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Tipps und Tricks zum Schmerzensgeld Auf keinen Fall, sollte der Geschädigte ohne Rücksprache mit einem Arzt seines Vertrauens frühzeitig einen Abfindungsvergleich unterschreiben. Nachforderungen für eventuelle Spätschäden wären dann ausgeschlossen. Darüber hinaus kennt der Geschädigte ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt auch die einschlägigen Schmerzensgeldtabellen nicht, die üblicherweise zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes als Orientierungshilfe herangezogen werden. Zum Schluss muß auch noch auf die Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs nach § 852 BGB hingewiesen werden. Der Zeitraum beträgt 3 Jahre (!) von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis beträgt der Zeitraum 30 Jahre von der Begehung der unerlaubten Handlung an! Bei der 3jährigen Verjährung ist noch zu beachten, dass diese gehemmt ist, solange zwischen den Beteiligten Schadensersatzverhandlungen geführt werden! Aber: Die Verjährungshemmung endet, sobald ein Beteiligter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert! |
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