Turmdrehkran –
Sorgfaltspflichten bei Aufstellung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 18 U 58/07
Urteil vom
19.02.2008
G r ü n d e
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen der Folgen eines Kranunfalls auf
Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße ... in O1. Die Beklagte
ist ein Bauunternehmen.
Im Auftrag der Stadt O1 führte die Beklagte als Generalunternehmerin Bauarbeiten
an der nahe dem Grundstück der Kläger gelegenen ... -Brücke durch. Zu diesem
Zweck mietete die Beklagte einen Turmdrehkran an. Mit der Aufstellung des Krans
beauftragte sie die A GmbH, ein auf Vertrieb, Vermietung und Aufstellung von
Kränen spezialisiertes Unternehmen. Nach Errichtung des Krans führte die A GmbH
eine Standsicherheitsprüfung durch. In einer der Beklagten übergebenen
Bescheinigung vom 11. Oktober 2004 (Bd. I Bl. 68 d. A.) bestätigte sie, dass die
Standsicherheit des Krans nicht gefährdet sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin,
dass die Standsicherheit täglich geprüft werden müsse. Den Betrieb des Krans
übertrug die Beklagte der Streithelferin, bei der es sich ebenfalls um ein
Fachunternehmen handelt. Der von der Streithelferin eingesetzte Kranführer
händigte der Beklagten eine Bescheinigung vom 4. Oktober 2004 (Bd. I Bl. 69 d.
A.) aus, in der seine erfolgreiche Teilnahme an einem Einweisungslehrgang für
Kranführer bestätigt wurde.
Am … stürzte der Kran beim Transport von Schalungselementen mit einem
Gesamtgewicht von 3.250 kg bei einer Ausladung von etwa 20 m um. Dabei wurde das
Wohn- und Geschäftshaus der Kläger beschädigt.
Die Kläger haben die für die Reparatur des Hauses und für die Durchführung von
Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Kosten mit insgesamt 80.889,73 EUR beziffert.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihnen diese Kosten
ersetzen, weil sie den Kranunfall mitverschuldet habe. Zum einen habe die
Beklagte einen zu kleinen Kran ausgewählt. Außerdem habe ihr Bauleiter den
Kranführer angewiesen, die Schalungselemente als Paket zu transportieren.
Darüber hinaus habe der Standort, den die Beklagte der A GmbH zur Errichtung des
Krans vorgegeben habe, einen ungleichmäßig beschaffenen und nicht hinreichend
tragfähigen Untergrund aufgewiesen. Hierdurch sei der Kran instabil geworden,
als ihn der Kranführer überlastet habe.
Die Streithelferin hat behauptet, zwischen ihr und der Beklagten sei vereinbart
worden, dass die Beklagte sämtliche Materiallieferungen in einem
transportfertigen und transportfähigen Zustand habe zur Verfügung stellen
sollen. Der Kranführer habe deshalb keinen Anlass gehabt, an der Einhaltung des
zulässigen Höchstgewichts zu zweifeln.
Die Kläger und die Streithelferin haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 80.889,73 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem
Betrag von 76.423,52 EUR seit dem 26. Mai 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass der Kran auf einem ungeeigneten Untergrund errichtet
worden sei. Unmittelbar nach dem Unfall hätten ihre Mitarbeiter B und C sowie
der hinzugezogene Sachverständige SV1 der D GmbH festgestellt, dass keinerlei
Setzungen vorhanden gewesen seien; außerdem hätten die Betonscheiben, auf denen
der Kran – unstreitig – gestanden habe, nach wie vor in Waage gelegen. Im
Übrigen habe die genaue Auswahl des von ihr nur grob vorgegebenen Standorts
allein der A GmbH oblegen. Der Unfall sei ausschließlich auf das schuldhafte
Verhalten des Kranführers zurückzuführen, der die durch ein Metallband
verbundenen Schalungstafeln als Paket und nicht, wie geboten, einzeln
transportiert habe. Hierbei sei es zu einer Überlastung des für die Baustelle
ausreichend dimensionierten Krans gekommen.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird im Übrigen gemäß
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen
Urteil (Bd. II Bl. 219 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das sachverständig beratene Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage
ganz überwiegend stattgegeben und die Beklagte gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 830
Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung 79.106,72 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur
Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagten sei vorzuwerfen, dass
der Kran auf unterschiedlich beschaffenem und nicht ausreichend tragfähigem
Untergrund aufgestellt worden sei. Hierdurch sei es unter Belastung zu einem
ungleichmäßigen Absinken der Aufstellfundamente gekommen, wodurch der Kran
instabil geworden sei. Soweit die Betonscheiben mit Kanthölzern unterbaut
gewesen seien, sei keine gleichmäßige Auflagefläche vorhanden gewesen. Außerdem
seien die Betonscheiben zu klein gewesen, was zu einer übergroßen Bodenpressung
geführt habe. Schließlich sei kein ausreichender Abstand des Krans von
Böschungen und Gruben eingehalten worden. Dies alles habe der hinzugezogene
Sachverständige SV2 aufgrund von Lichtbildern zuverlässig beurteilen können.
Dass die Betonscheiben nach dem Unfall in Waage gelegen hätten, sei unerheblich.
Vielmehr müsse die Libelle, über die der Kran verfüge, im Lot sein. Für die
festgestellten Mängel sei die Beklagte verantwortlich, weil sie der A GmbH den
Standort des Krans zugewiesen habe. Dessen mangelnde Eignung sei der Beklagten
bekannt gewesen. Der Vermerk in der Bescheinigung der A GmbH vom 11. Oktober
2004, dass die Standsicherheit des Krans täglich geprüft werden müsse, habe
nämlich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen SV2 den
Hinweis enthalten, dass die Standsicherheit aufgrund des unterschiedlichen
Untergrundes nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Insoweit habe die Beklagte zwar
behauptet, die Standsicherheit sei von ihr täglich geprüft worden; es fehle aber
an Vorbringen dazu, wie sie dies getan habe. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat
das Landgericht wegen des Einbaus eines neuen Fensterelements einen Abzug neu
für alt vorgenommen. Im Übrigen hat es die von den Klägern geltend gemachten
Schadenspositionen in vollem Umfang als ersatzfähig anerkannt. Die Beklagte habe
den im Wesentlichen durch Kostenvoranschläge belegten Schadensumfang nicht
substantiiert bestritten.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Juli 2007 zugestellte Urteil am 1. August
2007 Berufung eingelegt und diese am 26. September 2007 innerhalb der bis zu
diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der Kranunfall nicht auf
eine von ihr zu vertretende Pflichtverletzung zurückzuführen sei. Über ihren
erstinstanzlichen Tatsachenvortrag hinaus behauptet sie: Die von ihr im
Zusammenhang mit der Errichtung des Krans eingesetzten Arbeitnehmer B und C
hätten sich in der Vergangenheit stets als zuverlässig erwiesen und seien von
ihr sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht worden. Nach dem zwischen
ihr und der Streithelferin geschlossenen Werkvertrag vom 6. September 2004 (Bd.
II Bl. 396 ff. d. A.) habe die Auswahl, Ausbildung, Einweisung, Anleitung und
Beaufsichtigung der von der Streithelferin eingesetzten Arbeitnehmer dieser
selbst oblegen. Die Streithelferin habe die Verpflichtungen übernommen, ihre
Arbeitskräfte durch ihr Führungspersonal personell und fachlich zu leiten und zu
überwachen sowie die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags zu
beachtenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus habe der Polier
C täglich geprüft, ob sich aus dem Verlauf der Baugrubengrenze Gefahren für die
Standsicherheit des Krans ergaben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die
Beklagte rügt, dass der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige SV2 in
mehrfacher Hinsicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. So hätten die
Betonscheiben nicht nur, wie vom Sachverständigen angenommen, eine Fläche von
0,785 m², sondern eine solchen von mindestens 1,21 m² gehabt; die vom
Sachverständigen als ausreichend bezeichnete Auflagefläche von 1 m² sei daher
deutlich überschritten worden. Der Kran sei technisch so ausgelegt, dass er bis
zu einer Überlastung von 25 %, und nicht – wie vom Sachverständigen angenommen –
von 45 % standsicher sei; tatsächlich sei der Kran nach den weiteren
Ausführungen des Sachverständigen bis zu einer Überlastung von 38 % standsicher
gewesen. Die Annahme des Landgerichts, die Betonscheiben hätten teilweise auf
Mutterboden gelegen und seien unter Belastung des Krans unterschiedlich stark
abgesunken, werde durch die ohnehin nur auf der Betrachtung von Lichtbildern
beruhenden Feststellungen des Sachverständigen nicht getragen und widerspreche
den Aussagen der vernommenen Zeugen. Schließlich rügt die Beklagte zahlreiche
Fehler des Landgerichts bei der Rechtsanwendung. Insoweit wird wegen der
weiteren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung (Bd. II Bl. 358 ff. d. A.)
Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die dem Kranführer von dem Bauleiter
der Beklagten erteilte Weisung, die Schalungselemente als Paket zu
transportieren, sei allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus
von Bedeutung, weil der Kranführer die Befolgung dieser Weisung tatsächlich
nicht habe verweigern können.
Die Streithelferin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die
Kläger haben gegen die Beklagte wegen der Folgen des Kranunfalls vom 26. Oktober
2004 keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 31, 831 Abs. 1 Satz
1 BGB.
1. Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheitert
bereits daran, dass sie im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb des
Krans keine ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die
deliktische Haftung eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers –
den Verstoß gegen eine Verkehrs(sicherungs)pflicht – voraussetzt (BGH, NJW 1987,
2671, 2672). Die Verkehrssicherungspflichten dienen entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht nur dazu, im Fall des Unterlassens eine Pflicht zum Handeln zu
begründen. Sie haben darüber hinaus den Zweck, die deliktische Haftung für
mittelbare Rechtsgutsverletzungen zu begrenzen, bei denen nicht schon der
Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs die Rechtswidrigkeit indiziert (Palandt/Sprau,
BGB, 67. Aufl., § 823 Rdn. 26, 45; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdn. 23
m. w. Nachw.). Umstritten ist insoweit nur, ob die
Verkehrssicherungspflichtverletzung bereits auf der Ebene des Tatbestands oder
erst im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu prüfen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, 4.
Aufl., § 823 Rdn. 62; Bamberger/Roth/Spindler, § 823 Rdn. 10, jeweils m. w.
Nachw.). Dieser Streit hat indes keine praktischen Auswirkungen. Darüber hinaus
setzt auch der – hier allein in Rede stehende – Fahrlässigkeitsschuldvorwurf (§
276 Abs. 2 BGB) eine objektive Pflichtverletzung voraus (zum Verhältnis von
Verkehrspflicht und Fahrlässigkeit vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, § 823 Rdn. 63
ff.).
b) Soweit die Beklagte neben der A GmbH und der Streithelferin überhaupt zur
Verkehrssicherung verpflichtet war (unten aa), hat sie ihre Sorgfaltspflichten
in vollem Umfang erfüllt (unten bb).
aa) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art –
schafft oder andauern lässt, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern
(BGH, VersR 2006, 803; NJW 2006, 2326 m. w. Nachw.). Insbesondere hat ein
Bauunternehmer nicht nur vertragsrechtlich seinen Auftraggeber vor etwaigen
Schäden zu bewahren; er ist zur Verkehrssicherung deliktsrechtlich auch
gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der
Baumaßnahme in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können (BGH, NJW
1997, 582, 583). Indem die Beklagte die Errichtung und den Betrieb des später
umgestürzten Krans veranlasst hat, hat sie eine Gefahrenlage auch für das Haus
der Kläger geschaffen (vgl. BGH, NJW 1997, 1647, 1648). Es kann offen bleiben,
ob sie ihre hieraus resultierende Verkehrssicherungspflicht bereits durch die
Einschaltung von Fachunternehmen erfüllt hat. Jedenfalls hat sie ihre Pflichten
im Wesentlichen auf die A GmbH und die Streithelferin delegiert.
(1) Dass die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen werden kann,
ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 1989, 394, 395; BayObLG,
NJW-RR 2005, 100; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1999, 532, 533) und Literatur (MünchKomm-BGB/Wagner,
§ 823 Rdn. 287; Bamberger/Roth/Spindler, § 823 Rdn. 262; Palandt/Sprau, § 823
Rdn. 50). Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, während
sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf
eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (BGH, NJW 1996, 2646; OLG
Karlsruhe, VersR 2006, 96). Zur wirksamen Delegation der
Verkehrssicherungspflicht bedarf es keines ausdrücklichen Übernahmevertrags
(Bamberger/Roth/Spindler, § 823 Rdn. 269). Entscheidend ist vielmehr, dass der
in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Aufgabe der
Verkehrssicherung in dem betreffenden Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick
hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen
unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt.
Aufgrund dieser von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung ist der
Beauftragte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen
verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter
Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine
Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem
unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand
zu Schaden kommt (BGH, NJW-RR 1989, 394, 395).
(2) Indem sich die A GmbH und die Streithelferin gegenüber der Beklagten
vertraglich zur Errichtung bzw. zum Betrieb des Krans verpflichtet haben, haben
sie zugleich die Verpflichtung übernommen, sämtliche hierbei zu beachtenden
Sicherheitserfordernisse einschließlich der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, § 823 Rdn. 368) zu
erfüllen. In dem zwischen der Beklagten und der Streithelferin geschlossenen
Werkvertrag vom 6. September 2004, dessen Inhalt von den Klägern nicht
bestritten worden ist, ist dies sogar ausdrücklich geregelt. Aber auch ohne eine
solche Regelung ergibt sich die Delegation der Verkehrssicherungspflicht daraus,
dass es sich bei der A GmbH und der Streithelferin um Fachunternehmen handelt,
die die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen sollten. Damit
konnten die mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Gefahren allein von diesen
Unternehmen, nicht jedoch von der Beklagten beherrscht werden.
(3) Etwas anderes ergibt sich im Verhältnis der Beklagten zur A GmbH auch nicht
daraus, dass der Ort, an dem der Kran aufgestellt werden sollte, von der
Beklagten oder ihren Mitarbeitern mehr oder weniger konkret vorgegeben worden
ist. Die A GmbH war aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrags
zur standsicheren Errichtung des Krans verpflichtet. Von dieser vertraglichen
Verpflichtung wurde sie durch die Standortvorgabe der Beklagten nicht entbunden.
Diese Vorgabe stand vielmehr unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, dass der
von der Beklagten ins Auge gefasste Ort für die standsichere Errichtung des
Krans geeignet war, was allein von der A GmbH als Fachunternehmen zuverlässig
beurteilt werden konnte. Dass die Beklagte die Errichtung des Krans an dem
vorgegebenen Standort auch für den Fall wünschte, dass er sich nach näherer
Prüfung als ungeeignet erweisen sollte, ist fernliegend und wird durch keinerlei
tatsächliche Umstände belegt. Damit war es trotz der Standortvorgabe der
Beklagten Sache der A GmbH, die Tragfähigkeit des Untergrunds in dem
vorgegebenen Bereich zu prüfen und die erforderlichen Gründungsmaßnahmen zu
treffen oder die Beklagte über die mangelnde Eignung der betreffenden Fläche zu
informieren und anderweitige Weisungen einzuholen. Selbst wenn der Kran also –
was das Landgericht nicht einmal festgestellt hat - auf einem gänzlich
ungeeigneten Untergrund errichtet worden sein sollte, wäre hierfür
ausschließlich die A GmbH vertraglich wie deliktisch verantwortlich. Dies würde
erst recht gelten, wenn sich der vorgegebene Standort für die Errichtung des
Krans grundsätzlich geeignet hätte, der A GmbH jedoch bei der Herrichtung des
dort befindlichen Untergrunds Fehler unterlaufen sein sollten. Mit ihrer
Standortvorgabe hat die Beklagte nämlich keinesfalls die Verantwortung für
Ausführungsmängel bei der Kranerrichtung übernommen. Vielmehr war es
ausschließlich Aufgabe der A GmbH, die erforderlichen Maßnahmen zur
Stabilisierung des Untergrunds zu treffen. Die vom Landgericht festgestellten
Ausführungsmängel stellen daher keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für eine
deliktische Haftung der Beklagten dar.
Eine Mitverantwortung für die sich aus der Standortauswahl ergebenen Risiken
hätte die Beklagte allerdings dann übernommen, wenn sie trotz eines Hinweises
der A GmbH auf die mangelnde Tragfähigkeit des Untergrunds an ihrer
Auswahlentscheidung festgehalten hätte. Ein derartiger Hinweis kann indes,
anders als das Landgericht meint, dem Inhalt des von der A GmbH unter dem 11.
Oktober 2004 erstellen Prüfberichts nicht entnommen werden. In diesem
Prüfbericht wird die Standsicherheit des Krans ausdrücklich bestätigt. Im
Hinblick hierauf kann der Vermerk, dass die Standsicherheit täglich zu prüfen
sei, nur bedeuten, dass sich durch eine nachträgliche Veränderung der
maßgeblichen Umstände Gefahren für die ursprünglich gegebene Standsicherheit
ergeben konnten. Nach den Angaben des Geschäftsführers der A GmbH im
Verhandlungstermin vor dem Landgericht Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2006
in dem zwischen der Beklagten und der A GmbH sowie der Streithelferin geführten
selbständigen Beweisverfahren bezog sich dieser Hinweis auf Lage und Ausdehnung
der Baugrube, die sich indes nach dem 11. Oktober 2004 nicht mehr geändert
haben. Dagegen beruht die abweichende Auslegung des Landgerichts auf
entsprechenden Überlegungen des Sachverständigen SV2, die ersichtlich
spekulativen Charakter haben, vom Landgericht aber gleichwohl unkritisch
übernommen worden sind.
(4) Eine lediglich eingeschränkte Delegation der Verkehrssicherungspflicht
ergibt sich im Verhältnis der Beklagten zur Streithelferin nicht aus deren
Behauptung, die Beklagte habe sämtliche Materiallieferungen in einem
transportfertigen und transportfähigen Zustand zur Verfügung stellen sollen. Zum
einen lässt sich dem von der Beklagten vorgelegten Werkvertrag vom 6. September
2004 eine derartige Abrede nicht entnehmen. Wann, zwischen wem und unter welchen
Umständen nachträglich eine den schriftlichen Werkvertrag abändernde
Vereinbarung getroffen worden sein soll, hat die Streithelferin nicht dargelegt.
Zum anderen kommt in der von ihr behaupteten Abrede nicht der Wille der
Beklagten zum Ausdruck, die Verantwortung für eine das zulässige Maß nicht
übersteigende Belastung des Krans zu übernehmen. Dies folgt bereits daraus, dass
allein der für die Streithelferin tätige geprüfte Kranführer aufgrund seiner
Fachkenntnisse zuverlässig beurteilen konnte, welche Gewichte bis zu welcher
Ausladung gefahrlos zu transportieren waren. Soweit es dem Kranführer im
Einzelfall nicht möglich war, das Gewicht des jeweiligen Transportguts mit
hinreichender Genauigkeit einzuschätzen, hätte er sich die erforderliche
Kenntnis durch Einsichtnahme in die ihm von der Beklagten übergebenen Unterlagen
oder durch Nachfrage bei deren Mitarbeitern verschaffen können und müssen.
Unabhängig hiervon hat die Beklagte die Schalungselemente, bei deren Transport
der Kran umgestürzt ist, auch transportfertig und transportfähig zur Verfügung
gestellt. Nach den insoweit von keiner Partei angegriffenen Feststellungen des
Sachverständigen SV2 hätte das 3.250 kg schwere Paket immerhin bis zu einer
Ausladung von 15,7 m transportiert werden können. Pflichtwidrig war allein die
Überschreitung dieser Ausladung. Hierfür ist aber ausschließlich der für die
Streithelferin tätige Kranführer verantwortlich, weil allein er es war, der die
damit verbundenen Gefahren beherrschen konnte.
Aus den gleichen Gründen wäre es auch ohne Belang, wenn der Bauleiter der
Beklagten, wie von den Klägern behauptet, den Kranführer zum Transport der
Schalungselemente im Paket angewiesen hätte, zumal der Kranführer nach den
Regelungen im Werkvertrag vom 6. September 2004 den Weisungen des Bauleiters
nicht unterworfen war. Die behauptete Weisung hätte im Übrigen unter dem
selbstverständlichen Vorbehalt gestanden, dass der Transport nach näherer
Prüfung durch den Kranführer gefahrlos möglich war. Mangels entsprechender
Anhaltspunkte konnte der Kranführer die behauptete Weisung nicht dahin
verstehen, der Bauleiter der Beklagten wünsche den Transport auch dann, wenn der
Kran dabei umstürzen konnte. Etwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn der
Bauleiter trotz Hinweises des Kranführers auf die damit verbundenen Gefahren auf
dem Transport bestanden hätte. Dies ist jedoch von keiner der Parteien behauptet
worden. Unabhängig hiervon wäre der Bauleiter der Beklagten mangels
entsprechender Vertretungsmacht nicht dazu befugt gewesen, die Streithelferin
von deren vertraglich übernommener Verkehrssicherungspflicht teilweise zu
dispensieren.
bb) Trotz der Delegation ihrer Verkehrssicherungspflicht auf die A GmbH und die
Streithelferin blieb die Beklagte zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der
von ihr eingeschalteten Unternehmen verpflichtet. Insbesondere hätte sie
eingreifen müssen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die
beauftragten Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung der ihnen obliegenden
Verkehrssicherungspflichten nicht zuverlässig waren und den auch einem Laien
einsichtigen Sicherheitserfordernissen nicht ausreichend Rechnung trugen (BGH,
NJW 1993, 1647, 1648; MünchKomm-BGB/Wagner, § 823 Rdn. 292; Bamberger/Roth/Spindler,
§ 823 Rdn. 367 f.). Ihre derart verengte Verkehrssicherungspflicht hat die
Beklagte erfüllt.
Dass es sich bei der A GmbH und der Streithelferin um bewährte und zuverlässige
Fachunternehmen handelt, ist auch von den Klägern nicht bezweifelt worden. Die
Auswahlentscheidung der Beklagten ist somit nicht zu beanstanden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte etwaige
Sorgfaltspflichtverletzungen der A GmbH oder der Streithelferin hätte erkennen
müssen. Mangels gegenteiliger Hinweise konnte die Beklagte davon ausgehen, dass
der von ihr ausgewählte Standort für die sichere Aufstellung des Krans geeignet
war. Auch die Art und Weise, wie die A GmbH den Kran errichtet hatte, musste die
Beklagte nicht misstrauisch machen. Selbst dem Sachverständigen SV1 sind nach
dessen erstinstanzlicher Aussage keinerlei Unregelmäßigkeiten aufgefallen.
Vielmehr stand der Kran nach seiner Einschätzung auf einem ganz normalen
Fundament. Schließlich war für die Beklagte auch nicht voraussehbar, dass der
Kranführer, dessen Qualifikation ihr bescheinigt worden war, den Kran derart
überlasten würde, dass er umstürzte.
2. Damit ergibt sich, dass die von den Klägern erlittene Eigentumsverletzung
nicht auf einem Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende
Verkehrssicherungspflicht beruht, sondern allenfalls auf eine von der A GmbH
oder der Streithelferin zu verantwortende Pflichtverletzung zurückzuführen sein
kann. Sollte letzteres der Fall sein, würde dies nicht zu einer Haftung der
Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB führen. Denn ein Subunternehmer, der vom
Hauptunternehmer mit der Durchführung der ihm vom Bauherrn übertragenen Arbeiten
eingeschaltet wird, ist in der Regel kein Verrichtungsgehilfe des
Hauptunternehmers. Der Subunternehmer ist nämlich als selbständiger Unternehmer
im Allgemeinen nicht in dem Maße den Weisungen des Hauptunternehmers
unterworfen, dass er als dessen Hilfsperson angesehen werden könnte (BGH, NJW
1994, 2756, 2757; OLG Düsseldorf, BauR 2001, 269; OLG Celle, BauR 2004, 105).
Dies gilt umso mehr, wenn der Subunternehmer – wie hier – wegen besonderer, beim
Hauptunternehmer nicht vorhandener Fertigkeiten herangezogen worden ist (OLG
Stuttgart, NVersZ 2000, 394).
3. Nach dem vorstehend Gesagten kommt es für die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Kranunfall mitursächlich auf
Gründungsmängel zurückzuführen ist, weil hierfür nicht die Beklagte, sondern
allein die A GmbH verantwortlich wäre. Unabhängig hiervon lässt sich ein
derartiger Kausalzusammenhang aufgrund der in erster Instanz durchgeführten
Beweisaufnahme entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht feststellen. Zwar
hat der Sachverständige SV2 in seinem Gutachten vom 28. Februar 2006 ausgeführt,
der Kran sei durch das Aufstellen auf unterschiedlich beschaffenem Untergrund
und die sich daraus ergebende unterschiedliche Absenkung der Aufstellfundamente
instabil geworden. Dies überzeugt jedoch nicht. Auf den nach dem Kranunfall
gefertigten Lichtbildern, die der Sachverständige SV2 seinem Gutachten zugrunde
gelegt hat, ist nicht zu erkennen, dass die Betonscheiben, auf denen der Kran
gestanden hat, eingesunken waren. Der Zeuge B hat ausgesagt, der Boden sei nach
dem Unfall genauso standfest wie zuvor gewesen, die Fundamente hätten keine
Eindrückungen in den Boden aufgezeigt. Auch den Zeugen C und SV1, die die
Betonscheiben nach dem Unfall in Augenschein genommen hatten, waren keinerlei
Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass sich die Betonscheiben abgesenkt haben, dann kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass etwaige Gründungsmängel den Kranunfall mitverursacht
haben. Auch insoweit hat es das Landgericht an der gebotenen kritischen
Würdigung des Sachverständigengutachtens fehlen lassen.
4. Liegen die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten damit
nicht vor, dann lässt sich der von den Klägern geltend gemachte
Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten. Diese
Vorschrift erleichtert dem Geschädigten lediglich den Nachweis der
haftungsbegründenden Kausalität (BGH, NJW 2001, 2539). Anwendbar ist die
Bestimmung daher nur, wenn bei jedem der Beteiligten sämtliche Voraussetzungen
einer unerlaubten Handlung, insbesondere Rechtswidrigkeit und Verschulden,
vorliegen (Bamberger/Roth/Spindler, § 830 Rdn. 19 m. w. Nachw.). Dies ist
hinsichtlich der Beklagten nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 ZPO).