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Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad – MPU-Anordnung

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Az: OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11

Beschluss vom 28.02.2011


Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Januar 2011 und die darin enthaltene Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

Der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Jahr 1999 entzogen wurde, wendet sich gegen das für sofort vollziehbar erklärte Verbot, nichterlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Er hatte am 21. Mai 2009 unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 2,57 Promille) mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das Amtsgericht Prenzlau den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Januar 2010 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 2010 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen beizubringen. Nachdem der Antragsteller das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hatte, untersagte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. November 2010, nichterlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 11. Januar 2011 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Einwände der Beschwerde bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das private Aussetzungssinteresse des Antragstellers überwiegt und sich das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, voraussichtlich als rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder das Führen von Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend Anwendung; auf diese Weise sollen bestehende Eignungszweifel geklärt oder eine behördliche Entscheidung über die Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen vorbereitet werden. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu Recht angenommen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde erweist sich die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als rechtmäßig. Nachdem der Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 8. Januar 2010 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt und eine Blutalkoholkonzentration von 2,57 Promille festgestellt worden war, musste der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV zwingend eine medizinisch-psychologische Begutachtung anordnen. Der Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV setzt nur voraus, dass der Betroffene ein Fahrzeug, nicht aber ein Kraftfahrzeug in dem in der Vorschrift näher konkretisierten alkoholisierten Zustand im Straßenverkehr geführt hat. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, die (nur) entsprechende Anwendung der Vorschrift führe dazu, dass die Anordnung eines Gutachtens im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehe; die „pauschale Anordnung“ eines Gutachtens bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille sei unverhältnismäßig. Dieser vom Antragsteller unter Berufung auf eine Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09 – juris Rn. 11) vertretenen Auffassung folgt der Senat nicht.

Weder der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der auch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrrad erfasst, noch Sinn und Zweck der Regelung bieten Anhalt für eine derartige Auslegung. Dem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV festgelegten Grenzwert von 1,6 Promille liegt die Erkenntnis zugrunde, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese hohe Alkoholkonzentration erreichen konnte und gleichwohl noch in der Lage war, im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und des damit typischerweise einhergehenden Verlustes der Fähigkeit, die eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einschätzen zu können, begründet (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 11 CS 10. 2404 – juris Rn. 22; VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 2 B 1076/10 – juris Rn. 7 m. w. Nachw.). Denn eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille deutet auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 – juris Rn. 15). Zugleich bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs; diese Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ebenso wie diejenige mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt (vgl. VGH Kassel, a.a.O. Rn. 18; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 – juris Rn. 7). Auf die mit dem Fahrrad verbundene, im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug geringere Betriebsgefahr kann sich der Antragsteller deshalb nicht mit Erfolg berufen. Im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential ist zudem im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, nicht geboten (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 11 CS 10.2095 – juris Rn. 13; a. A.: OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09 – juris Rn. 16). In diesem Zusammenhang ist schließlich zu berücksichtigen, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille zunächst nur Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ist. Erst die Begutachtung ergibt, ob die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge noch gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O. Rn. 11).

Soweit die Beschwerde geltend macht, die frühere Alkoholfahrt des Antragstellers aus dem Jahr 1994 dürfe nicht mehr verwertet werden, geht dieser Einwand ins Leere. Denn für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens reicht nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen allein die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit dem Fahrrad am 21. Mai 2009 aus. Auf den zeitlichen Abstand zur früheren Trunkenheitsfahrt im Jahr 1994 sowie dessen Verwertbarkeit kommt es mithin nicht an.

Auch der Vortrag des Antragstellers, die Vorlage des Gutachtens sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, greift nicht durch. Denn wirtschaftliches Unvermögen stellt in der Regel keinen ausreichenden Grund dar, die Vorlage eines zu Recht angeordneten Gutachtens zu verweigern. Nur unter ganz besonderen Umständen kann das Fehlen finanzieller Mittel als Hinderungsgrund ausnahmsweise anerkannt werden, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, die Kosten aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter aufzubringen, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Daher ist von einem zur Vorlage eines Eignungsgutachtens verpflichteten Verkehrsteilnehmer zu fordern, dass er alle nach Sachlage ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 – 3 C 1.97 – juris Rn. 23; vom 12. März 1985 – 7 C 26.83 – juris Rn. 18; VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 16). Es ist weder vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich, dass der Antragsteller entsprechende Bemühungen unternommen hätte, um die behaupteten finanziellen Hindernisse – etwa durch Vereinbarung von Ratenzahlung – auszuräumen. Der vom Antragsteller allein angeführte Umstand, er beziehe Arbeitslosengeld II, genügt jedenfalls nicht.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der vom Antragsgegner aus der Nichtvorlage des zu Recht angeforderten Gutachtens nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV gezogene Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen einräumt. So sind neben der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, auch eine Beschränkung dieses Rechts oder die Anordnung von Auflagen in Betracht zu ziehen. Der Ver-ordnungsgeber hat hiermit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck verliehen, den auch die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten hat. Solange allerdings der Betroffene ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten nicht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch eine bedingte Eignung nicht gegeben ist. Denn erst das Gutachten kann klären, ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter bestimmten Beschränkungen oder Auflagen geführt werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 18; VGH München, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 18; a. A.: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 FeV Rn. 8).

Ungeachtet der hier anzunehmenden Ermessensreduzierung auf Null gebieten zudem die konkreten Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Untersagung. Denn die ungewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentration von 2,57 Promille, die eine chronische Alkoholerkrankung indiziert, sowie der von der Polizei bei der Kontrolle des Antragstellers am 21. Mai 2009 festgestellte Sachverhalt, wonach der Antragsteller ohne Licht den Gehweg entgegengesetzt der Fahrtrichtung befuhr, erhebliche Schlenker beim Fahren machte (Schlangenlinien mit einer Abweichung von der Geraden bis zu 3 m) und beim Anhalten wegen fehlender Koordination zwischen Bremsen und Stillstand fast über den Lenker gestürzt wäre, belegen das vom Antragsteller auch als Fahrradfahrer ausgehende Gefahrenpotential und lassen die Annahme seiner Nichteignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht als unverhältnismäßig erscheinen. In diesen Zusammenhang ist -wie sich aus dem Vorgesagten freilich schon ergibt- zu Berücksichtigen, dass das Verbot, nichterlaubnispflichtige Fahrzeuge, insb. ein Fahrrad, zu führen, nur solange Bestand haben kann, bis der Antragsteller -ggf. nach einer nachhaltigen Änderung seines Alkoholtrinkverhaltens- durch Vorlage eines medizinisch- psychologischen Gutachtens nachweist, dass seine Eignung insoweit (ggf.: wieder) gegeben ist.

Es ist schließlich auch im Hinblick auf den von der Beschwerde hervorgehobenen Zeitablauf nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit angeordnet hat, nachdem der Antragsteller die durch die Trunkenheitsfahrt am 21. Mai 2009 hervorgerufenen Zweifel an seiner Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht durch die geforderte Begutachtung hat klären lassen, um sie ggf. auszuräumen. Im Übrigen war der Zeitablauf in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass der Antragsgegner das Ende des Strafverfahrens abgewartet und dem Antragsteller anschließend eine Frist zur Beibringung des Gutachtens eingeräumt hat.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist ebenfalls unbegründet, weil der vorläufige Rechtsschutzantrag im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren über die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers OVG 1 L 5.11 verwiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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