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Testamentsvollstreckerentlassung – wichtiger Grund

Oberlandesgericht Hamm

Az: 15 W 277/06

Beschluss vom 15.01.2007


Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 15. Januar 2007 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. August 2007 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 9. Mai 2006 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Auf die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 26. März 2004 ebenfalls aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen mit der Maßgabe, dass dem Beteiligten zu 1) vor Zustellung der Entlassungsverfügung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Entscheidung Gelegenheit gegeben wird, einen Nachfolger im Amt des Testamentsvollstreckers zu ernennen und dies dem Nachlassgericht mitzuteilen.

Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 5) die ihnen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die am 31.07.1919 in N als Tochter der Eheleute F3 und Q geborene Erblasserin war in ihrer einzigen Ehe mit dem am 20.09.1914 in C-D geborenen und am 18.03.1975 in T verstorbenen Herrn Dr. med. Helmut F3 Paul Wolfram F verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Beteiligte zu 1) ist ihr Pflegesohn. Die Beteiligten zu 2), 7) und 8) sind die Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin T2 geb. Q, die Beteiligten zu 3) bis 5) Kinder des Bruders F3 des Ehemannes der Erblasserin. Durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.02.2000 wurde die Beteiligte zu 2) u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten zur Betreuerin der Erblasserin bestellt und blieb dies bis zu deren Tod am 24.05.2002.

Am 19.05.1969 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann in T ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Erben einsetzten und der Überlebende zu je 1/6

(1) den – am 17.01.1998 verstorbenen – Bruder des Ehemannes Herrn F3 F, der von seinen Kindern beerbt worden ist,

(2) die Beteiligte zu 8),

(3) die Beteiligte zu 5),

(4) die Beteiligte zu 6),

(5) die – am 01.09.1982 verstorbene – Mutter der Erblasserin Frau Q

(6) und den Beteiligten zu 1) zu seinen Erben ernannte.

Zu Ersatzerben der Mutter der Erblasserin wurden die Beteiligten zu 2) und 7) bestimmt; in den übrigen Fällen setzte der Überlebende die Abkömmlinge der Miterben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung als Ersatzerben ein. Weiterhin wurden verschiedene Vermächtnisanordnungen getroffen, u. a. hieß es dazu in § 6:

„Der Überlebende ordnet folgendes weitere Vermächtnis an, für den Fall, dass die Ehefrau Dr. F2 überlebender Ehegatte ist:

Wir sind an der Häuser-Erbengemeinschaft T4 in C beteiligt. Für den vorgenannten Fall, nämlich das Überleben der Ehefrau Dr. F2, geb. Q, wird angeordnet, dass die Erben des Überlebenden sämtliche Anteile an dem vorgenannten Grundbesitz auf diejenigen Personen zu übertragen haben, die im Zeitpunkt des Todes des Überlebenden von der Linie F an diesem Gesamtgrundbesitz der Erbengemeinschaft T4 beteiligt sind, und zwar zu den Anteilen, die ihrem Beteiligungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt entspricht.

Das Vermächtnis fällt mit dem Tode des Überlebenden an und ist innerhalb Jahresfrist zu erfüllen.“

In § 7 des Testamentes wurde von dem Überlebenden und für den Fall, dass sie gemeinsam starben, von beiden Eheleuten Testamentsvollstreckung angeordnet. Zu gemeinsamen Testamentsvollstreckern mit allen Rechten und Befugnissen, die ihnen nach dem Gesetz zustehen und eingeräumt werden konnten, ernannten die Eheleute den Bruder des Ehemannes, Herrn F3, und den Beteiligten zu 1). Für die Testamentsvollstreckung trafen die Eheleute in § 7 des Testamentes folgende Bestimmungen:

„Fällt einer der Testamentsvollstrecker, solange die Auseinandersetzung des Nachlasses noch nicht durchgeführt ist, weg oder kann einer der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen, so ersuchen wir das Nachlassgericht, einen weiteren Mittestamentsvollstrecker zu ernennen, wobei der Vorschlag des verbliebenen Testamentsvollstreckers berücksichtigt werden soll.

Die Testamentsvollstrecker sind in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt. Jeder der Testamentsvollstrecker kann einen Nachfolger ernennen.

Als Verwaltungsanordnung für die Testamentsvollstrecker bestimmen wir, dass diese die Kontostände der Guthaben des Überlebenden (Bankguthaben, Bausparguthaben usw.) den Erben baldmöglichst in einer übersichtlichen Liste mitzuteilen haben. Die Verpflichtung der Testamentsvollstrecker, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, bleibt unberührt. Die Testamentsvollstrecker sind berechtigt, für ihre Tätigkeit angemessene Vergütung zu verlangen.“

Das Testament wurde am 19.06.2002 vom Amtsgericht T – Bad Cannstatt eröffnet. Danach wurde die Sache an das Amtsgericht Dortmund abgegeben.

Mit Schreiben vom 23.09.2002 beantragte der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Dortmund, für den verstorbenen Herrn F den zur Übernahme des Amtes bereiten Rechtsanwalt L aus O zum Mittestamentsvollstrecker zu ernennen und ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Unter dem 24.09.2002 teilte Rechtsanwalt L mit, dass er mit einer Ernennung zum gemeinschaftlichen Testamentsvollstrecker mit dem Beteiligten zu 1) einverstanden sei und er insoweit bereits seine Zustimmung gebe. Durch Beschluss vom 15.10.2002 ernannte das Amtsgericht Dortmund Rechtsanwalt L zum Testamentsvollstrecker und bestimmte, dass die Ernennung mit dem Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Amtes beim Nachlassgericht wirksam werde. Nachdem die entsprechende Erklärung von Rechtsanwalt L abgegeben worden war, erteilte ihnen das Amtsgericht Dortmund am 27.01.2003 ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis. Außerdem stellte es an diesem Tag einen gemeinschaftlicher Erbschein aus, nach dem die Erblasserin zu 4/18-Anteil von der Beteiligten zu 5), zu je 1/18-Anteil von den Beteiligten zu 4) und 3), zu je 1/6-Anteil von den Beteiligten zu 6), 8) und 1) und zu je 1/12-Anteil von den Beteiligten zu 7) und 3) beerbt und Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04.04.2003 bei dem Amtsgericht beantragt, den Beteiligten zu 1) gem. § 2227 BGB aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen (soweit sie auch beantragt haben, Rechtsanwalt L aus dem Amt zu entlassen, ist die diesem Antrag stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts bereits rechtskräftig). Der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 6) sind dem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat nach schriftlicher und mündlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 26.03.2004 den Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen und den Beteiligten zu 9) mit sofortiger Wirksamkeit zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 15.04.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 2) bis 5) entgegengetreten sind. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat die Beteiligten ebenfalls mündlich und schriftlich angehört und mit Beschluss vom 08.05.2006 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten am 24.07.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 04.08.2006 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die am selben Tag bei dem Landgericht eingegangen ist.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29, 81, Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen.

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 FGG), soweit die Kammer einen wichtigen Grund zur Entlassung des Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers bejaht hat <1)>. Der Senat hat lediglich durch Anordnung der erneuten Durchführung der förmlichen Entlassung sicherstellen wollen, dass der Beteiligte zu 1) noch Gelegenheit erhält, von dem ihm in dem Testament vom 19.05.1969 eingeräumten Recht, für den Fall seines Ausscheidens aus dem Amt einen Nachfolger zu ernennen (§ 2199 Abs. 2 BGB), noch wirksam Gebrauch machen zu können <2)>.

1)

Das Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 Abs. 1 BGB) ist auf eine konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichts gerichtet, die zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes führt. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass eine Sachentscheidung über einen Entlassungsantrag die Prüfung der Vorfrage voraussetzt, ob das Testamentsvollstreckersamt wirksam begründet worden ist und noch fortbesteht. Insbesondere wenn das Testamentsvollstreckeramt bereits aus anderen Gründen beendet ist, ist für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht kein Raum mehr mit der Folge, dass in dem Verfahren über einen Entlassungsantrag eine Erledigung der Hauptsache eintritt (RGZ 167, 177, 179; BayObLGZ 1985, 233, 238 sowie FamRZ 1987, 101, 104; Senat FamRZ 2001, 1178 = ZEV 2001, 278). Das Landgericht hatte hier weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch nach dem sonstigen Akteninhalt einen Anlass, auf diese Fragen näher einzugehen. Die Wirksamkeit des am 19.05.1969 von der Erblasserin und ihrem Ehemann errichteten gemeinschaftlichen notariellen Testaments, durch das die Erblasserin den Beteiligten zu 1) zum (Mit-)Testamentsvollstrecker ernannt hat, wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Sein Amt ist auch nicht durch Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben beendet, wie der Beteiligte zu 1) im Termin vor dem Landgericht bestätigt hat.

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Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Unfähigkeit kann sich aus einer Untätigkeit ergeben, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen (OLG Köln FGPrax 2005, 34 = NJW-RR 2005, 94 = FamRZ 2005, 1204; BayObLG FamRZ 1991, 235; MünchKomm/Zimmermann, BGB, 4. Aufl., § 2227 Rn. 10f). Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ergibt sich, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nur beispielhaft zu verstehen sind. Daneben sind als wichtige Entlassungsgründe in der Rechtsprechung allgemein anerkannt: Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers, grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben, ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Miterben und dergleichen. Ein wichtiger Grund setzt nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus. Er liegt auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde. Als wichtiger Entlassungsgrund anerkannt ist darüber hinaus ein nicht auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 934 = BayObLG-Report 2005, 86; BayObLGZ 1988, 42 = FamRZ 1988, 770; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 18.01.1999 – 15 W 430/98 – und vom 29.10.2001 – 15 W 2/01 -).

Von diesen rechtlichen Gegebenheiten ausgehend ist das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker vorliegt. Es hat hierzu ausgeführt:

Der Beteiligte sei schon deshalb aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen gewesen, weil er von seinen persönlichen Voraussetzungen her nicht zu einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung in der Lage sei. Dem Beteiligten zu 1) fehle die für die Durchführung der Auseinandersetzung erforderliche Sachlichkeit. Nähmen andere Personen einen anderen Standpunkt ein und trügen sie nicht den Wünschen und Vorstellungen des Beteiligten zu 1) Rechnung, so vergreife sich dieser regelmäßig in seiner Wortwahl und werde beleidigend. Weiterhin verliere er dann häufig auch jegliches Augenmaß und stelle Behauptungen auf, die keinerlei realistische Grundlage hätten. Dass der Beteiligte zu 1) nicht in der Lage sei, auf Konfliktsituationen angemessen zu reagieren, zeige schon sein Schreiben an das Amtsgericht Dortmund vom 07.07.2002. Obwohl die Rechtspflegerin den Beteiligten zu 1) vorher nur um ergänzende Auskünfte gebeten habe, habe er gleich die fachliche Kompetenz der Rechtspflegerin in Frage gestellt und „wegen eines sachgemäßeren Agierens“ um die Mitteilung des Namens des zuständigen Richters gebeten. Anstatt auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 28.06.2002 zu antworten, habe er die Ausführungen der Rechtspflegerin nur als unjuristisch bezeichnet und gegen diese unter dem 18.07. 2002 Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, ohne dass das Verhalten der Rechtspflegerin objektiv dazu irgendeine Veranlassung geboten hätte. Dass ihm gut einen Monat nach der Testamentseröffnung noch kein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden sei und die Richterin am Amtsgericht übersehen habe, dass bereits die Beteiligte zu 2) in ihrem Schreiben vom 03.06.2002 den Tod von Herrn F3 mitgeteilt habe, hätte dem Beteiligten zu 1) schon genügt, auch die Qualifikation der Amtsrichterin anzuzweifeln und diese um Auskunft über ihren Dienstvorgesetzten zu bitten. Auch in diesem Fall habe die Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde eine völlig überzogene Reaktion des Beteiligten zu 1) dargestellt. Dieser sei auch nicht in der Lage, mit für ihn negativen Gerichtsentscheidungen umzugehen. Dieses werde auch in der von dem Beteiligten zu 1) persönlich verfassten Beschwerdebegründung vom 15.04.2004 deutlich, in der er der Amtsrichterin ohne jegliche tatsächliche Grundlage eine vorsätzliche Entstellung seines Vorbringens und einen Verstoß gegen das Willkürverbot vorgeworfen habe. Dass dem Beteiligten zu 1) jegliches Augenmaß fehle, werde auch dadurch deutlich, dass er gegen die Beteiligte zu 2) Strafanzeige wegen Untreue erstattet und diese auch nach zweimaliger Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Dortmund immer noch weiter verfolgt habe, obwohl keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes bei der Beteiligten zu 2) vorhanden seien. Weiterhin sei der Beteiligte zu 1) in unsachlicher Weise gegenüber der National-Bank in F4 aufgetreten. Dieses ergebe sich schon allein aus seinem Schreiben vom 11.04.2003, in dem er den Vertretern der National-Bank jeden juristischen Sachverstand abgesprochen habe. Schließlich belegten auch die Schreiben des Beteiligten zu 1) an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis 5), Rechtsanwalt L3, dass der Beteiligte zu 1) nicht in der Lage sei, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen. Zwar habe auch Rechtsanwalt L3 wiederholt mit unangemessenen Formulierungen auf die Schreiben des Beteiligten zu 1) geantwortet; Auslöser des Spannungsverhältnisses sei jedoch der Beteiligte zu 1) gewesen. Die Schreiben des Rechtsanwaltes L3 vom 18.10.2002 und 04.11.2002 enthielten in sachlicher Form Ausführungen zur Auslegung der Vermächtnisanordnung in § 6 des Testamentes, zu einer etwaigen Haftung der National-Bank und zu einer Beteiligung des Beteiligten zu 3) an den Grabpflegekosten. Darauf habe der Beteiligte zu 1) unter dem 06.11.2002 in der Weise reagiert, dass er Rechtsanwalt L3 unterstellt habe, in den Grundrechenarten noch nicht einmal die Kenntnisse eines Grundschülers der dritten Jahrgangsstufe zu besitzen. Auch in seinen nachfolgenden Schreiben habe sich der Beteiligte zu 1) mehrfach abfällig über Rechtsanwalt L3 und dessen Stellungnahmen geäußert, wobei er diesem unter Hinweis auf seine „geistreichen Briefe“ jede fachlich Kompetenz abgesprochen, ihn als unkultiviert dargestellt und ihm angeboten habe, ihm in den Grundrechenarten Fortbildungskurse zu finanzieren. Zudem habe der Beteiligte zu 1) Rechtsanwalt L3 in Aussicht gestellt, dessen „einmalige juristische Fähigkeiten“ der Rechtsanwaltskammer zur Kenntnis zu bringen. Selbst nach der Stellung des Entlassungsantrages habe der Beteiligte zu 1) an seiner Behauptung festgehalten, dass sich Rechtsanwalt L3 in den Grundrechenarten auf dem Niveau eines Grundschülers befinde, und mit Schriftsatz vom 29.01.2004 beantragt, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass seine Berechnung in dem Schreiben vom 06.11.2002 von einem durchschnittlichen Grundschüler nachvollzogen werden könne. In seiner persönlichen Beschwerdebegründung vom 15.04.2004 habe der Beteiligte zu 1) dann gerügt, dass dieser Beweisantritt vom Amtsgericht Dortmund übergangen worden sei. Der Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens habe es erkennbar nicht bedurft, da es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob die Berechnung des Beteiligten zu 1) für einen durchschnittlichen Grundschüler verständlich sei. Aufgrund der Unfähigkeit des Beteiligten zu 1) zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung wäre bei einer Fortsetzung der Testamentsvollstreckertätigkeit durch ihn eine erhebliche Gefährdung der Interessen der Miterben zu besorgen. Durch die Abqualifizierung der Mitarbeiter der National-Bank in seinem Schreiben vom 11.04.2003 habe der Beteiligte zu 1) die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dieser belastet, was den Interessen der Miterben insbesondere auch deshalb zuwider laufe, weil die National-Bank grundsätzlich bereit sei, Schadensersatz zu leisten. Dass der von den Beteiligten zu 1) angeschlagene Ton bei der National-Bank zu einer gewissen Verstimmung geführt habe, ergebe sich schon allein aus deren Schreiben vom 29.04.2003. Da das unsachliche Auftreten gegenüber Miterben und Dritten immer wieder unnötige Streitigkeiten provozieren könne, wäre bei einem Verbleib des Beteiligten zu 1) im Testamentsvollstreckeramt auch das Interesse der Miterben an einer zügigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und einer baldigen Verteilung des Nachlasses gefährdet. Neben der Regelung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligte zu 2) und die National-Bank müssten auch noch Fragen der Erbschafts- und Einkommenssteuer mit dem Finanzamt E-Ost geklärt werden. Auch hier bedürfe es einer sachgerechten Mitwirkung durch die Ebengemeinschaft, die aber durch den Beteiligten zu 1) nicht gewährleistet sei. Dieser habe es trotz einer entsprechenden Aufforderung durch das Finanzamt E-Ost jedenfalls bis zum 30.01.2004 noch nicht einmal für nötig gehalten, diesem die Namen und Anschriften sämtlicher Erben mitzuteilen. Nach alledem könne dahingestellt bleiben, ob allein das Bestehen des Spannungsverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) bis 5) ausnahmsweise genügen würde, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB annehmen zu können.

Ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB vorliegt, ist sowohl Tat- als auch Rechtsfrage; es handelt sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Dadurch ist die Nachprüfung der tatsächlichen Verhältnisse dem Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich verwehrt; es kann die Feststellung und Würdigung der objektiven und subjektiven Tatsachen durch das Landgericht nur dahin prüfen, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat. Ob die so einwandfrei festgestellten Tatumstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs eines „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB erfüllen, ist jedoch eine Rechtsfrage, die der unbeschränkten Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt (Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rn. 30). Einen solchen Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.

Das Landgericht konnte seine Annahme, dass der Beteiligte zu 1) bei Ausübung seines Amtes in völlig unsachgemäßer Weise reagiere, wenn andere Personen einen anderen Standpunkt einnähmen als er, auf eine Fülle von Beispielen aus dem vorliegenden Verfahren stützen: Belege hierfür sind die vom Landgericht im einzelnen aufgeführten Reaktionen des Beteiligten zu 1) auf die Schreiben des Amtsgerichts – Rechtspfleger und Richter – als auch dessen Äußerungen gegenüber der National-Bank und insbesondere sein Ton, den er in der Korrespondenz mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis 5) angeschlagen hat. Hieraus hat das Landgericht den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden – und sogar naheliegenden – Schluss gezogen, dass der Beteiligte zu 1) von seinen persönlichen Voraussetzungen her nicht zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung geeignet sei. Ein Testamentsvollstrecker, der ohne sachlichen Grund nicht nur einmal, sondern wiederholt, und dies nicht nur, wie die Rechtsbeschwerde meint, vor der Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses am 27.01.2003, sondern, wie sich aus der Sachverhaltsschilderung des Landgerichts ergibt, auch zeitlich danach, den Verfahrensbevollmächtigen mehrerer Erben in grob beleidigendem Ton angreift und ihm mit unhaltbaren Vorwürfen die juristische Qualifikation und selbst die mathematischen Grundkenntnisse eines Drittklässlers abspricht, erweckt in hohem Maße gegenüber den Erben einen berechtigten Grund zu Misstrauen, dass er das Amt des Testamentsvollstreckers unparteilich ausüben werde. Hier kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 1) nicht nur den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis 5) mit seinen verbalen Angriffen permanent vor den Kopf gestoßen hat, sondern dieses Verhaltensmuster auch gegenüber der Bank, mit der die Erblasserin Geschäftsbeziehungen unterhielt, an den Tag gelegt hat. Diese Art von Amtsführung ist für die Erbengemeinschaft nicht mehr hinnehmbar, sondern rechtfertigt den Schluss, dass eine die Interessen aller Beteiligter dienende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht durchgeführt werden kann, wenn der Beteiligte zu 1) das Amt des Testamentsvollstreckers weiterhin ausübt. Wenn die Rechtsbeschwerde meint, der Beteiligte zu 1) sei von Rechtsanwalt L3 gezielt provoziert worden, so übersieht sie, dass der Beteiligte zu 1), wie das Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, der Urheber des rüden Tons war, und dass er gegenüber Aufforderungen zur Mäßigung seitens des Rechtsanwalts L3 taub war. Wenn der Beteiligte zu 1), wie er mit der Rechtsbeschwerde vortragen lässt, mit seinen Schreiben nur auf eindringliche Weise versucht haben will, einen drohenden Vermögensschaden zu verhindern, dann gab ihm dies aber nicht das Recht, permanent mit scharfen beleidigenden Worten seinen Gesprächspartnern die anerkannte Qualifikation abzusprechen, sobald er mit ihnen nicht einer Meinung war. Ob seine verbalen Entgleisungen vorsätzlich begangen worden sind, ist dabei unerheblich, da es, wie oben dargelegt, auf ein Verschulden nicht ankommt.

Insoweit handelt es sich im Zusammenhang betrachtet entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht lediglich um eine Stilfrage. Der Testamentsvollstrecker übt ein privates Amt zwar aus eigenem Recht, aber als ein Geschäftsführer im Interesse der Erben aus. Der Beteiligte zu 1) mag für seine privaten Angelegenheiten seinen persönlichen Stil pflegen und dafür auch die Konsequenzen tragen. Die Miterben, in deren Interesse der Beteiligte zu 1) in seiner Funktion als Testamentsvollstecker tätig wird, können demgegenüber mit Recht erwarten, dass der Beteiligte zu 1) in diesem Rahmen die Formen wahrt, ohne die eine sachorientierte Auseinandersetzung und Problemlösung auch bei gegensätzlichen sachlichen Ausgangspunkten nicht möglich ist. Kann oder will der Beteiligte zu 1) diesen für die Wahrnehmung des Amtes des Testamentsvollstreckers selbstverständlichen Anforderungen nicht gerecht werden, so können die Miterben die Wahrnehmung ihrer Interessen im Hinblick auf eine sachgerechte Auseinandersetzung mit Recht als gefährdet ansehen.

Da somit ein wichtiger Grund gegeben war, der die Abberufung Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen kann, hatte das Landgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Veranlassung gemäß § 12 FGG zu weiteren Ermittlungen in Bezug auf die vom Beteiligten zu 1) in seiner Amtszeit geleisteten Tätigkeiten. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Dienstaufsichtsbeschwerden seien für das Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ohne jede Bedeutung, übersieht sie, dass das Landgericht die Korrespondenz des Beteiligten zu 1) mit dem Nachlassgericht lediglich als weiteren typischen Beleg angesehen hat für das Verhaltensmuster des Beteiligten zu 1) gegenüber Personen, mit deren Meinung er nicht einverstanden ist. Soweit mit der Rechtsbeschwerde schließlich gerügt wird, dass die Testamentsvollstreckung durch die Verfahrensweise des Landgericht behindert worden sei, ist dies unverständlich, weil die vom Amtsgericht ausgesprochene Entlassung des Beteiligten zu 1) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker die endgültige Amtsbeendigung bewirkte (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2227 Rn. 1).

Liegt ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB vor, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (Senat OLGZ 1986, 1; BayObLGZ 1988, 42; FamRZ 1997, 905 /907). Auch dies hat das Landgericht berücksichtigt und es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Beteiligten zu 1) im Amt des Testamentsvollstreckers nicht vorliegen; auch die Rechtsbeschwerde hat solche Gründe nicht aufgezeigt.

2)

Die Testamentsvollstreckung als solche entfällt mit der Entlassung des Beteiligten zu 1) nicht, da die Erblasserin und ihr Ehemann in ihrer die Testamentsvollstreckung betreffenden letztwilligen Verfügung beim Wegfall beider von ihnen selbst benannter Testamentsvollstrecker jedem der Testamentsvollstrecker das Recht eingeräumt haben, selbst einen Nachfolger ernennen zu können (§ 2199 Abs. 2 BGB), und für den Fall, dass sie hiervon keinen Gebrauch machen, ein Ersuchen an das Nachlassgericht gestellt haben, eine geeignete Person zum Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 Abs. 1 BGB). Die Ermächtigung des Beteiligten zu 1) nach § 2199 Abs. 2 BGB kann indessen nach einhelliger Auffassung nur so lange gemäß §§ 2199 Abs. 3, 2198 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeübt werden, als der Testamentsvollstrecker selbst noch im Amt ist (Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2199 Rn. 2). Das Amtsgericht hätte daher vor der Entlassung des Beteiligten zu 1) diesem nach § 2199 Abs. 2 BGB Gelegenheit geben müssen, von der ihm erteilten Ermächtigung zur Ernennung eines Nachfolgers in seinem Amt als Testamentsvollstrecker Gebrauch zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 23.03.1992 – 15 W 303/91 -). Da ihm diese Möglichkeit nicht genommen werden darf und der Beteiligte zu 1) nach dem Zusammenhang der Begründung der Rechtsbeschwerde geltend machen will, ihm müsse rechtlich maßgebender Einfluss auf die Bestellung eines Nachfolgers im Amt eingeräumt werden, hatte das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) insoweit Erfolg, als er ausschließlich zum Zwecke der Ernennung eines Nachfolgers kurzfristig wieder sein Testamentsvollstreckeramt aufnehmen kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein etwaiger vom Beteiligten zu 1) ernannter Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 9) aus dem Amt verdrängt, weil nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 19.05.1969 zwei Testamentsvollstrecker tätig werden sollen und der Beteiligte zu 9) daher als Nachfolger des rechtskräftig entlassenen Rechtsanwalts L anzusehen ist, der seinerseits von seinem Recht zur Ernennung eines Nachfolgers keinen Gebrauch gemacht hat.

Dem Beteiligten zu 1) muss danach noch Gelegenheit gegeben werden, nach Kenntnisnahme von seiner bevorstehenden, durch den Senat bindend angeordneten Entlassung von seinem Ernennungsrecht Gebrauch zu machen. Die Durchführung der erneuten Entlassung des Beteiligten zu 1) aus dem Testamentsvollstreckeramt, also die nach den §§ 16 Abs. 2, 81 Abs. 2 FGG erforderliche Zustellung der Entlassungsverfügung nach Ablauf der ihm zur Nachfolgerbenennung zu setzenden Frist, obliegt als auszuführende Verfahrenshandlung dem Amtsgericht (vgl. dazu BayObLG 1985, 298, 307; 1988, 429). Zur Beschleunigung des Verfahrensfortgangs hat der Senat die an den Beteiligten zu 1) gerichtete Fristsetzung sogleich mit dieser Entscheidung verbunden. Dabei hat er einen Zeitraum von einem Monat beginnend mit der förmlichen Zustellung dieser Entscheidung für angemessen und ausreichend erachtet.

Über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens ist nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten zu 1) die Erstattung der den Beteiligten zu 2) bis 5) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzugeben, weil sein Rechtsmittel nur formal einen Erfolg hatte und die Entlassungsentscheidung in der Sache zu bestätigen war.

Den Geschäftswert setzt der Senat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO mit einem Bruchteil des Nachlasswertes (vgl. BayObLGZ 1994, 313) und im Ergebnis wie das Landgericht auf 30.000 EUR fest.

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