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Tresor –
Schlüssel in griffnaher Schublade – Tresor als verschlossenes Behältnis?
OLG Köln
Az: 9 U 109/05
Urteil vom
14.03.2006
In dem Rechtsstreit hat der 9.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom
07.02.2006 f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.05.2005 verkündete Urteil der 24.
Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 269/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei der Beklagten bestehenden
Hausratversicherung nach einem Einbruch in ihre Wohnung in Anspruch, bei dem
Schmuckstücke und sonstige Gegenstände von erheblichem Wert entwendet worden
sein sollen. Bezüglich der vereinbarten Versicherungsbedingungen wird auf die
Nachträge vom 11.06.1974 und 17.11.1994 sowie die Allgemeinen Bedingungen und
die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrates auf Lebenszeit
Bl. 45 ff., 64, 165 f. d. A. verwiesen.
Am 27.12.2003 war in die im 1. Obergeschoss gelegene Wohnung der Klägerin in der
D-Straße 62 in E eingebrochen worden. Die angeblich bei dem Wohnungseinbruch
entwendeten Schmuckstücke hatte die Klägerin in einem kleinen Ankleidezimmer in
einem verschlossenen, etwa 20 kg schweren Tresor aufbewahrt, der sich ohne
Verankerung mit der Wand oder sonstige Sicherung gegen Wegnahme in einem
Kleiderschrank befand. Den Schlüssel, den der Täter gefunden und zur Öffnung des
Tresors noch in der Wohnung benutzt hatte, hatte die Klägerin im selben Raum in
einer unverschlossenen Schublade eines gegenüber dem Kleiderschrank befindlichen
Schränkchens aufbewahrt. Ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger
ermittelte den Wert der angeblich entwendeten Gegenstände einschließlich
Schadensbeseitigungs- und Aufräumkosten mit 62.489, - (Neuwert) beziehungsweise
51.590,- € (Zeitwert). Hinsichtlich der Schmuckstücke, deren Wert auf unter
1.000,- DM geschätzt wurde, zahlte die Beklagte vorgerichtlich 6.899,- €, im
Übrigen verweigerte sie unter Hinweis auf § 2 Ziffer 4 b VHB 66 die Leistung und
kündigte mit Schreiben vom 04.03.04, das dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin am 08.03.2004 zugegangen ist, den Vertrag.
Die Klägerin, die die Auffassung vertreten hat, die VHB 66 fänden auf den
Vertrag keine Anwendung, maßgeblich seien vielmehr die Versicherungsbedingungen
der Beklagten vom 02.08.1972, Bl. 87 d. A., hat behauptet, ihr seien bei dem
Einbruch die in der Schadenaufstellung (vgl. Bl. 4 bis 14 d. A.) aufgeführten 44
Schmuckstücke und sonstigen Gegenstände entwendet worden. Alle gestohlenen
Schmuckstücke hätten ihrem „tagtäglichen Gebrauch" unterlegen. Da der Tresor
schon wegen seines Eigengewichtes und der Lage der Wohnung im 1. Obergeschoss im
Sinne der Verschlussvorschriften ausreichend gegen Wegnahme gesichert gewesen
sei, sei die Beklagte leistungspflichtig. Für die – ohnehin verfristete -
Kündigung habe kein Grund vorgelegen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 55.590,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2004 zu zahlen,
2. (sinngemäß) festzustellen, dass der Versicherungsvertrag nicht durch die
Kündigung der Beklagten beendet worden ist,
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche aus der nicht
vertragsgemäßen Kündigung der Hausratversicherung hervorgehenden Schäden zu
ersetzen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es seien die VHB 66 vereinbart. Sie
hat bestritten, dass sich die angeblich entwendeten Gegenstände überhaupt im
Besitz der Klägerin befanden und bei dem Einbruch gestohlen wurden. Ihr
Regulierungsbeauftragter habe durch einen „familiennahen Informanten" vielmehr
die Auskunft erhalten, dass gerade die wertvollsten Stücke zur Tatzeit nicht –
oder nicht mehr – im Besitz der Klägerin gewesen seien. Von daher liege eine
arglistige Täuschung der Klägerin vor, die zur Leistungsfreiheit führe. Zudem
könne die Beklagte sich auf die Entschädigungsgrenzen des § 2 Abs. 4 b VHB 66 im
Sinne eines Risikoausschlusses berufen, da sich die angeblich entwendeten
Schmuck-, Gold- und Silbersachen „außer Gebrauch" befunden hätten. Sehe man die
Verschlussvorschriften als „verhüllte" Obliegenheiten an, sei die Beklagte
jedenfalls nach § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Der Versicherungsfall sei
schließlich auch grob fahrlässig herbeigeführt worden. Im Übrigen sei die Klage
auch unschlüssig, weil für die Geltendmachung des Neuwertes Sicherstellung der
Wiederbeschaffung Voraussetzung und ein Zeitwertschaden der Höhe nach nicht
schlüssig dargetan sei. Außerdem liege Unterversicherung vor.
Das Landgericht, auf dessen Feststellungen und Ausführungen Bezug genommen wird,
hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1
VVG leistungsfrei. Die Klägerin habe gegen die „verhüllte" Obliegenheit des § 2
Abs. 4 b VHB 66 verstoßen. Die entwendeten Schmuckstücke seien „außer Gebrauch"
gewesen und hätten von daher besonderer Sicherung, namentlich Aufbewahrung in
einem „verschlossenen" Behältnis bedurft. Hiervon könne aber nicht ausgegangen
werden, wenn der Schlüssel in unmittelbarer Nähe des Tresors frei zugänglich
aufbewahrt werde und – offenbar ohne großen Aufwand – vom Täter habe gefunden
werden können. Da die Klägerin die Verschuldensvermutung nicht widerlegt habe,
habe die Beklagte leistungsbefreiend kündigen können. Die Kündigung sei auch
wirksam und rechtzeitig erfolgt, weil die Beklagte vorgetragen habe, erst im
Rahmen des Regulierungsgespräches vom 17.2.2004 über die kündigungsrelevanten
Einzelheiten informiert worden zu sein. Dem habe die Klägerin nicht
widersprochen, ein von ihr in diesem Zusammenhang angesprochenes Schreiben vom
29.01.2004 habe sie nicht vorgelegt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie ist der Auffassung, das
Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die entwendeten Schmuckstücke sich
„außer Gebrauch" befunden hätten und sei daher von falschen Tatsachen
ausgegangen. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung hinsichtlich der
Verschlussvorschriften sei auch nicht schadensrelevant gewesen. Das Landgericht
habe im Übrigen darauf hinweisen müssen, dass es den Vortrag zur Verfristung der
Kündigung für unzureichend hielt und die Vorlage des Schreibens vom 29.1.2004
anregen müssen.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.5.2005 – 24 O 269/04
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 55.590,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2004 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte ihre Leistungen aus der Hausratversicherung
auf Lebenszeit (ehemaliges Zeichen: ####1) zum dortigen Zeichen ####2 mit der
Klägerin als Versicherungsnehmerin gemäß den abgeschlossenen Bedingungen nicht
aufgrund eines Schadenereignisses in Form eines Einbruchdiebstahls vom
27.12.2003 wirksam gekündigt hat,
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche aus der nicht
vertragsgemäßen Kündigung der Hausratversicherung ####2 hervorgehenden Schäden
zu ersetzen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen
Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein über die bereits von der Beklagten
geleisteten Zahlungen hinausgehender Anspruch aus §§ 1 Abs. 1, 49 VVG i.V.m. §§
1 Abs. 1 b, 2 Abs. 1, 3 B Abs. 1 a, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 VHB 66 zu.
Wie sich aus dem nunmehr von der Klägerin vorgelegten Nachtrag Nr. 10 zur
Hausratversicherung vom 17.11.1994 (Bl. 165 d.A.) ergibt, liegen dem Vertrag die
VHB 66 zugrunde.
Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 VVG leistungsfrei, weil die Klägerin
gegen die von ihr nach § 2 Abs. 4 b VHB 66 zu erfüllende Obliegenheit verstoßen
hat, die außer Gebrauch befindlichen Schmuck-, Gold- und Silbersachen mit einem
Versicherungswert von über 1.000,- DM je Sache in einem „verschlossenen"
Behältnis zu verwahren.
a.
Bei den Verschlussvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 b VHB 66 handelt es sich
nach ständiger Rechtsprechung nicht um Risikoausschlüsse, sondern um sogenannte
„verhüllte" Obliegenheiten, (vgl. BGH VersR 1975, 269, LG Düsseldorf VersR 1975,
797; Bonn VersR 1981, 1069; Martin SVR, M III Rz. 1 ff., 21), jedenfalls soweit
es sich um Schmuck-, Gold- und Silbersachen handelt. Denn die dort genannten
Sachen sollen grundsätzlich innerhalb wie außerhalb des beschriebenen
Behältnisses (durchgehend) versichert sein, wobei nur verlangt wird, dass der
Versicherungsnehmer sie immer dann unter sicheren Verschluss bringt, wenn dies
auch ein verständiger Nichtversicherter tun würde. Die Vorschrift stellt damit
nicht auf die Beschreibung eines allein ausschlaggebenden Versicherungsortes
oder –zustandes ab, sondern auf ein gefahrminderndes Verhalten des
Versicherungsnehmers. Sie enthält nach alledem eine vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 1 VVG.
Ob dies bei Barrengold und Münzen gemäß § 2 Abs. 3 VHB 66 ebenfalls anzunehmen
ist (vgl. hierzu: Martin, SVR, M III Rz. 25), braucht nicht entschieden zu
werden, weil die der Klägerin entwendete Münze und der Goldbarren nicht zu den
hochwertigen Gegenständen im Sinne von § 2 Abs. 4 b VHB 66 gehören.
b.
Die Klägerin hatte die in den Verschlussvorschriften beschriebenen
Obliegenheiten zu erfüllen, denn die bei dem Einbruch angeblich entwendeten
Schmuckstücke und sonstigen Wertgegenstände befanden sich „außer Gebrauch" im
Sinne des § 2 Abs. 4 b VHB 66.
Dabei kann ein Schmuckstück zwar auch dann in „Gebrauch" sein, wenn es nicht
angelegt ist. Denn eine gewisse zeitliche und räumliche Entfernung des Trägers
eines Schmuckstückes wird noch als in den Gebrauch eingeschlossen angesehen
(vgl. BGH VersR 1972, 577; 1975, 269; RuS 1983, 102). Keine gelegentliche
Verwendung, sondern „Gebrauch" liegt vor, wenn Schmuck zum Tragen bereitgelegt,
oder wenn er nach dem Tragen abgenommen wird, um fortlaufend wieder verwendet zu
werden. Demgegenüber endet der Gebrauch, wenn – was nach der Verkehrssitte und
nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu beurteilen ist – Schmuck nur
gelegentlich verwendet wird und ein sorgfältiger Träger ihn wegschließen würde
(BGH Vers. 1975, 269 f.; 1973, 1010.
Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der angeblich gestohlene
Schmuck und die sonstigen Wertgegenstände der Klägerin sich „außer Gebrauch"
befunden haben. Soweit die Klägerin geltend macht, der gesamte Schmuck habe sich
„im tagtäglichen Gebrauch" befunden, reicht dieser pauschale Sachvortrag nicht
aus. Denn es handelte sich um eine umfangreiche Kollektion von Schmuckstücken,
die unmöglich alle zu gleicher Zeit getragen werden konnten. Hinzu kommt, dass
es sich bei einem Teil der Schmuckstücke um Herrenschmuck (Herrenuhr, diverse
Paare Manschettenknöpfe) handelte, bei dem – jedenfalls nicht ohne weiteres –
davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin ihn überhaupt und regelmäßig
selbst trug. Daher hätte es konkreten Sachvortrages dazu bedurft, wann welches
der entwendeten Schmuckstücke letztmalig getragen oder zum Tragen bereitgelegt
wurde. Im Übrigen hat die Klägerin im Rahmen der Verhandlung mit dem
Regulierungsbeauftragten am 17.02.2004 selbst angegeben, dass sie keines der
entwendeten Schmuckstücke am Tag vor dem Einbruch getragen habe. Dass sich der
Schmuck nicht im „Gebrauch" befunden hat, wird schließlich auch durch den
Umstand belegt, dass die Klägerin die Schmuckstücke gerade nicht wegen der
fortlaufenden Verwendung außerhalb des Behältnisses bereitgelegt, sondern diese
vielmehr – wie bei nur gelegentlich verwendetem Schmuck erforderlich - zur
Tatzeit im Tresor verwahrt hatte.
c.
Es liegt auch eine objektive Obliegenheitsverletzung gemäß § 2 Abs. 4 b VHB 66
vor, denn der Tresor, in dem sich die entwendeten Gegenstände befunden haben
sollen, war nicht im Sinne dieser Vorschrift „verschlossen".
Der Begriff „verschlossen" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
sinngemäß dahingehend auszulegen, dass hiervon nur dann ausgegangen werden kann,
wenn der Verschluss tatsächlich erhöhte Sicherheit bietet und dem bereits
eingedrungenen Täter ein zusätzliches Hindernis beim Zugriff auf den Inhalt des
Behältnisses bietet (BGH VersR 1972, 577; OLG Hamm, RuS 1984, OLG Frankfurt,
VersR 1994, 956; 148; OLG Düsseldorf, RuS 1997, 30). Selbst wenn ein Behältnis
abgeschlossen ist, bietet es eine erhöhte Sicherheit gegen die Wegnahme des
darin befindlichen Schmuckes dann nicht, wenn der Schlüssel derart sorglos
verwahrt wird, dass die Wirkung des verschlossenen Behältnisses als zusätzliches
Hindernis innerhalb der Wohnung sogleich wieder aufgehoben wird (BGH aaO.). Zwar
kann der Versicherer nicht verlangen, dass der Versicherungsnehmer den Schlüssel
seinerseits unter Verwahrung hält, ständig mitführt oder jedenfalls außerhalb
des Raumes aufbewahrt, in dem sich das Behältnis befindet. Ungenügend ist der
Verschluss aber dann, wenn der Täter ohne weiteres an den Schlüssel zu gelangen
vermag. Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Schlüssel auf dem
versperrten Schloss steckt, sondern auch, wenn der Schlüssel derart
oberflächlich verwahrt wird, dass der Täter ihn, ohne sich ernstlich auf die
Suche begeben zu müssen und ohne nennenswerte Mühe und Überlegung sogleich
entdecken kann und daher im Ergebnis kein ins Gewicht fallender Unterschied zu
einem unverschlossenen Behältnis besteht.
Nach den vorliegend gegebenen Umständen war der Tresor nicht im Sinne der oben
darstellten Grundsätze „verschlossen". Denn es handelte sich – anders als in dem
vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall VersR 1972, 577 – bei dem Raum, in dem
sich der Tresor befand, nicht um ein „gut ausgestattetes Schlafzimmer mit vielen
Versteckmöglichkeiten", sondern um ein kleines Ankleidezimmer, welches neben dem
Kleiderschrank und dem zweitürigen Schränkchen, wie die Klägerin auf
entsprechenden Vorhalt im Termin vor dem Senat nicht in Abrede gestellt hat,
nicht weiter aufwändig möbliert war. Da sich der Tresor im Kleiderschrank befand
und die Klägerin den Schlüssel hierfür in dem diesem Schrank unmittelbar
gegenüberliegenden Schränkchen, und zwar dort nicht weiter versteckt in der
unverschlossenen Schublade, verwahrt hatte, befand sich der Schlüssel gleichsam
„in Griffnähe" des Bestimmungsschlosses und an einer Stelle, an der ihn ein
Einbrecher ohne nennenswerte Überlegung und Mühe sogleich vermuten und ohne
weiteres entdecken konnte. Tatsächlich hat der Täter den Schlüssel auch gefunden
und zur Öffnung des Tresors benutzt, ohne dass Anzeichen dafür vorlägen, dass
der vorhandene Verschluss den Täter noch genötigt hätte, entweder Gewalt zum
Öffnen des Tresors aufzuwenden oder sich auf eine wirkliche Suche nach dem
Versteck des Schlüssels zu begeben. Nach Lage der Dinge konnte der Täter
vielmehr zwanglos auf die fragliche Kommodenschublade als Aufbewahrungsort des
Schlüssels verfallen.
Nach alledem ist eine objektive Obliegenheitsverletzung im Sinne der §§ 2 Abs. 4
b VHB 66, 6 Abs. 1 Satz 1 VVG gegeben.
d.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG tritt bei Verletzung einer vor dem Versicherungsfall
zu erfüllenden Obliegenheit die vereinbarte Rechtsfolge der Leistungsfreiheit
nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin die
Verschuldensvermutung des § 6 Abs. 1 VVG nicht widerlegt. Angesichts des
erheblichen Wertes des im Tresor verwahrten Schmuckes durfte der Tresorschlüssel
nicht derart oberflächlich und in greifbarer Nähe des Bestimmungsschlosses
verwahrt werden, dass er von einem Einbrecher ohne weiteres sofort gefunden
werden konnte. Dass ein solcher Umgang mit dem Tresorschlüssel fahrlässig war,
konnte die Klägerin ohne weiteres erkennen, und ihr war auch zumutbar, auf die
Verwahrung des Schlüssels mehr Sorgfalt zu legen. Es handelte sich im Übrigen
auch nicht etwa um ein entschuldbares einmaliges Versagen. Die Klägerin hat
vielmehr vorgetragen, dass sie die Aufbewahrung des Schlüssels in der
Kommodenschublade so „praktiziert" habe, um sich den Schmuck - ohne in ihrem
Alter lästiges Suchen - leicht zugänglich zu halten.
e.
Die Klägerin hat schließlich auch den Beweis nicht führen können, dass die
Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte, § 6 Abs. 2 VVG.
Vielmehr ist vorliegend Kausalität im vorgenannten Sinne gegeben, denn der Täter
hat aufgrund der Obliegenheitsverletzung der Klägerin den Tresorschlüssel
gefunden und sich so dessen Inhalts bemächtigen können. Soweit die Klägerin sich
darauf beruft, der Täter hätte den Schlüssel auch dann gefunden, wenn sie den
Schlüssel sorgsam versteckt hätte, ist dies eine durch nichts bewiesene
Mutmaßung. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Täter beim Durchsuchen der anderen Behältnisse in der Wohnung den
Tresorschlüssel gefunden und zudem dem Tresorschloss zugeordnet hätte.
f.
Der Beklagten ist es schließlich auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG verwehrt,
sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VVH zu
berufen, denn sie hat den Vertrag innerhalb der Monatsfrist nach Kenntnis von
der Obliegenheitsverletzung gekündigt.
Die der Klägerin am 08.03.20004 zugestellte Kündigung der Beklagten vom
04.03.2004 war – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht verfristet.
Denn für den Lauf der Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG ist erforderlich, dass
der Versicherer den vollen objektiven Sachverhalt kennt, aus dem sich die zur
Kündigung berechtigenden Umstände ergeben (Prölss, in Prölss/Martin, VVG, 27.
Aufl., § 6 Rz. 107). Vorliegend hat die Beklagte Kenntnis von den näheren
Umständen des Einbruchdiebstahls erst aufgrund des Gespräches der Klägerin mit
dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten am 17.02.2004 erlangt, in dem die
Klägerin insbesondere die näheren Umstände schilderte, aus denen sich ein
Verstoß gegen die Verschlussvorschriften des § 2 Abs. 4 b VHB 66 ergab.
Zu Unrecht macht die Klägerin mit der Berufung geltend, das Urteil sei
rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die Klage nicht ohne rechtlichen Hinweis
gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hätte abweisen dürfen, dass es im Zusammenhang mit der
Kündigungsfrist auf die Vorlage des insofern bereits von der Klägerin
angesprochenen Schreibens vom 29.01.2004 ankomme. Denn jedenfalls beruhte das
Urteil nicht auf dieser Rechtsverletzung, §§ 513, 546 ZPO, weil das Schreiben
vom 29.01.2004 keine von der Entscheidung des Landgerichts abweichende
Beurteilung gerechtfertigt hätte. Aus dem Schreiben vom 29.01.2004 lässt sich
nämlich nicht entnehmen, dass der Tresor nicht gegen Wegnahme gesichert war, und
es wird vor allem auch nicht mitgeteilt, wo sich der Schlüssel zum Tresor
befand. Das Schreiben hat der Beklagten damit keine Informationen vermittelt,
die diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Anlass hätte nehmen können,
den Vertrag zu kündigen.
Weil die der Klägerin vorwerfbare Obliegenheitsverletzung – wie ausgeführt –
auch nicht als eine unverschuldete anzusehen ist, ist die Kündigung vom
04.03.2004 wirksam.
2.
Da die Beklagte nach alledem gemäß § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei ist und der
Versicherungsvertrag von der Beklagten wirksam gekündigt worden ist, sind auch
die Klageanträge zu 2. und 3. unbegründet. Auf die Frage des Umfanges der
Leistungspflicht kommt es danach nicht mehr an.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
4.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. sind
nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Die Sache hat über
dem konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall mit seinen Besonderheiten
hinaus keine Bedeutung.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 60.000,- €
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