Skip to content

Haftung für Heilbehandlungskosten für Tiere – hier Obergrenze in Höhe von 3.000 DM für Katzen!

LANDGERICHT BIELEFELD

Az.: 22 S 13/97

Verkündet am: 15. Mai 1997

Vorinstanz: AG Bielefeld – Az.: 12 C 697/96


In dem Rechtsstreit hat die 22. Zivilkammer des LG Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.1997 für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen.

Von der Darstellung. des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Berufung und Anschlußberufung sind zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Haftung der Beklagten gemäß § 833 BGB dem Grunde nach in vollem Umfang bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen

Urteils Bezug genommen.

Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht die Haftung für Heilbehandlungskosten auf insgesamt 3.000,00 DM beschränkt. Mit der Einfügung des § 251 Abs. 2 S. 2 BGB im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dem Affektionsinteresse des Halters an der Wiederherstellung seines Tieres im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB Rechnung tragen zu wollen. Die Regelung, mit der klargestellt wird, daß Heilbehandlungskosten nicht schon dann unverhältnismäßig sind, wenn sie den Wert des verletzten Tieres erheblich übersteigen, ist Ausdruck des gewandelten Verständnisses der Beziehung des Menschen zu seiner Umwelt und zu seinen Mitgeschöpfen. Davon unberührt bleibt aber die in § 251 Abs. 2 S. 1 enthaltene Regelung, wonach unverhältnismäßige Wiederherstellungskosten nicht geschuldet sind. Dies hat zur Folge, daß trotz der neuen gesetzgeberischen Wertung bei der Behandlung von Tieren eine Obergrenze zu ziehen ist, jenseits derer aufgewandte Heilungskostenunverhältnismäßig sind und deshalb nicht ersetzt werden müssen. Die vom Amtsgericht auf 3.000,00 DM festgesetzte Obergrenze der erstattungsfähigen Heilungskosten für Katzen ohne materiellen Marktwert hält die Kammer für angemessen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Bei dieser Obergrenze hat es auch dann zu bleiben, wenn die Klägerin inzwischen insgesamt Kosten von über 7.000,00 DM aufgewendet hat.

Der Ansicht der Beklagten, der Klägerin stehe gem. § 251 Abs. 2 nur Wertersatz zu, da die Wiederherstellung der Katze mehr als die für verhältnismäßig gehaltenen 3.000,00 DM gekostet habe, folgt die Kammer nicht. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Behandlungskosten nach und nach entstanden sind und anders als z.B. bei der Reparatur eines Kraftfahrzeuges vorab bei Lebewesen nie hinreichend sicher festzustellen ist, wie. hoch die Behandlungskosten letztlich sein werden, da der Heilerfolg von nicht einzuschätzenden Faktoren abhängt. § 251 Abs. 2 BGB muß insoweit im Lichte des § 90 a BGB gewürdigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos