Testamentsvollstreckerentlassung – wichtiger Grund
Oberlandesgericht Hamm
Az: 15 W
277/06
Beschluss vom
15.01.2007
Der 15. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm hat am 15. Januar 2007 auf die sofortige weitere
Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. August 2007 gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 9. Mai 2006 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Auf die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des
Amtsgerichts vom 26. März 2004 ebenfalls aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 1) aus dem Amt des
Testamentsvollstreckers zu entlassen mit der Maßgabe, dass dem Beteiligten zu 1)
vor Zustellung der Entlassungsverfügung innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zustellung dieser Entscheidung Gelegenheit gegeben wird, einen Nachfolger im Amt
des Testamentsvollstreckers zu ernennen und dies dem Nachlassgericht
mitzuteilen.
Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 5) die ihnen im Verfahren der
sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am 31.07.1919 in N als Tochter der Eheleute F3 und Q geborene Erblasserin
war in ihrer einzigen Ehe mit dem am 20.09.1914 in C-D geborenen und am
18.03.1975 in T verstorbenen Herrn Dr. med. Helmut F3 Paul Wolfram F
verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Beteiligte zu 1)
ist ihr Pflegesohn. Die Beteiligten zu 2), 7) und 8) sind die Kinder der
vorverstorbenen Schwester der Erblasserin T2 geb. Q, die Beteiligten zu 3) bis
5) Kinder des Bruders F3 des Ehemannes der Erblasserin. Durch Beschluss des
Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.02.2000 wurde die Beteiligte zu 2) u. a. mit dem
Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten zur Betreuerin der Erblasserin bestellt
und blieb dies bis zu deren Tod am 24.05.2002.
Am 19.05.1969 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann in T ein
gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu
unbeschränkten Erben einsetzten und der Überlebende zu je 1/6
(1) den - am 17.01.1998 verstorbenen - Bruder des Ehemannes Herrn F3 F, der von
seinen Kindern beerbt worden ist,
(2) die Beteiligte zu 8),
(3) die Beteiligte zu 5),
(4) die Beteiligte zu 6),
(5) die - am 01.09.1982 verstorbene - Mutter der Erblasserin Frau Q
(6) und den Beteiligten zu 1) zu seinen Erben ernannte.
Zu Ersatzerben der Mutter der Erblasserin wurden die Beteiligten zu 2) und 7)
bestimmt; in den übrigen Fällen setzte der Überlebende die Abkömmlinge der
Miterben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung als Ersatzerben ein.
Weiterhin wurden verschiedene Vermächtnisanordnungen getroffen, u. a. hieß es
dazu in § 6:
"Der Überlebende ordnet folgendes weitere Vermächtnis an, für den Fall, dass die
Ehefrau Dr. F2 überlebender Ehegatte ist:
Wir sind an der Häuser-Erbengemeinschaft T4 in C beteiligt. Für den vorgenannten
Fall, nämlich das Überleben der Ehefrau Dr. F2, geb. Q, wird angeordnet, dass
die Erben des Überlebenden sämtliche Anteile an dem vorgenannten Grundbesitz auf
diejenigen Personen zu übertragen haben, die im Zeitpunkt des Todes des
Überlebenden von der Linie F an diesem Gesamtgrundbesitz der Erbengemeinschaft
T4 beteiligt sind, und zwar zu den Anteilen, die ihrem Beteiligungsverhältnis zu
diesem Zeitpunkt entspricht.
Das Vermächtnis fällt mit dem Tode des Überlebenden an und ist innerhalb
Jahresfrist zu erfüllen."
In § 7 des Testamentes wurde von dem Überlebenden und für den Fall, dass sie
gemeinsam starben, von beiden Eheleuten Testamentsvollstreckung angeordnet. Zu
gemeinsamen Testamentsvollstreckern mit allen Rechten und Befugnissen, die ihnen
nach dem Gesetz zustehen und eingeräumt werden konnten, ernannten die Eheleute
den Bruder des Ehemannes, Herrn F3, und den Beteiligten zu 1). Für die
Testamentsvollstreckung trafen die Eheleute in § 7 des Testamentes folgende
Bestimmungen:
"Fällt einer der Testamentsvollstrecker, solange die Auseinandersetzung des
Nachlasses noch nicht durchgeführt ist, weg oder kann einer der
Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen, so ersuchen wir das
Nachlassgericht, einen weiteren Mittestamentsvollstrecker zu ernennen, wobei der
Vorschlag des verbliebenen Testamentsvollstreckers berücksichtigt werden soll.
Die Testamentsvollstrecker sind in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den
Nachlass nicht beschränkt. Jeder der Testamentsvollstrecker kann einen
Nachfolger ernennen.
Als Verwaltungsanordnung für die Testamentsvollstrecker bestimmen wir, dass
diese die Kontostände der Guthaben des Überlebenden (Bankguthaben,
Bausparguthaben usw.) den Erben baldmöglichst in einer übersichtlichen Liste
mitzuteilen haben. Die Verpflichtung der Testamentsvollstrecker, ein
Nachlassverzeichnis zu erstellen, bleibt unberührt. Die Testamentsvollstrecker
sind berechtigt, für ihre Tätigkeit angemessene Vergütung zu verlangen."
Das Testament wurde am 19.06.2002 vom Amtsgericht T - Bad Cannstatt eröffnet.
Danach wurde die Sache an das Amtsgericht Dortmund abgegeben.
Mit Schreiben vom 23.09.2002 beantragte der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht
Dortmund, für den verstorbenen Herrn F den zur Übernahme des Amtes bereiten
Rechtsanwalt L aus O zum Mittestamentsvollstrecker zu ernennen und ein
Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Unter dem 24.09.2002 teilte
Rechtsanwalt L mit, dass er mit einer Ernennung zum gemeinschaftlichen
Testamentsvollstrecker mit dem Beteiligten zu 1) einverstanden sei und er
insoweit bereits seine Zustimmung gebe. Durch Beschluss vom 15.10.2002 ernannte
das Amtsgericht Dortmund Rechtsanwalt L zum Testamentsvollstrecker und
bestimmte, dass die Ernennung mit dem Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung
des Amtes beim Nachlassgericht wirksam werde. Nachdem die entsprechende
Erklärung von Rechtsanwalt L abgegeben worden war, erteilte ihnen das
Amtsgericht Dortmund am 27.01.2003 ein gemeinschaftliches
Testamentsvollstreckerzeugnis. Außerdem stellte es an diesem Tag einen
gemeinschaftlicher Erbschein aus, nach dem die Erblasserin zu 4/18-Anteil von
der Beteiligten zu 5), zu je 1/18-Anteil von den Beteiligten zu 4) und 3), zu je
1/6-Anteil von den Beteiligten zu 6), 8) und 1) und zu je 1/12-Anteil von den
Beteiligten zu 7) und 3) beerbt und Testamentsvollstreckung angeordnet worden
ist.
Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 04.04.2003 bei dem Amtsgericht beantragt, den
Beteiligten zu 1) gem. § 2227 BGB aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu
entlassen (soweit sie auch beantragt haben, Rechtsanwalt L aus dem Amt zu
entlassen, ist die diesem Antrag stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts
bereits rechtskräftig). Der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 6) sind dem
Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat nach schriftlicher und mündlicher Anhörung der Beteiligten
mit Beschluss vom 26.03.2004 den Beteiligten zu 1) aus dem Amt des
Testamentsvollstreckers entlassen und den Beteiligten zu 9) mit sofortiger
Wirksamkeit zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 15.04.2004
sofortige Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 2) bis 5)
entgegengetreten sind. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat die Beteiligten
ebenfalls mündlich und schriftlich angehört und mit Beschluss vom 08.05.2006 die
sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten am 24.07.2006 zugestellte
Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 04.08.2006 eingelegte
sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die am selben Tag bei dem
Landgericht eingegangen ist.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die nicht ergänzungsbedürftigen
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29, 81, Abs. 2 FGG
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis
des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass seine erste Beschwerde ohne
Erfolg geblieben ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer
zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung
stand (§ 27 FGG), soweit die Kammer einen wichtigen Grund zur Entlassung des
Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers bejaht hat <1)>. Der
Senat hat lediglich durch Anordnung der erneuten Durchführung der förmlichen
Entlassung sicherstellen wollen, dass der Beteiligte zu 1) noch Gelegenheit
erhält, von dem ihm in dem Testament vom 19.05.1969 eingeräumten Recht, für den
Fall seines Ausscheidens aus dem Amt einen Nachfolger zu ernennen (§ 2199 Abs. 2
BGB), noch wirksam Gebrauch machen zu können <2)>.
1)
Das Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 Abs. 1 BGB) ist
auf eine konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichts gerichtet, die zur
Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes führt. In der Rechtsprechung ist
deshalb anerkannt, dass eine Sachentscheidung über einen Entlassungsantrag die
Prüfung der Vorfrage voraussetzt, ob das Testamentsvollstreckersamt wirksam
begründet worden ist und noch fortbesteht. Insbesondere wenn das
Testamentsvollstreckeramt bereits aus anderen Gründen beendet ist, ist für eine
Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht kein Raum mehr
mit der Folge, dass in dem Verfahren über einen Entlassungsantrag eine
Erledigung der Hauptsache eintritt (RGZ 167, 177, 179; BayObLGZ 1985, 233, 238
sowie FamRZ 1987, 101, 104; Senat FamRZ 2001, 1178 = ZEV 2001, 278). Das
Landgericht hatte hier weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch nach dem
sonstigen Akteninhalt einen Anlass, auf diese Fragen näher einzugehen. Die
Wirksamkeit des am 19.05.1969 von der Erblasserin und ihrem Ehemann errichteten
gemeinschaftlichen notariellen Testaments, durch das die Erblasserin den
Beteiligten zu 1) zum (Mit-)Testamentsvollstrecker ernannt hat, wird von den
Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Sein Amt ist auch nicht durch Erledigung
der ihm zugewiesenen Aufgaben beendet, wie der Beteiligte zu 1) im Termin vor
dem Landgericht bestätigt hat.
Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf
Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Unfähigkeit kann sich aus einer
Untätigkeit ergeben, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in
gehöriger Weise durchzuführen (OLG Köln FGPrax 2005, 34 = NJW-RR 2005, 94 =
FamRZ 2005, 1204; BayObLG FamRZ 1991, 235; MünchKomm/Zimmermann, BGB, 4. Aufl.,
§ 2227 Rn. 10f). Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ergibt sich, dass
die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nur beispielhaft zu verstehen sind.
Daneben sind als wichtige Entlassungsgründe in der Rechtsprechung allgemein
anerkannt: Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des
Erblassers, grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung,
Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben,
ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Miterben und dergleichen. Ein wichtiger
Grund setzt nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus.
Er liegt auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu
der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des
Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten
schädigen oder erheblich gefährden werde. Als wichtiger Entlassungsgrund
anerkannt ist darüber hinaus ein nicht auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern
auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des
Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass
gegeben hat (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 934 = BayObLG-Report 2005, 86; BayObLGZ
1988, 42 = FamRZ 1988, 770; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss
vom 18.01.1999 - 15 W 430/98 - und vom 29.10.2001 - 15 W 2/01 -).
Von diesen rechtlichen Gegebenheiten ausgehend ist das Landgericht in seiner
Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass ein wichtiger Grund für
die Entlassung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker vorliegt. Es hat
hierzu ausgeführt:
Der Beteiligte sei schon deshalb aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu
entlassen gewesen, weil er von seinen persönlichen Voraussetzungen her nicht zu
einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung in der Lage sei. Dem Beteiligten zu 1)
fehle die für die Durchführung der Auseinandersetzung erforderliche
Sachlichkeit. Nähmen andere Personen einen anderen Standpunkt ein und trügen sie
nicht den Wünschen und Vorstellungen des Beteiligten zu 1) Rechnung, so
vergreife sich dieser regelmäßig in seiner Wortwahl und werde beleidigend.
Weiterhin verliere er dann häufig auch jegliches Augenmaß und stelle
Behauptungen auf, die keinerlei realistische Grundlage hätten. Dass der
Beteiligte zu 1) nicht in der Lage sei, auf Konfliktsituationen angemessen zu
reagieren, zeige schon sein Schreiben an das Amtsgericht Dortmund vom
07.07.2002. Obwohl die Rechtspflegerin den Beteiligten zu 1) vorher nur um
ergänzende Auskünfte gebeten habe, habe er gleich die fachliche Kompetenz der
Rechtspflegerin in Frage gestellt und "wegen eines sachgemäßeren Agierens" um
die Mitteilung des Namens des zuständigen Richters gebeten. Anstatt auf das
Schreiben der Rechtspflegerin vom 28.06.2002 zu antworten, habe er die
Ausführungen der Rechtspflegerin nur als unjuristisch bezeichnet und gegen diese
unter dem 18.07. 2002 Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, ohne dass das Verhalten
der Rechtspflegerin objektiv dazu irgendeine Veranlassung geboten hätte. Dass
ihm gut einen Monat nach der Testamentseröffnung noch kein
Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden sei und die Richterin am
Amtsgericht übersehen habe, dass bereits die Beteiligte zu 2) in ihrem Schreiben
vom 03.06.2002 den Tod von Herrn F3 mitgeteilt habe, hätte dem Beteiligten zu 1)
schon genügt, auch die Qualifikation der Amtsrichterin anzuzweifeln und diese um
Auskunft über ihren Dienstvorgesetzten zu bitten. Auch in diesem Fall habe die
Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde eine völlig überzogene Reaktion des
Beteiligten zu 1) dargestellt. Dieser sei auch nicht in der Lage, mit für ihn
negativen Gerichtsentscheidungen umzugehen. Dieses werde auch in der von dem
Beteiligten zu 1) persönlich verfassten Beschwerdebegründung vom 15.04.2004
deutlich, in der er der Amtsrichterin ohne jegliche tatsächliche Grundlage eine
vorsätzliche Entstellung seines Vorbringens und einen Verstoß gegen das
Willkürverbot vorgeworfen habe. Dass dem Beteiligten zu 1) jegliches Augenmaß
fehle, werde auch dadurch deutlich, dass er gegen die Beteiligte zu 2)
Strafanzeige wegen Untreue erstattet und diese auch nach zweimaliger Einstellung
des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Dortmund immer noch
weiter verfolgt habe, obwohl keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Schädigungsvorsatzes bei der Beteiligten zu 2) vorhanden seien. Weiterhin sei
der Beteiligte zu 1) in unsachlicher Weise gegenüber der National-Bank in F4
aufgetreten. Dieses ergebe sich schon allein aus seinem Schreiben vom
11.04.2003, in dem er den Vertretern der National-Bank jeden juristischen
Sachverstand abgesprochen habe. Schließlich belegten auch die Schreiben des
Beteiligten zu 1) an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis
5), Rechtsanwalt L3, dass der Beteiligte zu 1) nicht in der Lage sei, die
Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen. Zwar habe auch Rechtsanwalt
L3 wiederholt mit unangemessenen Formulierungen auf die Schreiben des
Beteiligten zu 1) geantwortet; Auslöser des Spannungsverhältnisses sei jedoch
der Beteiligte zu 1) gewesen. Die Schreiben des Rechtsanwaltes L3 vom 18.10.2002
und 04.11.2002 enthielten in sachlicher Form Ausführungen zur Auslegung der
Vermächtnisanordnung in § 6 des Testamentes, zu einer etwaigen Haftung der
National-Bank und zu einer Beteiligung des Beteiligten zu 3) an den
Grabpflegekosten. Darauf habe der Beteiligte zu 1) unter dem 06.11.2002 in der
Weise reagiert, dass er Rechtsanwalt L3 unterstellt habe, in den
Grundrechenarten noch nicht einmal die Kenntnisse eines Grundschülers der
dritten Jahrgangsstufe zu besitzen. Auch in seinen nachfolgenden Schreiben habe
sich der Beteiligte zu 1) mehrfach abfällig über Rechtsanwalt L3 und dessen
Stellungnahmen geäußert, wobei er diesem unter Hinweis auf seine "geistreichen
Briefe" jede fachlich Kompetenz abgesprochen, ihn als unkultiviert dargestellt
und ihm angeboten habe, ihm in den Grundrechenarten Fortbildungskurse zu
finanzieren. Zudem habe der Beteiligte zu 1) Rechtsanwalt L3 in Aussicht
gestellt, dessen "einmalige juristische Fähigkeiten" der Rechtsanwaltskammer zur
Kenntnis zu bringen. Selbst nach der Stellung des Entlassungsantrages habe der
Beteiligte zu 1) an seiner Behauptung festgehalten, dass sich Rechtsanwalt L3 in
den Grundrechenarten auf dem Niveau eines Grundschülers befinde, und mit
Schriftsatz vom 29.01.2004 beantragt, ein Sachverständigengutachten dazu
einzuholen, dass seine Berechnung in dem Schreiben vom 06.11.2002 von einem
durchschnittlichen Grundschüler nachvollzogen werden könne. In seiner
persönlichen Beschwerdebegründung vom 15.04.2004 habe der Beteiligte zu 1) dann
gerügt, dass dieser Beweisantritt vom Amtsgericht Dortmund übergangen worden
sei. Der Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens habe es erkennbar
nicht bedurft, da es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob die
Berechnung des Beteiligten zu 1) für einen durchschnittlichen Grundschüler
verständlich sei. Aufgrund der Unfähigkeit des Beteiligten zu 1) zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung wäre bei einer Fortsetzung der
Testamentsvollstreckertätigkeit durch ihn eine erhebliche Gefährdung der
Interessen der Miterben zu besorgen. Durch die Abqualifizierung der Mitarbeiter
der National-Bank in seinem Schreiben vom 11.04.2003 habe der Beteiligte zu 1)
die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dieser belastet, was den
Interessen der Miterben insbesondere auch deshalb zuwider laufe, weil die
National-Bank grundsätzlich bereit sei, Schadensersatz zu leisten. Dass der von
den Beteiligten zu 1) angeschlagene Ton bei der National-Bank zu einer gewissen
Verstimmung geführt habe, ergebe sich schon allein aus deren Schreiben vom
29.04.2003. Da das unsachliche Auftreten gegenüber Miterben und Dritten immer
wieder unnötige Streitigkeiten provozieren könne, wäre bei einem Verbleib des
Beteiligten zu 1) im Testamentsvollstreckeramt auch das Interesse der Miterben
an einer zügigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und einer baldigen
Verteilung des Nachlasses gefährdet. Neben der Regelung etwaiger
Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligte zu 2) und die National-Bank müssten
auch noch Fragen der Erbschafts- und Einkommenssteuer mit dem Finanzamt E-Ost
geklärt werden. Auch hier bedürfe es einer sachgerechten Mitwirkung durch die
Ebengemeinschaft, die aber durch den Beteiligten zu 1) nicht gewährleistet sei.
Dieser habe es trotz einer entsprechenden Aufforderung durch das Finanzamt E-Ost
jedenfalls bis zum 30.01.2004 noch nicht einmal für nötig gehalten, diesem die
Namen und Anschriften sämtlicher Erben mitzuteilen. Nach alledem könne
dahingestellt bleiben, ob allein das Bestehen des Spannungsverhältnisses
zwischen dem Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) bis 5) ausnahmsweise
genügen würde, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB annehmen
zu können.
Ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB vorliegt, ist sowohl Tat-
als auch Rechtsfrage; es handelt sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff.
Dadurch ist die Nachprüfung der tatsächlichen Verhältnisse dem Gericht der
weiteren Beschwerde grundsätzlich verwehrt; es kann die Feststellung und
Würdigung der objektiven und subjektiven Tatsachen durch das Landgericht nur
dahin prüfen, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend
erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen
Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche
Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und
feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat. Ob die so einwandfrei festgestellten
Tatumstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs
eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB erfüllen, ist jedoch
eine Rechtsfrage, die der unbeschränkten Nachprüfung des
Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt (Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rn.
30). Einen solchen Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht
erkennen.
Das Landgericht konnte seine Annahme, dass der Beteiligte zu 1) bei Ausübung
seines Amtes in völlig unsachgemäßer Weise reagiere, wenn andere Personen einen
anderen Standpunkt einnähmen als er, auf eine Fülle von Beispielen aus dem
vorliegenden Verfahren stützen: Belege hierfür sind die vom Landgericht im
einzelnen aufgeführten Reaktionen des Beteiligten zu 1) auf die Schreiben des
Amtsgerichts - Rechtspfleger und Richter - als auch dessen Äußerungen gegenüber
der National-Bank und insbesondere sein Ton, den er in der Korrespondenz mit dem
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis 5) angeschlagen hat.
Hieraus hat das Landgericht den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden - und
sogar naheliegenden - Schluss gezogen, dass der Beteiligte zu 1) von seinen
persönlichen Voraussetzungen her nicht zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
geeignet sei. Ein Testamentsvollstrecker, der ohne sachlichen Grund nicht nur
einmal, sondern wiederholt, und dies nicht nur, wie die Rechtsbeschwerde meint,
vor der Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses am 27.01.2003, sondern,
wie sich aus der Sachverhaltsschilderung des Landgerichts ergibt, auch zeitlich
danach, den Verfahrensbevollmächtigen mehrerer Erben in grob beleidigendem Ton
angreift und ihm mit unhaltbaren Vorwürfen die juristische Qualifikation und
selbst die mathematischen Grundkenntnisse eines Drittklässlers abspricht,
erweckt in hohem Maße gegenüber den Erben einen berechtigten Grund zu
Misstrauen, dass er das Amt des Testamentsvollstreckers unparteilich ausüben
werde. Hier kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 1) nicht nur den
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis 5) mit seinen verbalen
Angriffen permanent vor den Kopf gestoßen hat, sondern dieses Verhaltensmuster
auch gegenüber der Bank, mit der die Erblasserin Geschäftsbeziehungen
unterhielt, an den Tag gelegt hat. Diese Art von Amtsführung ist für die
Erbengemeinschaft nicht mehr hinnehmbar, sondern rechtfertigt den Schluss, dass
eine die Interessen aller Beteiligter dienende Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft nicht durchgeführt werden kann, wenn der Beteiligte zu 1) das
Amt des Testamentsvollstreckers weiterhin ausübt. Wenn die Rechtsbeschwerde
meint, der Beteiligte zu 1) sei von Rechtsanwalt L3 gezielt provoziert worden,
so übersieht sie, dass der Beteiligte zu 1), wie das Landgericht
verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, der Urheber des rüden Tons war, und dass
er gegenüber Aufforderungen zur Mäßigung seitens des Rechtsanwalts L3 taub war.
Wenn der Beteiligte zu 1), wie er mit der Rechtsbeschwerde vortragen lässt, mit
seinen Schreiben nur auf eindringliche Weise versucht haben will, einen
drohenden Vermögensschaden zu verhindern, dann gab ihm dies aber nicht das
Recht, permanent mit scharfen beleidigenden Worten seinen Gesprächspartnern die
anerkannte Qualifikation abzusprechen, sobald er mit ihnen nicht einer Meinung
war. Ob seine verbalen Entgleisungen vorsätzlich begangen worden sind, ist dabei
unerheblich, da es, wie oben dargelegt, auf ein Verschulden nicht ankommt.
Insoweit handelt es sich im Zusammenhang betrachtet entgegen der Auffassung der
weiteren Beschwerde nicht lediglich um eine Stilfrage. Der
Testamentsvollstrecker übt ein privates Amt zwar aus eigenem Recht, aber als ein
Geschäftsführer im Interesse der Erben aus. Der Beteiligte zu 1) mag für seine
privaten Angelegenheiten seinen persönlichen Stil pflegen und dafür auch die
Konsequenzen tragen. Die Miterben, in deren Interesse der Beteiligte zu 1) in
seiner Funktion als Testamentsvollstecker tätig wird, können demgegenüber mit
Recht erwarten, dass der Beteiligte zu 1) in diesem Rahmen die Formen wahrt,
ohne die eine sachorientierte Auseinandersetzung und Problemlösung auch bei
gegensätzlichen sachlichen Ausgangspunkten nicht möglich ist. Kann oder will der
Beteiligte zu 1) diesen für die Wahrnehmung des Amtes des
Testamentsvollstreckers selbstverständlichen Anforderungen nicht gerecht werden,
so können die Miterben die Wahrnehmung ihrer Interessen im Hinblick auf eine
sachgerechte Auseinandersetzung mit Recht als gefährdet ansehen.
Da somit ein wichtiger Grund gegeben war, der die Abberufung Beteiligten zu 1)
aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen kann, hatte das
Landgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Veranlassung
gemäß § 12 FGG zu weiteren Ermittlungen in Bezug auf die vom Beteiligten zu 1)
in seiner Amtszeit geleisteten Tätigkeiten. Soweit die Rechtsbeschwerde meint,
die Dienstaufsichtsbeschwerden seien für das Verfahren auf Entlassung des
Testamentsvollstreckers ohne jede Bedeutung, übersieht sie, dass das Landgericht
die Korrespondenz des Beteiligten zu 1) mit dem Nachlassgericht lediglich als
weiteren typischen Beleg angesehen hat für das Verhaltensmuster des Beteiligten
zu 1) gegenüber Personen, mit deren Meinung er nicht einverstanden ist. Soweit
mit der Rechtsbeschwerde schließlich gerügt wird, dass die
Testamentsvollstreckung durch die Verfahrensweise des Landgericht behindert
worden sei, ist dies unverständlich, weil die vom Amtsgericht ausgesprochene
Entlassung des Beteiligten zu 1) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker die
endgültige Amtsbeendigung bewirkte (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., §
2227 Rn. 1).
Liegt ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB vor, so ist nach pflichtgemäßem
Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des
Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (Senat OLGZ 1986, 1; BayObLGZ 1988, 42;
FamRZ 1997, 905 /907). Auch dies hat das Landgericht berücksichtigt und es hat
ohne Rechtsfehler angenommen, dass überwiegende Gründe für ein Verbleiben des
Beteiligten zu 1) im Amt des Testamentsvollstreckers nicht vorliegen; auch die
Rechtsbeschwerde hat solche Gründe nicht aufgezeigt.
2)
Die Testamentsvollstreckung als solche entfällt mit der Entlassung des
Beteiligten zu 1) nicht, da die Erblasserin und ihr Ehemann in ihrer die
Testamentsvollstreckung betreffenden letztwilligen Verfügung beim Wegfall beider
von ihnen selbst benannter Testamentsvollstrecker jedem der
Testamentsvollstrecker das Recht eingeräumt haben, selbst einen Nachfolger
ernennen zu können (§ 2199 Abs. 2 BGB), und für den Fall, dass sie hiervon
keinen Gebrauch machen, ein Ersuchen an das Nachlassgericht gestellt haben, eine
geeignete Person zum Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 Abs. 1 BGB). Die
Ermächtigung des Beteiligten zu 1) nach § 2199 Abs. 2 BGB kann indessen nach
einhelliger Auffassung nur so lange gemäß §§ 2199 Abs. 3, 2198 Abs. 1 Satz 2 BGB
ausgeübt werden, als der Testamentsvollstrecker selbst noch im Amt ist (Palandt/Edenhofer,
a.a.O., § 2199 Rn. 2). Das Amtsgericht hätte daher vor der Entlassung des
Beteiligten zu 1) diesem nach § 2199 Abs. 2 BGB Gelegenheit geben müssen, von
der ihm erteilten Ermächtigung zur Ernennung eines Nachfolgers in seinem Amt als
Testamentsvollstrecker Gebrauch zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 23.03.1992 -
15 W 303/91 -). Da ihm diese Möglichkeit nicht genommen werden darf und der
Beteiligte zu 1) nach dem Zusammenhang der Begründung der Rechtsbeschwerde
geltend machen will, ihm müsse rechtlich maßgebender Einfluss auf die Bestellung
eines Nachfolgers im Amt eingeräumt werden, hatte das Rechtsmittel des
Beteiligten zu 1) insoweit Erfolg, als er ausschließlich zum Zwecke der
Ernennung eines Nachfolgers kurzfristig wieder sein Testamentsvollstreckeramt
aufnehmen kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein etwaiger vom
Beteiligten zu 1) ernannter Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 9) aus dem
Amt verdrängt, weil nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 19.05.1969 zwei
Testamentsvollstrecker tätig werden sollen und der Beteiligte zu 9) daher als
Nachfolger des rechtskräftig entlassenen Rechtsanwalts L anzusehen ist, der
seinerseits von seinem Recht zur Ernennung eines Nachfolgers keinen Gebrauch
gemacht hat.
Dem Beteiligten zu 1) muss danach noch Gelegenheit gegeben werden, nach
Kenntnisnahme von seiner bevorstehenden, durch den Senat bindend angeordneten
Entlassung von seinem Ernennungsrecht Gebrauch zu machen. Die Durchführung der
erneuten Entlassung des Beteiligten zu 1) aus dem Testamentsvollstreckeramt,
also die nach den §§ 16 Abs. 2, 81 Abs. 2 FGG erforderliche Zustellung der
Entlassungsverfügung nach Ablauf der ihm zur Nachfolgerbenennung zu setzenden
Frist, obliegt als auszuführende Verfahrenshandlung dem Amtsgericht (vgl. dazu
BayObLG 1985, 298, 307; 1988, 429). Zur Beschleunigung des Verfahrensfortgangs
hat der Senat die an den Beteiligten zu 1) gerichtete Fristsetzung sogleich mit
dieser Entscheidung verbunden. Dabei hat er einen Zeitraum von einem Monat
beginnend mit der förmlichen Zustellung dieser Entscheidung für angemessen und
ausreichend erachtet.
Über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens ist
nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden. Dabei entspricht es der
Billigkeit, dem Beteiligten zu 1) die Erstattung der den Beteiligten zu 2) bis
5) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten
aufzugeben, weil sein Rechtsmittel nur formal einen Erfolg hatte und die
Entlassungsentscheidung in der Sache zu bestätigen war.
Den Geschäftswert setzt der Senat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30
Abs. 2 KostO mit einem Bruchteil des Nachlasswertes (vgl. BayObLGZ 1994, 313)
und im Ergebnis wie das Landgericht auf 30.000 EUR fest.