|














































| |
Testamentsvollstrecker – Ernennung eines
neuen bei Amtsablehnung des Alten
OLG Zweibrücken
Az: 3 W 42/06
Beschluss vom
16.03.2006
In dem
Verfahren betreffend die Ernennung eines Testamentsvollstreckers für den
Nachlass der am 18. September 2005 verstorbenen hat der 3. Zivilsenat des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die sofortige weitere Beschwerde
der Beteiligten zu 1) vom 1. März 2006 gegen den ihrem
Verfahrensbevollmächtigten am 15. Februar 2006 zugestellten Beschluss der
Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10.
Februar 2006 ohne mündliche Verhandlung am 16. März 2006 beschlossen:
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird
auf 3 000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) gegen die vom Landgericht bestätigte
Ernennung des Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker durch das
Nachlassgericht gemäß § 2200 BGB ist nach §§ 81 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG als
sofortige weitere Beschwerde statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich
bedenkenfrei. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Die
angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des
Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
1 a) Nach § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen
Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seinem Testament darum
ersucht hat. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass ein
Ersuchen im Sinne von § 2200 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich gestellt sein
braucht. Vielmehr genügt, dass sich durch - gegebenenfalls ergänzende -
Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 2084 BGB) ein darauf gerichteter
Wille des Erblassers feststellen lässt.
Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung selbst angeordnet und ist der
durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Testamentsvollstrecker wegen
Nichtannahme des Amtes weggefallen - so liegen die Dinge hier -, ist zu prüfen,
ob das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lässt,
die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten
Person fortdauern zu lassen. Zwar kann bei Auswahl einer bestimmten Person als
Testamentsvollstrecker durch den Erblasser nicht ohne weiteres von einem
Ersuchen an das Nachlassgericht ausgegangen werden, wenn diese Person für das
Amt nicht zur Verfügung steht. Dennoch sind an die Feststellung eines Ersuchens
im Sinne von § 2200 Abs. 1 BGB keine strengen Anforderungen zu stellen. Deshalb
genügt es, wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung selbst angeordnet hat,
dass sein Wille erkennbar wird, die Testamentsvollstreckung auch nach dem
Wegfall der von ihm benannten Person fortdauern zu lassen. Dabei muss der Wille
nicht einmal wirklich vorhanden und dem Erblasser bewusst gewesen sein. Er ist
nach allgemeinen Grundsätzen über die ergänzende Testamentsauslegung schon dann
anzunehmen, wenn der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen
Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das
Nachlassgericht gewünscht hätte. Hierbei ist von maßgebender Bedeutung, welche
Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben und
ob diese Gründe, von seinem Standpunkt aus, auch nach dem Wegfall der im
Testament benannten Person fortbestehen, insbesondere ob noch Aufgaben des
Testamentsvollstreckers zu erfüllen sind. Zur Feststellung des (mutmaßlichen)
Erblasserwillens sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der
Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung
einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der
Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine
Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, NJWE-FER
2001, 105, 106 f; BayObLG NJW-RR 2003, 224, 225 = FamRZ 2003, 789 = Rpfleger
2003, 127, jew. m. zahlr. w. Nachw.; Palandt/Edenhofer, BGB 65. Aufl., § 2200
Rdnrn. 2, 3; Staudinger/Reimann, BGB Neubearbeitung 2003, § 2200 Rdnr. 7).
b) Die Auslegung selbst ist grundsätzlich dem Nachlassgericht und dem Gericht
der Erstbeschwerde als den Tatsacheninstanzen vorbehalten. Die Rechtskontrolle
im dritten Rechtszug ist darauf beschränkt, ob die Auslegung der Tatrichter
gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze
oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere
Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher
Umstand - z. B. ein Teil des Testamentswortlauts - übersehen wurde oder ob dem
Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und
auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer
Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen
gestützt werden kann (BayObLG NJW-RR 2003, 224, 226 m.w.N.).
2. Der nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen eröffneten Überprüfung in
der Rechtsbeschwerdeinstanz hält die Auslegung des Willens der Erblasserin durch
das Landgericht stand. Aufgrund der in den Gründen des landgerichtlichen
Beschlusses mitgeteilten Erwägungen durfte die Einzelrichterin der Zivilkammer
rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass der Wille der
Erblasserin nicht auf die Testamentsvollstreckung ausschließlich durch den von
ihr in der letztwilligen Verfügung vom 5. August 2003 benannten Herrn H....,
sondern gegebenenfalls auf die ersatzweise Ernennung eines anderen
Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gerichtet war.
Der Umstand, dass die Erblasserin in allen vier von ihr zwischen 1997 und 2003
errichteten letztwilligen Verfügungen Testamentsvollstreckung angeordnet und zur
Aufgabe des jeweils benannten Testamentsvollstreckers stets die Erfüllung der
von ihr angeordneten Vermächtnisse bestimmt hat, legt diese Auslegung sehr nahe.
Für sie spricht weiter auch, dass die Erblasserin - wie die konkrete Zuweisung
der Aufgaben an den Testamentsvollstrecker in § 5 des notariell beurkundeten
letzten Testaments vom 5. August 2003 belegt - das Verhältnis zwischen ihrer zur
Erbin eingesetzten Tochter und ihrer mit Vermächtnissen bedachten Pflegetochter
offenbar als konfliktträchtig angesehen hat; deshalb machte es für die
Erblasserin Sinn, die Ausführung der von ihr letztwillig getroffenen Verfügungen
durch einen Testamentsvollstrecker als neutrale Instanz sichergestellt zu
wissen. Dafür, dass es der Erblasserin dabei gerade um die Person des von ihr
zum Testamentsvollstrecker ernannten Herrn H.... gegangen wäre, ist nichts
ersichtlich. Auch die Beteiligte zu 1) hält in diese Richtung keinen
substantiierten Sachvortrag.
Nach alledem begegnet die Auslegung der Vorinstanzen, dass die Erblasserin die
Testamentsvollstreckung auch nach dem - von ihr nicht vorausbedachten - Wegfall
des namentlich benannten Testamentsvollstreckers fortdauern lassen wollte,
keinen rechtlichen Bedenken.
Ein Ersuchen der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht im Sinne des § 2200
Abs. 1 BGB liegt somit vor.
Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, dass die Aufgaben des
Testamentsvollstreckers noch nicht erledigt sind (was ebenfalls Voraussetzung
einer Ernennung ist, vgl. BGH NJW 1964, 1316; BayObLG Rpfleger 2004, 164). Denn
die schuldrechtlichen Vermächtnisansprüche der Beteiligten zu 2) (§ 2174 BGB)
sind noch nicht durch entsprechende sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte
erfüllt. Hierfür hat nach § 2203 BGB der Testamentsvollstrecker zu sorgen (vgl.
Palandt/ Edenhofer a.a.O. § 2203 Rdnr. 1; Staudinger/Reimann a.a.O. § 2203 Rdnrn.
4, 29).
Da auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche die Wirksamkeit der im
pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts (bzw. des an seine Stelle tretenden
Erstbeschwerdegerichts) stehenden Ernennung des Beteiligten zu 3) zum
Testamentsvollstrecker in Fragen stellen könnten, war die weitere Beschwerde
zurückzuweisen.
3. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz
(§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO). Eine Anordnung betreffend die Erstattung
außergerichtlicher Kosten nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlasst,
weil der Senat niemanden außer der Beteiligten zu 1) am Verfahren der weiteren
Beschwerde beteiligt hat.
Den Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat in Ermangelung
genügender tatsächlicher Anhaltspunkte zum Wert des Nachlasses gemäß §§ 131 Abs.
2, 30 Abs. 2 KostO auf den Regelwert von 3 000,00 EUR festgesetzt.
|