Transportgutdiebstahl: Kenntnis des Frachtführers vom Wert und
Transportgutsicherung
Bundesgerichtshof
Az: I ZR
121/04
Urteil vom
06.06.2007
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Landshut vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die der
Streithelferin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer der I. GmbH in Olching (im Folgenden:
Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der
T. GmbH in Ohu (im Folgenden: Streithelferin) Schadensersatz wegen des Verlustes
von Transportgut geltend.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Streithelferin mit der Organisation
des Transports einer Palette mit 800 Computerfestplatten von Olching nach La
Courneuve in Frankreich. Mit der Durchführung des Transports betraute die
Streithelferin die Beklagte, die das Gut am 30. oder 31. Juli 2001 am Sitz der
Streithelferin in Ohu übernahm. Die Beförderung nach Frankreich erfolgte auf
einem Planen-Lkw. In der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2001 wurde die
Ware auf dem Autobahnrasthof St. Avold (Lothringen) in Frankreich gestohlen,
während der Fahrer in der Führerhauskabine schlief. Dabei wurde die Plane des
Lkw aufgeschnitten.
Die Klägerin, die ihre Versicherungsnehmerin für den Verlust des Transportguts
entschädigt hat, nimmt die Beklagte auf Ersatz des Warenwerts, der Frachtkosten
und der Kosten für einen Sachverständigen in Höhe von insgesamt 69.331,06 EUR in
Anspruch. Die Versicherung der Beklagten hat auf den entstandenen Schaden unter
Berufung auf Art. 23 Abs. 3 CMR einen Betrag in Höhe von 7.182,18 EUR bezahlt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr nach Art. 17
Abs. 1, Art. 29 i.V. mit Art. 3 CMR, § 398 BGB vollen Schadensersatz, weil sie
und ihr Fahrer den Verlust der Ware durch ein dem Vorsatz gleichstehendes
Verschulden herbeigeführt hätten. Sie hätten notwendige Sicherheitsvorkehrungen,
insbesondere den Einsatz eines Koffer-Lkws und die Übernachtung auf einem
bewachten Parkplatz, unterlassen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.148,88 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten. Sie haben die
Ansicht vertreten, der Verlust des Gutes sei nicht auf ein qualifiziertes
Verschulden der Beklagten und/oder ihres Fahrers zurückzuführen. Die Beklagte
habe weder den Wert noch den Gegenstand der zu transportierenden Ware gekannt.
Die Bezeichnung in den Frachtpapieren sei für die Beklagte nicht aussagekräftig
gewesen. Die Beklagte habe eine übliche Transportart gewählt und die gängigen
Sorgfaltsmaßstäbe eingehalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Berufungsgericht dem geltend gemachten Schadensersatzantrag in Höhe von
59.667,82 EUR nebst Zinsen entsprochen und die Klage hinsichtlich der
beanspruchten Sachverständigenkosten in Höhe von 2.481,06 EUR abgewiesen.
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der
Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung
der Beklagten gemäß Art. 29 CMR bejaht. Es hat angenommen, der Fahrer der
Beklagten und die Beklagte selbst hätten den Verlust des Transportgutes
leichtfertig und in dem Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts
herbeigeführt, so dass sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung
gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR berufen könne. Dazu hat es ausgeführt:
Den Fahrer der Beklagten treffe ein qualifiziertes Verschulden, weil er mit
einem Planen-Lkw ohne Alarmanlage auf einem unbewachten Autobahnparkplatz in
Frankreich übernachtet habe. Dies komme - auch wenn der Fahrer im Lkw genächtigt
habe - einem unbewachten Abstellen des beladenen Lkws die Nacht über gleich.
Darüber hinaus sei dem Fahrer vorzuwerfen, dass er den Lkw am Morgen nach dem
Diebstahl keiner eingehenden Untersuchung auf Diebstahlsspuren unterzogen habe.
Auch wenn eine sofortige Reaktion die Aussicht auf eine Rückerlangung des
gestohlenen Gutes möglicherweise nicht wesentlich verbessert hätte, zeige das
Vorgehen doch, dass der Fahrer keinerlei Verantwortung für das ihm anvertraute
Transportgut empfunden habe.
Der Beklagten sei ein eigenes grobes Organisationsverschulden anzulasten. Sie
habe die seit längerem geübte Praxis ihrer Fahrer geduldet, bei Transporten nach
Paris den völlig ungesicherten Parkplatz St. Avold zur Nachtruhe anzufahren. Sie
habe nicht vorgetragen, ihren Fahrern spezielle Anweisungen in Bezug auf
einzuhaltende Sicherheitsvorkehrungen erteilt zu haben. Auch wenn die Beklagte
über den genauen Gegenstand und den Wert des Transportgutes keine Kenntnis
gehabt haben sollte, habe sie doch dem ihr zur Verfügung stehenden Lieferschein
entnehmen können, dass die übernommene Europalette mit 800 Einzelteilen beladen
gewesen sei, die allein aufgrund ihrer Dimensionierung diebstahlsgefährdet
gewesen seien.
Ein Mitverschulden der Versenderin wegen der unterlassenen Angabe des Wertes der
Sendung liege nicht vor. Ein Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens sei ebenfalls nicht geboten gewesen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der die
Klage abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte als
Frachtführerin, die mit einem grenzüberschreitenden Straßengütertransport
beauftragt war, der Haftung nach der CMR unterliegt. Danach hat die Beklagte
gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR grundsätzlich Schadensersatz für den
Verlust des Transportguts während ihrer Obhutszeit zu leisten. Vollen
Schadensersatz - über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - schuldet
die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen.
Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf
Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein
dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn
seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes
Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR).
2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass für
Gütertransportschäden, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten des
Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 eingetreten sind, bei
Anwendbarkeit deutschen Rechts als ein Verschulden, das zur Durchbrechung der
Haftungsbegrenzungen der CMR führt, neben dem Vorsatz nicht mehr die grobe
Fahrlässigkeit anzusehen ist, sondern die Leichtfertigkeit, zu der das
Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006,
814, m.w.N.).
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht im
Streitfall die Voraussetzungen für das Vorliegen einer bewussten
Leichtfertigkeit bejaht hat.
a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders
schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in
krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen.
Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen
Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden
entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der
Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche
Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das
leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen
es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH,
Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570).
b) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfertigkeit
vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Maße
nachprüfbar. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht
den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Verstöße
gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen die Erfahrungssätze vorliegen
(BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2005, 311, 313). Solche Rechtsfehler sind hier
gegeben. Das Berufungsgericht ist zwar von einem zutreffenden Maßstab der
Leichtfertigkeit ausgegangen; es hat aber zu geringe Anforderungen an das
Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens gestellt. Nach den getroffenen
Feststellungen kann weder ein besonders schwerer Pflichtenverstoß der Beklagten
selbst noch des von ihr eingesetzten Fahrers angenommen werden.
aa) Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner
vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der
Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die
getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen.
Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere
Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von
erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut
leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es
hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und
welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um
vorgeschriebene Pausen einzuhalten (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR
1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000,
407, 408 = VersR 2000, 1437, m.w.N.).
bb) Danach kann der Beklagten im Streitfall nicht vorgeworfen werden, dass sie
für den Transport einen Planen-Lkw und nicht einen Koffer-Lkw eingesetzt hat.
Ohne entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte keine generelle Pflicht,
eine derartige Sicherheitsvorkehrung zu ergreifen. Nach den Feststellungen des
Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist der Einsatz
eines Kastenwagens keine übliche Maßnahme im Transportgewerbe, sondern kommt nur
bei ungefähr 10% aller Transporte vor.
Zwar handelte es sich bei den transportierten Computerfestplatten um leicht
verwertbares und damit besonders diebstahlsgefährdetes Gut, das zudem einen
nicht unerheblichen Wert hatte. Die Beklagte hatte aber nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts keine Kenntnis von der objektiv gegebenen Gefahrenlage.
Ihr musste sich eine derartige Kenntnis auch nicht aufdrängen. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Beklagte nur erkennbar, dass
sie mit dem Transport von 800 Stück Computerteilen beauftragt worden war. Eine
weitergehende Kenntnis von der Art der Ware und deren erheblichem Wert hatte die
Beklagte hingegen nicht. Sie musste diese auch nicht aufgrund der sonstigen
Umstände haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus der
bloßen Tatsache, dass es sich für die Beklagte erkennbar um 800 Einzelteile
handelte, noch nichts über deren besondere Diebstahlsgefährdung. Es kommt hinzu,
dass der Autobahnparkplatz in Frankreich, auf dem sich der Diebstahl ereignete,
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als besonders
diebstahlsgefährdet galt.
Es bestand demnach für die Beklagte kein Anlass, im Hinblick auf das
Transportgut eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise den
Einsatz eines Kastenwagens anstelle eines Planen-Lkws erforderlich machte.
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Lkw nicht mit einer Alarmanlage
ausgerüstet war (vgl. auch OLG Saarbrücken TranspR 2001, 169 ff.).
cc) Die Beklagte trifft auch insofern kein qualifiziertes
Organisationsverschulden, als sie keine Anweisung erteilt hat, nur einen
bewachten Parkplatz anzufahren. Da für die Beklagte kein Anlass bestand, von
einer besonderen Gefahrenlage für das Transportgut auszugehen, ist die
Übernachtung auf dem unbewachten Autobahnrasthof St. Avold in Lothringen unter
den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nicht als grober
Pflichtenverstoß anzusehen.
Danach musste nicht davon ausgegangen werden, dass auf diesem Parkplatz ein
erhöhtes Diebstahlsrisiko bestand. Der Rastplatz war beleuchtet. Der Fahrer
übernachtete im Fahrzeug. Zudem stand ein weiterer Lkw der Beklagten, dessen
Fahrer ebenfalls im Fahrzeug verblieb, daneben. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts waren diese Umstände geeignet, einen Diebstahl zumindest zu
erschweren, weil sie in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass potentielle Diebe
mit einem erhöhten Risiko rechnen mussten, entdeckt zu werden.
dd) Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich, dass unter den gegebenen
Umständen auch dem Fahrer der Beklagten, für dessen Handeln die Beklagte gemäß
Art. 3 CMR einzustehen hat, wegen der Wahl des Parkplatzes kein qualifiziertes
Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann, weil auch ihm nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts die besondere Gefahrenlage im Hinblick auf
das Transportgut weder bekannt war noch bekannt sein musste. Dass der Fahrer den
Lkw am Morgen des 1. August 2001 keiner eingehenden Untersuchung auf
Diebstahlsspuren unterzogen hat, kommt nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts als Schadensursache nicht ernsthaft in Betracht (vgl. dazu BGH
TranspR 1999, 19, 22).
c) Da es an einem besonders schweren Pflichtenverstoß sowohl der Beklagten als
auch ihres Fahrers fehlt, besteht bereits aus diesem Grund kein über die
unstreitig gezahlte Entschädigung nach Art. 23 Abs. 3 CMR hinausgehender
Anspruch gegen die Beklagte. Ob die Beklagte im Bewusstsein gehandelt hat, dass
ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, kann daher ebenso
offenbleiben wie die Frage, ob ein Mitverschulden der Versenderin anzunehmen
ist.
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen
das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.