Trunkenheitsfahrt (vorsätzliche) – Feststellung Alkoholgehalt
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 1 Ss 92/07
Beschluss vom
28.11.2007
In der Strafsache hat der 1.
Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 28. November 2007gem. §
349 Abs. 4 stopp einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des
Landgerichts Potsdam vom 21. August 2007 mit den dazu gehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam
zurückzuverweisen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Nauen verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 19. April
2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine nicht zur Bewährung
ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wies die Verwaltungsbehörde
an, dem Angeklagten vor Ablauf von 36 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Seine auf die versagte Strafaussetzung zur Bewährung gerichtete Berufung hat die
6. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam mit Urteil vom 21. August 2007
verworfen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am 19.
Dezember 2006 um 12.30 Uhr "nach vorangegangenem Alkoholgenuss im
fahruntüchtigen Zustand mit einem Fahrrad die Brandenburger Straße aus Richtung
Rathausplatz kommend in Richtung Bundesstraße 5 in Nauen, wobei er um seine
Fahruntüchtigkeit wusste. Er fuhr dabei in leichten Schlangenlinien, indem er
von der Geraden bis zu 1 m auf einer Beobachtungsstrecke von ca. 100 m ca. 10
Schlenker machte. Die Untersuchung der ihm am Tattag um 13.10 Uhr entnommenen
Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille." Hiergegen
richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des
Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Die Revision des Angeklagten hat - vorläufig - Erfolg und führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere
kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam.
Das Berufungsurteil unterliegt in vollem Umfange der Nachprüfung durch den
Senat. Der Angeklagte konnte seine Revision nicht wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränken. Eine solche - grundsätzlich zwar zulässige
(vgl. BGHSt 29, 359; 33, 59) - prozessuale Maßnahme kommt u.a. dann nicht in
Betracht, wenn das angefochtene Urteil keine bzw. nur unzureichende
Feststellungen zur (verminderten) Schuldfähigkeit eines Angeklagten enthält,
obwohl zu einer näheren Erörterung dieser Frage begründeter Anlass bestand (OLG
Koblenz, VRS 70, 14; 75, 46; OLG Frankfurt, NJW 1968, 1638; OLG Köln, NStZ 1984,
379; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 Rdnr. 16ff). So aber liegt der Fall
hier.
Das Berufungsurteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil
bereits die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf die Versagung der
Strafaussetzung zur Bewährung angesichts der nur unzureichenden, die
Schuldfähigkeit nicht behandelnden Feststellungen in dem amtsgerichtlichen
Urteil nicht zulässig war und das Berufungsurteil insoweit keine ausreichenden
ergänzenden Feststellungen enthält.
Die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ist vom Revisionsgericht von Amts
wegen zu prüfen. Ein Rechtsmittel kann nur auf solche Beschwerdepunkte
beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der
Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich beurteilt
werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen.
Eine Beschränkung ist unwirksam, wenn eine Beurteilung der angegriffenen Punkte
einer Entscheidung nicht möglich ist, ohne dass auch nicht angefochtene Teile
dadurch beeinflusst werden, da sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen
werden könnten. Ist dagegen eine erschöpfende Nachprüfung des angefochtenen
Teils möglich, ohne dass dabei die tatsächlichen Feststellungen und die
rechtlichen Auswirkungen zum nicht angefochtenen Teil berührt werden, so
erfordert der Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit die Beschränkbarkeit des
Rechtsmittels (vgl. BGHSt. 19, 46). Die Beschränkung der Berufung auf die Frage
der Strafaussetzung zur Bewährung ist danach grundsätzlich möglich (vgl. BGHSt.
24, 164). Eine Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung ist jedoch
bereits immer dann unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zu
den nicht angefochtenen Teilen so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende
Grundlage für die Entscheidung über die Aussetzung darstellen (vgl. OLG Köln,
NStZ 1989, 90; OLG Karlsruhe, VRS 95, 225). So verhält es sich hier.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ergab eine dem Angeklagten um 13:10 Uhr
entnommene Blutprobe, dass er zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration
(BAK) von 2,13 Promille aufwies. Für die Beurteilung der alkoholbedingten
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es indes auf die zu
seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit
an (vgl. BGH, NJW 1986, 2384). Soll aufgrund einer später entnommenen Blutprobe
die höchstmögliche Tatzeit-BAK ermittelt werden, so sind hinsichtlich des
Abbauwertes und des Endes der Resorptionsphase die günstigsten Werte einer
Rückrechnung zugrunde zulegen. Nach gesicherten
medizinischnaturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von
Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher
Abbauwert von 0,2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2
Promille zugrunde gelegt wird (vgl. OLG Köln, VRS 98, 140). Sofern das Ende der
Resorptionsphase - wie vorliegend - nicht exakt festgestellt werden kann, ist
bei Prüfung der Schuldfähigkeit (anders als bei der Prüfung des Grades der
Fahrtüchtigkeit) aufgrund einer auch kurz nach der Tat entnommenen Blutprobe
zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Resorption zur Tatzeit
bereits abgeschlossen war (vgl. OLG Köln, VRS 65, 426). Danach ergibt die
Rückrechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat (12:30
Uhr) bei einem für 13:10 Uhr ermittelten Messwert von 2,13 Promille einen Wert
von 2,53 Promille. Durch die mangelnde Rückrechnung des BAK-Wertes im
angefochtenen Urteil ist der Angeklagte indes nicht beschwert, weil ein Wegfall
des Steuerungsvermögens des alkoholabhängigen Angeklagten infolge
Alkoholgenusses bei dem zu seinen Gunsten ermittelten Tatzeitpunkt-BAK-Wert
ausgeschlossen erscheint. Der zum Tatzeitpunkt ermittelte BAK-Wert von 2,53
Promille gab aber Anlass, zumindest die Frage der verminderten Schuldunfähigkeit
zu erörtern. Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 Promille bei
einem zum Tatzeitpunkt alkoholisierten Angeklagten ist nämlich stets zu prüfen,
ob dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit eingeschränkt war (vgl.
BGH, StV 1997, 73 m. w. N.). Hierzu bedarf es einer umfassenden Erörterung der
Tatumstände, insbesondere der Feststellung und Würdigung der weiteren Umstände
zur Frage des Verschuldens der Trunkenheit durch den Angeklagten. Das
Amtsgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte stark alkoholabhängig
sei, eine entsprechende Therapie erfolglos gewesen sei und er seit einigen
Wochen dennoch weniger Alkohol trinke. Angaben über die genauen
Trinkgewohnheiten des Angeklagten und Feststellungen zum tatsächlich am Tattag
konsumierten Alkohol fehlen aber. Auf die Feststellung und Erörterung solcher
Umstände konnte im Urteil aber nicht verzichtet werden (vgl. BGH, NJW 2003,
2394), denn solche Angaben sind für die Beantwortung der Frage der schuldhaften
Verursachung der Trunkenheit von Bedeutung, sie sind für die Entscheidung über
eine mögliche auf § 21 StGB beruhende Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1
StGB bestimmend. Zwar kann von einer Strafrahmenverschiebung in der Regel
abgesehen werden, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situationsbedingten
Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar
signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat (vgl. BGH NJW 2004, 3350).
Dies soll zum einen dann gelten, wenn der Täter die für ihn besonders ungünstige
Wirkung des Alkoholgenusses kannte bzw. (vor allem aufgrund einschlägiger
Vorstrafen) wusste oder wissen musste, dass er unter Alkoholeinfluss zu
Straftaten neigt. Einem alkoholisierten Straftäter kann nämlich grundsätzlich
auch schulderhöhend vorgeworfen werden, dass er sich in eine objektiv
gefahrenträchtige Situation begeben habe, obwohl er wusste oder wissen musste,
dass er sich dort infolge seiner Beherrschung durch den Alkohol nur
eingeschränkt werde steuern können; ob dies vorliegend der Fall ist oder ob der
Angeklagte bereits aufgrund seiner festgestellten Alkoholkrankheit die
Alkoholaufnahme zu steuern nicht in der Lage war, hat der Tatrichter in
wertender Betrachtung zu bestimmen. Aber auch wenn eine etwaige verminderte
Schuldfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit beruhen und nicht zu einer
Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen sollte, ist ihre
Feststellung jedenfalls nicht entbehrlich, weil die Strafzumessung im
Wesentlichen auf der Einschätzung des Maßes der Schuld beruht. Eine verminderte
Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die
Strafwürdigkeit der Tat (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 161; Senatsurteil v. 22. März
2006 - 1 Ss 14/06 - ; Scheffler, Blutalkohol 40, 449 jew. m. w. N.). Auch die
anhand einer genaueren Darstellung der Vorverurteilungen nachzuvollziehende
Vorgeschichte des Angeklagten im Hinblick auf alkoholbedingte Straftaten enthält
das amtsgerichtliche Urteil nicht. Dass das Berufungsgericht insoweit weitere
Feststellungen getroffen hat, vermag diese Lücken nicht zu schließen. Auch wenn
der in den Gründen des Amtsgerichts mitgeteilte Befundbericht der ärztlichen
Untersuchung vom Tattag, wonach der Angeklagte zum Zeitpunkt der Blutentnahme
keine Unsicherheiten beim Gang, bei der plötzlichen Kehrtwende und den weiteren
Tests aufwies, darauf hindeuten könnte, dass die Steuerungsfähigkeit aufgrund
der Alkoholgewöhnung des Angeklagten trotz des festgestellten Tatzeit-BAK-Wertes
möglicherweise zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt gegeben war, so hätte sich das
Gericht gleichwohl ausdrücklich mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Da
dies unterblieben ist, konnte der Rechtsfolgenausspruch nicht in der gebotenen
Weise überprüft werden und die Beschränkung der Berufung auf die Frage der
Strafaussetzung zur Bewährung mithin - entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts - nicht wirksam sein. Die nur eingeschränkte, lediglich die
Versagung der Bewährung betreffende Entscheidung des Landgerichts unterlag daher
der Aufhebung und Zurückverweisung.
2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a. Die
nunmehr zuständige kleine Strafkammer wird zunächst zu prüfen haben, ob die
Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch (über die Frage der Aussetzung
der Strafe zur Bewährung hinaus) beschränkt ist. Die Wirksamkeit der
Berufungsbeschränkung hat die Berufungskammer nämlich endgültig erst aus Sicht
des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu beurteilen
(vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. März 2004 - Ss 78/04 - 38 -, nach juris). Aus
gegenwärtiger Sicht erscheint die Beschränkung der Berufung auf den
Rechtsfolgenausspruch indes ausgeschlossen, denn ob die vom Amtsgericht
festgestellten Umstände der Tat den Schuldumfang ausreichend erkennen lassen,
kann bislang aus revisionsrechtlicher Sicht nicht überprüft werden. "Im Falle
der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter
regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der
Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den objektiven
Unrechtsgehalt der Tat wie auch das Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten
näher zu bestimmen und einzugrenzen. Dazu zählen neben den Umständen der
Alkoholaufnahme insbesondere der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt.
Wichtige Kriterien sind mithin Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und
noch beabsichtigten Fahrtstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen sowie
der private oder beruflich bedingte Anlass der Fahrt. Bedeutsam kann ferner
sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet
wurde, ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer
Ausnahmesituation befand." (OLG Köln, StV 2001, 355 m.w.N.). Feststellungen
hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage des Einzelfalles besonders
bedeutsamen Umständen sind im Allgemeinen zur näheren Bestimmung des
Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung
erforderlich. Wenn außer der Angabe von Tatfahrzeug, Tatzeit, Tatort und
Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang wesentlichen Feststellungen
möglich sind, weil der Angeklagte schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht
zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen
wären, so ist dies im Urteil hinreichend klarzustellen.
b. Die angefochtene Entscheidung trägt zudem die Verhängung einer Maßregel nach
den §§ 69, 69a StGB nicht. Die Anordnung einer Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB
setzt nämlich voraus, dass der Täter eine rechtswidrige Tat bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat und sich aus der Tat ergibt,
dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die vorliegende Anlasstat hat der Angeklagte aber beim Führen eines Fahrrades
begangen, was der Verhängung einer Fahrerlaubnissperre und auch der Verhängung
eines Fahrverbots entgegensteht (vgl. BGH, NStZ 2004, 144; LG Mainz, DAR 1985,
390; OLG Köln, VRS 1963, 118).