Überbau –
Beeinträchtigung und Duldungspflicht
Bundesgerichtshof
Az: V ZR
152/07
Urteil vom
19.09.2008
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 16. August 2007 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts
München I vom 19. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer angrenzender, mit Reihenhäusern bebauter
Grundstücke in Bayern.
Im Oktober 2000 ließ der Beklagte das Dach seines Hauses erneuern, dabei wurde
es infolge einer neuen Wärmedämmung um 23 cm erhöht. Am Übergang zu dem Haus des
Klägers wurde ein L-förmiges Anschlussblech montiert, dessen einer Schenkel sich
etwa auf der Grundstücksgrenze befindet, während der andere mit einer Breite von
mindestens 19,5 cm auf dem Haus des Klägers aufliegt. Dieser Teil der
Dachkonstruktion entspricht nicht den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung
an den Brandschutz.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Beseitigung des auf seinem Grundstück
befindlichen Teils der Dachkonstruktion. Das Landgericht hat diesem Antrag
stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
abgewiesen.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte
beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe das Anschlussblech auf seinem Dach
in entsprechender Anwendung von § 912 BGB zu dulden, da die neu errichtete
Wärmedämmung auf dem Haus des Beklagten bei einer Beseitigung des Blechs
zumindest beeinträchtigt würde. Die in § 912 BGB vorgesehenen Ausnahmen lägen
nicht vor, denn der Kläger habe der Überbauung nicht sofort widersprochen; auch
falle dem Beklagten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ob der
Beklagte verurteilt werden könne, die Dachkonstruktion so nachzubessern, dass
sie fachgerecht ausgeführt sei und dem Bauordnungsrecht entspreche, bedürfe
keiner Entscheidung, da der Kläger ausdrücklich erklärt habe, dass eine solche
Verurteilung von seinem Antrag nicht gedeckt sei.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich
eine Duldungspflicht des Klägers aus der Vorschrift des § 912 BGB ergeben kann.
a) Andere Regelungen des Nachbarrechts erfassen den zu beurteilenden Sachverhalt
nicht, insbesondere enthält das Landesnachbarrecht Bayerns keine Regelungen, die
einen Grundstückseigentümer berechtigten, das Dach des Nachbarn zur Ableitung
von Traufwasser in Anspruch zu nehmen (vgl. Grziwotz/Saller, Bayerisches
Nachbarrecht, 2007, S. 104 Rdn. 108; Dehner, Nachbarrecht, Stand Mai 2008, B §
26 II b).
b) § 912 BGB findet, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, allerdings keine
unmittelbare Anwendung, weil der Beklagte im Zuge von Reparatur- und
Modernisierungsmaßnahmen, nicht dagegen, wie in der Norm vorausgesetzt, bei der
Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat. Die Vorschrift ist aber
Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, welcher über den unmittelbar im Gesetz
geregelten Fall hinaus auf ähnliche Tatbestände ausgedehnt werden kann (Senat,
BGHZ 97, 292, 294 f.). Sie will die mit der Beseitigung eines Überbaus
verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermeiden, die dadurch entsteht,
dass sich der Abbruch eines überbauten Gebäudeteils meist nicht auf diesen
beschränken lässt, sondern zu einer Beeinträchtigung und Wertminderung auch des
bestehen bleibenden, auf eigenem Grund gebauten Gebäudeteils führt. Zu diesem
Zweck stellt § 912 BGB das Interesse an dem Erhalt der Gebäudeeinheit über das
Interesse des Nachbarn an der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte, sofern der
Überbauer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt und der Nachbar dem
Überbau nicht sofort widersprochen hat (vgl. Senat, aaO; Soergel/Baur, BGB, 13.
Aufl., § 912 Rdn. 1; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 912 Rdn. 1).
Diese Wertung kann grundsätzlich auch zum Ausgleich widerstreitender Interessen
von Nachbarn herangezogen werden, die bestehen, wenn eine Grundstücksgrenze
infolge nachträglicher Veränderungen eines - zunächst innerhalb der Grenzen
errichteten - Gebäudes überbaut wurde. Dabei ist eine entsprechende Anwendung
von § 912 BGB nicht auf bestimmte Baumaßnahmen, wie die Erweiterung des
vorhandenen Baukörpers (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59,
LM § 912 BGB Nr. 9), beschränkt. Bei Veränderungen eines bestehenden Gebäudes
wird der Grundgedanke des § 912 BGB allerdings nicht in jedem Fall zum Tragen
kommen und daher nicht stets von einem Überbau im Rechtssinne auszugehen sein
(vgl. MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 912 Rdn. 17; Erman/Lorenz, BGB, 12.
Aufl., § 912 Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 912 Rdn. 8). Dies gilt
insbesondere bei nachträglich angefügten Gebäudeteilen, wie Fensterläden und
Markisen, weil bei deren Beseitigung nicht von der Zerstörung wirtschaftlicher
Werte gesprochen werden kann (vgl. Staudinger/Roth, aaO, § 912 Rdn. 15). Die
Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 912 BGB hängt deshalb aber
nicht von der Art der Baumaßnahme ab (a.A. OLG Braunschweig, OLGR 2003, 162),
sondern von den mit einem Rückbau verbundenen Folgen. Entscheidend ist, ob sich
eine Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die
Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem
Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile
führt.
Diese Voraussetzung liegt hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts vor, da die Beseitigung des sich auf dem Haus des Klägers
befindlichen Teils des Abschlussblechs die neu errichtete Wärmedämmung des
Daches des Beklagten zumindest beeinträchtigen würde.
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts,
dem Beklagten falle hinsichtlich der Überbauung keine grobe Fahrlässigkeit zur
Last. Ist einem Grundstückseigentümer bewusst, dass er im Bereich der Grenze
baut, handelt er grob fahrlässig, wenn er sich vor der Bauausführung nicht
vergewissert, dass der für die Bebauung vorgesehene Grund ihm gehört bzw.
während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen seines
Grundstücks nicht überschritten werden (Senat, BGHZ 156, 170, 171 f.). Dieser
Grundsatz findet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei der
Errichtung eines Gebäudes Anwendung, sondern gilt auch bei einer entsprechenden
Anwendung von § 912 BGB.
Der Eigentümer eines Reihenhauses, der sein Dach neu eindeckt, weiß, dass er
Arbeiten im Bereich der Grundstücksgrenze ausführt; er muss sich deshalb
vergewissern, dass er nicht Teile des angrenzenden Daches in Anspruch nimmt,
oder aber hierfür die Zustimmung seines Nachbarn einholen. Diese Pflicht
entfällt nicht deshalb, weil ein Fachunternehmen mit der Ausführung der Arbeiten
beauftragt wird. In diesem Fall muss sich der Eigentümer - sofern Absprachen mit
dem Nachbarn fehlen - vergewissern, dass das Unternehmen eine Ausführung wählt,
die sich innerhalb der Grundstücksgrenzen hält.
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt
sich die Annahme, dem Beklagten falle hinsichtlich des Überbaus keine grobe
Fahrlässigkeit zur Last, daher nicht halten. Trifft es zu, dass der Beklagte dem
beauftragten Unternehmen freie Hand gelassen hat, liegt sogar die Annahme nahe,
er habe einen Überbau billigend in Kauf genommen. Denn die Frage, wie der
Anschluss an das Dach des Klägers zu bewerkstelligen war, drängte sich geradezu
auf und machte eine, wenn auch geringfügige, Inanspruchnahme des Nachbardachs
wahrscheinlich. Wenn der Beklagte die Ausführung dennoch in das Belieben des
Bauunternehmens stellte, konnte er nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass sich
die neue Dachkonstruktion in jedem Fall innerhalb der Grundstücksgrenzen halten
würde.
3. Ferner rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die rechtliche
Bedeutung des Einwands verkannt habe, den Kläger treffe jedenfalls deshalb keine
Duldungspflicht, weil das Anschlussblech nicht fachgerecht ausgeführt sei.
Ebenso, wie eine aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete
Duldungspflicht nur gegenüber ordnungsgemäßen, den Regeln der Baukunst
entsprechenden Maßnahmen des Grundstücksnachbarn besteht (Senat, Urt. v. 25.
November 1964, V ZR 185/62, WM 1965, 132, 134; Urt. v. 22. September 1972, V ZR
8/71, WM 1972, 1400, 1401), muss auch ein Überbau nicht geduldet werden, wenn er
den Regeln der Baukunst nicht entspricht und deshalb - über die Grenzverletzung
hinausreichende - Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks besorgen lässt. Zum
einen kommt der Gedanke von § 912 BGB, dass wirtschaftliche Werte nicht ohne Not
zerschlagen werden sollen, in einem solchen Fall nicht oder nur eingeschränkt
zum Tragen, weil der gegenwärtige Zustand ohnehin nicht aufrechterhalten werden
kann. Zum anderen ist das Interesse des Nachbarn an der Beseitigung des Überbaus
von deutlich höherem Gewicht, wenn von der nicht fachgemäßen Ausführung des über
die Grenze gebauten Gebäudeteils (weitere) Beeinträchtigungen des überbauten
Grundstücks ausgehen können. Bei einem nicht fachgerechten Überbau ist der
Nachbar nicht auf einen "Nachbesserungsanspruch" beschränkt; die nicht
fachgerechte Ausführung des über die Grundstücksgrenze ragenden Bauteils lässt
vielmehr seine Duldungspflicht entfallen. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO).
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese auf der Grundlage der
in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs. 3 ZPO). Nach den - von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen, auf
den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. beruhenden -
Feststellungen des Landgerichts entspricht die Bauausführung im Bereich des
Anschlussblechs nicht den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an den
Brandschutz, weil der in den Zwischenräumen zwischen dem Dach des Klägers und
dem Anschlussblech verwendete Bauschaum in brandschutztechnischer Hinsicht für
ein Verschließen derartiger Hohlräume nicht geeignet ist. Schon aus diesem Grund
muss der Kläger die derzeitige Konstruktion nicht dulden. Dabei kommt es
entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, inwieweit die
ursprüngliche Dachkonstruktion den Anforderungen des Brandschutzes entsprach.
Entscheidend ist, dass der jetzige, von ihm zu verantwortende Zustand
brandschutztechnisch unzulässig ist; die Überbauung also bereits aus diesem
Grund entfernt werden muss.
Aus demselben Grund muss der Kläger die derzeitige Überbauung seines Grundstücks
auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnisses dulden (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR
199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314). Zwar käme eine solche Verpflichtung in
Betracht, wenn es dem Beklagten - was allerdings weder festgestellt noch von der
Revision unter Bezugnahme auf entsprechenden Vortrag in den Instanzen geltend
gemacht worden ist - nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich wäre,
sein durch die Wärmedämmung erhöhtes Dach ohne Überbauung des Nachbardachs
fachgerecht abzuschließen, und wenn für den Kläger von einer solchen Überbauung
keine Beeinträchtigungen tatsächlicher Art ausgingen. Diese Voraussetzungen
liegen aber schon deshalb nicht vor, weil die derzeitige Konstruktion den
Brandschutzanforderungen nicht genügt. Ob sie darüber hinaus für Undichtigkeiten
des Dachs des Klägers ursächlich ist - in welchem Fall eine Duldungspflicht
ebenfalls entfiele - kann daher offen bleiben.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.