Trunkenheitsfahrt – Fahrtunterbrechung
Amtsgericht
Lüdinghausen
Az: 16 Cs 82
Js 9045/06
Urteil vom
22.05.2007
In der Strafsache wegen Trunkenheit
im Verkehr hat das Amtsgericht Lüdinghausen, Abt. 16
aufgrund der Hauptverhandlung vom 22.05.2007 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer
Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor
Ablauf von noch 3 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69 a StGB.
G r ü n d e :
( abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO )
Der Angeklagte befuhr mit einer BAK von 1,15 Promille am 29.10.2006 mit seinem
PKW Opel Corsa zunächst gegen 4.30 Uhr die Steverstraße in Lüdinghausen, wo er
wegen unsicherer Fahrweise der Polizei auffiel, jedoch noch unerkannt entkommen
konnte, da er in eine Nebenstraße einbog, um zunächst seine Freundin nach Hause
zu bringen. Nach diesem kurzen Halt von etwa 5 bis 10 Minuten, bei dem der
Angeklagte auch sein Auto verlassen hatte, bestieg er wieder - wie er von Anfang
an vorhatte - sein Fahrzeug und wurde gegen 4.45 Uhr auf seinem Nachhauseweg auf
der Liudostraße von der Polizei angehalten. Die nachfolgend entnommene Blutprobe
– seit Trinkende waren noch keine zwei Stunden vergangen - ergab den o.g.
BAK-Wert.
Der geständige Angeklagte war somit wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Straßenverkehr, § 316 StGB, zu verurteilen. Die beiden von einem kurzen Halt
unterbrochenen Fahrten stellten nämlich trotz der Unterbrechung noch eine
Trunkenheitsfahrt im Rechtssinne dar. Insoweit ist nämlich anerkannt, dass kurze
Fahrtunterbrechungen das Dauerdelikt Trunkenheitsfahrt nicht unterbrechen und in
mehrere Taten teilen (BayObLG NStZ 1987, 114 bei Janiszewski; hierzu
ausführlich: Hentschel, Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot, 10.
Aufl. 2006, Rn. 333). Obwohl die Staatsanwaltschaft zwei selbständige Taten der
Trunkenheitsfahrt wegen der beiden Fahrtabschnitte angeklagt hat, bedurfte es
nach Ansicht des Gerichtes keines Teilfreispruchs, da der gesamte angeklagte
Sachverhalt auch mittels Verurteilung erledigt wurde und daher kein Raum für
einen Teilfreispruch verblieb.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer
Geldstrafe für ausreichend erachtet um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu
führen. Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit eine Geldstrafe
von 35 Tagessätzen in Höhe von jeweils 40 Euro.
Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.
Der Angeklagte hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen, so dass ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein
Führerschein einzuziehen war. Die im Tenor bezeichnete Sperrfrist für die
Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69 a StGB. Erst frühestens nach
Ablauf dieser Frist hält das Gericht den Angeklagten für geeignet, wieder
Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
ergibt sich aus § 465 StPO.