Trittschallwerte - Wohnungseigentumsanlage
Oberlandesgericht München
Az: 34 Wx
114/07
Beschluss vom
09.01.2008
Leitsätze:
1. Der
maximal zulässige Trittschall in Wohnungseigentumsanlagen kann nicht
ausschließlich der DIN 4109 entnommen werden. Die zulässigen Werte sind vielmehr
unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den
Einzelfall zu ermitteln.
2. Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden
Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, so bildet
auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelags gültige DIN
nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt
werden kann (siehe schon Senat vom 25.6.2007, 34 Wx 020/07 = ZMR 2007, 809;
Klarstellung zu Senat vom 18.7.2005, 34 Wx 063/05 = OLG-Report 2005, 645, und
vom 10.4.2006, 34 Wx 021/06 = ZMR 2006, 643).
Der 34. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München hat am 9. Januar 2008 in der Wohnungseigentumssache
wegen Vornahme einer Handlung b e s c h l o s s e n :
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des
Landgerichts München I vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Landgerichts München I vom 21. Juni 2007 dahingehend abgeändert, dass Ziff.
I des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 25. November 2004 lautet: „…
einen Wert von 52 dB nicht übersteigt."
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin
zurückgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung des Landgerichts im Beschluss vom 21. Juni 2007 und
des Amtsgerichts in dessen Beschluss vom 25. November 2004 (jeweils Ziff. II)
werden aufgehoben.
Die Antragstellerin hat 1/5, die Antragsgegner haben 4/5 der gerichtlichen
Kosten in sämtlichen Rechtszügen, einschließlich der sofortigen weiteren
Beschwerde, zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer
Wohnanlage in München, dem früheren Olympiadorf der Männer. Die Antragstellerin
ist Sondereigentümerin einer im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung. Den
Antragsgegnern gehört die darüber liegende Wohnung im 2. Obergeschoß.
Bei der Errichtung der Wohnanlage im Jahr 1972 waren die Wohnräume, Esszimmer
und Flure bauseits mit Textilbelag ausgestattet. Der Estrich ist direkt auf der
Betondecke aufgebracht. Im Jahr 1979 ersetzten die Antragsgegner im Essraum und
im Flur ihrer Wohnung (Räume 2 und 6) den Teppichboden durch einen PVC-Belag.
Diesen wiederum tauschten sie im Dezember 2001 gegen Fertigparkett aus.
Die Antragstellerin macht geltend, der neue Parkettbodenbelag führe zu einer
nicht hinnehmbaren Lärmbelästigung. Sie hat beim Amtsgericht beantragt, die
Antragsgegner zu verpflichten, die Trittschallübertragung aus ihrer Wohnung
gemäß DIN 4109 (Ausgaben 11.89) auf ein Maß von 21 dB zu verbessern.
Nach Erholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht mit Beschluss
vom 25.11.2004 die Antragsgegner samtverbindlich verpflichtet, durch geeignete
Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Trittschalldämmung der Böden in den
Räumen 2 und 6 ihrer Wohnung einen Wert von 50 dB nicht übersteigt. Auf die
sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht durch Beschluss vom
2.5.2005 die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt
abgewiesen. Der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller hat der Senat
mit Beschluss vom 18.7.2005 stattgegeben (34 Wx 063/05 = OLG-Report 2005, 645).
Er hat den Beschluss der Beschwerdekammer aufgehoben und die Sache zur erneuten
Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach weiterer
Beweisaufnahme hat das Landgericht mit Beschluss vom 21.6.2007 die Entscheidung
des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Trittschalldämmung einen Wert
von 53 dB nicht übersteigt. Das weitergehende Rechtsmittel hat es
zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des (ersten)
Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Landgericht im Verhältnis 3/7
(Antragstellerin) zu 4/7 (Antragsgegner) verteilt und von einer
Erstattungsanordnung abgesehen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten
sich sofortige weitere Beschwerden der Antragstellerin sowie der Antragsgegner.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Rechtsmittel einen Trittschallschutz von
höchstens bis zu 50 dB und eine ihr günstigere Verteilung der gerichtlichen
Kosten. Die Antragsgegner begehren weiterhin die vollständige Abweisung des
Antrags.
II.
Beide Rechtsmittel sind als selbständige sofortige weitere Beschwerden statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel der Antragsgegner erweist sich
als erfolglos; das Rechtsmittel der Antragstellerin hat in eingeschränktem
Umfang Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes
nur zu, soweit ein Wert von 53 dB überschritten werde. Ihre Rechte würden durch
den Einbau von Parkett in den Räumen 2 und 6 über das in § 14 Nr. 1 WEG
bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt. Die Kammer neige dazu, dass es für das
Maß der Beeinträchtigung mangels anderweitiger Vereinbarungen grundsätzlich auf
die zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung geltenden DIN-Normen ankommen dürfte.
Wende man die vom Senat in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 18.7.2005
aufgestellten Grundsätze an, könnten auch die Normen zum Zeitpunkt der baulichen
Veränderung maßgeblich sein, wenn das Gebäude in einem schalltechnisch besseren
Zustand errichtet wurde, als es zum Errichtungszeitpunkt vorgeschrieben war. Ob
es auf die im Zeitpunkt der Veränderung maßgebliche DIN-Norm oder ausschließlich
auf das Gepräge ankomme, ergebe sich aus dem Senatsbeschluss nicht eindeutig.
Käme es nur auf das Gepräge an, sei ein Abstellen auf DIN-Normen zum Zeitpunkt
der baulichen Veränderung weitgehend überflüssig. Folgerichtig erscheine, das
Gepräge nur als ausschlaggebend dafür zu betrachten, welche DIN-Norm Anwendung
finden solle. Denn würde man unabhängig von DIN-Normen bei Fehlen einer
diesbezüglichen Vereinbarung generell auf einen einmal erreichten niedrigeren
Dämmwert als prägend abstellen, so wäre, wenn beispielsweise ein Eigentümer
zunächst einen extrem gedämmten Boden verwendet habe, ein Wechsel des
Bodenbelags praktisch unmöglich. Dies würde die jeweiligen Sondereigentümer zu
stark in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigen. Die durch die Veränderung
Trittschallbetroffenen hätten schließlich auch bei einer Neuerrichtung keinen
Anspruch auf einen über die DIN hinausgehenden Schallschutz.
Vorliegend habe bei Errichtung des Gebäudes ein Maximalwert von 63 dB nach DIN
1962 gegolten, zum Zeitpunkt der Veränderung ein solcher von 53 dB nach DIN
1989. Die ursprüngliche Trittschalldämmung habe, sachverständigenseits
festgestellt, bei 52 dB gelegen. Das Gebäude sei demnach schalltechnisch besser
als seinerzeit vorgeschrieben errichtet worden. Dieser Zustand bestimme das
Gepräge des Gebäudes. Die Veränderung des Gepräges sei zumindest dann zu
berücksichtigen, wenn durch die Veränderung die zu diesem Zeitpunkt geltenden
Schallschutzanforderungen nicht mehr erfüllt würden. Das sei hier der Fall;
gegenüber der ursprünglichen Trittschalldämmung von 52 dB werde nur mehr eine
Dämmung von 57 dB erreicht, die den zur Zeit der Veränderung geltenden Werten
(53 dB) nicht entspräche. Weil die Antragsgegner als Sondereigentümer des in der
oberen Wohnung eingebrachten Bodenbelags grundsätzlich über diesen frei
bestimmen könnten, komme es auf den zurzeit der Veränderung zulässigen DIN-Wert
von 53 dB an, nicht hingegen auf den früher tatsächlich erreichten von 52 dB.
Überdies sei für die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG
auch zu berücksichtigen, dass bei dem durchgeführten Augenschein das Gehen mit
Schuhen in den Räumen 2 und 6 in der darunter liegenden Wohnung deutlich zu
hören gewesen sei. Sogar das Gehen ohne Schuhe sei noch gut hörbar gewesen,
ebenso das Stühle- und Tischerücken.
Es sei den Antragsgegnern auch zumutbar gewesen, einen Bodenbelag einzubringen,
der eine geringere Schallbelästigung für die darunter liegende Wohnung bedingt
hätte. Ein besser gedämmter Boden hätte zwar zu erheblich höheren Kosten
geführt. Dies sei aber anhand der konkret geschätzten und gegenübergestellten
Beträge zumutbar.
Schließlich sei bei der Bewertung des Maßes der Beeinträchtigung auch zu
berücksichtigen, dass die Antragsgegner vorher über viele Jahre hinweg einen
PVC-Boden besessen hätten. Solche Böden wiesen zwar eine geringere Dämmwirkung
auf als Teppichboden. Doch habe sich die Antragstellerin über Jahre hinweg immer
wieder über die Trittschallbeeinträchtigung beschwert. Außerdem sei die
Trittschallbelastung bei Parkettboden jedenfalls eine andere als bei PVC-Boden.
Allein durch die Veränderung der Geräuschbelastung könne sich die
Antragstellerin in einer Weise gestört fühlen, dass sie gerichtliche Hilfe
beanspruchen durfte. Ein früher angebrachtes Deckenpaneel spiele bei der Frage
der Beeinträchtigung keine Rolle. Diese stehe zum einen im Sondereigentum und
könne jederzeit entfernt werden. Zum anderen habe die Sachverständige
festgestellt, dass das Paneel allenfalls zu einer nur geringen
Trittschalldämmung führe.
Angesichts der Lärmreduzierung von 57 dB auf 53 dB und des angestrebten Ziels,
eine Reduzierung auf 50 dB zu erreichen, erscheine dem Beschwerdegericht eine
Aufteilung der gerichtlichen Kosten im Verhältnis 3/7 zu 4/7 für das Beschwerde-
wie das Rechtsbeschwerdeverfahren angemessen. Hinsichtlich der
außergerichtlichen Kosten verbleibe es bei dem gesetzlichen Regelfall.
2. Diese Ausführungen halten nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung
durch den Senat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO) stand.
Als unbegründet erweist sich das Rechtsmittel der Antragsgegner. Denn der
geschuldete Trittschallschutz darf einen Wert von 53 dB jedenfalls nicht
übersteigen. Hingegen hat das Beschwerdegericht nicht rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen, dass darüber hinaus kein weitergehender Trittschallschutz
geschuldet ist. Insoweit unterliegt der Beschluss des Landgerichts der
Aufhebung. Der Senat kann angesichts der festgestellten Tatsachen jedoch
abschließend entscheiden, so dass es keiner Zurückverweisung an den Tatrichter
bedarf.
a) Ein Anspruch der Antragstellerin nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB
besteht, wenn deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus
beeinträchtigt werden.
Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung über das zulässige
Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen
Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar (BayObLG
WuM 2004, 733). Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann im
Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch
Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen
lässt oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige
Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Hamburg ZMR 2005, 71; OLG München - 32.
Zivilsenat - OLG-Report 2005, 405; Senat vom 18.7.2005, OLG-Report 2005, 645).
Die Generalklausel des § 14 Nr. 1 WEG gibt Raum für eine die betroffenen
Grundrechte berücksichtigende Auslegung. Bei sich gegenüberstehenden
Grundrechten, hier aus Art. 14 GG, ist eine fallbezogene Abwägung der
beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen erforderlich (BVerfG NZM 2005,
182/183). Ob ein unvermeidbarer Nachteil vorliegt, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab (Weitnauer/Lüke WEG 9. Aufl. § 14 Rn. 3). Dabei sind sowohl die
örtlichen Gegebenheiten als auch Lage und Charakter des Gebäudes zu
berücksichtigen. Die maßgeblichen Umstände sind von den Tatsacheninstanzen gemäß
§ 12 FGG zu ermitteln (zum Ganzen auch Senat vom 25.6.2007 = ZMR 2007, 809).
b) Die Sache gibt Anlass, die Rechtsprechung des Senats zur Bestimmung der
maßgeblichen Trittschallwerte beim Austausch von Fußbodenbelägen in
Eigentumswohnungen zusammenzufassen und zu präzisieren:
(1) Vorrangig vor der Diskussion etwaiger DIN-Normen, die ohnehin nicht mehr als
technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind (BGH NJW 1998, 2814/2815;
jüngst BGH NJW 2007, 2983/2985), sind die die Wohnanlage prägenden Umstände
bedeutsam. Sie sind tatrichterlich zu ermitteln, anhand derer ist das
Schallschutzniveau in erster Linie zu bestimmen. Hierbei ist auszugehen vom
Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum
(z.B. OLG Celle OLG-Report 2005, 190). Als Anhaltspunkte zur Bestimmung des
Gepräges können die Baubeschreibung (vgl. OLG München NZM 2005, 509), Regelungen
in der Gemeinschaftsordnung (OLG Köln NJW-RR 1998, 1312; auch BayObLG NZM 2002,
493; vgl. Hogenschurz MDR 2003, 201/203) und das tatsächliche Wohnumfeld bilden.
(2) Fehlt es an prägenden Elementen, sind solche nicht eindeutig oder trotz
Aufklärungsbemühungen nicht ausreichend feststellbar, können ergänzend
technische Regelungen, insbesondere die maßgeblichen DIN-Normen, einen
aussagekräftigen Ansatz zur Bestimmung des Schutzniveaus bilden. Insbesondere
sind die technischen Standards im Errichtungszeitpunkt ein wichtiges Kriterium
für die einzuhaltenden Trittschallschutzgrenzwerte (OLG Celle OLG-Report 2005,
190; OLG Frankfurt NZM 2006, 903; Hogenschurz MDR 2003, 201/203). Denn ohne
sonstige Anhaltspunkte, insbesondere Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, kann
für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Allgemeinen auf das
durch die damals gültige DIN beschriebene Mindestniveau abgestellt werden.
Regelmäßig ist ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, durch nachträgliche
Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern (OLG Stuttgart NJW-RR 1994,
1497). Anders ist dies indes, wenn der Wohnungseigentümer Jahrzehnte nach
Errichtung eines Bauwerks Veränderungen am Bodenbelag vornimmt, diesen
insbesondere gegen einen anderen austauscht. Dann sind die DIN-Werte
heranzuziehen, die im Zeitpunkt des Umbaus gelten (OLG Frankfurt NZM 2005,
68/69; BayObLG NZM 2000, 504/505; auch OLG Schleswig vom 8.8.2007, 2 W 33/07 =
WuM 2007, 591 - Ls -; ferner Hogenschurz MDR 2003, 201/202). Diese bilden aber
vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse (siehe zu (1)) weder eine
Ober- noch eine Untergrenze.
(3) Das Landgericht hat die im Jahr 2001 noch maßgebliche DIN, Ausgabe 1989,
herangezogen. Dies ist aufgrund des kompletten Austauschs des Fußbodenbelags und
des Umstands, dass die Schallschutzanforderungen nach DIN 1962 erheblich
übertroffen waren, im Ansatz nicht zu beanstanden. Der durch die DIN 1989
bezeichnete Grenzwert von 53 dB bildet für Umbauten die Obergrenze jedenfalls
dann, wenn der vorhanden gewesene Trittschallschutz zwar besser war als der bei
Errichtung der Anlage geltende Grenzwert von 63 dB, aber schlechter war als der
nun geltende. Jedoch kann bei der gebotenen individuellen Betrachtung der Anlage
und ihres Gepräges ein Nachteil im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG durch den
Bodenbelagsaustausch auch bei Einhaltung der durch die DIN 1989 gezogenen
Grenzwerte vorliegen. Dies ist augenscheinlich dann der Fall, wenn schon nach
dem früheren Bauzustand ein wesentlich besserer Schallschutz als der nach der
nunmehr geltenden DIN vorhanden war (siehe etwa Senat vom 25.6.2007 = ZMR 2007,
809; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 8. Aufl. § 14 Rn. 9). Soweit
die Rechtsprechung des Senats (OLGReport 2005, 645; ZMR 2006, 643) teilweise
dahingehend verstanden wurde, dass die jüngere DIN-Norm eine (absolute)
Obergrenze bilde, jenseits derer der Eigentümer eine Verschlechterung des
früheren auf überobligationsmäßigem Niveau befindlichen Schallschutzes hinnehmen
müsse (vgl. Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 14 Rn. 9; Hogenschurz ZMR
2006, 645), wird daran nicht festgehalten.
c) Das Landgericht hätte demnach die maßgebliche absolute Grenze nicht bei dem
Wert der DIN 1989 ziehen dürfen, wenn es gleichzeitig rechtsfehlerfrei anhand
von Vergleichsmessungen in Räumen mit unverändertem Bodenbelag festgestellt hat,
dass der frühere Trittschallschutz unter 53 dB lag.
Einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf
es jedoch nicht, weil der Senat anhand des unstreitigen Akteninhalts in der Lage
ist, die noch notwendigen Tatsachen festzustellen.
(1) Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat festgestellt, dass der
Trittschallschutz unter Zugrundelegung des bauseits verlegten
Originalteppichbodenbelags 52 dB betrug. Auch das Landgericht ist
rechtsfehlerfrei von diesem Wert als die Anlage prägend ausgegangen.
Dass einzelne Sondereigentümer in ihrem Recht, Veränderungen im Bereich ihres
Sondereigentums vorzunehmen, weiter als gesetzlich vorgesehen eingeschränkt
sind, ergibt sich auch aus der Gemeinschaftsordnung, deren § 4 Abs. 1
vorschreibt, dass Veränderungen an und in der Wohnanlage wie auch Um-, An- und
Einbauten, soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum berührt wird, der
vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedarf; soweit das
Sondereigentum eines anderen Eigentümers berührt wird, bedarf es auch dessen
vorheriger schriftlicher Zustimmung. Derartige Klauseln sind, auf die hiesige
Frage bezogen, als Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes zu interpretieren,
weil sie auf die Wahrung des baulich vorgegebenen Standards abzielen (vgl. OLG
Köln NJW-RR 1998, 1312; Hogenschurz MDR 2003, 201/203).
(2) Den Dämmverlust durch Alterungsprozesse hat die Sachverständige auf maximal
2 dB geschätzt. Dieser lässt sich freilich nach der Natur der Sache nicht exakt
bestimmen, weil er in erheblichem Maß vom Abnutzungsgrad und vom Pflegezustand
abhängt.
Nach Auffassung des Senats erhöht sich der hier geforderte Trittschallschutz
nicht um die mögliche Differenz von 2 dB. Der Wohnungseigentümer ist
grundsätzlich nur verpflichtet, sein Sondereigentum sachgemäß instand zu halten
und instand zu setzen. Einen sonst noch ordnungsgemäßen Teppichboden muss er
nicht schon deswegen austauschen, weil sein Dämmwert im Laufe der Zeit sinkt.
Dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme einen früheren Austausch
erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil bleibt die Grenze der DIN
1989 auch noch unter Berücksichtigung des Dämmverlusts unterschritten.
Konsequenterweise schuldet der Sondereigentümer auch bei einem Bodenaustausch
kein besseres Niveau als ein solches, das zuvor noch dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme entsprach (vgl. § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG).
(3) Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Trittschallschutzmaßnahmen, der Frage der
Verwirkung und der Nichtberücksichtigung der Deckenpaneele verweist der Senat
auf die Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung, die er sich zu Eigen
macht.
III.
Dem Senat erscheint es nach § 47 Satz 1 WEG a.F. angemessen, die gerichtlichen
Kosten in sämtlichen Rechtszügen im Verhältnis 1/5 zu 4/5 zu Lasten der
Antragsgegner aufzuteilen, denn die Antragstellerin hat letztlich überwiegend
obsiegt. Dabei teilt der Senat die Ansicht der Antragstellerin, dass bei
Betrachtung der dB-Werte als Logarithmen allein eine lineare Aufteilung der
Kosten nicht stets sachgerecht ist. Vielmehr wirkt sich der Erfolg der
Antragstellerin hier verhältnismäßig stärker aus, als die Trittschallbelastung
deutlicher reduziert wird. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten (vgl. § 47
Satz 2 WEG a.F.) ist hingegen auch aus der Sicht des Senats nicht veranlasst.
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.