Fahrzeugreparatur – Totalschaden mit gebrauchten Teilen
Landgericht
Koblenz
Az: 12 S 65/07
Urteil vom
04.07.2007
Vorinstanz: Amtsgericht Neuwied – Az.: 4 C 1169/06
In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz auf die
mündliche Verhandlung vom 20.06.2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom
21.02.2007 (2 C 1169/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits I. Instanz und II. Instanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet. Der Klägerin steht kein
weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.469,95 EUR nebst Zinsen und
Nebenkosten zu.
Der Sachverständige, der das Unfallfahrzeug der Klägerin besichtigt hatte, hatte
den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges auf 2.745,10 EUR geschätzt. Die
Kosten, das Fahrzeug sach - und fachgerecht in einer Fachwerkstatt reparieren zu
lassen, hat er auf 4.018,73 EUR festgelegt.
Der Beklagte hat das Fahrzeug bei der Firma XXX reparieren lassen, und dafür
einen Betrag von 3.455,05 EUR entrichtet. Die 130%--Grenze -orientiert am
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der Klägerin -betrug 3.568,63EUR, und war
somit durch die vorgenannten Reparaturkosten um 113,58 BUR unterschritten.
Die Einsparung der Rechnung XXX im Vergleich zu der Kostenkalkulation des
Gutachtens XXX liegt nicht an den Arbeitswerten. Hier ist übereinstimmend für
die Reparatur ein Betrag von 1.290,00 EUR angesetzt worden, für die Lackierung
von 764,40 EUR. Die Differenz ergibt sich allerdings bei der Teileberechnung.
Hier hat der Sachverständige einen neuen Stoßfänger hinten für 362,98 EUR
angesetzt, während die von der Klägerin beauftragte Werkstatt einen gebrauchten
Stoßfänger zu einem Preis von 150,00 EUR angesetzt hat. Nur dadurch, dass der
gebrauchte Stoßfänger in der tatsächlich durchgeführten Reparatur verwendet
wurde, konnte die Klägerin unter den Betrag der 130 % -Grenze gelangen.
Hierin sieht, die Kammer aber keine fachgerechte Reparatur, die die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Zulässigkeit des 30 %-Zuschlages
fordert (vgl. hier: BGH NJW 2005, 1108 f). Der Zuschlag zu den Reparaturkosten
von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert rechtfertigt sich dann, wenn der
Geschädigte das Fahrzeug auch tatsächlich wieder in den Zustand vor .dem Unfall
versetzt. Die Kalkulation für den Aufschlag auf die Reparatur von bis zu 30 %
kann nur nach einem Sachverständigengutachten erfolgen . Dieses
Sachverständigengutachten orientiert sich daran, wie der vorliegende Schaden
fachgerecht in einer Fachwerkstatt repariert wird. In einer Fachwerkstatt werden
bei Reparaturen üblicherweise Neuteile verwandt., Somit ist auch die
Kostenschätzung im Gutachten vorliegend korrekt aufgrund der üblichen Preise in
einer Fachwerkstatt zustande gekommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der
Sachverständige hat seiner Kostenschätzung die übliche Vorgehensweise und die
üblichen Preise in einer Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Dies ist seitens der
Klägerin auch nicht in Frage gestellt worden. Eine Reparatur mit
Gebrauchtteilen, auch wenn diese sicherheitstechnisch nicht zu beanstanden
,sind, ist bei der Kostenkalkulation im Rahmen der 130 %-Grenze nicht
vorgesehen. Ziel der Rechtsprechung war es immer, evtl. Reparaturkosten nicht in
solche, die der Eigentümer ggf. veranlassen würde und solche, die wirtschaftlich
sind, zu unterteilen. Insofern ist von einem einheitlichen Maßstab nach den
Gepflogenheiten einer Fachwerkstatt auszugehen; daher ist vorliegend die 130
%-Grenze überschritten worden.
Die Beklagten haben die Klägerin durch Zahlung der Wiederbeschaffungskosten für
einen gleichwertigen PKW entsprechend der Rechtslage entschädigt; weitere
Ansprüche stehen der Klägerin nicht mehr zu.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Kammer weicht mit dem vorliegenden Urteil
nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines
Oberlandesgerichts ab. Eine neue Rechtsfrage, deren Klärung zur
Rechtsfortbildung erforderlich wäre, ist nicht aufgeworfen. Für die Zulassung
der Revision besteht daher kein Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.