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Überholen unklare Verkehrslage – Verkehrsunfall Oberlandesgericht Düsseldorf Az: I-1 U 175/07 Urteil vom 10.03.2008 Vorinstanz: LG Krefeld, Az.: 3 O 267/05
Im Einzelnen ist noch folgendes
auszuführen: Der Senat vermag sich unter den gegebenen Umständen der Wertung des
Landgerichts, dass ein Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht
feststellbar sei, nicht anzuschließen. Richtig ist, dass eine unklare
Verkehrslage im Sinn dieser Vorschrift erst dann vorliegt, wenn der Überholende
unter den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht
rechnen darf (OLG Düsseldorf, NZV 1994, 446; 1996, 119; 1997, 491), die
Verkehrslage also unübersichtlich ist und sich ihre Entwicklung nach objektiven
Umständen nicht beurteilen lässt. Der Kläger durfte daher insbesondere nicht
überholen, wenn er Anzeichen dafür hatte, dass der vorausfahrende Pkw ...
möglicherweise abbiegen wollte. Zutreffend ist, dass Anzeichen hierfür
vorliegend nicht in der Form feststellbar sind, dass sich der Pkw ... unter –
weiterer – Reduzierung seiner Geschwindigkeit oder erkennbares Abbremsen bereits
deutlich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte. Nach dem Beweisergebnis kann auch
nicht davon ausgegegangen werden, dass der Kläger rechtzeitig die
Fahrtrichtungsanzeige an dem Pkw ... bemerken konnte. Mit dem Gutachten des
Sachverständigen S ist das – aber auch das Gegenteil - nicht geklärt. Denn
dieser hat auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Abbiegens des Pkw abgestellt,
anstatt auf das - die Erkennbarkeit des die Linksabbiegabsicht des Pkw ...
hinreichend deutlich machende - Blinken des Fahrtrichtungsanzeigers. Insoweit
liegen gesicherte Erkenntnisse durch die Angaben der Beklagten zu 1. und der
Zeugin G. vor, wonach die Beklagte zu 1. etwa 27 m vor der Einmündung mit dem
Blinken begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber mit seinem
Motorrad noch deutlich weiter entfernt, als dies der Sachverständige S für den
Zeitpunkt des tatsächlichen Abbigens errrechnet hat. Insoweit ist also
ungeklärt, ob der Kläger nicht doch rechtzeitig die Abbiegeabsicht der Beklagten
zu 1. erkennen konnte. Der Senat kann diese Frage jedoch offen lassen, weil die
Verkehrslage für den Kläger erkennbar jedenfalls deshalb schon unklar sein
musste, weil die Beklagte zu 1. besonders auffällig (konstant) langsam fuhr,
nämlicht lediglich – wie vom Sachverständigen S ermittelt - mit etwa 18 km/h.
Diese Geschwindigkeit ist so ungewöhnlich niedrig, dass sie Misstrauen im
Hinblick auf das künftige Fahrverhalten des Langsamfahrers begründen musste.
Üblicherweise wird eine derart niedrige Geschwindigkeit nämlich selbst von
ungeübten Fahrern oder „Spazierfahrern" zum weiteren Fortkommen auf einer – wie
hier – gerade und übersichtlich verlaufenden Straße mit zulässiger
Geschwindigkeit von 100 km/h nicht gewählt. Der nachfolgende Verkehr kann daher
nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass alles seine Ordnung hat, sondern muss
in Betracht ziehen, dass Umstände zu dieser Fahrweise geführt haben, die ein
gefahrloses Überholen in Frage stellen können, wie etwa eine eingeschränkte
Fahrtüchtigkeit des Vorausfahrenden oder eine – noch nicht weiter angekündigte –
Abbiegeabsicht. |
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