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Schadensersatzansprüche gegen Vermieter bei Schäden in der Tiefgarage

Landgericht Trier

Az.: 1 S 49/01

Verkündet am 28. August 2001

Vorinstanz: AG Trier – Az.: 6 C 511/00


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz aus Mietvertrag hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2001 für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 20. März 2001 (6 C 511/00) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkws VW Golf TDI, Erstzulassung 06.01.1998. Dieser Pkw ist serienmäßig mit einer Dachantenne ausgestattet.

Die Ehefrau des Klägers war Mieterin, der Beklagte Vermieter des Tiefgarageneinstellplatzes Nr. X im Objekt in Trier. Der Mietvertrag begann am 15.03.2000 und war auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat abgeschlossen. Über dem Stellplatz befindet sich eine zweite Ebene, die über eine mobile Rampe genutzt wird.

Die Ehefrau des Klägers stellte den Pkw am 09.05.2000 dort auf der unteren Ebene ab. Bei ihrer Rückkehr bemerkte sie einen Schaden an dem Pkw im Bereich der Dachantenne und der Heckklappe. Die Rampe war hochgefahren. Auf der oberen Ebene stand inzwischen der Pkw eines anderen Mieters.

Mit Schreiben vom 10.05.2000 kündigte die Ehefrau des Klägers den Mietvertrag zum 01.06.2000. Seitdem nutzt sie den Stellplatz nicht mehr.

Mit der Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Ersatz der Reparaturkosten 2.986,29 DM,

Wertminderung 600,– DM,

Sachverständigenkosten 544,33 DM,

und eine Auslagenpauschale 50,– DM,

insgesamt 4.180,62 DM.

Der Kläger hat vorgetragen, seine Ehefrau habe den Pkw so weit wie möglich vorne zur Wand hin abgestellt. Die Rampe weise einen Konstruktionsfehler auf. Obwohl der Pkw ganz nach vorne geparkt gewesen sei, habe die Rampe dessen Dach schon berührt, als sich das untere Rampenprofil noch 15-20 cm oberhalb des Bodens der Tiefgarage befunden habe.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.180,62 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.07.1998 seit dem 23.05.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat entgegnet, der Schaden am Pkw des Klägers könne nur eintreten, wenn dieser nicht so weit wie möglich nach vorne abgestellt werde. Die Ehefrau des Klägers hätte – ebenso wie in einer Autowaschstraße – die Dachantenne vor Benutzung des Parkplatzes abschrauben müssen.

Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 20.03.2001 der Klage stattgegeben.

Wegen der Begründung wird auf die Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihm am 21.03.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am Montag, den 23.04.2001 Berufung eingelegt und diese am 22.05.2001 begründet.

Er erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, die Ehefrau des Klägers, die den Stellplatz vor Beginn des Mietverhältnisses ausprobiert habe, sei bekannt gewesen, daß die Rampe bedrohlich nahe an das Dach kommt. Aus diesem Grund sei sie zum Entfernen der Antenne vor Benutzung des Parkplatzes verpflichtet gewesen. Daß bis zum 09.05.2000 – unstreitig – kein anderweitiger Schaden durch die Rampe verursacht worden sei, belege deren Mangelfreiheit.

Der Beklagte beantragt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Trier vom 20.03.2001 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Streitfall richtig entschieden.

Der Kläger hat Anspruch auf den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von 4.180,62 DM durch den Beklagten aus § 538 BGB.

1.

Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die kurze, 6-monatige Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB gilt nur für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen, nicht aber für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln der Mietsache nach § 538 Abs. 1 BGB (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage, § 558, Rdnr. 18; Palandt, BGB, 60. Auflage, 558, Rdnr. 10 m.w.N.).

Unabhängig davon beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB erst mit der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses zum 01.06.2000 und nicht schon mit der tatsächlichen Beendigung zum 10.05.2000 (vgl. BGH NJW 86, 254), weshalb die am 18.11.2000 anhängig gewordene Klage auch den Lauf der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB – dessen Anwendung unterstellt – rechtzeitig unterbrochen hätte.

2.

Der Kläger ist Inhaber des geltend gemachten Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten. Er ist als Ehemann der Mieterin und Eigentümer des berechtigterweise auf dem vermieteten Stellplatz abgestellten PKWs in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen.

3.

Die Mietsache ist fehlerhaft i.S.d. § 537 BGB, weshalb der Beklagte als Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet ist (§ 538 Abs. 1 BGB).

Als Fehler im Sinne des § 537 BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten anzusehen, die die Tauglichkeit zu dem von den Vertragsparteien konkret vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch ganz aufheben oder erheblich mindern muß. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Ausweislich der in sich geschlossenen, widerspruchsfreien und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 01.02.2001 ist der Stellplatz für einen VW Golf mit serienmäßiger Dachantenne ungeeignet.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß im Zuge des Absenkens der Rampe das untere Profil der Plattform die Antenne mitnahm, sie nach hinten unten abbog und hierdurch die Schäden an Fahrzeugdach und Heckklappe verursacht wurden, obwohl der Pkw soweit wie möglich zur Wand hin gegen die vom Beklagten dort platzierten Altreifen geparkt war.

Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Ehefrau des Klägers auch nicht zum Entfernen der Dachantenne vor Benutzung des Stellplatzes verpflichtet.

Unstreitig hat der Beklagte seine Mieterin hierauf nicht hingewiesen, weshalb er auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung haftet.

Ein entsprechender Hinweis war indes erforderlich, da der Eigentümer eines serienmäßig mit einer Dachantenne ausgestatteten und weit verbreiteten Pkw-Modells ohne konkrete Anhaltspunkte, die seitens des Beklagten nicht dargelegt sind, nicht mit einem Schaden infolge des Absenkens der Rampe auf die Dachantenne rechnen muß.

Soweit der Beklagte behauptet, der Ehefrau des Klägers sei der Mangel bekannt in Sinne des § 539 BGB gewesen, trägt er die Darlegungs- und Beweislast und hat hierzu keinen substantiierten Tatsachenvortrag gehalten. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, wann genau, im Beisein von wem und wie im einzelnen bei Beginn des Mietverhältnisses die Rampen ausprobiert worden sein soll.

Unabhängig davon ist davon auszugehen, daß die Ehefrau des Klägers bei Kenntnis des Mangels der Rampe von einer Anmietung des Stellplatzes abgesehen hätte, denn der Schaden wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen schon beim ersten Ausprobieren entstanden.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 4.180,62 DM.

 

 

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