Testamentsauslegung – Testamentsvollstrecker
Landgericht
Heidelberg
Az: 2 O 392/07
Urteil vom
13.05.2008
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hilfs-Drittwiderklage wird als unzulässig abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der
Hilfs-Drittwiderklage, welche der Beklagte selbst trägt.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskunft und Rechnungslegung des Beklagten bezüglich
seiner Testamentsvollstreckertätigkeit auf Ableben seiner Ehefrau.
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg als Nachlassgericht
vom 24.4.2006, Az. 12 VI 74/78, zum Nachfolger des Beklagten als
Testamentsvollstrecker der am 13.9.1977 verstorbenen Ehefrau des Beklagten, R.
C., geb. R., ernannt (Anlage K 1). Diesem wurde mit Datum vom 26.6.2006 ein
Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt (Anlage K 8). Bereits mit Beschluss
vom 20.1.2005 (Anlage K 7) hatte das Nachlassgericht den Beklagten als
Testamentsvollstrecker wegen erheblicher Pflichtverletzungen bei der Führung
dieses Amtes entlassen.
Die Erblasserin lebte mit dem Beklagten im Güterstand der Gütertrennung. Aus der
Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, die zwischen April 1948 und Juli 1956
geboren wurden.
Am 9.10.1976 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament, mit dem
sie ihre fünf Kinder jeweils zu gleichen Teilen zu Erben einsetzte (Anlage K 2).
Darüber hinaus ordnete die Erblasserin dort an, dass eine Auseinandersetzung für
die Dauer von 15 Jahren nicht stattfinden solle. Zum Testamentsvollstrecker
bestimmte sie ihren Ehemann, den Beklagten, mit den Befugnissen so weitgehend,
wie es nach dem Gesetz möglich sei. Das Testament wurde durch das
Nachlassgericht am 4.4.1978 nach Vorlage durch den Beklagten sofort eröffnet
(Anlage K 3).
Am 12.10.1976 erteilte die Erblasserin dem Beklagten notarielle Vollmacht, sie
in allen Angelegenheiten zu vertreten (Anlage B2).
Drei Tage nach dem Versterben der Erblasserin, am 16.9.1977, erteilten die fünf
Kinder der Erblasserin und des Beklagten letztem eine notarielle Vollmacht,
diese in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich unter Befreiung
der Bestimmung des § 181 BGB zu vertreten (Anlage B 3).
Das Nachlassgericht erteilte dem Beklagten ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit
Datum vom 24.5.1978 (Anlage K 4). Am selben Tage wurde den fünf Kindern der
Erblasserin und des Beklagten ein gemeinschaftlicher Erbschein durch das
Nachlassgericht erteilt (Anlage K 5). Mit Beschluss vom 21.3.1980 verhängte das
Nachlassgericht gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 DM, da
dieser trotz wiederholter Anforderung bis dahin kein Verzeichnis über den
Nachlass der Erblasserin eingereicht habe.
Der Steuerberater Hans-Jürgen P. aus H. erstellte für das Nachlassgericht mit
Datum vom 8.8.1984 ein Wertgutachten über den Nachlass der Erblasserin (Anlage B
4).
Mit Datum vom 30.1.2005 legte der Beklagte eine Übersicht über die
Vermögensgegenstände im Nachlass zum 31.12.2004 vor (Anlage B 5).
Mit Schreiben vom 26.6.2006 forderte der Kläger den Beklagten zur Rechenschaft
über die Verwaltung des Nachlasses der Erblasserin sowie zur Auskunft über den
Bestand des Nachlasses auf. Außerdem verlangte er die Herausgabe des Nachlasses.
Der Kläger ist der Auffassung , dass seine Bestellung zum neuen
Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nicht zu beanstanden sei. Die
Erwägungen des Nachlassgerichtes zur Auslegung des Testaments seien insoweit
nicht zu beanstanden. Dieses habe zutreffend ein Ersuchen der Erblasserin auf
Bestellung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers in dem Testament erkannt. Das
Landgericht sei auch für die Aufhebung der Testamentsvollstrecker-Bestellung
nicht zuständig.
Die Testamentvollstreckung sei auch nicht durch Zeitablauf beendet. Der Ablauf
der 30 Jahre Frist gemäß § 2210 Abs. 1 BGB betreffe nur die Dauervollstreckung.
Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Abwicklungsvollstreckung i. S. v. § 2203
BGB anzunehmen, die erst beendet sei, wenn der Nachlass vollständig geteilt sei.
Der Beklagte habe bislang keine ordnungsgemäße und geordnete Auskunft erteilt.
Auch eine Rechnungslegung für den Zeitraum seiner
Testamentsvollstreckertätigkeit habe der Beklagte bislang nicht erbracht. Die
bislang vorgelegten Schriftstücke und Gutachten zum Nachlass seien unvollständig
und unzutreffend. Eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung liege darin aus
vielfachen Gründen nicht vor. Die Aufstellungen zu den Zuwendungen hinsichtlich
der Kinder W. C. (B 15), A. C. (B 17) sowie die weitere Aufstellung (Anlage B
18) seien dem Kläger bislang unbekannt gewesen. Darüber hinaus bestünden
Anhaltspunkte dafür, dass auch Auslandsvermögen, insbesondere in der Schweiz,
vorhanden sei, was der Beklagte bestreite. Dass auf Konten in der Schweiz allein
Vermögen des Beklagten sei, könne nicht zutreffen, da dieser gegenüber dem
Finanzamt mehrfach bestätigt habe, dass er vermögenslos sei.
Eine Befreiung des Beklagten von der Rechnungslegungspflicht sei weder durch die
Erblasserin noch durch die Erben erfolgt. Eine solche Befreiung sei auch nach
dem Gesetz gar nicht zulässig. Der Beklagte habe auch nicht eine Befreiung von
der Rechnungslegung aufgrund einer Vollmacht der Erben vom 16.9.1977 vorgenommen
bzw. vornehmen können, da er jedenfalls hierzu durch die Kinder nicht ermächtigt
worden sei. Das Testament sei auch nicht so auszulegen, dass von der Erblasserin
tatsächlich eine befreite Vorerbschaft des Beklagten gewollt gewesen sei. Diese
sei im Text des Testaments in keiner Weise angedeutet.
Die Drittwiderbeklagte ist der Auffassung, dass die Drittwiderklage aus mehreren
Gründen unzulässig sei. Die Drittwiderbeklagte sei bislang am Prozess nicht
beteiligt, sodass gegen sie die isolierte Drittwiderklage unzulässig sei.
Darüber hinaus müssten die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gegeben sein,
wobei jedoch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg nicht
gegeben sei.
Der Kläger beantragt :
1 a) Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger über den Bestand des Nachlasses
der am 13.09.1977 verstorbenen Frau C., geb. R., zuletzt wohnhaft in H.,
Auskunft zu erteilen.
1 b) Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine die geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, betreffend den Nachlass der am
13.09.1977 in G. verstorbenen Frau C. enthaltenden Rechnung für die Dauer der
Testamentsvollstreckertätigkeit des Beklagten zu erteilen.
1 c) Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,
welche Verträge, Unterlagen oder sonstigen Belege und Schriftstücke er aus
seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der am 13.09.1977 in
G. verstorbenen Frau C. in Besitz hat.
2) Den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu 1a)
bis 1c) erteilten Auskünfte und Rechnung an Eides statt zu versichern.
3) Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger sämtliche Gegenstände aus dem
Nachlass der am 13.09.1977 in G. verstorbenen Frau C. ebenso herauszugeben, wie
sämtliche Verträge, Unterlagen, Belege und Schriftstücke, die der Beklagte aus
seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der am 13.09.1977
verstorbenen Frau C. in Besitz hat.
Der Beklagte beantragt Klagabweisung.
hilfsweise erhebt der Beklagte Widerklage mit folgenden Anträgen :
1. Den Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 24.04.2006, Az: 12 VI 74/78
aufzuheben.
2. Im Wege der Widerklage durch Zwischenfeststellungsurteil festzustellen, dass
der Beklagte den Klageanspruch Ziff 1. lit. b der Klageschrift vom 16.01.2007
ohne Herausgabe sämtlicher Unterlagen, welche der Beklagte bei seinem Auszug im
Jahr 2002 bei Frau A. C., zurückgelassen hat, nicht erfüllen kann.
3. Den Kläger im Wege der Zwischen- Widerklage zu verurteilen,
a) dem Beklagten Auskunft zu erteilen, welche Unterlagen der Kläger von der
Zwischen-Widerbeklagten aus der Zeit der Tätigkeit des Beklagten als
Testamentsvollstrecker des Nachlasses der Frau C. erhalten hat und Teil
derjenigen Unterlagen waren, die der Beklagte bei seinem Auszug im Jahr 2002 bei
Frau A. C. zurückgelassen hat.
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Ziff 3 lit. a erteilten Auskünfte
an Eides Statt zu versichern;
c) sämtliche nach Abschluss der Auskunftsstufe näher zu präzisierenden
Unterlagen, die der Kläger von der Drittwiderbeklagten aus der Zeit der
Tätigkeit des Beklagten als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der Frau C.
erhalten hat und Teil derjenigen Unterlagen waren, die der Beklagte bei seinem
Auszug im Jahr 2002 bei Frau A. C. zurückgelassen hat, für den Zeitraum von
sechs Monaten zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung und eines
Nachlass-Bestandsverzeichnisse herauszugeben.
4. Die Drittwiderbeklagte im Wege der Drittwiderklage zu verurteilen,
a) dem Beklagten Auskunft zu erteilen, welche Unterlagen bezüglich der Tätigkeit
des Beklagten als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der Frau C. die Teil
derjenigen Unterlagen waren, die der Beklagte bei seinem Auszug im Jahr 2002 bei
ihr zurückgelassen hat, sie an den Kläger herausgegeben hat;
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Ziff 4. Iit. a erteilten Auskünfte
an Eides Statt zu versichern.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen
Abweisung der Hilfswiderklage.
Der Beklagte behauptet , die Auskunft über den Nachlass sei bereits vollständig
erteilt. Weitere Angaben könne er nicht machen. Zu der Aufstellung vom 30.1.2005
seien noch drei weitere Zusätze erstellt worden (Anlagen B 6 bis B8). Darüber
hinaus seien die Erben aufgefordert worden, die erhaltenen Zuwendungen jeweils
schriftlich aufzustellen. Dies sei durch jeden Erben erfolgt (Anlagen B 13 bis B
17).
Im Übrigen sei im Rahmen dieses Rechtsstreits nochmals schriftsätzlich Auskunft
erteilt worden (As. 117).
Weitere Angaben könne der Beklagte nicht machen, da er sämtliche Unterlagen des
Nachlasses bei seinem Umzug von F. nach H. im Jahr 2002 bei seiner Tochter, der
Drittwiderbeklagten, zurückgelassen habe. Ohne Zurverfügungstellung dieser
Unterlagen, seien weitere Angaben vom Beklagten nicht zu machen.
Der Beklagte habe keine Nachlassgegenstände mehr in seinem Besitz. Diese seien
sämtlich an die Erben verteilt worden.
Im Testament habe die Erblasserin den Beklagten zudem so weit als möglich von
Pflichten befreit, mithin auch von der Rechnungslegungspflicht. Auch die Erben
hätten, jedenfalls durch den Beklagten aufgrund der von den Erben erteilten
notariellen Vollmacht, von der Rechnungslegungspflicht befreit. Da der Beklagte
nahezu über 30 Jahre nicht mit einer Rechnungslegung rechnen musste, könne diese
nunmehr auch nicht mehr von ihm verlangt werden. Im Übrigen sei das Testament
vielmehr so auszulegen, dass die Erblasserin tatsächlich eine befreite
Vorerbschaft des Beklagten gewollt habe.
Darüber hinaus sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Die Bestellung des Klägers
zum Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht sei unwirksam. Das
Amtsgericht habe einem Zirkelschluss aufgesessen, als es ein Ersuchen der
Erblasserin an das Nachlassgericht auf Bestellung eines anderen
Testamentsvollstreckers andeutungsweise im Text des Testamentes gefunden habe.
Die Erblasserin habe auch nie die Ernennung eines fremden
Testamentsvollstreckers gewünscht.
Im Übrigen liege eine Dauervollstreckung im Sinne von § 2209 BGB vor, welche
gemäß § 2210 BGB nach Ablauf von 30 Jahren kraft Gesetzes beendet sei.
Soweit Konten in der Schweiz vorhanden seien, sei dort allein Vermögen des
Beklagten selbst eingezahlt. Dieser habe von 1948 bis 1968 jeweils an
exponierter Stelle Tätigkeiten ausgeübt und eigenes Einkommen in erheblicher
Höhe gehabt.
Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst
Anlagen in den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Hilfs-Drittwiderklage
ist unzulässig.
1) Die Hilfswiderklage gegen die Drittwiderbeklagte ist bereits unzulässig.
Grundsätzlich ist eine Hilfswiderklage unter einer innerprozessualen Bedingung
zulässig. Unzulässig ist jedoch die parteierweiternde Hilfswiderklage gegen
einen Dritten. Als Fall einer echten Widerklage und damit Klage kann sie nicht
unter einer Bedingung erhoben werden, da sonst das Prozessrechtsverhältnis
zwischen diesen Prozessparteien in der Schwebe bleiben würde, da hier nicht wie
bei der Widerklage bereits ein Prozessrechtsverhältnis besteht (Zöller-Vollkommer,
26.A., § 33 Rdnr. 26 f.).
2) Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Kläger nicht mehr
aktivlegitimiert ist. Das Nachlassgericht hätte ihn bereits nicht mehr als
Testamentsvollstrecker nach der Entlassung des Beklagten aus diesem Amt
bestellen dürfen, da ein Ersuchen der Erblasserin hierfür aus dem Testament
nicht zu entnehmen ist.
a) Die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Kläger als Testamentsvollstrecker
zu bestellen ist für das Prozessgericht nicht bindend, da sie mit der
materiellen Rechtslage nicht in Einklang steht und daher ins Leere geht (BGH NJW
2008, 1157; NJW 1964, 1316 [1319]; NJW 1962, 912; ständige Rechtsprechung).
Auch die Ernennung des Klägers zum Testamentsvollstrecker durch das
Nachlassgericht ändert daran nichts. Über die Frage, ob nach dem Willen der
Erblasserin die Testamentsvollstreckung und mit welchen Aufgaben fortzudauern
hat, kann abschließend nicht das Nachlassgericht entscheiden. Das Prozessgericht
muss diese Fragen am materiellen Recht jeweils gesondert prüfen. Unter dem
Prozessgericht ist dabei auch nicht allein das Gericht zu verstehen, welches für
einen Rechtsstreit zwischen den Erben und Testamentsvollstrecker berufen wäre,
wie die Klage meint. Aus der Rechtsprechung des BGH ist nicht zu entnehmen, dass
allein dieses Gericht zur Entscheidung dieser Frage berufen wäre. Aus dem
Grundgedanken, dass nämlich im Rechtsstreit um die Rechtsbeziehungen bzgl. des
Testamentsvollstreckers wie auch bei sonstigen erbrechtlichen Ansprüchen nicht
das Nachlassgericht, sondern das jeweils befasste Prozessgericht allein zur
Entscheidung berufen ist, folgt für die vorliegend zu klärende Frage, dass auch
hier das jeweilige Prozessgericht die Frage klären muss. Eine Vorgreiflichkeit
einer Entscheidung des für den Streit zwischen den Erben und dem
Testamentsvollstrecker zuständigen Gerichts ist im Gesetz nicht normiert. Für
den vorliegenden Rechtsstreit wäre es auch nicht möglich eine solche
Entscheidung herbeizuführen, um die Frage abschließend klären zu lassen. Zu
einer Verbindlichkeit allein der Entscheidung des Nachlassgerichts entgegen der
Rechtsprechung des BGH kann dies aber nicht führen.
Eine förmliche Aufhebung der Bestellung des Klägers zum Testamentsvollstrecker
ist durch das Prozessgericht hingegen nicht möglich. Eine prozessuale
Zuständigkeit besteht insoweit nicht. Die Verfahrensordnungen des FGG und der
ZPO mit ihren jeweiligen Zuständigkeitszuweisungen lassen dieses nicht zu.
Dass dadurch die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht, ist
hinzunehmen, ebenso wie die Ungewissheit für den Testamentsvollstrecker selbst,
ob er auf die Bestellung durch das Nachlassgericht vertrauen darf, oder sich
diese später ggf. als unwirksam erweist (vgl. Strickrodt in NJW 1964, 1319).
b) Sofern die Anordnung der Erblasserin als Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB
anzusehen wäre, wäre die Testamentsvollstreckung wegen Ablaufs der gesetzlichen
Höchstfrist nach § 2210 S. 1 BGB von 30 Jahren seit dem Erbfall Kraft Gesetzes
beendet.
Das Gesetz begrenzt die Einwirkungsmöglichkeiten eines Erblassers „von kalter
Hand" in die Zukunft mit Bedacht an vielen Stellen des BGB. Die reine
Dauervollstreckung ist daher auch grundsätzlich auf 30 Jahre begrenzt. Die Frist
ist daher 30 Jahre nach dem Tod der Erblasserin am 13.9.2007 abgelaufen.
Eine Ausnahme hiervon könnte nur bestehen, wenn die Erblasserin im Testament
wirksam gemäß § 2210 S. 2 BGB angeordnet hätte, dass die Dauervollstreckung bis
zum Tod des/der Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt
eines anderen Ereignisses in diesen Person fortdauern sollte.
Dazu hat der BGH bzgl. des Erbvertrages des preußischen Kronprinzen am 5.12.2007
entschieden, dass er den Theorienstreit, diesbezüglich zugunsten der sogenannten
Amtstheorie löst (NJW 2008, 1157). Demnach endet das Amt des
Testamentsvollstreckers mangels anderer Bestimmung, wenn derjenige
Testamentsvollstrecker verstirbt, der noch vor Ablauf der Frist nach § 2210 S. 1
BGB ernannt worden ist.
Zwar wäre der Kläger durch das Nachlassgericht noch vor Ablauf dieser Frist am
24.4.2006 ernannt worden, doch würde die Testamentsvollstreckung nur fortdauern,
wenn die Erblasserin auch angeordnet hätte, dass diese bis zum Tode des
Testamentsvollstreckers dauern sollte. Dies ist aber nicht der Fall. Das recht
knappe Testament sagt hierzu nichts. Auch aus der Anordnung, dass der Beklagte
als Testamentsvollstrecker alle nach dem Gesetz zulässigen Befugnisse haben
soll, ändert daran nichts, da die Frage der Befugnisse und Rechte des
Testamentsvollstreckers nichts mit der Frage der Dauer der
Testamentsvollstreckung zu tun hat. Zur Dauer wird allein im zweiten Satz Bezug
genommen, in dem aber nur angeordnet ist, dass eine Auseinandersetzung des
Nachlasses in den ersten 15 Jahren nach dem Erbfall ausgeschlossen sein soll.
Zur maximalen Dauer der Testamentsvollstreckung ist daher dort nichts zu lesen.
Aus alledem folgt, dass bei Annahme einer Dauervollstreckung diese bereits Kraft
Gesetzes beendet wäre und der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert ist.
c) Sofern von einer Abwicklungsvollstreckung ausgegangen würde, wäre diese ggf.
nicht beendet.
Das Gesetz sieht für diese Variante der Testamentsvollstreckung nach § 2203 BGB,
die als Regelfall angesehen wird, keine Höchstdauer vor. Der Gesetzgeber war
davon ausgegangen, dass sich dies erübrigen würde, da die Abwicklung des
Erblasserwillens in angemessener Zeit zu erreichen wäre. Sofern dies durch den
Testamentsvollstrecker schuldhaft vereitelt würde, bliebe allein die Entlassung
desselben (Palandt – Edenhofer, 67.A., § 2210, Rn. 1; vgl. RGZ 155, 350 [352]).
aa) Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin im Testament allein den Beklagten
als Testamentsvollstrecker bestimmt. Eine ausdrückliche Anordnung für den Fall,
dass der Beklagte als Testamentsvollstrecker initial oder später wegfallen
würde, hat sie nicht getroffen.
Das Nachlassgericht kann gemäß § 2200 BGB jedoch nur einen
Testamentsvollstrecker auswählen und ernennen, wenn die Erblasserin dieses im
Testament darum ersucht hat.
Das Nachlassgericht hat ein solches Ersuchen durch Auslegung des Testaments
ermittelt, wobei unstreitig eine ausdrückliche Erwähnung eines solchen Ersuchens
im Testament nicht vorliegt. Zwar muss die Erblasserin das Ersuchen nicht
ausdrücklich im Testament erwähnt haben, doch muss die Auslegung des Testaments
ein solches Ersuchen annehmen lassen (vgl. Palandt – Edenhofer, § 2200 Rn. 2).
Bei Wegfall eines ausdrücklich eingesetzten Testamentsvollstreckers, wie hier,
muss daher geprüft werden, ob das Testament in seiner Gesamtheit den Willen der
Erblasserin erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall
der von ihr ernannten Person fortdauern zu lassen, insbesondere ob sie bei
Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung
eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte (Palandt
a.a.O., Rn. 3).
Der Wille der Erblasserin muss aber wenigstens andeutungsweise im Testament zum
Ausdruck kommen, da der Erblasserwille sonst nicht formgültig erklärt wäre
(Andeutungstheorie, BGH NJW 1983, 672).
bb) Das Nachlassgericht ist in seinem Beschluss vom 24.4.2006 (Anl. K1) zu dem
Ergebnis gelangt, dass dem Testament ein entsprechendes Ersuchen an das
Nachlassgericht zu entnehmen sei. Dem kann hier nicht gefolgt werden.
Das Nachlassgericht kommt auch nicht zu dem Ergebnis, dass eine solches Ersuchen
durch Auslegung dem Testament zu entnehmen sei, sondern, dass die Erblasserin
die Ernennung eines Nachfolgers gewollt hätte, wenn sie die Situation gekannt
hätte. Die Frage ist aber nicht allein, was die Erblasserin mutmaßlich gewollt
hätte, sondern wie das Testament als Gesamtheit auszulegen ist.
Nach Auffassung des Gerichts hat das Nachlassgericht nicht alle Umstände erwogen
und sich lediglich auf außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände
gestützt. Eine solche Auslegung ist jedoch unzulässig, da der ermittelte
Erblasserwille wenigstens im Testament angedeutet sein muss. Dies kann hier aber
nicht festgestellt werden.
Zwar mag man der Auffassung sein, wenn man unterstellt, die Erblasserin habe die
verfahrene Familiensituation bereits gekannt oder vorweggenommen, eine ordnende
Hand bzgl. des Nachlasses von ihr gewünscht worden wäre, doch ist kein Umstand
dargetan, dass sie auch eine familienfremde Person für dieses Amt gewünscht
hätte. Es ist durch keinen außerhalb des Testaments liegenden Umstand belegt,
dass die Erblasserin überhaupt eine andere Person als den Beklagten gewünscht
hätte.
Genauso gut kann vermutet werden, dass die Erblasserin, wenn der Beklagte nicht
willens oder in der Lage wäre, ihren Willen zu erfüllen, dieser Abberufen würde
und die Erben, mithin ihre eigenen Kinder – jedenfalls nach Ablauf von 15 Jahren
– selbst für die Auseinandersetzung bzw. Verwaltung des Nachlasses sorgen
sollen.
Die Anordnung der Untersagung der Auseinandersetzung für 15 Jahre legt nahe,
dass die Erblasserin eine Auseinandersetzung nach diesem Zeitpunkt gewünscht hat
oder jedenfalls nicht vereitelt sehen wollte. Der Grund hierfür wird nahe
liegend darin zu sehen sein, dass die Kinder der Erblasserin dann durchgehend
ein hinreichendes Alter erreicht haben würden, dass sie selbst ohne Bevormundung
durch den Vater über den Nachlass verfügen könnten. Die jüngste Tochter war bei
der Neubestellung des Klägers bereits auch fast 50 Jahre alt.
Dass dies ggf. zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Kindern bzw. einem Teil der
Kinder und dem Vater führen mag, wird die Erblasserin wohl nicht gewünscht
haben, ebenso wenig aber wohl auch Rechtsstreitigkeiten zwischen einem neuen
Testamentsvollstrecker und dem Beklagten im Interesse der Kinder. Welches Übel
die Erblasserin als kleiner angesehen hätte, mag nur spekulativ beurteilt
werden. In ihrem Sinne ist jedenfalls weder die eine wie die andere Entwicklung.
Dass nach ca. 28 ½ Jahren eine weitere Testamentsvollstreckung von der
Erblasserin durch einen Dritten gewünscht worden wäre und dies auch noch dem
Testament zu entnehmen sei, ist eine bloße Behauptung ohne zwingende Begründung.
Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass sich ein entsprechendes Ersuchen der
Erblasserin nicht feststellen lässt und daher die Erben ihre Verfügungsfreiheit
mit der Abberufung des Beklagten von seinem Amt, die von den Parteien nicht in
Frage gestellt wird, erlangt haben. Darüber hilf auch nicht die Auslegungsregel
in § 2084 BGB hinweg. Voraussetzung dabei wäre, dass überhaupt zwei Auslegungen
denkbar sind und die vorzuziehen wäre, bei der die Verfügung Erfolg haben würde.
Welche Verfügung nämlich tatsächlich gewollt war, ist eben nicht sicher (vgl.
Palandt – Edenhofer, § 2084, Rn. 13).
Die Erben werden sich daher als Erbengemeinschaft selbst auseinanderzusetzen und
mit dem Beklagten zu einigen haben. Dies wäre auch deshalb wohl von der
Erblasserin eher gewünscht gewesen, da der Streit dann unmittelbar zwischen den
beteiligten Erben und dem Beklagten als Vater, geklärt werden kann, ohne einen
fremden Dritten dazwischenschalten zu müssen, zumal es nach Ablauf der Frist
nach 2210 S.1 BGB nicht mehr um die Verwaltung des Nachlasses, sondern allein
noch um dessen Auseinandersetzung gehen kann.
d) Der Kläger ist daher für die Klage nicht aktivlegitimiert. Da die Klage
keinen Erfolg hat, muss über die Hilfs-Widerklage nicht entschieden werden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Bedingung bzgl. der Hilfswiderklage nicht eingetreten ist, sodass über
diese durch das Gericht im Grunde nicht zu entscheiden war, doch war die
parteierweiternde Hilfsdrittwiderklage unzulässig, sodass der Beklagte ohne
weiteres diese Kosten zu tragen hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.