Trunkenheitsfahrt – Anforderungen an standardisiertes Messverfahren
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
376/09
Beschluss vom
25.06.2009
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 03. Februar 2009 hat der
2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 06. 2009 durch auf
Antrag der Generalstaatsanchwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines
Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines
Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu
einer Geldbuße in Höhe von 250,00 EUR verurteilt und ihm unter Beachtung des §
25 Abs. 2a StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher
Art im Straßenverkehr zu führen.
Das Amtsgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:
"Der 53 Jahre alte Betroffene ist von Beruf Kraftfahrer. Verkehrsrechtlich ist
er bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
Vor dem Juni 2008 war der Betroffene mit der Zeugin T., die in der ... Straße in
Hagen wohnt, liiert. Aus welchen Gründen auch immer, wollte er am Abend des
31.05.2008 mit ihr Rücksprache halten und fuhr mit seinem PKW, amtliches
Kennzeichen ... gegen 00.00 Uhr des 01.06.2008 in die Bürgerstraße, stellte das
Fahrzeug dort mitten auf der Straße ab und läutete an der Klingel zur Wohnung
der Zeugin T.. Diese schaute aus dem Fenster ihrer Wohnung und sah den
Angeklagten gerade von der Klingel zu seinem Fahrzeug gehen. Sie verließ das
Haus um mit dem Betroffenen zu reden, da sie ansonsten Lärm befürchtete, was ihr
in der Nachbarschaft peinlich gewesen wäre. Der Betroffene stand hinter seinem
PKW, lehnte sich auf das Dach, während er mit der Zeugin sprach. Anschließend
fuhr er sein Auto wenige Meter weiter vor die dort befindliche Garageneinfahrt,
stelle es ab, und verließ den Ort. Zu dem Zeitpunkt, als er das Fahrzeug auf der
Straße abstellte und auch als er es vor die Garageneinfahrt fuhr, hatte er eine
Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,37 mg/l.
Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass ihm dieses nicht bewusst war. Er
hätte das jedoch leicht erkennen können und müssen.
...
Der Betroffene hat die Atemalkoholkonzentration und die Ordnungsmäßigkeit der
Messung ausdrücklich zugestanden und sich dahin eingelassen, er habe sich am
Abend des 31.05.2008 gegen 22.00 Uhr mit seinem Fahrzeug zu seiner ehemaligen
Lebensgefährtin T. begeben, die jedoch nicht zuhause gewesen sei. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe er zuhause 2 Flaschen Bier getrunken. Er habe dann das Fahrzeug
vor der dortigen Garageneinfahrt abgestellt und bis kurz nach 24 Uhr gewartet.
Im Fahrzeug habe er dann weitere 2 Flaschen Bier getrunken, danach das Fahrzeug
allerdings nicht mehr geführt.
...
Aus den Messausdrucken Bl. 3 R d.A. ergibt sich, dass von dem Betroffenen um
01.27 Uhr und um 01.29 Uhr jeweils eine gültige Atemalkoholmessung durchgeführt
wurde, die in einem Fall zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,364 mg/l und im
2. Fall von 0,376 mg/l führte. Der Mittelwert beträgt 0,375 mg/l. Die
Ordnungsmäßigkeit der Messung und das Ergebnis werden von dem Betroffenen nicht
angezweifelt."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
II.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des
Urteils führt zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht Hagen.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a
StVG nicht.
Das amtsgerichtliche Urteil ist lückenhaft (§ 267 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Zwar
hat der Bundesgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass an die Gründe des
tatrichterlichen Urteils in Ordnungswidrigkeiten keine hohen Anforderungen zu
stellen sind (vgl.u.a. BGH St 39, 291 = NJW 1993, 3081; siehe z.B. auch OLG
Rostock DAR 2001, 421). Aber auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren müssen die
tatrichterlichen Entscheidungsgründe zumindest noch so beschaffen sein, dass sie
die Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung ermöglichen. Diesen Anforderungen
genügt das angefochtene Urteil nicht.
Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass schon zu
beanstanden ist, dass der Tatrichter nicht mitteilt, welches Messverfahren
angewendet worden ist. Das wäre erforderlich gewesen, um zu überprüfen, ob ein
standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist. Andernfalls hätte die
Messung im Einzelnen beschrieben werden müssen.
Gemäß § 24a StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die
zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei der Bestimmung
der Atemalkoholkonzentration (AAK) handelt es sich um ein standardisiertes
Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. allgemein
zu standardisierten Messverfahren BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; zur
Atemalkoholmessung BGH NZV 2001, 267; BayObLG NZV 2000, 295 = zfs 2000, 313 = VA
2000, 16; OLG Hamm NZV 2000, 426 = DAR 2000, 534 = zfs 2000, 459; OLG Stuttgart
VA 2000, 62 = BA 2000, 388), was Folge hat, dass, wenn weder der Betroffene noch
andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes
geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur
Messmethode getroffen werden müssen, sondern die Mitteilung der Messmethode und
die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen (vgl. BGHSt 38, 291 für eine
Geschwindigkeitsüberschreitung; u.a. für eine Geschwindigkeitsüberschreitung
allgemeine Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch ständige
Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl.u.a. Beschluss des
erkennenden Senats vom 13. September 2004 in 2 SsOWi 462,04, BA 2005, 169).
In den Urteilsgründen wird jedoch lediglich der gewonnene Messwert festgestellt,
nicht hingegen die Messmethode, d.h. der konkret verwendete Gerätetyp, so dass
offen bleibt, ob es sich um ein sog. "standardisiertes Messverfahren" im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte handelt (vgl.
BGHSt 46, 358, NJW 2001, 1952; OLG Hamm VRR 2007, 70; BayOblG NZV 2000, 295; OLG
Hamm NZV 2000, 426; OLG Stuttgart VRS 99, 286).
Das Tatgericht war vorliegend auch nicht deshalb von der Notwendigkeit
entbunden, das für die Geschwindigkeitsermittlung verwandte Messverfahren
anzugeben, weil es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
ausführt, dass sich "aus den Messausdrucken Bl. 3 R d.A. ergibt, dass von dem
Betroffenen um 01.27 Uhr und um 01.29 Uhr jeweils eine gültige
Atemalkoholmessung durchgeführt wurde, die in einem Fall zu einer
Atemalkoholkonzentration von 0,364 mg/l und im 2. Fall von 0,376 mg/l führte."
Diese Bezugnahme war fehlerhaft, denn mit Ausnahme der Sonderfälle zu § 267 Abs.
4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO sind Verweisungen oder Bezugnahmen auf Schriftstücke
oder andere Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils unzulässig, sofern
dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll (§ 71 Abs. 1
OWiG i.V.m. § 267 StPO). Zur Darstellung des Sachverhalts darf insbesondere
nicht auf Aktenteile Bezug genommen werden, da andernfalls das Urteil aus sich
heraus nicht verständlich ist. Im Falle des Ersetzens der Urteilsfeststellungen
durch Bezugnahmen fehlt verfahrensrechtlich die Urteilsbegründung und damit
sachlich-rechtlich die Möglichkeit der Nachprüfung der Entscheidung (vgl. OLG
Hamm, Senatsbeschluss vom 26. November 2001 - 2 Ss OWi 985/01; OLG Brandenburg
NStZ 2005, 413, 414).
Der Mangel wird auch nicht durch das im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilte
Messergebnis beseitigt, weil lediglich die jeweiligen - zwei - gemessenen
Atemalkoholkonzentrationen mitgeteilt werden.
Die Feststellungen des Urteils tragen darüber hinaus nicht die Annahme eines
fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG. Im Falle einer Verurteilung wegen einer
fahrlässigen Tat sind Feststellungen zu der Frage erforderlich, aufgrund welcher
konkreten Umstände der Betroffene voraussehen konnte, dass infolge seines
Verhaltens die einschlägige Norm tatbestandsmäßig verwirklicht wurde. Im Falle
des § 24a StVG sind hierzu Feststellungen über Art und Umstände der
Alkoholaufnahme erforderlich. Der Tatrichter hat hierzu lediglich festgestellt,
der Betroffene habe sich dahingehend eingelassen, bis 22.00 Uhr zwei Flaschen
Bier getrunken und zwei weitere Flaschen Bier bis 24.00 Uhr konsumiert zu haben.
Da der Tatrichter aber die Einlassung des Betroffenen als widerlegt angesehen
hat, bleibt unklar, ob das Gericht der Einlassung des Betroffenen hinsichtlich
des Bierkonsums gefolgt ist. Allein aus der Blutalkoholkonzentration an sich
kann ohne weitere Feststellungen nämlich nicht geschlossen werden, dass der
Betroffene auf fahrlässige Weise Alkohol im Übermaß zu sich genommen hat, da ein
solcher Wert beispielsweise auch auf dem Vorhandensein von Restalkohol nach
länger zurückliegendem Trinkende beruhen kann (vgl. Beschluss des hiesigen 4.
Senats für Bußgeldsachen vom 10. April 2008 in 4 Ss OWi 231/08 ).
Da die Urteilsgründe nach alledem unvollständig sind, war es mit den
Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hagen
zurückzuverweisen.