Typenschildfehler an Mercedes – Rücktritt vom Kaufvertrag
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 6 W 49/06
Beschluss vom 24.05.2006
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, Az.: 5 O 3147/05
Leitsatz:
Begründeter
Rücktritt bei fehlerhafter Typenbezeichnung an einem Kraftfahrzeug; zu den
Grenzen einer antizipierten Beweiswürdigung im Rahmen der Kostenentscheidung
nach § 91 a ZPO.
In der Beschwerdesache hat der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 24. Mai 2006 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts
Osnabrück vom 31. März 2006 geändert:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: bis 2.000, EUR
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde
des Klägers ist begründet.
Insoweit geht der Senat
entsprechend dem letzten Absatz der Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2006 (Seite 5;
Bl. 85 d.A.) davon aus, dass der Kläger mit dem Rechtsmittel lediglich eine
Kostenaufhebung anstelle der ihm mit dem angegriffenen Beschluss allein
auferlegten Verfahrenskosten erreichen wollte.
Der Kläger hat substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, an die
Beklagte mit dem ausdrücklichen Wunsch nach einem M... A 160 mit
Automatikgetriebes herangetreten zu sein. Die Beklagte habe daraufhin zugesagt,
ein solches Fahrzeugs beschaffen zu können. Tatsächlich erwarb der Kläger schon
kurze Zeit später ein Fahrzeug mit dem Heckschriftzug „A 160", obgleich es sich
tatsächlich um den Typ „A 140" handelte. Insoweit will ein Mitarbeiter der
Beklagten nach eigenem Ermessen zwischen den Typenbezeichnungen „A 140" und „A
160" ausgewählt haben, weil er - anders als insoweit der Hersteller - die
Hubraumgröße als maßgebliches Kriterium erachtete. Dies erscheint zumindest
fragwürdig und entspricht sicher nicht der üblichen Aufbereitung eines
Gebrauchtwagens. Tatsächlich sind die Typen „A 140" mit Automatik und „A 160"
mit Automatik zwar jeweils mit Motoren gleichen Hubraums (1598 cm³) ausgerüstet,
nicht aber mit der gleichen Leistung. Das Fahrzeug „A 140 Automatik" weist 60 kW
(82 PS) auf, während der Typ „A 160 Automatik" 75 kW (102 PS) leistet. Unter
diesen Umständen durfte die Beklagte redlicherweise den Typ A 140 nicht zum Typ
A 160 „umwidmen", schon weil beide Fahrzeuge nach den einschlägigen
Schätzwerttabellen unterschiedlich eingestuft sind.
Jedenfalls auf dem Hintergrund dieser Umstände erscheint die - unter Beweis
gestellte - Behauptung des Klägers, ihm sei ausdrücklich ein M... A 160
veräußert und demgegenüber in den zunächst blanko unterzeichneten Kaufvertrag
vom 23. März 2005 die Bezeichnung „A 140" von der Beklagten nachträglich
abredewidrig eingefügt worden, keineswegs von vornherein abwegig und eine
entsprechende antizipierte Beweiswürdigung zu Lasten des Klägers nicht
vertretbar.
Nachdem infolge der Erledigung des Rechtsstreits die an sich gebotene
Beweisaufnahme zum Inhalt der tatsächlich getroffenen Vereinbarungen über die
Kaufsache nicht mehr durchzuführen ist, erscheint es nach billigem Ermessen
geboten, die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. dazu ZöllerVollkommer, 24.
Aufl., Anm. zu § 91a ZPO, Rn. 26).
Nur am Rande ist anzumerken, dass das in Rede stehende Fahrzeug unstreitig
entgegen dem Angebot der Beklagten vom 14. März 2005 nicht mit einer
Klimatisierungsautomatik, sondern mit einen gewöhnlichen Klimaanlage ausgerüstet
war. Soweit das Landgericht diesen Mangel als unerheblich erachtet hat,
erscheint dies nicht unproblematisch. Die Zusatzausstattung einer Klimaautomatik
wird, da das Einregeln der Temperatur von Hand entfällt, immer häufiger verlangt
und ist bei höherwertigen Fahrzeugen inzwischen nahezu Standard. Ein solches
Extra dürfte folglich - mit einem Neuwagenmehrpreis bei dem hier in Rede
stehenden Fahrzeugtyp von immerhin inzwischen knapp 600, EUR gegenüber der
einfachen Klimaanlage - auch beim Wiederverkauf nicht gänzlich ohne Bedeutung
sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht
entsprechend dem Rechtsverfolgungsinteresse des Klägers auf den hälftigen Kosten
des Verfahrens.
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