Türöffnen
(unvorsichtiges) – Verkehrsunfall und Haftung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom
16.01.2006
Aktenzeichen:
I-1 U 102/05
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. April 2005 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtene
Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch
rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagten auf der Grundlage der §§ 7, 17, 18 StVG a.F., 823 BGB, 3 PflVG nicht
zu.
I.
Bei dem Unfall handelte es sich für keine der beiden Parteien um ein
unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 a.F. StVG. Steht somit die
Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die
Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 17 Abs. 1 a.F. StVG von den Umständen,
insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem
anderen Teil verursacht worden ist. Bei der hiernach gebotenen Abwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind jedoch zu Lasten der
Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen
sind.
1.)
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin ist, wie das Landgericht
zutreffend festgestellt hat, durch einen Verstoß der Zeugin A.-H. gegen § 14
Abs. 1 StVO erhöht worden.
Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich derjenige, der ein oder aussteigt, so
verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Unfälle durch unvorsichtiges Türöffnen sind häufig, aber nahezu immer vermeidbar
(Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVO, Rdnr. 5 mit Hinweis auf
die amtliche Begründung zu § 14 StVO). Dabei gehört ebenso wie auch das
Herausnehmen von auf dem Rücksitz abgelegten Gegenständen (Senat, Urteil vom
28.12.1994, Az. 1 U 241/93) auch das im Stehen an der geöffneten Fahrzeugtür
vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank noch zum
Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt
aufbringen muss.
Wird, wie hier, beim Einsteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so
spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige
Sorgfaltspflichtverletzung des Einsteigenden (Senat, Urteil vom 26.04.2004, Az.1
U 158/03 mit Verweis auf OLG Hamm, DAR 2000, 64).
Darüber hinaus haben die Beklagten auch bewiesen, dass die Klägerin gegen § 14
Abs. 1 StVO verstoßen hat, als sie ihr Kind bei geöffneter Fondtür anschnallte.
Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass es zu dem Zusammenstoß kam, weil
die Fondtür in den Verkehrsraum der Hochstraße hineinragte, hat sich die
Klägerin hiergegen im Berufungsverfahren nicht gewandt. Soweit die Zeugin A.-H.
nach ihren Angaben die Fondtür des Fahrzeugs zunächst nur so weit geöffnet
hatte, dass diese kein Hindernis für den fließenden Verkehr darstellte, musste
sie angesichts der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO auch
sicherstellen, dass die Fahrzeugtür nicht - sei es durch eine Berührung durch
sie oder auch durch den Luftsog vorbeifahrender Fahrzeuge - weiter aufschlagen
und so zu einem Hindernis werden konnte. Dies hat die Zeugin aber nach ihren
Angaben nicht getan, da sie keine Hand frei hatte mit der Folge, dass die Tür
weiter aufschlagen und in den Straßenraum der Hochstraße hineinragen konnte.
Weiterhin kommt es für das Vorliegen eines Verstoßes der Zeugin gegen § 14 Abs.
1 StVO nicht darauf an, ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) bereits sichtbar
war, als sie sich in das Fahrzeuginnere beugte, um ihr Kind anzuschnallen. Denn
selbst wenn der LKW des Beklagten zu 1.) für die Zeugin zu dem Zeitpunkt, als
sie die Fondtür des Mercedes öffnete, noch nicht sichtbar gewesen sein sollte,
konnte sie entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der
während des Anschnallens herannnahende Verkehr ausreichend Sicherheitsabstand
einhalten würde. Sie musste sich vielmehr während des gesamten Anschnallvorgangs
bei geöffneter Fondtür ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr
herannahte, um gegebenenfalls den Anschnallvorgang unterbrechen und die
geöffnete Tür wieder schließen zu können (Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az. 1 U
241/93). Dieser Verpflichtung ist die Zeugin nicht nachgekommen.
2.)
Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1.)
entgegen § 1 Abs. 2 StVO mit zu geringem Seitenabstand an dem klägerischen
Fahrzeug vorbeigefahren ist bzw. entgegen § 3 StVO mit nicht angepasster
Geschwindigkeit die Hochstraße befahren hat.
Allerdings musste der Beklagte zu 1.) bei Erkennen der geöffneten Tür des
Fahrzeugs der Klägerin und der Zeugin A.-H., die sich in den Wagen hineinbeugte,
mit der Möglichkeit zu rechnen, dass sich der Öffnungswinkel der Tür entweder
durch eine Berührung mit der Zeugin, oder auch durch einen durch den LKW des
Beklagten zu 1.) selbst verursachten Luftzug vergrößerte (OLG Hamm, NZV 2004,
408). Dementsprechend war er gemäß § 1 Abs. 2 StVO grundsätzlich verpflichtet,
in einem so groß bemessenen Abstand an der geöffneten Fahrzeugtür
vorbeizufahren, dass es auch bei einer Vergrößerung ihres Öffnungswinkels nicht
zu einer Kollision kommen konnte, oder, wenn dies nicht möglich war, vor der
geöffneten Fahrzeugtür anzuhalten.
Für die Annahme, dass der Beklagte zu 1.) gegen diese Verpflichtung verstoßen
hat, spricht nicht der Beweis des ersten Anscheins. Denn der Zusammenstoß des
LKW des Beklagten zu 1.) mit der Fondtür des Fahrzeugs der Klägerin könnte nur
dann einen Vorgang darstellen, der schon auf den ersten Blick nach der
Lebenserfahrung typischerweise auf einen Verkehrspflichtverstoß des Beklagten zu
1.) im genannten Sinne schließen lässt, wenn feststünde, dass die Fahrzeugtür
des Mercedes der Klägerin während der Phase, in der der Beklagte zu 1.) sich der
Unfallstelle näherte, von der Zeugin A.-H. so frühzeitig geöffnet worden war und
diese sich in das Fahrzeuginnere hineingebeugt hatte, dass eine
gefahrvermeidende Reaktion des Beklagten zu 1.) überhaupt möglich war. Den der
Klägerin obliegenden Nachweis eines solchen typischen Geschehensablaufs hat
diese aber nicht geführt. Zwar hat die Zeugin A.-H. ausgesagt, sie habe den LKW
auf der Hochstraße nicht gesehen, als sie auf die Straße getreten sei und die
Fondtür des Mercedes geöffnet habe, um ihr bereits dort sitzendes Kind
anzuschnallen. Danach hätte der Beklagte zu 1.) angesichts des über mehrere
hundert Meter geradlinigen Verlaufs der Hochstraße aus der Richtung seiner
Annäherung auch unter Berücksichtigung der Sichtbehinderung durch die am
Straßenrand stehenden Bäume ausreichend Gelegenheit gehabt, auf die ungesichert
geöffnete Fahrzeugtür und die sich in das Wageninnere hineinbeugende Zeugin
gefahrvermeidend zu reagieren. Demgegenüber hat aber der Beklagte zu 1.) im
Rahmen seiner Anhörung durch den Senat angegeben, er habe im Verlauf seiner
Annäherung an die Unfallstelle die Zeugin auf die Straße treten sehen, diese
habe dann zu einem Zeitpunkt die Fondtür des Mercedes geöffnet und sich in den
Wagen gebeugt, als es für eine Reaktion hierauf bereits zu spät gewesen sei.
Soweit der Beklagte zu 1.) - wie die Klägerin zutreffend mit Schriftsatz vom
02.01.2006 anmerkt - angegeben hat, er habe die Zeugin A.-H. erstmals auf die
Straße treten sehen, als er "vielleicht" noch 20 Meter von dem Fahrzeug der
Klägerin entfernt gewesen sei, handelte es sich bei dieser Angabe naturgemäß und
entsprechend der Formulierung des Beklagten zu 1.) um eine grobe Schätzung. Auf
die Frage, welchen Zeitraum die Zeugin Affirunti-Hölk benötigte, um an die
Fahrzeugtür heranzutreten, kommt es auch nicht an. Denn der Beklagte zu 1.)
musste nicht damit rechnen, dass die Zeugin, nachdem sie an die Fahrzeugtür
herangetreten war, trotz des für sie erkennbaren Herannahens des LKW auf der
engen Hochstraße die Fahrzeugtür des Mercedes nicht nur kontrolliert öffnen,
sondern sich auch in das Fahrzeuginnere hineinbeugen würde. Für ihn ergab sich
daher eine Reaktionsaufforderung erstmals in dem Moment, als für ihn erkennbar
wurde, dass die Zeugin sich in das Fahrzeug der Klägerin hineinbeugen würde. Da
der Vorgang des Hineinbeugens aber nur 1 - 2 Sekunden in Anspruch nahm, kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1.) entsprechend seiner
Darstellung auch bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von nur 37 km/h keine
ausreichende Gelegenheit gehabt hatte, auf die hierdurch durch die Zeugin
Affirunti-Hölk gebildete Gefahrenquelle zu reagieren.
Danach lässt sich unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin A.-H. einerseits
und der Angaben des Beklagten zu 1.) andererseits die Frage der rechtzeitigen
Erkennbarkeit der Gefahrenquelle für den Beklagten zu 1.) nicht mehr mit der
nötigen Sicherheit aufklären. Es spricht daher weder ein Beweis des ersten
Anscheins für einen Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen seine Verpflichtung, das
Fahrzeug der Klägerin in ausreichendem Abstand zu passieren bzw. - soweit dies
unmöglich war - vor ihm anzuhalten, noch hat die Klägerin einen solchen Verstoß
im Wege des Vollbeweises bewiesen.
3.)
Weiterhin hat die Klägerin auch nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1.)
entgegen seiner Behauptung und der von ihm in Kopie vorgelegten Diagrammscheibe
die Hochstraße mit einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h befahren hat. Die
Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1.) konnte durch den
Sachverständigen V. nicht aufgeklärt werden. Sie ergibt sich auch nicht mit
hinreichender Sicherheit aus der Aussage des Zeugen E., der ausgesagt hat, er
sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 - 60 km/h hinter dem LKW des Beklagten
zu 1.) gefahren, wobei sich sein Abstand zu dem LKW im Wesentlichen nicht
verändert habe. Denn allein aufgrund dieser eher groben Einschätzung des Zeugen
zur Geschwindigkeit des Beklagten zu 1.) kann nicht ausgeschlossen werden, dass
dessen Geschwindigkeit kurz vor der Kollision entsprechend den der
Diagrammscheibe zu entnehmenden Daten tatsächlich nur 37 km/h betragen hat.
4.)
Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist zu berücksichtigen, dass die
Zeugin Affirunti-Hölk die sie gemäß § 14 Abs. 1 StVO treffende Verpflichtung zu
größtmöglicher Sorgfalt verletzt hat. Hinter der hierdurch erheblich erhöhten
Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin tritt, wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.)
zurück.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.566,82 Euro festgesetzt.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.