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Treuhänderverfahren –
Lebensversicherung - Anwendbarkeit
OLG Braunschweig
Az.: 3 U 69/03
Urteil vom 08.10.2003
Leitsätze:
1. Das Treuhänderverfahren nach § 172
Abs. 2 VVG ist nicht nur bei Risikolebensversicherungsverträgen, sondern bei
allen Arten von Lebensversicherungsverträgen anwendbar.
2. § 172 Abs. 2 VVG konkretisiert eine gesetzliche Vorschrift i.S. des § 6 Abs.
2 AGBG (a.F.) bzw. § 306 Abs. 2 BGB (n.F.) und begegnet aufgrund der sich daraus
ergebenden Prüfungsanforderungen an den Treuhänder im Ersetzungsverfahren keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom
25.02.2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.368,65 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien.
Am 01.03.1998 schloss die Klägerin bei der Beklagten sechs kapitalbildende
Lebensversicherungen unter Einbeziehung der damaligen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) mit einem monatlichen Beitrag von
jeweils 50,00 DM ab. Nachdem der Bundesgerichtshof zwei Klauseln eines anderen
Versicherers, die auch die Beklagte in identischer Form verwendet hat (§§ 6 Abs.
3, 15 AVB), für unwirksam erklärt hatte, führte die Beklagte ein
Treuhänderverfahren mit dem Ziel der Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG
durch.
Mit Schreiben vom 14.02.2002, welches der Klägerin am 21.02.2002 zuging, teilte
die Beklagte der Klägerin das Ergebnis dieses Verfahrens mit. Die Klägerin, die
nicht an den Verträgen festhalten wollte, kündigte diese daraufhin mit Schreiben
vom 16.05.2002 und forderte vergeblich die Rückzahlung der bisher geleisteten
Prämien. Mit Urteil vom 25.02.2003 wies das Landgericht Göttingen ihre Klage auf
Rückzahlung der Prämien mit der Begründung ab, dass nach einer Kündigung gemäß §
176 VVG nur der Rückkaufswert zu erstatten sei, dieser aber unstreitig „0" €
betrage.
Wegen weiterer Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und zur
rechtlichen Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 25.02.2003 zugestellte Urteil hat sie am 24.03.2003
Berufung eingelegt und diese mit einem am 15.04.2003 bei Gericht eingegangen
Schriftsatz begründet.
Sie trägt vor:
Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 AGBG zur
Anwendung komme und sich der Inhalt des Vertrages nach § 176 VVG richte. Die
aufgrund der Nichtigkeit von §§ 6 Abs. 3, 15 AVB entstandene Lücke könne nicht
über § 6 Abs. 2 AGBG geschlossen werden, weil es eine gesetzliche Regelung zur
Bestimmung des Rückkaufswertes, der Höhe der Abschlusskosten und der Zeitdauer
ihrer Verrechnung nicht gebe. Die gesetzliche Regelung des § 176 VVG bedürfe
insoweit der Ergänzung.
Die Parteien hätten diesbezüglich keine vertragliche Regelung getroffen. Eine
solche Vereinbarung ergebe sich insbesondere auch nicht aus den Abschlusskosten
und Rückkaufswertklauseln in den Versicherungsbedingungen, da diese weder den
Umfang der von den Parteien geschuldeten Leistungen regelten noch ein
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten enthielten.
Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, weil diese nur im
Einzelfall erfolgen könne, während es sich hier um eine Regelung in einem
Massenvertrag handele, bei der das Bedürfnis nach einer allgemein gültigen
Vertragsregelung bestehe.
Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung könne insbesondere auch keine mit
den unwirksamen Klauseln inhaltsgleiche Regelung geschaffen werden. Dieser
Gedankengang denaturiere den Parteiwillen der Klägerin und verhindere den
gesetzlich gewollten Anreiz für den Klauselverwender, von vornherein
transparente Regelungen zu formulieren. Zudem stehe die Rentenversicherung in
einem Wettbewerb mit anderen Geldanlagen, so dass der Kunde auf Informationen
angewiesen sei, die ihm einen Vergleich ermöglichten. Diesem
Informationsbedürfnis trügen die unwirksamen Klauseln nicht hinreichend
Rechnung, so dass schon die Entscheidungsfreiheit der Klägerin bei der
Produktauswahl betroffen gewesen sei. Nähme man nun im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Regelung vor, zwänge man dem
Versicherungsnehmer im Nachhinein eine Kapitalanlage auf, die er so
möglicherweise gar nicht gewollt habe.
Folglich sei von einer GesamtNichtigkeit des Vertrages auszugehen, da nach dem
Wegfall der zwei Klauseln weder durch das dispositive Recht noch durch eine
ergänzende Vertragsauslegung ein sinnvoll auszuführender Vertragsrest verbliebe.
Unabhängig davon sei das Ersetzungsverfahren nach § 172 VVG durch die Beklagte
nicht wirksam durchgeführt worden. § 172 Abs. 2 VVG greife bei kapitalbildenden
Lebensversicherungen ohnehin nicht ein. Die Zustimmung des Treuhänders ersetze
nicht die Zustimmung der Klägerin. Dieses Zustimmungserfordernis bestehe auch
dann, wenn die Klauselersetzung zur Vertragsfortführung notwendig sei. Eine
einseitige Vertragsänderung durch die Beklagte verstoße gegen den Grundsatz „pacta
sunt servanda" und begegne überdies verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick
auf die dort geschützte Privatautonomie.
Die Beklagte sei somit gehalten gewesen, die neuen Klauseln mit der Klägerin
frei auszuhandeln. Dabei wären ggf. geringere Abschlusskosten und eine höhere
Überschussbeteiligung zu vereinbaren gewesen. Da dieses nicht geschehen sei, sei
die weitere Fortführung des Vertrages für die Klägerin nun unzumutbar, § 6 Abs.
3 AGBG.
Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die nunmehr nachgereichten
Klauseln ebenso wenig transparent seien wie die ursprünglichen Regelungen. Nach
wie vor sei nicht hinreichend festgelegt, welche Leistungen die Klägerin der
Beklagten zu gewähren habe. Die notwendige Durchschaubarkeit werde erst
erreicht, wenn § 15 ALB (n.F.) die Abschlusskosten, insbesondere die
Vermittlungsprovisionen, detailliert benenne. Es müsse darauf hingewiesen
werden, dass wirtschaftliche Nachteile dadurch entstünden, dass die Beklagte
sämtliche Abschlusskosten dem Konto des Versicherungsnehmers schon zu Beginn der
Vertragslaufzeit belaste. Schließlich müsse dort festgelegt sein, wie und durch
wen der maßgebliche Wert errechnet wird. Auch durch den Hinweis der Beklagten
auf eine Garantiewerttabelle würden die Klauseln nicht transparenter. Aus der
Tabelle würden sich die wirtschaftlichen Nachteile im Falle einer Kündigung bzw.
Beitragsfreistellung nicht in vollem Umfang ergeben. Der bloße Hinweis der
Beklagten in § 6 Abs. 3 AVB (n.F.), dass der Rückkaufswert in den Folgejahren
nicht unbedingt die Höhe der gezahlten Beiträge erreiche, sei zu unbestimmt. Die
Regelung führe der Klägerin insgesamt das Ausmaß der wirtschaftlichen Nachteile
bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung nicht vor Augen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 25.02.2003 – 2 O 489/02 – abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.368,65 € nebst 7 % Zinsen
ab dem 01.04.1998 aus monatlich 153,39 €
ab dem 01.05.1998 aus 306,78 €
ab dem 01. 06.1998 aus 460,17 €
ab dem 01.07.1998 aus 613,56 €
ab dem 01.08.1998 aus 766,95 €
ab dem 01.09.1998 aus 920,34 €
ab dem 01.10.1998 aus 1.073,73 €
ab dem 01.11.1998 aus 1.227,12 €
ab dem 01.12.1998 aus 1.380,51 €
ab dem 01.01.1999 aus 1.533,90 €
ab dem 01.02.1999 aus 1.687,29 €
ab dem 01.03.1999 aus 1.840,68 €
ab dem 01.04.1999 aus 1.994,07 €
ab dem 01.05.1999 aus 2.147,46 €
ab dem 01.06.1999 aus 2.300,85 €
ab dem 01.07.1999 aus 2.454,24 €
ab dem 01.08.2000 aus 2.607,63 €
ab dem 01.09.2000 aus 2.761,02 €
ab dem 01.10.2000 aus 2.914,41 €
ab dem 01.11.2000 aus 3.067,80 €
ab dem 01.12.2000 aus 3.221,19 €
ab dem 01.01.2001 aus 3.374,58 €
ab dem 01.02.2001 aus 3.527,97 €
ab dem 01.03.2001aus 3.681,36 €
ab dem 01.04.2001 aus 3.834,75 €
ab dem 01.05.2001 aus 3.988,14 €
ab dem 01.06.2001 aus 4.141,53 €
ab dem 01.07.2001 aus 4.294,92 €
ab dem 01.08.2001 aus 4.448,31 €
ab dem 01.09.2001 aus 4.601,70 €
ab dem 01.10.2001 aus 4.755,09 €
ab dem 01.11.2001 aus 4.908,48 €
ab dem 01.12.2001 aus 5.061,87 €
ab dem 01.01.2002 aus 5.215,26 €
ab dem 01.02.2002 aus 5.368,65 €
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, einem Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge stehe bereits §
6 Abs. 4 der AVB (n.F.) entgegen. Ein Versicherungsnehmer habe nach einer
Kündigung gemäß § 176 Abs. 3 VVG nur einen Anspruch auf Zahlung des
Rückkaufswertes, § 6 Abs. 3 AVB (n.F.). Ein derartiger Rückkaufswert sei hier
unstreitig nicht vorhanden.
Die §§ 6, 15 AVB in der alten Fassung seien wegen einer fehlenden Transparenz
zwar nichtig gewesen, sie seien jedoch inzwischen im Treuhänderverfahren nach §
172 Abs. 2 VVG in allen Verträgen wirksam durch neue Klauseln ersetzt worden.
Dieses Verfahren sei zulässig gewesen und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der
Treuhänder sei mit Zustimmung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt worden.
Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 2 VVG hätten vorgelegen. Es habe sich bei den
Verträgen der Klägerin um Lebensversicherungen gehandelt. § 172 Abs. 2 VVG sei
dabei auf alle Arten von Lebensversicherungen anwendbar. Eine Vertragsergänzung
sei auch zur Fortführung des Vertrages notwendig gewesen, weil durch die
Unwirksamkeit wesentliche Vertragsbestandteile betroffen gewesen seien.
Schließlich seien die neuen Klauseln wirksam, insbesondere hinreichend
transparent. Sie entsprächen inhaltlich dem bisherigen Recht, dessen
Vereinbarkeit mit dem AGBG (a. F.) der BGH festgestellt habe. Einen
detaillierten Ausweis der konkreten Abschlusskosten habe der BGH nicht
gefordert, ebenso wenig eine Mitteilung der Methode der Rückkaufswertberechnung.
Daher sei die beigefügte Tabelle mit den garantierten Rückkaufswerten
ausreichend, zumal an der gebotenen Stelle des Vertrages der Versicherungsnehmer
ergänzend über die wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung in den Grundzügen
unterrichtet werde.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 172 Abs. 2 VVG bestünden nicht. Ohne
diese Vorschrift blieben die Parteien über Jahrzehnte hinweg bis zum Ablauf der
Versicherung im Ungewissen darüber, was am Ende gälte.
Hilfsweise sei davon auszugehen, dass bei einer Unzulässigkeit des
Treuhänderverfahrens dasselbe Ergebnis über § 6 Abs. 2 AGBG einträte.
Der Senat hat am 24.09.2003 zur Sache mündlich verhandelt und die Sach und
Rechtslage mit den Parteivertretern eingehend erörtert.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt. In der
Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat in dem angefochtenen
Urteil zu Recht einen Anspruch der Klägerin verneint. Diese kann ihr
Anspruchsbegehren auf keine Anspruchsgrundlage stützen.
1. Ihr Begehren auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien ergibt sich
nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.
a) Die Beklagte hat die Prämien nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Die Parteien
haben insgesamt sechs Lebensversicherungsverträge zugunsten der Enkel der
Klägerin geschlossen, die auch wirksam sind. Dass den Versicherungsverträgen für
die Berechnung des Rückkaufwertes unter Berücksichtigung von Abschlusskosten mit
den §§ 6 Abs. 3 und 15 AVB in der von der Beklagten verwendeten Fassung vom
01.03.1998 eine nicht ausreichend transparente und damit gemäß § 9 AGBG
unwirksame Regelung zugrunde lag (identische Allgemeine Versicherungsbedingungen
eines anderen Versicherers hat der BGH, Urt. v. 09.05.2001 AZ. IV ZR 121/00,
VersR 2001, 841 als unwirksam eingestuft) führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der
Verträge.
b) Nach § 6 Abs. 1 AGBG (a.F.), auf den gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB
abzustellen ist, weil alle Versicherungsscheine vom 20.02.1998 datieren und die
Verträge auf jeden Fall vor dem 01.01.2003 durch schriftliche Kündigung der
Klägerin vom 16.05.2002 beendet worden sind, bleibt ein Vertrag bei
Unwirksamkeit einzelner Klauseln im Übrigen wirksam, es sei denn, daraus ergäbe
sich eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei. Ob eine unzumutbare Härte
vorliegt, ist im Wege der Interessenabwägung zu ermitteln. Zu berücksichtigen
sind dabei nicht nur etwaige nachteilige Veränderungen der Austauschbedingungen,
sondern auch das berechtigte Interesse der einen oder anderen Vertragspartei an
der Aufrechterhaltung des Vertrages.
Infolge des gesetzlich festgeschriebenen Ausnahmecharakters von § 6 Abs. 3 AGBG
gegenüber § 6 Abs. 1 AGBG müssen besondere Gründe vorliegen, wenn die
Ausnahmevorschrift eingreifen soll. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln reicht
deshalb im Allgemeinen nicht aus, weil gemäß § 6 Abs. 2 AGBG der Vertrag durch
dispositives Recht oder richterliche Ergänzung einen beiderseits
interessengerechten Inhalt erhalten kann. Die Grenze der Unzumutbarkeit wird
erst dann erreicht, wenn infolge der Unwirksamkeit einzelner AGBKlauseln das
Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört wird (BGH, Urt. v. 22.02.2002 – V ZR
26/01, MDR 2002, 936, 937; Urt. v. 09.05.1996 – III ZR 209/95, WM 1996, 2018,
2020).
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat mit dem von ihr
gemäß § 172 Abs. 2 VVG veranlassten und bereits vor der Kündigung der Klägerin
abgeschlossenen Treuhänderverfahren die infolge der Nichtigkeit der beiden
Vertragsklauseln entstandene Lücke rückwirkend wirksam und für die Klägerin
gemäß § 6 Abs. 2 AGBG zumutbar geschlossen. Das gemäß § 172 Abs. 2 VVG
durchgeführte Treuhänderverfahren konkretisiert eine gesetzliche Vorschrift i.S.
des § 6 Abs. 2 AGBG (aa), ist auf Kapitallebensversicherungen anwendbar (bb),
wurde von der Beklagten insgesamt ordnungsgemäß durchgeführt (cc), bietet
verfassungsrechtlich keine Bedenken (dd) und hat eine Regelung geschaffen, die
einer AGBPrüfung standhält (ee) sowie die Interessen der Klägerin ausreichend
berücksichtigt (ff).
aa) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen
Vorschriften, § 6 Abs. 2 AGBG. Das bedeutet in der Regel, dass an die Stelle der
unwirksamen Klausel das dispositive Gesetzesrecht tritt. Hierzu gehören nach
ständiger Rechtsprechung (BGHZ, Urt. v. 01.02.1984 –VIII ZR 54/83 = 90, 69,
(75); Urt. v. 22.01.1992 –IV ZR 59/01 = 117, 92, (98); Urt. v. 13.11.1997 –IX ZR
289/96 = 137, 153, 157) auch die von Rechtsprechung und Lehre herausgebildeten
Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB.
Eine ergänzende Vertragsauslegung hat aber zu unterbleiben, wenn die Parteien
für den Fall der Nichtigkeit einzelner Klauseln eine bestimmte, anderweitige
wirksame Regelung vorgesehen haben oder aber das Gesetz den Fall regelt.
Anderenfalls würde der ausdrückliche Parteiwille bzw. das dispositive Recht leer
laufen. Haben die Parteien zulässige Anpassungsklauseln hierfür vereinbart, käme
diesen deshalb Vorrang zu. Gleiches muss gelten, wenn das Gesetz so wie mit den
§§ 172, 178 g VVG normierte Verfahren zur Anpassung von Versicherungsverträgen
an bestimmte veränderte Umstände vorsieht, die mit Abschluss der
Versicherungsverträge so wie hier auch auf das zwischen den Parteien
geschlossene Vertragswerk Anwendung finden. Insofern konkretisiert § 172 VVG die
nach § 6 Abs. 2 AGBG anzuwendende Methode unter Berücksichtigung auch des
Prüfungsmaßstabes des § 6 Abs. 2 AGBG bzw. § 306 Abs. 2 BGB (n. F.) zur Findung
einer zumutbaren Ersatzregelung.
Eine präzisere dogmatische Einordnung (hierzu bisher: Lorenz, Vers R 2002, 410,
411; Schwintowski in Berliner Kommentar zum VVG, § 172 Rn. 5 und 25; Kollhosser,
in Pröls/Martin, VVG, 26. Aufl, § 172 Rn. 6) erscheint nach Ansicht des Senats
nicht möglich und auch nicht notwendig. Während § 6 Abs. 2 AGBG (a. F.) bzw.
nunmehr § 306 Abs. 2 BGB wie dargelegt über das Merkmal der „gesetzlichen
Vorschriften" eine Einbeziehung des § 176 Abs. 2 VVG erfordert, bewirkt § 176
Abs. 2 VVG mit dem Erfordernis „wenn dies zur Fortführung des Vertrages
notwendig ist", dass die Maßstäbe des § 6 Abs. 2 AGBG (a.F.) bzw. jetzt § 306
Abs. 2 BGB im Treuhänderverfahren zu beachten sind. Ob dabei § 172 Abs. 2 VVG
ergänzend wirkt oder unter Aufnahme des Regelungsinhaltes aus § 6 Abs. 2 AGBG (a.F.)
bzw. § 306 Abs. 2 BGB über das benannte Erfordernis an dessen Stelle tritt, ist
für die praktische Anwendung bedeutungslos. Entscheidend ist, dass das
Treuhänderverfahren den Anforderungen des § 6 Abs. 2 AGBG (a.F.) bzw. § 306 Abs.
2 BGB genügen muss. Dieses ergibt sich aus dessen Regelungszweck der Norm.
bb) § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die von der Klägerin abgeschlossenen
kapitalbildenden Lebensversicherungen anzuwenden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16.10.2002 - IV ZR 307/01 =
VersR 2002, 1498 =NJWRR 2003, 103, 104 diesen Gesichtspunkt ausdrücklich offen
gelassen. Mit der überwiegenden Rechtsprechung (OLG München Urt. v. 01.07.2003 -
25 U 2283/03 = VersR 2003, 1024, 1026; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2001 - U
175/00 = VersR 2001, 1141, 1143; LG Aachen, Urt. v. 10.07.2003 - 2 S 367/02 =
VersR 2003, 1022; 1023; LG Landshut, Urt. v. 03.09.2002 - 72 O 1458/02 = VersR
2002, 1362, 1363) und der überwiegenden Literatur (Lorenz, VersR 2001 Anm. zu
OLG Stuttgart (s. o.), S. 1146 sowie ders., VersR 2001, 1146, 1147; Wandt,VersR
2001, 1449, 1451/1452 und 1461; Schwintowski, VersR 1996, 337, 340; Kollhosser
in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 172 Rn. 6; a.A. Römer in Römer/Langheid,
VVG, 1997, § 172 Rn. 9) folgt der Senat aufgrund folgender Argumente einer
weiten Auslegung:
Für die Auffassung, dass § 172 Abs. 2 VVG auch für Kapitallebensversicherungen
gilt, spricht vor allem der Sinn und Zweck der Regelung. Die Erwägung, mit der
Regelung ein Verfahren zu schaffen, mit dem angemessene Ersatzklauseln bei
Verträgen mit langen Laufzeiten gefunden werden, wenn Allgemeine
Geschäftsbedingungen teilweise nichtig sind und die Lückenfüllung beim Zugreifen
auf gesetzliche Vorschriften schwierig ist, gilt für Kapital und
Risikolebensversicherungen gleichermaßen. Dass die Vorschrift des § 172 Abs. 2
VVG anders als § 172 Abs. 1 VVG nicht nur für Risikolebensversicherungen gelten
soll, ergibt sich zum einem aus dem Wortlaut des Gesetzes, der allgemein von der
Unwirksamkeit in den Versicherungsbedingungen von Lebensversicherungen spricht
und nicht nur Risikolebensversicherungsbedingungen anspricht. Da die Absätze 1
und 2 der Norm einen unterschiedlichen Regelungsbereich betreffen, ergibt sich
daraus nicht die Notwendigkeit, den Regelungsbereich für beide Absätze auf
Risikolebensversicherungen zu beschränken. Im Übrigen verweist der Senat hierzu
auf die Argumentation des OLG Stuttgart (aaO.,1141, 1143/1444), der er sich aus
den dort benannten weiteren Gründen nach eigener Prüfung anschließt.
Sofern in der Rechtsprechung z.T. die Ansicht vertreten wird, dass eine
Durchführung des Treuhänderverfahrens jedenfalls dann zu unterbleiben habe, wenn
der Versicherungsvertrag bereits gekündigt ist (dazu: LG Stuttgart 11.12.2002 –
13 S 86 / 02 = VersR 2003, S. 313 (313); AG Hannover 12.11.2002 – 525 C 5344 /
02 = VersR 2003, S. 314 (315); AG Kamenz 23.10.2002 – 1 C 0438/02 = VersR 2003,
S. 315 (315); AG Karlsruhe 13.9.2002 – 1 C 52 / 02 = VersR 2003, S. 316 (316);
AG Stuttgart, 18.10.2002 – 10 C 4794 / 02 = VersR 2003, S. 317 (318); AG
Stuttgart 24.10.2002 – 12 C 4072 / 02 = VersR 2003, S. 318 (319); AG Köln, Urt.
v. 21.02.2003, AZ. 111 C 429/02, VersR 2003, 1026 (1026)), kann hier offen
bleiben, ob dieser Argumentation zu folgen ist. Das Ergebnis des
Treuhänderverfahrens wurde der Klägerin unstreitig mit Schreiben vom 14.02.2002,
welches ihr am 21.02.2002 zugegangen ist, mitgeteilt. Ihre Kündigung erfolgte
erst am 16.05.2002.
Schließlich steht der Anwendbarkeit des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2
VVG auch nicht entgegen, dass die Unwirksamkeit der ursprünglichen
Vertragsklausel auf fehlender Transparenz beruht (s.o. dazu BGH, Urt. v
09.05.2001). Die anderslautende Einschätzung einzelner Amtsgerichte wie Hannover
(Urteil vom 12.11.2002 – 525 C 5344 / 02 = VersR 2003, S. 314 (315)), Leipzig (TeilUrteil
vom 23.10.2002 – 9 C 2278 / 02 = VuR 2003, S. 5860), Karlsruhe (TeilUrteil vom
15.9.2002 – 1 C 52 / 02 = VersR 2003, S. 316 (317)) und Hamburg (TeilUrteil vom
29.8.2002 – 19 C 135 / 02) wird bisher, soweit ersichtlich, von keinem
Landgericht oder Oberlandesgericht geteilt. Weder dem Gesetz noch den
Gesetzesmaterialien ist eine solche Differenzierung im Hinblick auf die Art des
Unwirksamkeitsgrundes zu entnehmen. Der vom Amtsgericht Hannover damit
beabsichtigten „Strafsanktion" zu Lasten der Versicherer steht zudem das
überwiegende Interesse aller Beteiligten an einer eindeutigen Klärung derartiger
Vertragslücken gegenüber, welches nur über § 172 Abs. 2 VVG befriedigt und
einheitlich gelöst werden kann (im Ergebnis ebenso AG Kiel 21.11.2002 – 109 C
180 / 02 = VersR 2003, S. 317 (317) sowie Lorenz, VersR 2001, S. 1146 (1148)).
Dieses Interesse ist aber unabhängig von der Art des Unwirksamkeitsgrundes
gegeben.
cc)
(1) Das von der Beklagte veranlasste Treuhänderverfahren gemäß § 172 Abs. 2 VVG
ist auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Mit Prof. ist ein unabhängiger
Treuhänder bestellt worden, dessen fachliche Eignung aufgrund seiner
juristischen Berufserfahrung als Lehrstuhlinhaber für das
Privatversicherungsrecht außer Frage steht. Einwände gegen seine Berufung hat
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausweislich des Schreibens
vom 29.08.2001 nicht erhoben. Das Ergebnis des Treuhänderverfahrens ist der
Klägerin unter Hinweis auf § 172 Abs. 3 S. 2 VVG schriftlich angezeigt worden.
(2) Die Durchführung des Treuhänderverfahrens war auch notwendig.
(aa) Die §§ 6 Abs. 3, 15 AVB der Beklagten in der ursprünglichen Fassung sind
unwirksam. Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hat dieses in Bezug auf identische
Klauseln eines anderen Versicherers festgestellt.
(bb) Infolge der Unwirksamkeit der Klauseln wurde deren Ersetzung auch zur
Fortführung des Vertrages notwendig. Gesetzliche Regeln, die die Lücke
auffüllen, bestehen nicht.
Entgegen der Ansicht in der angefochtenen Entscheidung kann hierzu auch nicht
befriedigend auf § 176 VVG zurückgegriffen werden. Der Regelungsgehalt von § 176
Abs. 3 VVG reicht nicht aus, um die durch die Nichtigkeit der §§ 6 Abs. 3, 15
AVB a.F. entstandene Vertragslücke zu schließen. Der Regelung ist nämlich nur zu
entnehmen, dass der Rückkaufswert sich nach den „anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik" für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als
Zeitwert der Versicherung berechnet. Die Vorschrift enthält damit zwar gewisse
Vorgaben für die Berechnung; wie diese indes konkret zu erfolgen hat, wird aber
nicht mitgeteilt. Der Einwand der Klägerin, dass es eine vollständige
gesetzliche Regelung zur Bestimmung des Rückkaufswertes sowie der Höhe und
Verrechnung der Abschlusskosten nicht gebe, ist deshalb berechtigt. Die „Regeln
der Versicherungsmathematik" stellen lediglich einen Rahmen dar, innerhalb
dessen sich die Berechnung der Rückkaufswerte bewegen muss. Es verbleiben aber
Spielräume, die durch geschäftspolitische Entscheidungen der jeweiligen
Versicherer auszufüllen sind.
Das Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, auch wenn durch die Regelung der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG
betroffen ist.
Art. 2 Abs. 1 GG schützt nämlich die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Diese
umfasst neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die allgemeine
Handlungsfreiheit, wobei Teil dieser umfassenden Garantie, die jede menschliche
Betätigung einschließt welche nicht den Schutz eines speziellen Grundrechts
genießt, auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und im Rahmen derer
wiederum die Vertragsfreiheit ist. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet damit dem
Einzelnen nicht nur das Recht, Verträge grundsätzlich so abzuschließen, wie er
es wünscht. Vielmehr schützt das Grundrecht ihn auch davor, dass die öffentliche
Gewalt bereits abgeschlossene Verträge nachträglich einer Änderung unterzieht (BVerfG,
Beschluss v. 08.04.1997 - BvR 48/94 = NJW 1997, 1975, 1976; Beschluss v.
23.06.1993 - 1 BvR 133/89 = NJW 1993, 2923).
Diese aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG folgende
Vertragsfreiheit ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre
Schranken gemäß Art 2 Abs. 1 GG vielmehr unter anderem in der verfassungsmäßigen
Ordnung. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell
mit der Verfassung übereinstimmen. Eine gerichtliche Entscheidung, die die
Vertragsfreiheit beeinträchtigt, verletzt folglich Art. 2 Abs. 1 GG nur dann,
wenn sie sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann, die ihrerseits
verfassungsgemäß ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt,
oder wenn eine diesen Anforderungen genügende Regelung nicht in
verfassungsmäßiger Weise, also insbesondere unter Beachtung des eingeschränkten
Grundrechts, ausgelegt und angewandt worden ist (BVerfG aaO., NJW 1997, 1975,
1976).
Diesen Anforderungen hält § 172 Abs. 2 VVG stand. Die Norm ermöglicht dem
Versicherer nämlich nicht, wie Schünemann (VersR 2002, 393, 394) plakativ
umreißt, ein „patriarchalischwohlwollendes Gutdünken". Aufgrund der dargelegten
Anforderungen im Prüfungsverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG (s.o. II 1. b) cc)) ist
Willkür ausgeschlossen. Auch der Treuhänder hat vorrangig das dispositive Recht
zu beachten und sich bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Rahmen des
Parteienwillens zu bewegen, der im Abschluss des Vertrages zum Ausdruck gelangt
ist. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht schließlich allein darin, zur
Schaffung von Rechtssicherheit bei einer Klauselnichtigkeit hunderttausend
betroffene Verträge einheitlich zu regeln. Der Treuhänder muss deshalb anstelle
der ansonsten berufenen Gerichte zur Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Regeln
der ergänzenden Vertragsauslegung beachten.
So gesehen besteht die eigentliche Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers,
mithin der Klägerin, nur darin, dass der Treuhänder anders als das Gericht bei
einer solchen Auslegung nicht zuvor beide Parteien anhört. Art. 103 Abs. 1 GG
bindet den Treuhänder nicht, der eben kein Gericht ist. Der Gesetzgeber hat bei
der Schaffung des § 172 Abs. 2 VVG auf eine Beteiligung und damit Anhörung der
Versicherten verzichtet.
Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Versicherungsnehmer sind aber
im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu vernachlässigen. Schließlich hat
der Gesetzgeber bestimmt, dass die Ersetzung unter Mitwirkung eines unabhängigen
Treuhänders erfolgt. Damit ist eine weitgehend neutrale Person berufen, auch
wenn dessen Bezahlung durch den Versicherer zu der Vermutung Anlass geben
könnte, dass er seine Aufgabe möglicherweise tendenziös ausüben könnte. Jedoch
ist der gerichtlich nicht nachprüfbare Freiraum des Treuhänders bei der Ausübung
dieser Ersetzungsbefugnis eng bemessen. Er erschöpft sich darin, den von den
Parteiwillen umgrenzten Raum ergänzend auszulegen. Nur bei der Ausübung des
damit eröffneten Ermessens ist der Treuhänder frei, so wie nach dem neuen
Berufungsrecht oder dem Verfahren nach dem Gesetz der freiwilligen
Gerichtsbarkeit die Instanzgerichte/Tatgerichte bei der Auslegung von
Willenserklärungen auch (OLG Celle, Beschluss v. 01.08.2002 – 2 U 57/02 =
NdsRechtspfl. 2003, 7, 8; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1899; MeyerHolz, in
KeidelKuntzeWinkler, FGGKommentar, 15. Aufl., § 27 Rn. 49). Auch dort kann das
Ermessen im Rechtszug nur im Hinblick darauf überprüft werden, ob es gegen
gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder
Verfahrensvorschriften verstößt. Diesen geringen Beeinträchtigungen der
Versicherungsnehmer steht ein volkswirtschaftliches Interesse an einem
funktionierenden Versicherungswesen gegenüber.
(ee) Die nunmehr an die Stelle der nichtigen Klauseln getretene neue Regelung
der §§ 6, 15 AVB ist auch ausgehend von den vom Bundesgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 09.05.2001 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen hinreichend
transparent.
(1) Dabei ist der Senat nicht gehindert, dieses umfassend zu prüfen. Auch die
unter Mitwirkung eines Treuhänders geschaffene Klausel muss einer AGBPrüfung
standhalten, wobei die Gerichte sie so wie jede andere Klausel vollständig
überprüfen können ( so auch Lorenz, VersR 2002, 410 (412)) und Wandt; VersR
2002, 1363 (1364) sowie ders. VersR 2001, 1449,1453, 1461). Eine Beschränkung
der Prüfungskompetenz ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des
Treuhänderverfahrens.
(2) Einer solchen Prüfung hält die neu geschaffene Klausel stand. Die
Transparenzvorgaben des Bundesgerichtshofes werden gewahrt, indem § 6 Abs. 3 AVB
(n. F.) nunmehr zusätzlich folgenden Zusatz enthält: „Die Kündigung der
Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit ihrer Versicherung
ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. §
15) kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den
Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge". Die Regelung
in § 15 AVB (n.F.) wurde zudem um zwei Absätze ergänzt, in denen zum einen
erneut auf das Zillmerverfahren und zum anderen auf seine Folgen „hat
wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beiträge zur Bildung einer
beitragsfreien Rente oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind" hingewiesen
wird. Die ursprünglich scheinbar und damit irreführend „verbraucherfreundlich"
wirkende Fassung des § 15 Abs. 1 AVB (n.F.): „Kosten werden nicht gesondert in
Rechnung gestellt", was der BGH auch kritisierte (BGH 9.5.2001 – IV ZR 121 / 00
= NJW 2001, S. 2014 (2017)), ist damit beseitigt. Hier wird nur noch
klargestellt: „Abschlusskosten sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation
berücksichtigt".
Insgesamt ist damit eine ausreichende Transparenz erreicht. Das konkrete
Berechnungsverfahren wird genannt (was der BGH ausdrücklich nicht fordert (vgl.
BGH, Urt. v. 9.5.2001 – IV ZR 121 / 00 = NJW 2001, S. 2014 (2016); BGH 9.5.2001
– IV ZR 138 / 99 = NJW 2001, S. 1152 (1153)), wenngleich kaum einer vom
Zillmerverfahren hinreichende Vorstellungen hat (so auch LG Hamburg 15.5.1998 –
324 O 637 / 96 = VersR 1998, S. 877 ff.). Der Verbraucher kann sich aber nun
selbst ergänzend informieren. Für die Transparenz förderlich ist zudem, dass
nunmehr auf die Nachteile dieses Verfahrens deutlich hingewiesen wird: „...in
der Anfangszeit kein Rückkaufswert" bzw. „keine Beiträge für einen Rückkaufswert
vorhanden".
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klauseln nicht die konkreten
Abschlusskosten (inklusive der Vermittlungsprovisionen) aufführen. Einen
detaillierten Nachweis dieser Kosten hat der BGH (aaO., S. 2017) nicht
gefordert. Es erscheint auch fraglich, ob eine solche Angabe überhaupt möglich
ist, weil die Kosten von Fall zu Fall schwanken können. Im Übrigen werden die
wirtschaftlichen Risiken einer Versicherung aufgrund der verwendeten Klauseln
ausreichend transparent, wenn der Versicherungsnehmer erkennen kann, dass die
Anwendung dieses Verfahrens
über längere Zeit dazu führt, dass kein Rückkaufwert entsteht. Hierfür ist es
nicht erforderlich, dass ihm aufgrund von Schätzwerten mitgeteilt wird, wie sich
Kosten zusammensetzen, die dieses bedingen. Aus der von der Beklagten
verwendeten Tabelle (Anlage B1) geht aber hervor, dass ein Rückkaufswert
erstmals 2004 besteht. Zwar enthält die Tabelle keine Ausführungen zu den Jahren
bis 2004, insbesondere nicht die Angabe eines Wertes „Null" bis zu diesem
Zeitpunkt, wie dieses z.B. wohl Römer (aaO., § 176 Rn. 11) fordert. Indes ist
durch einen einfachen Vergleich innerhalb der Tabelle erkennbar, dass der
Rückkaufswert mit jedem Jahr ansteigt, was nur bedeuten kann, dass vor 2004 ein
geringerer Betrag als 411 € bestehen muss. Für den Versicherungsnehmer, der
seine vertraglich vereinbarte Monatsprämie kennt, besteht anhand der Tabelle
damit zumindest die Möglichkeit zu einer „Vergleichsberechnung", wenn er denn
auf eine solche Wert legt. Zudem wird ihm nun ausdrücklich mitgeteilt, dass „der
Rückkaufswert auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Höhe der Einlagen
erreichen muss", so dass ein Versicherungsinteressent insoweit „gewarnt" ist.
f) Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass die Klägerin durch die so
geschaffene Regelung auch nicht unzumutbar belastet wird. Die Regelung bewegt
sich in einem Bereich, den sie auch im Rahmen einer ergänzenden
Vertragsauslegung hätte hinnehmen müssen.
Entgegen ihrer Ansicht ist eine ergänzende Vertragsauslegung nämlich auch bei
einer Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen
(BGH 13.11.1997 – IX ZR 289 / 96 = NJW 1998, S. 450 (451); BGH 1.2.1984 - VIII
ZR 54 / 83 = BGHZ 90, 69 (73, 74); BGH 22.1.1992 – IV R 59 /91 = BGHZ 117, 92
(98, 99); BGH 3.1.1999 – VII ZR 269 / 98 = NJW 2000, S. 1110 (1114); eher
kritisch dagegen AG Kiel 21.11.2002 – 109 C 180/02 = VersR 2003, S. 317 (317)).
Nach der Rspr. ist es nicht Sinn und Zweck des § 6 AGBG, dem Kunden durch den
ersatzlosen Fortfall von Klauseln Vorteile zu verschaffen, die das
Vertragsgefüge einseitig zu seinen Gunsten verschieben (BGH 13.11.1997 – IX ZR
289 / 96 = NJW 1998, S. 450 (451); OLG Hamm 14.12.1994 – 20 U 144 / 94 = NJWRR
1995, S. 111 (112); BGH 31.10.1984 – VIII ZR 200 / 93 = NJW 1985, S. 621 (622)).
Zudem hat die Klägerin nur in Bezug auf die konkret durch sie geschlossenen
Verträge ein legitimes Bedürfnis, eine Klärung herbeizuführen; ob es sich um
„massenhaft verwendete Regelungen" handelt, ist für sie irrelevant.
Die geschaffene Regelung verschlechtert auch nicht die Rechtsstellung der
Klägerin. Sie bewegt sich im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung und
orientiert sich an § 176 Abs. 3 VVG. Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr
infolge der ursprünglichen Intransparenz die Möglichkeit genommen war, andere
Geldanlagen im Vorfeld des Vertragsschlusses vergleichend mit der Folge
heranzuziehen, dass sie womöglich vom Abschluss der Lebensversicherungen bei der
Beklagten Abstand genommen hätte, rügt sie einen Umstand, der im Rahmen der hier
vorzunehmenden Prüfung keine Beachtung finden kann. Eine Unzumutbarkeit i.S. des
§ 6 Abs. 2 AGBG liegt nur vor, wenn die Änderung eine unzumutbare Härte
darstellt, d.h. die getroffene Ausfüllung der Lücke für sie untragbar wäre. Die
Klägerin macht mit der obigen Darlegung aber keine Umstände geltend, die die
Vertragsanpassung geschaffen hat, sondern führt Aspekte an, die die Ebene des
Vertragsschlusses und damit die Willensbildung bei der Klägerin berühren. Diese
freie Willensbildung unterfällt aber nicht dem Schutzbereich einer AGBPrüfung,
sondern wird abschießend von §§ 119, 123 BGB bzw. über einen
Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss geschützt. Dass der
Schutzbereich dieser Normen bzw. der in der Rechtsprechung geschaffenen
Rechtsfigur verletzt worden sein könnte, ist von der Klägerin nicht dargelegt
und auch sonst nicht ersichtlich.
Im Übrigen zeigt die Regelung des § 5 a VVG, dass der Gesetzgeber die
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages bewusst nur bei besonders gravierenden
Transparenzmängeln und dort auch nur zeitweilig in Frage stellt. Nach § 5 a Abs.
2 S. 4 VVG wird ein Versicherungsvertrag spätestens ein Jahr nach Zahlung der
ersten Prämie wirksam, selbst wenn er auf einer gänzlich intransparenten
Grundlage abgeschlossen worden ist, weil nicht einmal die gesamten AVB
ausgehändigt oder sonstige Verbraucherinformationen überlassen worden sind. Es
entspricht deshalb auch dem Willen des Gesetzgebers, dass sich ein Versicherter
auch bei fehlender Transparenz am Vertrag festhalten lassen muss. Nichts anderes
kann aber gelten, wenn es nach § 172 Abs. 2 VVG zur ordnungsgemäßen Ersetzung
einer intransparenten Klausel gekommen ist (so auch: OLG München, Urteil v.
01.07.2003 –25 U 2283/03 = VersR 2003, 1024, 1026).
2. Der Klägerin steht auch kein vertraglicher Zahlungsanspruch nach der
Kündigung der Versicherungsverträge zu. Ein Anspruch auf Rückzahlung der
Beiträge besteht nach § 6 VI AVB n.F. ausdrücklich nicht. Rechtsfolge einer
derartigen Kündigung ist nach § 6 III AVB n.F. allein, dass der
Versicherungsnehmer den Rückkaufwert verlangt werden kann. Dieser beträgt indes
angesichts der kurzen Laufzeit unstreitig „0" €.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche,
klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Verfahren stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung (BGH, WM 2002,
1896). Die Frage, ob § 172 Abs. 2 VVG auch auf kapitalbildende
Lebensversicherungen anzuwenden ist, ist entscheidungserheblich. Eine
Beschränkung der Zulassung soll mit dieser Begründung nicht ausgesprochen
werden. Zudem erscheint vor dem Hintergrund der zitierten und veröffentlichen
nicht einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO.
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