Skip to content

Fahrlässige Trunkenheit – Fahrverbot statt Einziehung des Führerscheins

 OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Az.: 1 Ss 120/00

Urteil vom 12.10.2000

Vorinstanz: LG Karlsruhe (PF) – Az.: 18 AK 164/99


Das Oberlandesgericht Karlsruhe – 1. Strafsenat – hat in der Sitzung vom 12.10.2000 für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 03. März 2000 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten in dieser Instanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Nach vorausgegangenem Strafbefehlsverfahren verurteilte das Amtsgericht Pforzheim den Angeklagten mit Urteil vom 20.10.1999 wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 35 Tagessätzen in Höhe von jeweils 250 DM. Gleichzeitig entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und ordnete an, dass dem Angeklagten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

Auf die hiergegen durch den Angeklagten eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe – Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim – die Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfiel sollte und statt dessen ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet wurde, das im Hinblick auf die Dauer der Einbehaltung des Führerscheins als abgegolten galt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat zum einen rechtsfehlerfrei das anfängliche Vorliegen eines Regelfalles nach § 69 Abs. 2 StGB angenommen und zum anderen nicht verkannt, dass auch in einem Regelfall der Tatrichter zu prüfen hat, ob zum Zeitpunkt der Urteilsfindung weiterhin von der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist.

Das Maß der Ungeeignetheit beurteilt sich nach der konkreten Anlasstat, so dass vorliegend bei der Bestimmung der Ungeeignetheit auch alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen waren: Der Angeklagte war nach den Feststellungen nachts, zu verkehrsarmer Zeit, mit seinem Pkw 300 m gefahren. Die insgesamt geplante Fahrstrecke betrug 350 m. Der zur Tatzeit 61 Jahre alte Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat ausweislich des Verkehrszentralregisters über viele Jahre unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen. Nachdem zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die Fahrerlaubnis des Angeklagten länger der als sechs Monate vorläufig entzogen war, hatte das Landgericht bei der Frage, ob die aus der Verwirklichung eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB – der Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille – zum Ausdruck gekommene charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeuges weiterhin vorliege, auch die genannten konkreten Tatumstände zu gewichten und zudem die Wirkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 69 Rdnr. 15). In der danach getroffenen Entscheidung, eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs liege zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht mehr vor, sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Das gleiche gilt für die Festsetzung der Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 250 DM und die Anordnung des – im Hinblick auf die Dauer der Einbehaltung des Führerscheins abgegoltenen – Fahrverbots.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos