Transporteurhaftung über vereinbarte Wertgrenzen
Bundesgerichtshof
Az: I ZR
109/04
Urteil vom
03.05.2007
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision
der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 16. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das
Berufungsgericht über einen Betrag von 135.106,33 EUR nebst 5 % Zinsen aus
118.424,60 EUR seit dem 22. November 2001 und weiterer 5 % Zinsen aus 16.681,72
EUR seit dem 12. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma I. GmbH in
Olching (Versenderin). Sie macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte, die
einen Paketbeförderungsdienst betreibt, Schadensersatzansprüche wegen Verlusts
von Transportgut in insgesamt sechs Fällen geltend. Gegenstand des
Revisionsverfahrens ist nur ein Schadensfall (Schadensfall 5).
Im September 2001 beauftragte die Versenderin die Beklagte zu fixen Kosten mit
der Beförderung einer aus sechs Paketen bestehenden Warensendung von Olching zur
M. s.l. in Madrid. Die Warensendung gelangte zum Auslieferungslager der
Beklagten in Madrid, danach geriet eines der Pakete in Verlust. Die Beklagte hat
hierauf 511,92 EUR bezahlt. Der von der Klägerin geforderte Schadensersatz
einschließlich 937,10 EUR Sachverständigenkosten, die für die Nachforschung nach
dem Paket aufgewandt wurden, beträgt 187.625,81 EUR.
Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand
November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthalten:
"...
2. Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der
von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern
zutreffend) und Zustellung der Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige
Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer
Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der
Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche
Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender
ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportwegs, insbesondere
durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb
des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende
Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
3. Beförderungsbeschränkungen
(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze ... vom
Transport ausgeschlossen sind ...
(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der
jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten ...
(c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung
(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht
entspricht ..., kann U. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer
Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits in Gang
ist, die Beförderung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des
Versenders aufbewahren.
(e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden, wenn U. der
jeweiligen Beförderung zuvor schriftlich zugestimmt hat ...
U. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem
Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden ...
...
9. Haftung
...
9.2. Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale
Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In
Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf
nachgewiesene direkte Schäden bis maximal 1.000 DM pro Sendung oder 8,33 SZR für
jedes Kilogramm je nach dem, welcher Betrag höher ist. ...
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, das der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen
haben ...
9.4. Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte
Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch
Zahlung des in der 'Tariftabelle und Serviceleistungen' aufgeführten Zuschlags
auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Abs. 3 (a)
(ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch
Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in
Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
...
15. Anwendbares Recht
Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und nach Maßgabe dieser
Beförderungsbedingungen abgeschlossene Verträge unterliegen den Gesetzen des
Absendelandes."
Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket seien 900
Pentium-Prozessoren im Wert von 187.200 EUR enthalten gewesen. Sie hat
hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfalls beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, 187.625,81 EUR nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, durch Nr. 2
der Beförderungsbedingungen sei ein wirksamer Schnittstellenkontrollverzicht
vereinbart worden, so dass kein qualifiziertes Verschulden vorliege. Zudem müsse
sich die Klägerin das Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der
unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen
außergewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen. Ausgehend von dem behaupteten
Paketwert habe es sich nach den Beförderungsbedingungen um ein ausgeschlossenes
Gut gehandelt, so dass sie im Falle der Angabe des Wertes die Beförderung des
Pakets abgelehnt hätte.
Das Landgericht hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen
Schadensfalls dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von
186.688,71 EUR entsprochen und die Klage nur im Umfang der
Sachverständigenkosten in Höhe von 937,10 EUR abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, soweit das Landgericht die Beklagte im
Schadensfall 5 zur Zahlung eines 55.058,50 EUR übersteigenden Betrages
verurteilt hat.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte insoweit ihren Antrag auf vollständige
Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision
gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsichtlich des Schadensfalls 5 durch
das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Schadensfall 5 einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von 55.058,50 EUR nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1,
§§ 428, 435 HGB, § 398 BGB zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hierzu
hat es ausgeführt:
Zwischen der Beklagten und der Versenderin sei ein wirksamer Frachtvertrag
zustande gekommen. Die Beklagte habe zwar in Nr. 3 ihrer Beförderungsbedingungen
klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Beförderungsvertrag über ein Paket
abschließen wolle, das Waren im Wert von mehr als 50.000 US-Dollar enthalte.
Gleichwohl sei aber ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen, dass
ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket bei der Versenderin abgeholt habe.
Auf den Schadensfall seien gemäß §§ 452, 452a HGB die Vorschriften der §§ 425
ff. HGB anzuwenden. Es habe sich um einen multimodalen Transport gehandelt, bei
dem feststehe, dass das Paket erst verlorengegangen sei, nachdem der
Lufttransport beendet und die Sendung im Auslieferungslager der Beklagten in
Madrid eingetroffen gewesen sei. Gemäß Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der
Beklagten sei auf den Schadensfall deutsches Recht anzuwenden.
Die Beklagte hafte nach § 435 HGB unbeschränkt, da sie den Warenverlust
leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Sie habe keine organisatorischen Maßnahmen
getroffen, um das Diebstahlsrisiko im Umschlagslager effektiv einzudämmen.
Die Klägerin müsse sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die Versenderin durch
die Übergabe eines nicht den Bedingungen entsprechenden Pakets gegen ihre
vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Im Falle der ordnungsgemäßen
Wertdeklaration hätte die Beklagte das Paket nicht befördert. Die Versenderin
wäre vielmehr gezwungen gewesen, den Paketinhalt auf die in Nr. 3 der
Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgegebene Wertgrenze zu reduzieren. Es
stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, soweit die Klägerin Ersatz des über
50.000 US-Dollar liegenden Schadens begehre. Der in den Beförderungsbedingungen
der Beklagten geregelte vollständige Ausschluss des Schadensersatzanspruchs für
Verluste von Verbotsgut sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (a.F.) unwirksam.
Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des
Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Ergebnis auf den Betrag von 50.000
US-Dollar beschränkt, weil es die Versenderin bei Abschluss des Frachtvertrags
unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr für den Fall, dass
das Paket verloren gehe, ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die Beklagte habe
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete
mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon
auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte,
wenn die Versenderin auf den hohen Warenwert dieser Sendung hingewiesen hätte.
Demgegenüber sei ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach §
254 Abs. 1 BGB nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die
Warensendung auch dann verlorengegangen wäre, wenn die Versenderin die Pakete
als Wertpakete versandt hätte. Die Beklagte habe bestätigt, dass die in der
Betriebsorganisation vorgesehene Mitteilung über die Ankunft eines Wertpakets an
das Auslieferungslager nicht erfolge, wenn es sich um grenzüberschreitende
Transporte handele.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das
Berufungsgericht in dem einzigen in die Revisionsinstanz gelangten Schadensfall
5 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen hat die
Anschlussrevision der Klägerin keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 407
ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dies wird von den Parteien
nicht angegriffen und lässt im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die
Anwendung deutschen Rechts hat das Berufungsgericht ersichtlich aus Nr. 15 der
Beförderungsbedingungen der Beklagten und damit aus einer entsprechenden
Rechtswahl der Vertragsparteien hergeleitet (Art. 27 Abs. 1 EGBGB). Im übrigen
wird bei einem Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen
aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine
Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der
Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der
Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit
einem anderen Staat aufweist. Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S.
des § 452 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz
15 = TranspR 2006, 466 m.w.N.). Im Streitfall bestehen die engsten Verbindungen
zur Bundesrepublik Deutschland, weil sich sowohl die Niederlassung des
Beförderers als auch der Verladeort und der Sitz des Versenders hier befinden.
Die Voraussetzungen des § 452 HGB hat das Berufungsgericht gleichfalls im
Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Die Beförderung ist aufgrund eines
einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
durchgeführt worden. Für die Teilstrecken (Straßenbeförderung per Lkw und
Luftbeförderung von Köln nach Madrid) wären auch unterschiedliche
Rechtsvorschriften anwendbar gewesen, wenn insoweit jeweils gesonderte Verträge
geschlossen worden wären. Die Landbeförderung per Lkw wäre den §§ 407 ff. HGB,
die Luftbeförderung den Vorschriften des Warschauer Abkommens (vgl. Art. 1 Abs.
1 Satz 1 WA 1955) unterworfen gewesen. Da nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts der Warenverlust erst eingetreten ist, nachdem das Paket im
Auslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen und damit der Zeitraum
der Luftbeförderung bereits verlassen war (vgl. Art. 18 Abs. 3 WA 1955), stehen
der Anwendung der §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 452, 452a HGB auch keine
internationalen Abkommen entgegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 WA 1955).
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung
der Beklagten nach den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß bejaht.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des
Berufungsgerichts, zwischen der Versenderin und der Beklagten sei ein wirksamer
Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernahme der
Sendung, deren Inhalt nicht erkennbar war, durch die Mitarbeiter der Beklagten
konnte aus der Sicht der Versenderin nur dahin verstanden werden, dass die
Beklagte einen Frachtvertrag schließen wollte (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGHZ 167,
64 Tz 15).
aa) Die Beförderungsbedingungen der Beklagten stehen der Annahme eines
Vertragsschlusses nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Nummer 3 ihrer
Beförderungsbedingungen weist die Beklagte zwar ausdrücklich darauf hin, dass
sie Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-Dollar nicht befördert. Das
Berufungsgericht hat jedoch mit Recht dem Gesamtzusammenhang dieser Bestimmung
der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnommen, dass ein Vertrag auch dann
zustande kommen soll, wenn der Versender eine nicht bedingungsgerechte Sendung
übergibt und diese ohne Vorbehalt befördert wird. Nach Nr. 3 (c) (i) ihrer
Beförderungsbedingungen ist die Beklagte berechtigt, die Beförderung eines nicht
bedingungsgemäßen Pakets zu verweigern oder einzustellen. In Nr. 3 (e) ist die
Haftung der Beklagten und des Versenders bei verbotenen Gütern geregelt. Diese
Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen
Sinn, wenn bei Übergabe und Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von
dem Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19;
BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448;
Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16).
bb) Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag sind entgegen der Ansicht der
Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versenderin, wie das
Berufungsgericht angenommen hat, gegen ihre Pflicht verstoßen hat, die Beklagte
vor Erteilung des Transportauftrags über den Wert der in dem Paket enthaltenen
Ware aufzuklären und deren Zustimmung einzuholen. Da nach den Regelungen der
Beförderungsbedingungen der Beklagten, wie dargelegt, ein Beförderungsvertrag
auch bei der Übergabe und Beförderung von ausgeschlossenen Gütern zustande
kommen soll, machen diese deutlich, dass die Verletzung einer Aufklärungspflicht
über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss als solchen nicht
unterbinden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Tz
29).
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den in Nr. 3 (e) der
Beförderungsbedingungen geregelten Haftungsausschluss nicht durchgreifen lassen.
Nach Nr. 9.2 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen gelten die "vorstehenden"
Haftungsbegrenzungen bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens nach § 435
HGB nicht. Die Regelung in Nr. 9.2 Abs. 4 erstreckt sich, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Haftung für alle durch grobe
Vertragsverletzungen verursachten Schäden. Sie schränkt also auch die
Haftungsregelung nach Nr. 3 (e) ein. Andernfalls wäre die Klausel nach Nr. 3 (e)
wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Wie der Senat bereits
entschieden hat, sind die Ausnahmen für briefähnliche Sendungen nicht auf den
massenhaften Pakettransport anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR
108/04, TranspR 2006, 171, 174 f.).
3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Verschulden der
Beklagten i.S. von § 435 HGB bejaht. Die Revision der Beklagten erhebt insoweit
auch keine Rügen.
4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die vom
Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entscheidung
richtet.
a) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkrafttreten
des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB
maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf
und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer
Vorschrift zusammen (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz
31 m.w.N.).
b) Ein Mitverschulden der Versenderin, die das Paket im Standardtarif statt als
Wertpaket versandt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei wegen
fehlender Kausalität verneint. Nach seinen Feststellungen wäre die Ware auch
dann verlorengegangen, wenn sie als Wertpaket versandt worden wäre. Die Revision
erhebt insoweit auch keine Rügen.
c) Dagegen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin, das
darauf gestützt ist, dass sie die Beklagte nicht auf den Wert der Warensendung
und auf den dadurch für den Fall des Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen
Schaden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat, mit Recht bejaht.
Seine Annahme, dieses Mitverschulden der Versenderin führe lediglich dazu, dass
deren Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000
US-Dollar nach Nr. 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu beschränken
sei, beruht jedoch auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich die Voraussetzung einer
ungewöhnlichen Höhe des Schadens nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer
bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden
droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf
die Sicht des Schädigers abzustellen. Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen,
welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß, also nicht nur selten erreichen. Da
insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu
berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer
vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich
eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts
dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter
Hinsicht von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr eines
besonders hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den Fällen
anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 EUR, also etwa den zehnfachen
Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß den Beförderungsbedingungen der Beklagten,
übersteigt (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz
20 = TranspR 2006, 208). Dieser Betrag ist im vorliegenden Fall deutlich
überschritten.
bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das
Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Schadenseintritt
mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte die Sendung nicht zur Beförderung
angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Warenwert hingewiesen
hätte. Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Schadensfall 6 ein Paket mit einem
ihr bekannten Warenwert von über 50.000 US-Dollar als Wertpaket befördert hat,
lässt sich etwas anderes nicht herleiten. Das Berufungsgericht hat insoweit
rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Wert des im Schadensfall 6
transportierten Pakets nur knapp oberhalb der Wertobergrenze lag und das
Haftungsrisiko der Beklagten in Höhe von 50.000 US-Dollar in dem
Vergütungsaufschlag auf das reguläre Beförderungsentgelt für das als Wertpaket
beförderte Paket bereits einkalkuliert war, während im hier
streitgegenständlichen Schadensfall der Wert des im Standardtarif ohne Aufschlag
beförderten Pakets die Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar um mehr als das
Dreifache überschritt.
cc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Paketinhalts ist auch nicht,
wie das Berufungsgericht (wohl) angenommen hat, nur hinsichtlich eines den
Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens der Versenderin
mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem
Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wie das Berufungsgericht festgestellt
hat, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem
Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
angeführte Erwägung, die Versenderin wäre bei einer Weigerung der Beklagten, den
Transportauftrag nach Aufklärung über den Wert der Sendung anzunehmen, gezwungen
gewesen, die Menge der in dem Paket befindlichen Waren so weit zu verringern,
dass die vorgegebene Wertgrenze eingehalten worden wäre, ist insofern ohne
Bedeutung. Die Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte dann
Schadensersatz in Höhe des Gegenwerts von 50.000 US-Dollar leisten müssen, wenn
das Paket mit dem auf die zulässige Wertgrenze verringerten Wareninhalt
verlorengegangen wäre, berührt die Abwägung der Verschuldens- und
Verursachungsanteile der Beteiligten im Streitfall nicht. Sie betrifft nicht die
Frage, ob der Schaden im Streitfall (in diesem Umfange) auch bei pflichtgemäßem
Verhalten eingetreten wäre. Vielmehr handelte es sich bei einem Verlust eines
anderen Pakets mit einem anderen Inhalt aufgrund eines anderen
Beförderungsauftrags um den Eintritt eines anderen Schadens, der keine
Auswirkung auf die Zurechnung des im vorliegenden Fall eingetretenen Schadens
hat.
dd) Die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin unter dem
Gesichtspunkt des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht auf den Wert von
50.000 US-Dollar kann im vorliegenden Fall auch nicht aus anderen Gründen
Bestand haben. Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht nur darin, dass
sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam gemacht und diese daher davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen
gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat
vielmehr durch ihre Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie
Waren mit einem Wert über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht
befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen
Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert
zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen
Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen könnte, dass der
Frachtführer dieses Gut in der gewählten Transportart wegen des damit
verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH, BGH Report 2007, 504 Tz
24). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte
Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über
den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin
liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu einem vollständigen
Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst wenn dieser wegen eines
Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH BB 2006, 2324
Tz 35; BGH Report 2007, 504 Tz 30).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Versenderin bekannt oder
hätte ihr bekannt sein müssen, dass nach den Beförderungsbedingungen der
Beklagten derart wertvolles Transportgut von der Beförderung ausgeschlossen war.
Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin auszugehen, bei dem
jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom Berufungsgericht der Klägerin
zugesprochenen Betrag hinaus ausgeschlossen ist. Eine Haftung des Transporteurs,
die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will,
ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf
die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der
Regel zu verneinen. Da der Wert der Sendung weit über dem für den
Beförderungsausschluss maßgeblichen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt
dagegen - abhängig vom Ausmaß der Kenntnis der Versenderin von dem
Beförderungsausschluss, das vom Berufungsgericht noch festzustellen sein wird -
eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin
wegen Mitverschuldens in Betracht. Wegen der Höhe des hier eingetretenen
Schadens und der erheblichen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern
vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung der Beklagten wegen des Mitverschuldens
der Versenderin sogar vollständig ausgeschlossen sein, selbst wenn lediglich von
einem Kennenmüssen der Versenderin von dem Beförderungsausschluss auszugehen
sein sollte.
5. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie sich gegen die Beschränkung
des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch das Berufungsgericht wendet,
bleibt aus den vorstehenden Gründen demnach ohne Erfolg.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben, soweit das Berufungsgericht im Schadensfall 5 zum Nachteil der
Beklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist
zurückzuweisen.