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Testamentserrichtung – Zweifel an der Testierfähigkeit bei Krankheit

OLG Bamberg

Az.: 6 W 20/12

Beschluss vom 19.06.2012


1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenfels – Nachlassgericht – vom 02.03.2012, Gz: VI 276/09, wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1) und zu 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2).

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am xx.05.2009, einen Tag vor seinem xx. Geburtstag, erlag der Erblasser A. in B. unverheiratet und ohne Kinder seiner Krebserkrankung.

In den letzten Jahren vor seinem Tod lebte der Erblasser mit der Beteiligten zu 2) zusammen. Am xx.05.2009, sieben Tage vor seinem Ableben, errichtete er in seinem Wohnanwesen in N. ein notarielles Testament (URNr. xxx/2009, Notar ., xxx; Bl. 21-25 d.A.). In diesem setzte er die Beteiligte zu 2) zu seiner Alleinerbin sowie deren Tochter S. zur Ersatzerbin ein und schloss seine beiden Schwestern, die Beteiligten zu 1) und zu 3) (Beschwerdeführerinnen), sowie deren

Die Beteiligte zu 2) beantragte die Erteilung eines auf sie lautenden Erbscheins. Die Beschwerdeführerinnen halten das notarielle Testament hingegen für unwirksam, weil der Erblasser testierunfähig gewesen sei.

Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.03.2012 (Bl. 236 ff. d.A.) angekündigt, den von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbschein erteilen zu wollen. Zweifel an der Wirksamkeit des formgültigen Testaments bestünden nicht. Das Gericht sei von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt. Aus der Stellungnahme des beurkundenden Notars ergebe sich, dass die Beurkundung wegen der schweren Erkrankung des Erblassers in dessen Haus erfolgt sei. Der Erblasser sei voll informiert gewesen. In der ausführlichen Besprechung seien keinerlei Einschränkungen im Verständnis des Erblassers festzustellen gewesen. Die handschriftlich vorgenommenen inhaltlichen Abänderungen seien allesamt aufgrund des eingehenden Gesprächs mit dem Erblasser erfolgt. Vor diesem Hintergrund bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Testierfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerinnen keine substantiierten Anknüpfungspunkte für eine Testierunfähigkeit vorgebracht hätten. Auf den Beschluss wird im Übrigen Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen weiterhin die Unwirksamkeit des notariellen Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers geltend und bestreiten daher die Erbenstellung der Beteiligten zu 2). Vielmehr seien sie beide aufgrund gesetzlicher Erbfolge jeweils zu 1/2 Miterbinnen geworden. Das notarielle Testament gehe auf einen Auftrag der Beteiligten zu 2) zurück, die zur Erreichung von für sie positiven wirtschaftlichen Ergebnissen nicht vor unlauteren Mitteln zurückschrecke. Das Nachlassgericht habe es trotz entsprechenden Antrags unterlassen, den Hausarzt des Erblassers, Facharzt für Allgemeinmedizin ., zur Frage der Testierfähigkeit zu hören, und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.03.2012 (Bl. 247 d.A.) nicht abgeholfen.

Der Senat hat eine schriftliche Stellungnahme des Hausarztes angefordert, die dieser am 26.04.2012 eingereicht hat(Bl. 251 d.A.). Auf den Inhalt der Stellungnahme wird verwiesen. Hierzu hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme, von der sie Gebrauch gemacht haben. Die Beschwerdeführerinnen verweisen darauf, dass der Erblasser laut der Stellungnahme stark geschwächt gewesen sei und sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Sie meinen, er habe in diesem Zustand die Tragweite seines Tuns nicht mehr übersehen und sich dem bestimmenden Einfluss der Beteiligten zu 2) nicht mehr widersetzen können. Sie regen die Beiziehung der bei der K. geführten Krankenakten des Erblassers sowie erneut die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ergänzend wird auf den Stellungnahmeschriftsatz vom 22.05.2012 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, nachdem die Beschwerdeführerinnen durch die angekündigte Erbscheinserteilung beschwert wären, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 FamFG eingelegt worden.

Sie ist jedoch unbegründet. Wie das Nachlassgericht ist auch der Senat nach Durchführung der ergänzenden Beweisaufnahme von der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments vom xx.05.2012 überzeugt. Belastbare Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführerinnen vermutete Testierunfähigkeit sind nicht zu erkennen.

1. Der das Testament beurkundende Notar C. hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.01.2012 (Bl. 228 f. d.A.) dargelegt, dass der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit dem Erblasser vorausgegangen sei. Damit korrespondiert die Testamentsurkunde, auf der sich zur Person der Ersatzerbin und insbesondere zur Enterbung der Beschwerdeführerinnen und ihrer Abkömmlinge handschriftliche Abänderungen bzw. Ergänzungen finden, die auch eine inhaltliche Korrektur darstellen. Dies dokumentiert, dass das Testament den Willen des Erblassers wiedergibt. Dazu, dass er sich diesen ohne Einschränkungen frei bilden konnte, schließt sich der Senat der ausführlichen und zutreffenden Würdigung der Stellungnahme des Notars durch das Nachlassgericht an.

Dass die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) sowie der Ausschluss der Beschwerdeführerinnen von der Erbfolge dem selbständig und bereits deutlich vor der präfinalen Krankheitsphase gebildeten Willen des Erblassers entsprach, wird zusätzlich durch die schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwalts R. vom 09.12.2011 (Bl. 205 f. d.A.) untermauert, in der dieser schildert, dass der Erblasser schon im Jahre 2008 ihm gegenüber den Entschluss geäußert habe, die Beteiligte zu 2) erbrechtlich abzusichern, und ihm entsprechende Testamentsentwürfe vorgelegt habe. Auch habe er wegen der erbitterten Auseinandersetzungen mit den Beschwerdeführerinnen die gesetzliche Erbfolge verhindern wollen.

2. Als unzutreffend hat sich die Behauptung der Beschwerdeführerinnen (vgl. Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 97 d.A.) erwiesen, der Erblasser habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung so starke Medikamente zur Behandlung seiner Krebserkrankung einnehmen müssen, dass ihm ein klares Denken nicht mehr möglich und er zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage gewesen sei.

Der den Erblasser behandelnde Hausarzt D. hat auf entsprechende schriftliche Anfrage des Senats mitgeteilt (vgl. Bl. 251 d.A.), dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zwar Nahrung nicht mehr selbständig habe aufnehmen können, stark abgenommen gehabt habe und stark geschwächt gewesen sei. Aufgrund des fortgeschrittenen Krebsstadiums habe er sich auch sicherlich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Die von ihm eingenommenen Medikamente hätten aber „sicherlich keinen Einfluss auf die geistigen Fähigkeiten des Herrn A. “ gehabt. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt wegen Verwirrtheitszuständen, Nachlassens der geistigen Fähigkeiten oder demenzieller Entwicklungen auffällig gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Einschränkung der geistigen Fähigkeiten des Erblassers am xx.05.2009 ergeben sich hieraus nicht. Es verbleibt lediglich dabei, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits sterbenskrank war. Dass es sich hierbei um eine „psychische Ausnahmesituation“handelt, ist eine Selbstverständlichkeit, die ohne weitere Anhaltspunkte nicht ansatzweise dazu geeignet ist, die Testierfähigkeit eines Menschen in Zweifel zu ziehen. Dies belegen im Übrigen auch die Vorschriften der §§ 2249, 2250 BGB über Nottestamente, die gerade für den Fall des nahen Todesbesondere Möglichkeiten der Testamentserrichtung vorsehen.

3. Weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers, sind nicht veranlasst.

Die Testierfähigkeit setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können. Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt.

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach ständiger Rechtsprechung zwar in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten. Allerdings ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000 – 1Z BR 159/99 – juris Rn. 23 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2009 – 3 W 47/09 – juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 12.03.2012 – 6 W12/12; Staudinger/Baumann, BGB, 2003, § 2229 BGB Rn. 49 ff.; MünchKomm- BGB/Hagena, 5. Aufl. 2010, § 2229 BGB Rn. 58 f.).

Der Senat stimmt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und nach Würdigung der in der Beschwerdeinstanz durchgeführten weiteren Beweisaufnahme dem Nachlassgericht darin zu, dass es an Anhaltspunkten fehlt, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments vom xx.05.2009 geben. Dem fortgeschrittenen Krankheitsstadium des Erblassers kommt für sich genommen nicht einmal Indizwirkung zu. Die Stellungnahme des Notars belegt demgegenüber, dass der Erblasser uneingeschränkt zur Willensbildung in der Lage war und die im Testament niedergelegten letztwilligen Verfügungen auch seinem eigenen Willen entsprachen. Letzteres wird zusätzlich durch die Stellungnahme des Rechtsanwalts R. untermauert.

Inwiefern den Krankenunterlagen bei der K. etwas zur Verfassung des Erblassers bei Testamentserrichtung zu entnehmen sein könnte, was über die Stellungnahme des Hausarztes hinausgeht, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit die Beschwerdeführerinnen schließlich auf „das bestimmende Vorgehen“ der Beteiligten zu 2) verweisen, handelt es sich um eine nicht durch Tatsachen gestützte Spekulation, die im Übrigen völlig ausblendet, dass (wie die Schilderung des Rechtsanwalts R. zeigt) der Erblasser die letztlich von ihm getroffenen erbrechtlichen Regelungen bereits seit längerer Zeit plante. Dass die Beteiligte zu 2) naturgemäß ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse hatte, unterscheidet den vorliegenden Fall in keiner Weise vom Durchschnittsfall der inzwischen häufig anzutreffenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der eine – häufig von den Partnern gewünschte – erbrechtliche Absicherung der Partnerin bzw. des Partners nur im Wege eines Testaments erreicht werden kann. Es besagt außerdem nichts über die hier allein relevante Testierfähigkeit des Erblassers.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Gemäß § 131 Abs. 4 KostO richtet sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 30 KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Nachlasssachen gehören, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes regelmäßig nach freiem Ermessen zu bestimmen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind. Maßgeblich ist grundsätzlich die Bedeutung des Rechtsmittels für den oder die Rechtsmittelführer, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse. Die in der Kostenordnung enthaltenen besonderen Vorschriften für die Festsetzung des Geschäftswerts im ersten Rechtszug können als Anhaltspunkte herangezogen werden (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, S. 41).Nach § 107 Abs. 2 KostO ist der Wert des reinen, auf den geltend gemachten Erbteil entfallenden Nachlasses maßgebend. Im vorliegenden Fall beinhaltet der Nachlass ein Wohnhausgrundstück sowie eine Vielzahl von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Maßgeblich sind auch für die letztgenannten Grundstücke die Verkehrswerte, für deren Bestimmung nicht _ wie vom Nachlassgericht für den Wert für die Testamentseröffnung zugrundegelegt (vgl. Bl. 109-111 d.A., wo das Amtsgericht zu einem Wert von 332.032,25 ? gelangt) _ auf das Doppelte der Ertragsmesszahl abgestellt werden kann (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11.01.2012 _ 6 W 36/11 _ juris). Selbst bei einer zurückhaltenden Schätzung ist es unter Berücksichtigung der Grundstücksarten und -größen sowie der in der Akte belegten Nachlassverbindlichkeiten von rund 32.500,00 Euro aus Sicht des Senats gerechtfertigt, von einem Nachlasswert in Höhe von 400.000,00 Euro auszugehen. Nachdem bei Wegfall der Beteiligten zu 2) die beiden Beschwerdeführerinnen als gesetzliche Erbinnen berufen wären, ist vorliegend dieser Nachlasswert ungekürzt maßgeblich (vgl. auch Mayer/Kroiß, RVG, Anh I, Streitwerte im Erbrecht, Rn.146).

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