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Freispruch für Totschlag – Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

OBERLANDESGERICHT HAMM

OLG Hamm Az.: 3 Ss 44/00

Verkündet am 24. Mai 2000

Vorinstanz: LG Essen Az.: 33 (77/99) – StA Essen 71 Js 601/98


Urteil in der Strafsache

w e g e n

Verstoßes gegen das Waffengesetz

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der XIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 22.10.1999 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 24. Mai 2000

für Recht erkannt:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:

Am 17. September 1998 erschoss der Angeklagte den ihn und seine Freundin Y angreifenden X.

Staatsanwaltschaft Essen stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen eines Tötungsdeliktes ein, erhob jedoch Anklage wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Am 23.03.1999 verurteilte ihn daraufhin das Amtsgericht – Schöffengericht Essen wegen eines Vergehens gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 1 Waffengesetz zur einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagtem sprach ihn das Landgericht Essen in dem angefochtenen Urteil frei.

Dazu führte das Landgericht aus:

„Aufgrund der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte und der später von ihm getötete X waren ursprünglich gute Freunde. Sie kannten sich seit mehr als zehn Jahren. Im Herbst 1998 brach die Freundschaft jedoch auseinander, als sich die Zeugin Y von X wegen dessen Gewalttätigkeiten ab- und dem Angeklagten zuwandte. X, der den Strafverfolgungsbehörden als außerordentlich gewalttätig bekannt war, sann auf Rache und terrorisierte beide durch massive Bedrohungen. Er drohte beiden an, sie totzuschlagen oder in den Rollstuhl zu bringen. Um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen, beschädigte er die Fahrzeuge von beiden, indem er zum Beispiel die Reifen zerstach. Am Samstag den 12. September suchte er die Zeugin Y, die damals in ihrer Wohnung einen Friseursalon betrieb, dort auf, schlug sie vor den Augen der Kundinnen und bedrohte auch letztere. Der Angeklagte und die Zeugin wandten sich daraufhin am Sonntag an die Polizei, um Schutzmaßnahmen zu besprechen. Außerdem erwirkte die Zeugin Y durch die jetzige Verteidigerin des Angeklagten eine einstweilige Verfügung gegen X (16.9.98), in der diesem verboten wurde, die Wohnung der Zeugin zu betreten. Durch das Vorgehen X gänzlich eingeschüchtert gab die Zeugin ihre eigene Wohnung auf und zog zum Angeklagten. Der Angeklagte, der damals im Dachgeschoss des vierstöckigen Hauses in der D-Strasse wohnte, versuchte die Wohnung so sicher wie möglich zu machen, indem er u.a. die Wohnungstür mit Eisenstangen verstärkte.

Am Donnerstag dem 17. September 1998 rief X zum wiederholten Male beim Angeklagten an und stieß erneut Morddrohungen gegen ihn und die Zeugin aus. In den späten Abendstunden drang über das Dach kommend und sich am Rahmen der Dachgaube festhaltend durch das Küchenfenster in die Wohnung ein. Dabei führte er ein so genanntes Küchenmesser (Klingenlänge 7 cm) mit sich. Der Angeklagte, der um sein Leben und das der Zeugin fürchtete, gab in Notwehr mehrere Schüsse auf X ab. Gleichwohl stürzte sich X auf den Angeklagten und schlug auf ihn ein; auch kam es noch zu einem Gerangel zwischen beiden Männern. Danach flüchtete der Angeklagte, um weiteren Angriffen zu entgehen. Später erlag X seinen Verletzungen.

Die Waffe -es handelt sich um eine halbautomatische FN-Pistole, Kaliber 7,65 mm Browning- sowie die dazu gehörige Munition hatte der Angeklagte kurz zuvor, jedenfalls in derselben Woche, erworben, weil er um sein Leben und das der Zeugin fürchtete.

Die Staatsanwaltschaft hat wegen der Notwehr von der Anklage eines Tötungsdeliktes abgesehen; sie ist jedoch der Ansicht, dass der Angeklagte wegen verbotenen Erwerbs und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG zu bestrafen sei, was antragsgemäß durch das Schöffengericht geschehen ist. Unstreitig hat der Angeklagte keine waffenrechtliche Erlaubnis gem. § 28 Abs. 1 WaffG besessen.

Das angefochtene Urteil muss aus Rechtsgründen aufgehoben werden, da nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei berechtigter Notwehr nicht nur der Schusswaffengebrauch, sondern der unmittelbar zuvor in strafbarer Weise erfolgte Erwerb und der Besitz ebenfalls straffrei bleiben (so ausdrücklich Beschluss vom 18.2.1999, NStZ 99, 347). Die Unmittelbarkeit bezieht sich hier nicht nur auf den Tattag, sondern mit Rücksicht auf den tätlichen Angriff in der Wohnung der Zeugin, verbunden mit den weiteren Drohungen, sie zu töten oder in den Rollstuhl zu bringen, auch auf die wenige Tage vor der Tötung, da die Bedrohung für Leib und Leben bereits zu diesem Zeitpunkt so konkrete Formen angenommen hatte, dass der Angriff jederzeit erwartet werden konnte.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Essen, die sich mit der Sachrüge dagegen wendet, dass die Kammer den Angeklagten wegen des Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe freigesprochen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist der Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft beigetreten.

II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte und gemäß §§ 341, 344 u. 345 StPO in zulässiger Weise eingelegte und begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg. Der Erwerb und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe ohne waffenrechtliche Erlaubnis durch den Angeklagten waren entweder durch Notstand gemäß § 34 StGB gerechtfertigt, zumindest aber gemäß § 35 StGB entschuldigt. Aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Urteils vermag das Revisionsgericht zu dieser sicheren Beurteilung zu gelangen, auch wenn das Berufungsgericht nicht von §§ 34 f., sondern von § 32 StGB ausgegangen ist. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass bereits bei Inbesitznahme der Waffe durch den Angeklagten, die nach den Feststellungen des Urteils in derselben Woche des 17.09.1998, mithin frühestens am 14.09.1998 erfolgte, für den Angeklagten und seine Freundin eine massive Bedrohungslage bestand und diese Bedrohungslage der alleinige Grund für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe war. Zum Zeitpunkt der Inbesitznahme der-‚Waffe

hatte der als gewalttätig bekannte X nämlich den Angeklagten und dessen Freundin Y über einem längeren Zeitraum terrorisiert und damit bedroht, ihn totzuschlagen oder sie in den Rollstuhl zu bringen. X hatte auch die Zeugin Y bereits am 12.09.1998 in ihrem Friseursalon auf

gesucht, sie geschlagen, vor den Augen der Kundinnen bedroht und auch letztere bedroht. Am 13.09.1998 hatten der Angeklagte und die Zeugin Y sich hilfesuchend an die Polizei gewandt, um Schutzmaßnahmen zu besprechen; von der Polizei waren sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Im Folgenden erwirkten sie die angeratene einstweilige Verfügung; die Zeugin Y gab aufgrund der Einschüchterung durch X ihre eigene Wohnung auf und zog zu dem Angeklagten in dessen Dachgeschosswohnung im 4. oder 5. Stock, deren Wohnungstür sie zusätzlich durch Eisenstangen verstärkten. In dieser so verdichteten Bedrohungslage für Leib und Leben seiner Person und seiner Freundin wusste und konnte der Angeklagte sich nicht anders als durch Erwerb und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe zu helfen.

Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 39, 133 (137), Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 34 Rdnr. 4 m.w.N.), kommt der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB in Betracht, wenn die Vorbereitungen des zum Angriff Entschlossenen für das in Aussicht genommene Opfer so weit gediehen sind, dass sie eine gegenwärtige Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter bilden; dies setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders als durch die Tat abgewendet werden kann. So war die Sachlage hier. Der Tathergang, wie er sich nach den Feststellungen zeigt, beweist die gegebene Notstandsituation bereits für den Erwerb und ihren kontinuierlichen Fortbestand bei der Ausübung der Gewalt über die Schusswaffe bis zu ihrem Einsatz bei den durch Notwehr gerechtfertigten Schüssen auf X.

Entgegen den Ausführungen der Revision ist für die Beurteilung der Notstandsituation auf die ex-post-Sicht abzustellen, denn gerade der exzessive Gewaltausbruch des getöteten X beweist, dass tatsächlich eine objektive massive Gefährdung von Leib und Leben des Angeklagten und seiner Freundin vorlag, die nicht anders als durch den Einsatz der geführten Waffe abwendbar war. Nach den Feststellungen hat X sich sogar selbst durch

mehrere Schüsse auf den Köper nicht davon abhalten lassen, auf den Angeklagten loszugehen und auf ihn einzuschlagen. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass er nach seinem Eindringen in die Wohnung noch durch mildere Mittel als eine Schusswaffe, wie beispielsweise einen Elektroschocker oder einen Schlagstock aufzuhalten war oder dass der Angeklagte etwa allein aufgrund seiner körperlichen Konstitution in der Lage gewesen wäre, X , der im Übrigen ein Messer mit sich führte, zu überwältigen. Denn nicht einmal die alsbald zum Tode führende Schussverletzung hat X davon abgehalten, sich auf den Angeklagten zu stürzen. Dem Angeklagten war es überdies nicht möglich, sich in der innerhalb weniger Tage aufgekommenen massiven Bedrohungslage und auch vor dem Hintergrund seiner eigenen strafrechtlichen Vorbelastung rechtzeitig auf legalem Wege in den Besitz einer Schusswaffe zu bringen. Es gab mithin für den Angeklagten in der besonderen Konstellation dieses Einzelfalles keine Möglichkeit, die Gefahr anders als durch Begehung des Waffendeliktes abzuwenden.

Soweit die Revision darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.05.1981 (StR 109/81, NStZ 1981, 299), vom 26.10.1990 (2 StR 310/90, StV 1991, S. 63) und vom 18.02.1999 (5 StR 45/99., NStZ 1999, 347) die Strafbarkeit des Führens einer Schusswaffe lediglich insoweit verneint hat, als dieses mit dem vom Täter in Notwehr abgegebenen Schuss einherging, also das Führen der Waffe mit der Verletzungshandlung unmittelbar zusammenfiel, steht dies der Entscheidung des Senates nicht entgegen. Denn in diesen Fällen stand entgegen den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen der Erwerb der Waffe und das der Notwehrsituation vorausgegangene Führen der Waffe nicht in direktem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einer bereits entstandenen kontinuierlichen massiven Bedrohungslage. Vielmehr war das Waffendelikt jeweils unabhängig von der Bedrohungssituation verwirklicht. Aus dem Beschluss des BGH vom 26.10.1999 ergibt sich ausdrücklich, dass die Waffe mindestens zwei Monate vor der Tat erworben worden

war; in den Beschlüssen vom 12.05.1981 und vom 18.02.1999 ist ein direkter Zusammenhang zwischen dem Erwerb und dem Führen der Waffe einerseits und der Notwehrsituation, in der sie eingesetzt wurde, andererseits gerade nicht dargelegt. Aus diesem Grunde stand die hier zu entscheidende Frage, inwieweit eine Rechtfertigung des Waffendeliktes in Betracht kommt, wenn dieses selbst in der bereits entstandenen massiven Bedrohungslage begangen wird, für den Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung an..

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Der Senat weicht deshalb mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, so dass entgegen den Ausführungen der Revision die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht angezeigt ist.

Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision ausführt, die Feststellungen der Kammer bzgl. des Erwerbs und des Aufbewahrungsortes der Waffe seien unvollständig und pauschal, so dass eine revisionsrechtliche Überprüfung kaum möglich sei, bedarf dies keiner Überprüfung durch den Senat, da die Staatsanwaltschaft keine Aufklärungsrüge erhoben hat.

Die Kammer hat den Angeklagten nach alledem zu Recht vom Vorwurf des Waffendeliktes freigesprochen. Die Revision war deshalb mit der sich aus § 473 Abs. 2 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

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