Überholen bei
unklarer Verkehrslage – überfahren der Fahrstreifenbegrenzung
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 4 Ss
132/07
Beschluss vom
04.06.2007
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Tübingen vom 29. Januar 2007 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
2. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 80 € festgesetzt.
3. Nr. 1 der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt neu gefasst:
"Der Betroffene ist des fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage in
Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung eines anderen im Straßenverkehr und
fahrlässigem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung schuldig."
4. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefasst:
"§§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 3 Nr. 1, 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 3 Nr.
4 StVO, 24 StVG, 19 OWiG".
5. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die
gerichtliche Gebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt; ein
Drittel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Betroffenen
im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tübingen verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125 €
sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Nach den Feststellungen überholte dieser
am 29. Juli 2006 gegen 11.50 Uhr mit seinem Pkw auf der Kelternstraße in
Tübingen in stadtauswärtiger Richtung den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne
stehenden Lkw, welcher von P. K. gesteuert wurde, obwohl dieser eine Lücke zum
vorausfahrenden Verkehr einhielt, um der in der Seelhausgasse mit ihrem Pkw Audi
wartenden E. N-H. die Einfahrt in die vorfahrtsberechtigte Straße zu
ermöglichen. Diese fuhr sodann in die Kelternstraße ein, weshalb es zu einer
Kollision beider Fahrzeuge kam.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er macht
geltend, nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe keine unklare
Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen. Er räume ein, die
Fahrstreifenbegrenzung überfahren zu haben, weshalb eine Geldbuße von max. 35 €
zu verhängen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet im
Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch
wendet.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von ihm festgestellte
Sachverhalt als eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu
werten ist. Die Fahrzeugkolonne hielt an, als der Betroffene überholte. Er
musste deshalb damit rechnen, dass Fahrzeuge vor ihm eine Lücke lassen, um
wartenden Querverkehr einbiegen zu lassen (vgl. BayObLG VRS 75, 129; BayObLGSt
1971, 2 und NJW 1965, 1341; 1967, 2325; Janiszewski/Jagow/Burmann,
Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 5 StVO Rn. 26). Deshalb konnte der Betroffene
nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen, so dass eine unklare
Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorlag. Daneben hat der
Betroffene Ordnungswidrigkeiten nach §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 StVO; 24 StVG verwirklicht. Diese Tatbestände stehen im
Verhältnis der Tateinheit (§ 19 OWiG) zueinander.
Da die Urteilsformel des Amtsgerichts nicht ganz vollständig ist und auch nicht
§ 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO entspricht, wird sie ebenso
wie die Liste der angewendeten Vorschriften neu gefasst.
2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1
StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges sind nicht
erfüllt. Der Betroffene hat - wie dargelegt - bei unklarer Verkehrslage überholt
(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Damit ist Nr. 19 des Bußgeldkataloges erfüllt. Zwar hat
er auch die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der StVO) überfahren. Durch
diese soll jedoch vor allem der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn
begrenzt werden (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO); sie dient dessen Schutz (OLG Jena
DAR 2001, 323). Die unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) bezieht sich
auf den zu Überholenden und den Querverkehr, denn der Gegenverkehr wird bereits
durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO ausreichend geschützt (Begründung zu § 5 Abs. 3 Nr.
1 StVO, zitiert bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 5 StVO Rn. 4).
Daher ist es nicht sinnvoll, wenn ein Fehlverhalten gegenüber dem Querverkehr (§
5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) deshalb gravierender eingestuft wird, weil dabei eine Norm
(Zeichen 295 der StVO) verletzt wird, die nicht dessen Schutz, sondern dem
Schutz des Gegenverkehrs dient (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 - 4 Ss 162/05;
anders OLG Jena a.a.O. in einem obiter dictum). Dementsprechend ist in Nr. 19.1
und in Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht aufgeführt
(vielmehr nur § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO). Da somit Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges
nicht einschlägig ist, kann hierauf die Verhängung eines Fahrverbotes nicht
gestützt werden. Aufgrund der zwischen diesem und der Geldbuße bestehenden
Wechselwirkung entfällt damit auch die Geldbuße.
3. Der Senat macht von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Befugnis
Gebrauch und erkennt in der Sache selbst, da weitere tatsächliche Feststellungen
nicht getroffen werden müssen. Gemäß Nr. 19 des Bußgeldkataloges i. V. m. § 3
Abs. 3 BKatV und Tabelle 4 des Anhanges zur BKatV beträgt die Geldbuße für den
Verstoß gegen §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 1 Abs. 2 StVO, 24 StVG, 19 OWiG 75 €. Hinzu
kommt ein Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG.
Hierfür sieht Nr. 155.2 des Bußgeldkataloges für sich genommen eine Geldbuße in
Höhe von 30 € vor (von der Anwendung der Nr. 155.1 wird abgesehen, weil die
"Sachbeschädigung" bereits bei Nr. 19 in Ansatz gebracht wurde). Daher ist es
angemessen, die Geldbuße in Höhe von 75 € auf 80 € zu erhöhen. Diese Geldbuße
ist unter Berücksichtigung dessen, dass der Betroffene bislang im
Verkehrszentralregister nicht eingetragen ist, und des Mitverschuldens der
Unfallbeteiligten N-H. angemessen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.