Skip to content

Urteile aus dem Tierrecht

Urteile und Artikel aus dem Tierrecht


Hier finden Sie interessante Urteile und Artikel aus dem Bereich des Tierrechts.

Wissenswertes zum Tierrecht

Art. 20 a Grundgesetz:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Nicht nur im Rahmen dieser grundgesetzlichen Staatszielbestimmung spielen Tiere rechtlich eine Rolle.

Der Schutz der Tiere ist vorwiegend im Tierschutzgesetz geregelt. Dieses Gesetz beinhaltet auch Ordnungswidrigkeitsvorschriften sowie Straftatbestände für bestimmte tierquälerische Verhaltensweisen.

TierrechtWeiterhin von Bedeutung ist die Tierhalterhaftung innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches. Halter eines so genannten Luxustieres (insbesondere Hund und Katze), haften verschuldensunabhängig für Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Tierhalter haften also grundsätzlich auch dann, wenn sie alles dafür getan haben, dass ihr Tier keinen Schaden anrichtet. Halter von Nutztieren haften hingegen verschuldensabhängig, also nur dann, wenn ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Rubrik Tierrecht soll über verschiedene Urteile auf dem Gebiet des Tierrechts informieren und einen Überblick über die rechtlichen Problemkonstellationen auf diesem Gebiet bieten.

Das Tierrecht und sein Platz im Rechtssystem

Unter Tierrecht versteht man alle gesetzlichen Regelungen, die sich mit Kauf, der Unterbringung, dem Unterhalt oder in irgendeiner sonstigen Weise mit Tieren beschäftigen. Dies bedeutet, dass die Rechtsvorschriften zum Tierrecht und zum Tierschutzrecht in verschiedenen Gesetzestexten verteilt sind. Ein klassisches Tierrecht im engeren Sinne gibt es somit nicht. Das liegt unter anderem daran, dass Tiere in der Gesellschaft lange Zeit eine eher untergeordnete Rolle spielten. So sind Tiere nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 90a BGB, der erst im Jahre 1990 eingeführt wurde, zwar keine Sachen, werden rechtlich aber grundsätzlich wie diese behandelt. Obwohl die sachenrechtlichen Regelungen des BGB auf Tiere weiterhin Anwendung finden, sollen Tiere dennoch keine Sachen sein, mit denen der Berechtigte nach Belieben verfahren darf.

Das Tierschutzgesetz

Das wichtigste Gesetz, durch welches Tiere einen besonderen Schutz erhalten, ist das Tierschutzgesetz (TierSchG). So legt das TierSchG beispielsweise fest, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen oder Schaden zufügen darf. Wann ein vernünftiger Grund im Sinne des TierSchG gegeben ist, ist einer der zentralen Fragen des gesamten Tierrechts. Ein vernünftiger Grund liegt in etwa vor, wenn er von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist. Darüber hinaus muss der triftige und einsichtige Grund im konkreten Einzelfall das Interesse des Tieres an seinem Wohlbefinden übersteigen. Bei Schlachtungen oder Tierversuchen wird in aller Regel auf diesen vernünftigen Grund verwiesen. Allerdings merken Tierschützer und Kritiker immer wieder an, dass es für das Töten eines Tieres niemals einen vernünftigen Grund geben kann.

Die sachenrechtlichen Bestimmungen des Tierrechts

Neben dem Tierschutzrecht befasst sich das Tierrecht auch damit, wie mit Tieren als Besitztum umzugehen ist. Wie oben bereits erwähnt sind zum Eigentum und zum Besitz die sachenrechtlichen Regelungen des BGB anzuwenden.

Tierarzt mit Katze
Foto: dolgachov / Bigstock

So kann der Besitz an einem Tier wie an jeder anderen körperlichen und beweglichen Sache auch durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben werden. Dementsprechend kann das Eigentum an einem Tier durch den Abschluss eines Kaufvertrages oder durch eine Schenkung auf eine andere Person übertragen werden. Generell kann also festgehalten werden, dass die Vorschriften über Gegenstände und Sachen gelten, sofern es sich um die Rechte des Tierbesitzers handelt. Wenn es jedoch um die Rechte und das Wohlbefinden des Tieres geht, dann gilt das TierSchG und weitere besondere Gesetze im Sinne des § 90a BGB.

Das Tierarztrecht

Ein weiteres wichtiges und problembezogenes Gebiet des Tierrechts ist die Tiermedizin. Hier geht es zum Beispiel um die Frage, ob ein mit einer ansteckenden Krankheit behaftetes Tier ins Freie gelassen werden darf oder nicht. Außerdem treten oft Schwierigkeiten bei freilebenden Tieren bezüglich der Impf- oder der Chippflicht auf. Grundsätzlich birgt die tiermedizinische Behandlung einige Rechtsprobleme. Gerade im Bereich der Pferdezucht und bei der Behandlung von wertvollen Sportpferden können durch grobe Behandlungsfehler mehrere 100.000 Euro Schadensersatz auf den behandelnden Tierarzt zukommen. Hier stellt sich schnell die Frage, welche Rechte ein Tierarzt überhaupt hat. Wer trägt bei einem Behandlungsfehler des Tierarztes die Beweislast und welche Rechte hat hier der Tierbesitzer? Bei speziellen und komplexen Themengebieten des Tiermedizinrechts kann häufig nur ein ausgewiesener Fachmann weiterhelfen.

Weitere Einflussgebiete des Tierrechts

Egal ob Tierhalter, Züchter, Betreiber einer Hundeschule oder eines Reitstalls; jeder sieht sich in seinem alltäglichen Umgang mit Tieren mit bestimmten Rechtsfragen konfrontiert. Als weitere Beispiele können hier auch die Tierheime oder Tierschutzvereine dienen. Diese geben kaum noch ein Tier ohne entsprechenden Tierschutzvertrag an einen neuen Halter ab. Die Tierschutzverträge stehen juristisch oft auf wackeligen Beinen und ist nicht immer in vollem Umfang wirksam. Hier sollten die Beteiligten auf jeden Fall ihre Rechte kennen. Auch im Rahmen eines Testaments nimmt das Tierrecht unter gewissen Umständen eine Rolle ein. So kann der Tierbesitzer bestimmen, wer sich nach seinem Tod um das Tier kümmern soll. In Verbindung damit kann auch geregelt werden, dass ein bestimmter Vermögensanteil an die Person oder an die Institution fließen soll, die das Tier erhalten und betreuen soll.

Foto: pyotr / 123RF Stockfoto; billionphotos.com, Bigstock

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos