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Testamentsauslegung: Erbeinsetzung „bei gleichzeitigem Todesfall“

 OLG KARLSRUHE

Az.: 1 W 39/03

Urteil vom 22.09.2003

Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Az.: 11 O 173/03


Leitsätze:

1. Bestimmen Ehegatten, die sich in getrennten Testamenten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, in einem weiteren gemeinschaftlichen Testament „bei gleichzeitigem Todesfall“ einen Alleinerben, so ist damit nicht der Fall erfasst, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Erbfall ein Zeitraum von fünf Monaten liegt.

2. Während Formulierungen wie „im Falle unseres gemeinsamen Ablebens“ oder „wenn uns beiden etwas zustößt“ weiter sind und auch als Einsetzung für den Fall eines mehrmonatigen Überlebens eines Ehegatten aufgefasst werden können, sind Begriffe wie „im Falle des gleichzeitigen Todes“ oder gar „bei gleichzeitigem Todesfalls“ erheblich enger.


Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 1. September 2003 – 11 O 173/03 – wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit der beabsichtigten Klage begehrt die Antragstellerin Feststellung ihres Alleinerbrechts nach dem zwischen dem 01.04.2003 und 02.04.2003 in K. verstorbenen H. H..

Der Erblasser war verwitwet und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Nächste Verwandte des Erblassers sind die Antragsgegner als Kinder vorverstorbener Geschwister. Die Antragstellerin ist die Nichte der bereits am 05.11.2002 (vor-)verstorbenen Ehefrau des Erblassers.

Aus einem zu den Akten des Notariats 4 Nachlassgericht Karlsruhe 4 GRN 127/03 genommenen Schriftstück ergeben sich folgende letztwilligen Verfügungen des Erblassers und seiner Ehefrau E.H.:

– privatschriftliches Testament der Ehefrau vom 2. April 1950: „Testament!

Falls ich vor meinem Mann H.H. sterben sollte, so soll dieser mein Alleinerbe sein.“

– privatschriftliches Testament des Ehemanns vom 2. April 1950: „Testament!

Falls ich vor meiner Frau E.H. geb. P. sterben sollte, soll diese meine Alleinerbin sein.“

– privatschriftliches Testament beider Eheleute vom 25. Juni 1976: „Nachtrag.

Wir H.H. geb….. E.H. geb… verfügen hiermit bei gleichzeitigem Todesfall U.W. geb. … als Alleinerbe einzusetzen. Der Erbe ist verpflichtet, den Haushalt aufzulösen.“

Gestützt auf das privatschriftliche Testament vom 25.06.1976 ist die Antragstellerin der Meinung, als Alleinerbin berufen zu sein. Einem entsprechenden Erbscheinantrag, über den das Nachlassgericht noch nicht entschieden ist, sind die Antragsgegner im Erbscheinsverfahren entgegen getreten. Sie begehren ihrerseits einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Auch insoweit steht eine Entscheidung des Nachlassgerichts noch aus.

Zur Begründung des in Anspruch genommenen Alleinerbrechts trägt die Antragstellerin im wesentlichen vor, dass die Eheleute mit „gleichzeitigem Todesfall“ zum Ausdruck bringen wollten, dass die Antragstellerin beim Tode des Längstlebenden Alleinerbin werden sollte. Denn es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass die Eheleute entsprechend dem Wortlaut des Testaments nur eine Regelung für den Fall des gleichzeitigen Todes gewollt hätten, da ein solcher Fall praktisch nie eintrete.

Auch außerhalb des Testaments seien Anhaltspunkte für eine Alleinerbenberufung der Antragstellerin vorhanden. So hätten die Eheleute in vielen Gesprächen einen solchen Willen zum Ausdruck gebracht.

Entsprechend beabsichtigt sie folgenden Klageantrag:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin Alleinerbin des zwischen dem am 02.04.2003 verstorbenen H.H. in …., zuletzt wohnhaft in …, ist.

Die Antragsgegner zu 4 und 5 sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen getreten. Die übrigen Antragsgegner haben keine Erklärungen abgegeben.

Mit Beschluss vom 01.09.2003 hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 15.09.2003 nicht abgeholfen hat.

Wegen allerweiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten des Notariats 4 Nachlassgericht Karlsruhe 4 GRN 127/03 lagen (in fotokopierten Auszügen / Sonderband Nachlassakten) zu Informationszwecken vor.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 ZPO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht deshalb abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Mit zutreffenden Erwägungen, die das Beschwerdegericht teilt und die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, hat das Landgericht sowohl in den Gründen der angegriffenen Entscheidung als auch in denen der Nichtabhilfeentscheidung vom 15. September 2003 im Einzelnen ausgeführt, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die auf Feststellung gerichtete Klage keine hinreichende Erfolgssichten bietet.

Da die Eheleute H. nicht gleichzeitig verstorben sind, ist das Testament vom 25. Juni 1976 nicht maßgebend. Zu Erben berufen sind vielmehr allein die Kinder der Geschwister des Erblassers nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Entscheidend kommt es darauf an, was die Erblasser mit den Worten „bei gleichzeitigem Todesfall“ sagen wollten.

a) Ist der Wortlaut des Testaments mehrdeutig, so ist eine Auslegung des Testaments erforderlich, wobei nicht auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist, sondern der Wille der Erblasserin nach § 133 BGB zu erforschen ist, ohne an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; vielmehr sind auch Umstände außerhalb des Testaments verwertbar, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können; es geht nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256; Senat Urteil vom 10.09.2003 – 1 U 7/03 -). Umgekehrt darf aber nicht ein vom Testament losgelöster Wille ermittelt und herangezogen werden. Außerdem muss – da es sich um gemeinschaftliches Testament handelt und daher nicht allein auf den Willen des Ehegatten abzustellen ist, um dessen Verfügung es geht – geprüft werden, ob ein nach dem Willen des einen Ehegatten mögliches Auslegungserlebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (vgl. BayObLG FGPrax 200, 70 m.w.N.).

b) Während Formulierungen wir „im Falle unseres gemeinsamen Ablebens“ oder „wenn uns beiden etwas zustößt“ weiter sind und auch als Erbeinsetzung für den Fall des Überlebens eines Ehegatten aufgefasst werden können, unter Umständen auch dann, wenn zwischen beiden Todesfällen Monate liegen (vgl. Bamberg/Roth/Litzenburger BGB § 2269 Rdnr. 33 m.w.N.), sind die Begriffe des „gleichzeitigen Todes“ oder gar des „gleichzeitigen Todesfalls“ erheblich enger (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. § 2269 Rdnr. 9, 10 m.w.N.).

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einer Entscheidung (OLGZ 1988, 24) ausgeführt, dass die Verwendung des Wortes „gleichzeitig“ grundsätzlich eindeutig und nicht auslegungsfähig sei (ebenso: BayObLG 1986, 426, 429 m.w.N.).

Selbst wenn man hierzu im Schrifttum (Bamberger/Roth/Litzenburger a.a.O.) und beispielsweise vom OLG Stuttgart (FamRZ 1994, 852) vertretenen Auffassung folgt, dass auch die Formulierung „gleichzeitiger Tod(esfall)“ einer Testamentauslegung zugänglich ist, da er eher unwahrscheinlich ist, dass die Ehegatten den seltenen Ausnahmefall des Ablebens in exakt derselben Sekunde regeln wollten, so führt diese Auslegung doch nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Erlebnis: Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten bei Abfassung ihres gemeinschaftlichen Testaments unter Umständen auch – aber keinesfalls mehr als – solche Fallgestaltungen umschreiben wollen, in denen sie beide in kurzem zeitlichen Abstand nacheinander versterben, sei es auf Grund desselben Ereignisses (z.B. Unfall), sei es auf Grund verschiedener Ursachen (zum Beispiel Selbsttötung nacheinander), so dass der Überlebende zwar Erbe des Vorverstorbenen würde, zeitlich aber nicht mehr in der Lage wäre, für den Fall seines Todes letztwillig zu verfügen.

c) Da zwischen dem Tod der Ehefrau und dem des Erblassers ein Zeitraum von rund fünf Monaten liegt, ist ein derartiger kurzer zeitlicher Abstand nicht gegeben, von einem „gleichzeitigen Todesfall“ kann hier keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass der Erblasser zwischenzeitlich gebrechlich und deshalb möglicherweise handlungs- (bzw.- testier-)unfähig war. Ebenso wenig wie eine u. U. unmittelbar nach Testamentserrichtung eingetretene Testierunfähigkeit auf die Auslegung Einfluss nehmen könnte, können spätere Ereignisse auf den Inhalt und die Auslegung des Testaments einwirken. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, nimmt das (gemeinschaftliche) Testament als „Nachtrag“ auf die beiden früheren, in der selben Urkunde enthaltenen Einzeltestamente der Eheleute vom 02.04.1950 Bezug. Beide Ehegatten haben in ihren früheren Testamenten für den Fall, dass sie vom jeweils anderen Ehegatten überlebt werden sollten, diesen zum Alleinerben bestimmt. Wie auch der Antragsgegner Ziffer 5 zutreffend ausführt, wollten die Eheleute bei der späteren Errichtung des gemeinsamen „Nachtrags“ vom 25.06.1976 keinen Einfluss auf die Verfügungsfreiheit des Überlebenden nehmen; dies ergibt sich auch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts daraus, dass der Nachtrag am Inhalt der früheren Testamente keine Änderungen vornimmt und zu diesen äußerlich in Verbindung steht, indem er in der selben Urkunde niedergelegt ist. Nachdem beide Eheleute bis dahin aber lediglich den Fall bedacht hatten, dass der jeweils andere Ehegatte sie überleben könnte, trifft der Nachtrag nach seinem Wortlaut allein eine ergänzende Regelung für den gleichzeitigen Todesfall. Offenbar haben die Eheleute befürchtet, dass in diesem Fall des gleichzeitigen Versterbens ungewiss bleiben könnte, wer als Erbe des gemeinsamen Vermögens zur Erbfolge berufen sein soll. Dass die Eheleute in diesem Sinne von der Vorstellung geleitet waren, ihnen könnte zur gleichen Zeit etwas zustoßen und sie gleichzeitig handlungsunfähig machen, findet – entgegen der mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen Auffassung – bestätigenden Ausdruck in der „Verpflichtung“ des Erben, den gemeinsamen („unseren“) Haushalt aufzulösen.

d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann auch nicht aus der Verwendung der Begriffe „Alleinerbe“ und „Erbe“ im „Nachtrag“ auf den Ausschluss der gesetzlichen Erben für andere Fälle als den genannten („bei gleichzeitigem Todesfall“) geschlossen werden.

2.

Gerichtskosten für die erfolglose sofortige Beschwerde setzt die Kostenbeamtin an. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 3 ZPO.

 

 

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