Tiefkühlgut –
Beschädigung bei Transport
Oberlandesgericht Köln
Az: 3 U 175/08
Urteil vom
15.12.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird
das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 11.
September 2008 - 83 O 116/07 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.288,57 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2007 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 77 % und die Klägerin 23
%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Höhe von 80 % der Beklagten und
in Höhe von 20 % der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1, Satz 1
ZPO).
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Ablieferung von
Tiefkühlgut in nicht ausreichend gekühltem Zustand. Wegen der Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Betrages von 46.102,96 € gerichtete
Klage ganz überwiegend, nämlich in Höhe eines Betrages von 44.052,20 € nebst
Zinsen für begründet erachtet. Die Beklagte hafte gemäß § 425 Abs. 1 HGB wegen
einer während des Haftungszeitraumes eingetretenen Unterbrechung der Kühlkette.
Dass ein Schaden während des Haftungszeitraumes eingetreten sei, stehe fest,
weil die Ware bei Ablieferung mit einer Temperatur von ca. –10 Grad Celsius
nicht mehr verkehrsfähig gewesen sei. Dass dies auf schon unzureichender
Vorkühlung vor Übernahme durch die Beklagte beruhe, sei nicht festzustellen, da
die Beklagte sich insoweit nur pauschal auf Nichtwissen berufen habe. Durch das
eingeholte Sachverständigengutachten sei vielmehr nachgewiesen, dass die Ladung
von der Kühlluft deshalb nicht ausreichend habe umströmt werden können, weil die
Kühlluftkanäle durch die hochgeschobenen Doppelstockquerbalken am Ende
zusammengedrückt worden seien. Hierfür sei die Beklagte verantwortlich, weil es
Aufgabe des Fahrers sei, diese Doppelstockbalken zu bedienen. Aufgrund der
Unterbrechung der Kühlkette sei ein Totalschaden eingetreten, weil der Verkauf
der Ware nach Schadenseintritt nicht mehr im ordentlichen Geschäftsgang möglich
und die Klägerin berechtigt gewesen sei, der Beklagten die Verwertung der Ware
zu überlassen, die hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Außer dem Warenwert in
Höhe von 43.194,60 € seien auch die Gutachterkosten in Höhe von 857,60 € zu
erstatten, nicht aber die weiter geltend gemachten Lagerkosten in Höhe von
2.050,76 €, da Anhaltspunkte für qualifiziertes Verschulden der Beklagten
fehlten. Insgesamt sei deshalb die Beklagte zum Schadensersatz in Höhe von
44.052,20 € (43.194,60 € + 857,60 €) verpflichtet.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf vollständige
Klageabweisung weiter. Sie meint, obwohl es sich bei den Doppelstockbalken um
Einrichtungen des Fahrzeugs handele, sei hier die Klägerin für die Verladung und
dadurch verursachte Stauungsmängel, die zu einer Unterbrechung der
Luftzirkulation geführt hätten, verantwortlich. Zudem entbehre die Annahme des
Landgerichts, die Ware sei mit ausreichender Vorkühlung übernommen worden, einer
ausreichenden Grundlage; die Beweislast liege insoweit bei der Klägerin.
Schließlich sei auch die Schadenshöhe unzutreffend ermittelt worden, weil ein
Totalschaden nicht ersichtlich sei. Dass ein Marktpreis nicht erzielbar gewesen
sei, stehe nicht fest. Die Verwertung sei Aufgabe des Eigentümers, nicht aber
der Beklagten gewesen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. September 2008
– 83 O 116/07 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
durch den Sachverständigen T. und die Vernehmung des Zeugen P. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T.
vom 19. Oktober 2009 (Bl. 267 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der Sitzung des
Senats vom 20. November 2009 (Bl. 280 ff. d. A.) verwiesen. Wegen aller weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die zu
den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die in formeller Hinsicht zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 425 Abs. 1 HGB einen
Schadensersatzanspruch in Höhe eines Betrages von 35.288,57 €, nicht jedoch in
Höhe des vom Landgericht der Klägerin zuerkannten Betrages von 44.052,20 €. In
Höhe eines Betrages von 8.763,63 € ist die Verurteilung deshalb zu hoch erfolgt
und die Berufung begründet.
1. Die Klägerin ist als Absenderin ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
berechtigt, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der transportierten Ware
geltend zu machen (vgl. hierzu nur BGH TranspR 2006, 304 f.). Die sich hieraus
ergebende Aktivlegitimation der Klägerin wird auch von der Beklagten nicht in
Abrede gestellt.
2. Auf der Grundlage der von dem Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme
steht fest, dass die von der Beklagten transportierte Ware während des gemäß §
425 Abs. 1 HGB maßgeblichen Obhutszeitraum beschädigt worden ist. Die
Unterschreitung der ausweislich des Frachtbriefs vom 18. August 2006
maßgeblichen Kühltemperatur von mindestens –18 Grad Celsius, die einen Schaden
an dem Transportgut begründet (vgl. BGH VersR 1974, 1013; siehe auch § 2 TMLV in
der zum Zeitpunkt des Transports geltenden Fassung), ist in der Zeit von der
Übernahme zur Beförderung durch die Beklagte bis zur Ablieferung der Beklagten
an die Empfängerin entstanden.
a) Es steht zunächst fest, dass die Ware bei Ablieferung an den Empfänger eine
Temperatur in Höhe von lediglich –10,5 Grad bis –11,5 Grad Celsius hatte. Dies
ergibt sich bereits aus den für den Senat gemäß § 314 ZPO bindenden
Feststellungen in dem Tatbestand des angegriffenen Urteils. Hiergegen werden
auch von der Beklagten keine Einwendungen erhoben.
b) Auf der Grundlage der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht
darüber hinaus fest, dass die Ware bei Übernahme durch die Beklagte noch eine
hinreichende Kühlung in Höhe von mindestens –18 Grad Celsius aufwies.
aa) Beweispflichtig für eine hinreichende Vorkühlung ist nach Auffassung des
Senats die Klägerin. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. nur BGH NJW 1979, 2471)
obliegt es dem Anspruchsteller, den Schadenseintritt im Obhutszeitraum des
Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dazu gehört auch, dass
die Ware nicht schon mit der zu hohen Temperatur übergeben wurde (in diesem
Sinne auch OLG Brandenburg, TranspR 2000, 358 f. zu Art. 17 Abs. 1 CMR; OLG
Hamm, TranspR 1990, 375; ebenso Thume in: Fremuth/Thume, Transportrecht, Artikel
18 CMR, Rdn. 41 – 43, a. A. aber OLG Schleswig, VersR 1979, 141; OLG Hamm
TransportR 1999, 445 ff.; Koller, Transportrecht, 5 Aufl. 2008, Artikel 18 CMR
Rdn. 6).
bb) Im Ergebnis bedarf allerdings die streitige Frage, wer die Beweislast einer
hinreichenden Vorkühlung trägt, vorliegend keiner Entscheidung, weil es wegen
der Eindeutigkeit des Beweisergebnisses nicht auf die Beweislast ankommt. Nach
den überzeugenden Bekundungen des Zeugen Özmen ist die Ware am 18. August 2006
um 13.30 Uhr auf das Lager der Klägerin gekommen. Hierbei wurde eine Temperatur
von –17,8 Grad gemessen. Anschließend hat die Ware bis 20.40 Uhr bei –30 Grad im
Kühlhaus gelagert. Bei einer Kühlung über einen solchen Zeitraum wurde nach den
Ausführungen des Sachverständigen S. eine Kühlung von zumindest -18 Grad
herbeigeführt. Bei der sich anschließenden Verladung der Ware auf den von der
Beklagten für den Transport genutzten Lkw ist die Kühltemperatur auch nicht
unter einen Wert von -18 Grad gefallen. Wie der Zeuge Özmen – auch insoweit
überzeugend - bekundet hat, dauerte die Verladung lediglich 20 Minuten (von
20.40 Uhr bis 21.00 Uhr). Hierbei war die Rampe geschlossen. Außerdem hat der
Zeuge den LKW kontrolliert und festgestellt, dass die Kühltemperatur auf -27
Grad eingestellt und der Laderaum und die Wände des Kühlaufliegers kalt waren.
Bei dieser Sachlage hat der Senat keine Zweifel, dass die von der Beklagten
transportierte Ware im Zeitpunkt der Übernahme eine Temperatur von mindestens
-18 Grad hatte.
c) Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB wegen eines
Verladefehlers der Klägerin ausgeschlossen. Die Ursache für die nicht
hinreichende Kühlung liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen S. in
seinem erstinstanzlich erstatteten Gutachten eindeutig darin, dass die
Querbalken des Doppelstocksystems nach oben geschoben und deshalb die
Kühlluftkanäle zusammengedrückt worden seien. Für die korrekte Einstellung der
Doppelstockquerbalken ist jedoch, wie das Landgericht in der angegriffenen
Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, der Fahrer der Beklagten und nicht die
Klägerin als Verlader verantwortlich. Der Hinweis der Beklagten auf die
Entscheidungen des OLG Hamm (TranspR 1985, 107) und des OLG Hamburg (TranspR
1985, 400) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. In diesen Entscheidungen
war die Ware beim Verladen fehlerhaft verstaut worden. Darum geht es vorliegend
jedoch nicht. Vielmehr steht eine falsche Einstellung der Querbalken in Rede,
die zur Ausstattung des Kühlfahrzeuges gehören und deren Bedienung dem Fahrer
des Fahrzeugs obliegen. Dies entspricht auch der üblichen Handhabung in der
Praxis, wie der Sachverständige S. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat näher
ausgeführt hat.
Bei dieser Sachlage käme ein Haftungsausschluss der Beklagten nur dann in
Betracht, wenn die Mitarbeiter der Klägerin die Querbalken selbst nach oben
geschoben oder die Paletten so hoch gepackt hätten, dass diese die Querbalken
nach oben geschoben und die Lüftkanäle abgeklemmt haben. Dies behauptet aber die
Beklagte selbst nicht.
d) Die Klägerin muss sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein
Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB zurechnen lassen. Insbesondere lässt sich
nicht feststellen, ob die Mitarbeiter der Klägerin eine ihnen möglicherweise
obliegende Hinweispflicht betreffend etwaiger Kühlprobleme verletzt haben. Es
steht bereits nicht fest, dass die Mitarbeiter der Klägerin die Stellung der
Querbalken in dem Kühlauflieger tatsächlich wahrgenommen und als problematisch
erkannt haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, durften die
Mitarbeiter der Klägerin darauf vertrauen, dass der für die richtige Einstellung
der Doppelquerbalken verantwortliche Fahrer des Lkw’s eine ordnungsgemäße
Einstellung vornehmen würde.
3. Der Höhe nach beläuft sich der erstattungsfähige Schaden der Klägerin
allerdings nicht auf die vom Landgericht zuerkannten 44.052,20 €. Vielmehr kann
die Klägerin lediglich Zahlung eines Betrages von 35.288,57 € beanspruchen.
a) Gemäß § 429 Abs. 1 HGB kann die Klägerin den Wertunterschied zwischen der
unbeschädigten Ware bei Übergabe zum Transport und dem Wert der beschädigten
Ware, bezogen ebenfalls auf Ort und Zeit der Übergabe, liquidieren. Dies ergibt
unter Berücksichtigung der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme
einen ersatzfähigen Betrag in Höhe von 33.932,12 €.
aa) Der Wert der unbeschädigten Ware i. S. d. § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entspricht
dem Kaufpreis i. H. v. 43.194,60 €, jedoch abzüglich der darin enthaltenen
Transportkosten. Nach dem ergänzenden, von der Beklagten nicht bestrittenen
Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. August 2009 belaufen sich
die Transportkosten auf 623,56 €, so dass ein Wert der unbeschädigten Ware i. H.
v. 42.571,04 € verbleibt (43.194,60 € - 623,56 €).
bb) Dem ist der Wert der beschädigten Ware in Höhe von 8.638,92 € gegenüber zu
stellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts in dem
angegriffenen Urteil kann der Restwert der beschädigten Ware nicht mit Null
angesetzt werden. Nach den den Senat überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen S. ist die Ware trotz der fehlenden Tiefkühlung nicht gänzlich
unveräußerlich. Es bedarf auch keiner kostenintensiven Umetikettierung oder gar
Neutralisierung. Vielmehr ist es möglich, wie der Sachverständige im Rahmen
seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat, die Ware zu einem
Preis i. H. v. 8.638,92 € an weiterverarbeitende Großbetriebe zu veräußern.
Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, der Hersteller bestehe auf eine
Neutralisierung, dies verursache entsprechende Kosten, führt dies nicht zu einer
abweichenden Beurteilung. Nachvollziehbar ist zwar das Interesse des
Herstellers, dass beschädigte Ware nicht unter seinem Namen an den Verbraucher
vertrieben werde. Darum geht es vorliegend jedoch nicht, wenn die beschädigte
Ware nicht an den Endverbraucher, sondern an Großunternehmen, insbesondere
Großküchen geliefert wird, in denen die Ware sofort weiter verarbeitet wird. Ein
etwaiges schutzwürdiges Interesse des Herstellers ist insoweit nicht erkennbar.
Insbesondere steht ein Ansehensverlust nicht in Rede. Auf die Frage, ob ein
solcher Ansehensverlust im Rahmen der Schadensberechnung überhaupt relevant sein
kann (verneinend etwa OLG Hamm, TranspR 1994, 61 zur CMR; Koller,
Transportrecht, a. a. O., § 429 HGB Rdn. 22; Oetker/Paschke, HGB 2009, § 429 Rdn.
10), kommt es deshalb vorliegend nicht an.
cc) Zieht man von dem Wert der unbeschädigten Ware den Wert der beschädigten
Ware ab, verbleibt zu Gunsten der Klägerin ein Betrag i. H. v. 33.932,12 €
(42.571,04 € - 8.638,92 €).
b) Die Klägerin hat darüber hinaus gemäß § 430 HGB Anspruch auf Ersatz der ihr
entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe eines unstreitigen Betrages von
857,60 €. Hierbei handelt es sich um Schadensfeststellungskosten im Sinne dieser
Vorschrift, weil sich der Sachverständige schwerpunktmäßig mit der Frage der
Schadenshöhe, und nicht mit der Ermittlung der Schadensursache befasst hat (vgl.
Koller, Transportrecht, a. a. O., § 430 HGB Rdn. 3).
c) Schließlich kann die Klägerin gem. § 432 Satz 1 HGB die Frachtkosten,
allerdings nicht in vollem Umfang, sondern nur in dem gem. § 429 Abs. 2 HGB zu
ermittelnden Wertverhältnis beanspruchen. Da dieses Wertverhältnis 80 % beträgt,
belaufen sich die erstattungsfähigen Transportkosten auf 498,85 € (80 % von
623,56 €).
d) Insgesamt beträgt der ersatzfähige Schadensersatzbetrag der Klägerin deshalb
35.288,57 € (33.932,12 + 857,60 + 498,85).
4. Der der Klägerin zuerkannten Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt der
Rechtshängigkeitszinsen begründet (§§ 291, 288 Abs. 2 BGB).
5. a) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
b) Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind
nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es
einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die
es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend
geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der
konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.
Berufungsstreitwert: 44.052,20 €