Trunkenheitsfahrt – Falschmessung wegen Hustenbonbon
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom
24.01.2008
Az: 2 Ss OWi
37/08
Vorinstanz: AG Schwelm, Az.: 62 OWi 874 Js 445/07 (66/07)
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Schwelm vom 26. Oktober 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 24. 01. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht
als Einzelrichter auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des
Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung –
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens –
an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §
24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 250 € verurteilt, ein Fahrverbot
von einem Monat verhängt und von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch
gemacht.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt hat. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
II.
Das AG hat folgende Feststellungen getroffen und ausgeführt:
„Am 20.02.2007 befuhr der Betroffene mit dem Pkw Suzuki, amtl. Kennz. XXXXXX,
öffentliche Straßen in Schwelm, nämlich die Hattinger Straße. Er hatte zuvor
Alkohol getrunken. Der Betroffene führte das Fahrzeug mit einer
Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/I.
Die Atemalkoholmessung wurde vorgenommen durch das geeichte Gerät Dräger
Evidential.
Der Betroffene führte daher ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0,25 mg/1 oder mehr.
Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, er habe lediglich ein Bier mit Cola
in der Nacht getrunken. Er habe Hustenlöser genommen und Schnupfen gehabt, so
dass nicht auszuschließen sei, dass das Messergebnis verfälscht worden sei. Es
sei nicht auszuschließen, dass jeweils bei der Messung durch etwa in
Zahnfleischtaschen verbliebenen Reste der Hustentropfen die Messung verfälscht
worden sei. Im Übrigen würde das Messprotokoll nicht bestätigen, dass während
des ganzen Vorgangs eine Beamtin anwesend gewesen sei. Das Messergebnis sei
daher nicht zu verwerten.
Der Betroffene führte ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von
0,25 mg/1 oder mehr. Das Gericht ist aufgrund des erörterten Messprotokolls und
des Eichscheins davon überzeugt, dass der Messwert ohne Sicherheitsabschläge
verwertbar ist. Das Gerät hat die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung
des Straßenverkehrs erhalten, unter Einhaltung der Eichfrist war es geeicht, die
Bedingungen für ein gültiges Messverfahren waren gewahrt. Anhaltspunkte für eine
Verfälschung des Messergebnisses durch sonstige Störfaktoren bestehen nicht.
Hiergegen spricht schon, dass einmal bereits zuvor, nämlich um 01.15 Uhr und
01.17 Uhr, Messungen durchgeführt worden sind, wobei Messwerte von über 0,25
mg/1 erreicht worden sind. Dass sich jeweils bei den Messungen Mundrestalkohol
aus Zahlfleischtaschen gelöst haben könnte, ist nach Überzeugung des Gerichts
auszuschließen.
Der Wert der Atemalkoholkonzentration ist auch zutreffend ermittelt worden. Die
Verfahrensbestimmungen wurden beachtet, was auch die messende Beamtin, Frau
Gehrisch, auf dem Messprotokoll bestätigt hat. Ein Zeitablauf von mindestens 20
Minuten seit Trinkende ist gewahrt worden. Außerdem wurde die Kontrollzeit von
10 Minuten vor der Atemalkoholkonzentrationsmessung eingehalten. Der Betroffene
war um 00.45 Uhr gefahren, die Messungen fanden statt um 01.25 Uhr und 01.27
Uhr. Es lag also auch eine Doppelmessung im Zeitabstand von maximal 5 Minuten
und Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den einzelnen Messwerten
vor."
III.
Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie auch - zumindest vorläufig -
Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:
„1. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist bereits aufgrund der erhobenen
Verfahrensrüge veranlasst. Soweit die Revision rügt, ein Aufklärungsmangel liege
darin begründet, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob
ein in einer Zahnfleischtasche verbliebener Rest eines Hustenlösers das Ergebnis
der zweiten Messung mit dem Gerät Dräger 7110 Evidential verfälscht haben
könnte, nicht erhoben hat, erweist sich diese Rüge zunächst als zulässig. Die
Rechtsbeschwerde bezeichnet die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln
unterlassen hat, und das Beweismittel, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen
sollen. Zudem wird angegeben, welche Umstände das Gericht zu weiteren
Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen
Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde führt
diesbezüglich aus, dass eine solche Beweiserhebung ergeben hätte, dass das
Messergebnis durch einen möglicherweise in einer Zahnfleischtasche verbliebenen
Rest hätte verfälscht werden können. Zur Notwendigkeit der Beweiserhebung führt
die Rechtsbeschwerde aus, dass bei der insgesamt ersten Messung des Abends,
nämlich die mit dem Gerät Dräger 6510, einer Blutalkoholkonzentration von 0,39
0/0o gemessen worden sei.
Demgegenüber habe die Messung mittels des Gerätes Dräger 7110 Evidential, welche
aus zwei Messungen, die von 01.13 Uhr bis 01.20 Uhr durchgeführt worden seien,
zunächst kein Messergebnis, sondern die Fehlermeldung „Interferenz" ausgeworfen.
Ein von 01.22 Uhr bis 01.29 Uhr durchgeführter weiterer Test mit dem Gerät
Dräger 7110 Evidential habe dann ein Messergebnis von 0,36 mg/1 ausgewiesen. Bei
solch einem Unterschied dränge sich die Möglichkeit einer Fehlerquelle auf. Das
Amtsgericht hätte also der naheliegenden Fehlerquelle der Hustenlöserreste in
der Zahnfleischtasche nachgehen müssen, zumal auch schon mit Schriftsatz vom
08.06.2007 hierzu entsprechende Ausführungen gemacht worden seien. Weiter führt
die Rechtsbeschwerde aus, dass das Amtsgericht auch keinen Anlass hatte, davon
auszugehen, eine solche Beweiserhebung sei überflüssig. Insbesondere gebe die
erste Messung mit dem Gerät Dräger 7110 Evidential keinen Grund für eine solche
Annahme. Zwar sei es richtig, dass die beiden Einzelmessungen dieser Messungen
jeweils Werte von über 0,25 mg/1 aufgewiesen hätten, doch sei diese Messung
insgesamt vom Gerät als ungültig ausgegeben worden.
Die Rüge erweist sich auch als begründet. Entgegen der Urteilsgründe ist im
Hinblick auf die unterschiedlichen Messergebnisse hinsichtlich des verwendeten
Gerätes Dräger 6510 sowie des in der Folge verwendeten Gerätes 7110 Evidential
nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass es zu einer Verfälschung der
Messergebnisse durch sonstige Störfaktoren gekommen ist. Die Erhebung eines
Sachverständigenbeweises zu der Frage, ob ein in einer Zahnfleischtasche
verbliebener Rest des Hustenlösers das Ergebnis der zweiten Messung mit dem
Gerät Dräger 7110 Evidential verfälscht haben könnte, drängt sich insoweit auf.
2. Die auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils deckt
zudem einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Kontrollzeit von 10 Minuten vor der
Atemalkoholkonzentrationsmessung eingehalten wurde. Das Messprotokoll gibt
jedoch über die Einhaltung der Kontrollzeit keine Auskunft. Die messende Beamtin
hat hier lediglich bestätigt, zur Anwendung des Messgerätes befugt zu sein, dem
Probanden das Messverfahren erläutert, das Messverfahren nach Gebrauchsanweisung
durchgeführt und die Anzeige mit dem gedruckten Ergebnis auf Übereinstimmung
geprüft zu haben. Diese Bestätigung bezieht sich jedoch nicht auf die
Kontrollzeit, sondern lediglich auf die konkrete Messung. Die Einhaltung der
Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung, während derer der Proband
keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf, ist hiernach zumindest fraglich. Die
Beachtung der Kontrollzeit ist jedoch erforderlich, um Verfälschungen des
Messergebnisses durch evtl. vorhandenen Restalkohol oder andere Restsubstanzen
im Mund auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2000 - 4 Ss OWi
1154/2000 -). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene nach seinen
Angaben vor Durchführung der Atemalkoholmessung einen Hustenlöser eingenommen.
Damit kann zumindest nicht ohne sachverständige Beratung ausgeschlossen werden,
dass es durch die Einnahme dieses Hustenlösers zu einer Verfälschung des
Messergebnisses gekommen ist."
Diesen zutreffenden und überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener
Sachprüfung bei. Das angefochtene Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben und
war aufzuheben. Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst kam gem.
§ 79 Abs. 6 OWiG nicht in Betracht, da in einer neuen Hauptverhandlung, worauf
die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, ergänzende Feststellungen
getroffen werden können. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, dass durch
ein Sachverständigengutachten die behauptete Verfälschung des Messergebnisses
durch einen in einer Zahnfleischtasche verbliebenen Rest des Hustenlösers
ausgeschlossen werden kann und dass durch Vernehmung der die Messung
durchführenden Beamten festgestellt werden kann, dass die Kontrollzeit
eingehalten wurde."
IV.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, dass das Messergebnis
durch den Hustenlöser, den der Betroffene nach seiner Einlassung eingenommen
hat, verfälscht worden ist oder sein kann und/oder, dass während des
Messvorgangs die so genannte Kontrollzeit nicht eingehalten worden ist, ist dann
die Messung insgesamt unverwertbar und kann nicht etwa mit einem erhöhten
Sicherheitsabschlag verwertet werden (BGHSt 46, 358 = NZV 2001, 267). Das gilt
insbesondere auch, wenn die Kontrollzeit nicht eingehalten worden ist (vgl. dazu
BayObLG NJW 2005, 232 = NZV 2005, 53 = DAR 2005, 40 = VRS 2005, 108, 42; OLG
Dresden NStZ 2004, 352 = BA 2005, 487; vgl. dazu auch OLG Hamm NZV 2005, 109 =
VRS 107, 468; VA 2007, 35 = VRR 2007, 70; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.
November 2007, 2 Ss OWi 1489/07; so auch Maatz BA 2001, 21, 30 ff.; zu allem
auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche
OWi-Verfahren, Rn. 2015 f.). Die dem teilweise entgegenstehenden Entscheidungen
des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe NZV 2004, 426 f. = VRS 107, 52 f. = DAR 2004,
466 f. = VA 2004, 120, NJW 2006, 1988 = VA 2006, 140 (Ls.) = NZV 2006, 438 = VRR
2006, 355) betreffen andere Sachverhalte.