Trunkenheitsfahrt – Fahrverbot und Anrechnung Fahrerlaubnisentziehung
Amtsgericht
Lüdinghausen
Az: 9 Ds-82 Js
64/08-35/08
Urteil vom
06.05.2008
Eine Trunkenheitsfahrt ist auch
dann eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne, wenn die Fahrt an
einer Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen kurzfristig
unterbrochen wird.
Von der Anordnung eines Fahrverbotes nach einer Trunkenheitsfahrt kann
jedenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Fahrverbot wegen Anrechnung einer
vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nur noch deklaratorische Bedeutung zukommen
würde und die Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnismaßnahmen die Dauer des
eigentlich anzuordnenden Regelfahrverbots deutlich überschritten hat.
In der Strafsache wegen Trunkenheit
im Verkehr hat der Einzelrichter in Strafsachen Lüdinghausen aufgrund der
Hauptverhandlung vom 06.05.2008 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen einer Ordnungswidrigkeit einer fahrlässigen
Trunkenheitsfahrt zu einer Geldbuße von 750,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 24 a I StVG.
G r ü n d e :
(Abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StP0).
Der ausweislich des Verkehrszentralregisterauszugs bereits zweimal wegen
Trunkenheitsstraftaten verurteilte Angeklagte befuhr am 30.12.2007 um 14.20 Uhr
in Lüdinghausen u.a. die Seppenrader Straße mit einem auf ihn zugelassenen PKW.
Er hatte zuvor Alkohol zu sich genommen und wies zur Tatzeit etwa eine
Blutalkoholkonzentration von 0,8 o/oo auf. Er hatte nämlich zuvor Alkohol
getrunken. Anlaß der Tat war, dass der Angeklagte beabsichtigte, sich einen
sogenannten „Flachmann" in der an der Seppenrader Straße befindlichen Tankstelle
zu kaufen. Dort wurde er dann auch um 14.20 Uhr von unbeteiligten Zeugen mit
einer „Alkoholfahne" bemerkt, wie er nach Einkauf eines sogenannten
Doppelkorn–Flachmann von 0,2 l (40% Alkohol) wieder in seinen PKW stieg und
zügig davon fuhr. Die eingesetzte Polizei traf den Betroffenen etwa um 14.30 –
14.35 Uhr in seiner Wohnung an. Der Betroffene war vom Erscheinen der Polizei
überrascht. Er hatte zu dieser Zeit bereits die Hälfte des „Flachmannes"
geleert. Die ihm um 15.24 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 1,56 o/oo.
Der Betroffene war geständig, was die Fahrt und seinen Alkoholkonsum anging. Er
räumte insbesondere ein, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben, wenn auch
längere Zeit vor der Fahrt. Genaue Mengen des konsumierten Alkohols konnte der
Angeklagte nicht mehr mitteilen. Er bestätigte, von seiner Wohnung in
Lüdinghausen mit dem PKW bis zur fraglichen Tankstelle gefahren zu sein und von
dort wieder nach Einkauf des „Flachmannes" den Rückweg angetreten zu haben. Er
erklärte jedoch, den „Flachmann" habe er zu Hause etwa zur Hälfte getrunken, als
für ihn überraschend die Polizei vor seiner Tür gestanden habe. Nach Vernehmung
eines der beiden eingesetzten Polizeibeamten hat sich das Gericht von der
Richtigkeit dieser Nachtrunkbehauptung überzeugen können. Der eingesetzte
Polizeibeamte bestätigte nämlich, dass der Angeklagte von dem Erscheinen der
Polizei überrascht war und sich neben seinem Computer, an dem der Angeklagte
offenbar zuvor gespielt hatte, der zur Hälfte leer getrunkene Flachmann befunden
habe, so dass dementsprechend auch von der Polizei unmittelbar bei der
Anzeigenaufnahme die Richtigkeit der Nachtrunkbehauptung des Angeklagten in den
Anzeigetext aufgenommen worden war.
Der Angeklagte war dementsprechend nicht wegen des angeklagten Straftatbestandes
gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) zu bestrafen, sondern nur wegen
Ordnungswidrigkeit des § 24 a Abs. 1 StVG. Das Gericht konnte nämlich anhand der
Nachtrunkmenge mittels der „Widmark" – Formel (ausgehend von der durch die
entnommene Blutprobe festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,56 o/oo um
15.24 Uhr) eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von lediglich etwa 0,8 o/oo
feststellen. Irgendwelche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen im Rahmen der
Tat konnte das Gericht nicht feststellen. Folgerichtig schied eine relative
Fahruntüchtigkeit vorliegend aus. Die einheitliche Trunkenheitsfahrt des
Angeklagten umfasste dabei sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt. Die
Fahrtunterbrechung an der Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen mit
dem Ziel anschließender Weiterfahrt stellte keine Unterbrechung des
Dauerdeliktes „Trunkenheitsfahrt" dar (hierzu bereits: AG Lüdinghausen NZV 2007,
485 = VRR 2007, 357 = BA 2008, 79).
Bei der Zumessung der Geldbuße war von der Regelgeldbuße für einen fahrlässigen
Täter einer Trunkenheitsfahrt auszugehen. Diese beträgt laut Bußgeldkatalog bei
einem
zweifachen Wiederholungstäter 750,00 €. Gründe, die Geldbuße für das in Rede
stehende Fahrlässigkeitsdelikt abzusenken (eine Heraufsetzung kam angesichts der
gesetzlichen Grenze nicht mehr in Betracht) waren nicht ersichtlich.
Die Festsetzung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG erschien dem
Gericht nicht mehr erzieherisch geboten. Dem Betroffenen war nämlich trotz der
bereits beim Eintreffen der Polizei aufgestellten Nachtrunkbehauptung am Tattage
(30.12.2007) sein Führerschein sichergestellt worden. Später erging ein
Beschluss über eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung. Diese vorläufige
Fahrerlaubnisentziehung dauerte an bis zum Tage des ersten
Hauptverhandlungstermins in der vorliegenden Sache und zwar bis zum 29.04.2008.
Der Betroffene hat insoweit auf mögliche Ansprüche nach dem StrEG verzichtet.
Zwar wäre angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten ein Fahrverbot von 3
Monaten Dauer festzusetzen gewesen, doch meint das Gericht, dass aufgrund der
überschießenden Zeit der Entziehung von 4 Monaten auch trotz der gesetzlich in §
25 Abs. 6 StVG vorgesehenen Anrechnung der Zeit einer vorläufigen
Fahrerlaubnisentziehung die Anordnung des Fahrverbotes als nur noch
„deklaratorisch" nicht geboten war (vgl. hierzu: Krumm, Das Fahrverbot in
Bußgeldsachen, 2006, § 13 Rn. 7 mit Überblick über die Literatur und
Rechtsprechung zum strafrechtlichen Fahrverbot des § 44 StGB, für den die
Anrechnung entsprechend geregelt ist, vgl. § 51 Abs. 5 StGB). Das Gericht geht
nämlich davon aus, dass die unmittelbar bei der Tat erfolgte Sicherstellung des
Führerscheines und eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung, die insgesamt die
Dauer des festzusetzenden Regelfahrverbotes weit übersteigt, hier nämlich um 4
Wochen, durchaus erzieherisch so stark auf den Betroffenen einwirkt, dass eine
Fahrverbotsanordnung in dem dann folgenden Urteil nicht mehr geboten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.