Zulage
(übertarifliche) – Verrechnung durch Arbeitgeber
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR
820/07
Urteil vom
27.08.2008
In Sachen hat der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2008
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
23. August 2007 - 11 Sa 334/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung.
Der Kläger ist seit 1985 als Vorarbeiter bei der Beklagten beschäftigt.
Aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis
die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen
Anwendung. Am 22. April 2006 schlossen der Verband der Metall- und
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und die IG Metall Bezirksleitung
NordrheinWestfalen ein Abkommen über die Tariflöhne in der Metall- und
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (LA) in dem ua. Folgendes geregelt ist:
"§ 2 Monatsgrundlohn - Summarische Arbeitsbewertung
1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Lohntabellen, gültig
ab 1. März 2005, weiter.
2. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei
Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für
Vollzeitbeschäftigte 310 Euro beträgt.
3. Mit Wirkung ab 1. Juni 2006 wird der gemeinsame Ecklohn der
Monatsgrundlohntabelle von 1.860,67 Euro um 3 % auf 1.916,49 Euro erhöht.
...
§ 3 Monatsgrundlohn - Analytische Arbeitsbewertung
1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Lohntabellen, gültig
ab 1. März 2005, weiter.
2. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei
Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für
Vollzeitbeschäftigte 310 Euro beträgt.
3. Mit Wirkung ab 1. Juni 2006 wird der Steigerungsbetrag 1 der tariflichen
analytischen Arbeitsbewertung von 25,1911 Euro um 3 % auf 25,9468 Euro erhöht.
...
§ 6
Einmalbetrag
1. Die Betriebsparteien können den Einmalbetrag gem. §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 bei
unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der Laufzeit
des Tarifvertrages verschieben oder bis auf Null reduzieren oder bei
überdurchschnittlicher, guter Ertragslage bis auf das Doppelte durch freiwillige
Betriebsvereinbarung erhöhen.
Vereinbaren die Betriebsparteien keine Abweichung, ist der Einmalbetrag in der
tariflich vorgeschriebenen Höhe nach §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 auszuzahlen. Eine
Erhöhung des Einmalbetrags kann der Arbeitgeber ausschließen, wenn es im Betrieb
eine übertarifliche Regelung über eine Jahresabschlussvergütung,
Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld oder
ähnliche Leistungen gibt.
2. Den Einmalbetrag erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn sie
im März, April und Mai 2006 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch
auf Lohn, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf
Kurzarbeitergeld hatten.
3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für die
Monate März, April und Mai 2006 einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
Diese Regelung gilt entsprechend für gewerbliche Arbeitnehmer, deren regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung auf
eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden festgelegt ist.
4. Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer kein
voller Anspruch auf Zahlung des Lohns, auf Weiterzahlung des regelmäßigen
Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld für die Monate März, April und /oder
Mai 2006 bestand, ist der Einmalbetrag zeitanteilig zu kürzen.
5. Gewerbliche Arbeitnehmer, die während der Monate März, April oder Mai 2006
eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag anteilig entsprechend
der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesen Monaten.
6. Mit dem Einmalbetrag sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der
Erhöhung des Tariflohns gemäß § 2 und § 3 für die Monate März bis Mai 2006
ergeben.
7. Sofern die Monate März bis Mai 2006 ab Juni 2006 Referenzzeitraum für
Durchschnittsberechnungen aller Art sind, ist statt des Einmalbetrags eine
prozentuale Erhöhung von 3,0 % zugrunde zu legen.
...
§ 8
Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen tritt am 1. März 2006 in Kraft und kann mit einmonatiger
Frist zum Monatsende, erstmalig zum 31. März 2007, gekündigt werden."
Das tarifliche Grundentgelt des Klägers betrug bis einschl. Mai 2006 2.195,59
Euro brutto monatlich. Außerdem rechnete die Beklagte bis einschl. Mai 2006
neben weiteren Zulagen eine freiwillige übertarifliche Zulage iHv. 65,39 Euro
brutto monatlich ab. Mit der Entgeltabrechnung für Mai 2006 leistete die
Beklagte darüber hinaus eine "tarifliche Pauschale" iHv. 113,83 Euro brutto,
nämlich 310,00 Euro - 3 x 65,39 Euro. Sie fügte der Abrechnung ein Schreiben
bei, in dem über die Tariflohnerhöhungen informiert wird. Weiter heißt es, "aus
wirtschaftlichen Gründen rechnen wir die vorgenannten Tariferhöhungen auf Ihre
übertariflichen Verdienstbestandteile vollständig an". Eine Vereinbarung der
Betriebsparteien über den Einmalbetrag gem. § 6 Nr. 1 LA ist nicht zustande
gekommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse die übertarifliche
Zulage für die Monate März bis Mai 2006 zusätzlich zu der tariflichen
Einmalzahlung leisten. Die Anrechnung sei schon mangels einer entsprechenden
Abrede nicht zulässig gewesen. Die Einmalzahlung stelle auch keine pauschalierte
Lohnerhöhung dar, sondern habe, wie sich aus den für die Betriebsparteien
eröffneten Möglichkeiten ergebe, einen ganz neuen, eigenständigen Charakter.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 196,17 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2006 zu
verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verrechnung mit der
freiwilligen übertariflichen Zulage sei zulässig gewesen, weil es sich bei der
Einmalzahlung um eine pauschalierte Lohnerhöhung für die Monate März bis Mai
2006 gehandelt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Der Senat folgt dem Urteil des
Landesarbeitsgerichts im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung.
I. Der Anspruch auf Zahlung eines Einmalbetrags von 310,00 Euro für die Monate
März bis Mai 2006 ist nach § 2 Nr. 2 bzw. § 3 Nr. 2 LA entstanden. Die
Vorschriften des LA sind als Inhaltsnormen gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf das
Arbeitsverhältnis anwendbar, da beide Parteien gem. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden
sind. Gem. § 6 Nr. 2 LA erhalten Beschäftigte die Einmalzahlung in voller Höhe,
wenn sie im März, April und Mai 2006 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen
Anspruch auf Entgelt, auf Weiterzahlung des Entgelts oder auf Kurzarbeitergeld
hatten. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Eine Betriebsvereinbarung gem.
§ 6 Nr. 1 Satz 1 LA, nach der die Betriebspartner den Einmalbetrag reduziert
oder verschoben haben, besteht nicht.
II. Die Beklagte hat den Anspruch durch Zahlung von 113,83 Euro und im Übrigen
durch Verrechnung mit den in den Monaten März bis Mai 2006 geleisteten
übertariflichen Zulagen von jeweils 65,39 Euro gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.
Die Verrechnung war zulässig, weil die übertariflichen Zulagen keine
Vergütungsbestandteile darstellen, die die Beklagte in jedem Falle neben dem
jeweiligen Tariflohn zahlen muss.
1. Die Verrechnung war einzelvertraglich zulässig.
a) Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche
Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden
Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche
Vereinbarung getroffen, gilt diese. Anderenfalls ist aus den Umständen zu
ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist
grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein
selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt
worden ist (Senat 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn
und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47 mwN; BAG 30.
Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - BAGE 118, 211, 214 f.). Allein in der tatsächlichen
Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer
Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen
Tariflohn gezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Zulage über einen längeren
Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit der Tariflohnerhöhung verrechnet
worden ist (BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 276/95 - AP BetrVG 1972 § 87
Lohngestaltung Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 54,
zu II 1 der Gründe), denn die Zulage wird gewährt, weil den
Arbeitsvertragsparteien der Tariflohn nicht ausreichend erscheint. Eine neben
dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift in diesem Sinne künftigen
Tariflohnerhöhungen vor. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob
er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher
gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist für den
Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen
Zulage. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der
Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht
verringert (BAG 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - AP BetrVG 1972 § 87
Lohngestaltung Nr. 118 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 41; 14. August 2001 -
1 AZR 744/00 - AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 88
Nr. 1, zu I 1 der Gründe).
Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 9. April 1985 verhält sich über die
streitgegenständliche Zulage nicht. Die Zulage ist erst nachträglich zugesagt
worden. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, die Parteien hätten
damit weder einen besonderen Leistungszweck verfolgt, noch vereinbart, die
Zulage solle einer Anrechnung bei Tariflohnerhöhungen nicht zugänglich sein. An
diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO),
Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Die Revisionsbegründung räumt ausdrücklich
ein, dass die übertarifliche Zulage nicht als selbständiger Entgeltbestandteil
neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Damit gilt grundsätzlich
Anrechenbarkeit.
b) Die Einmalzahlung von 310,00 Euro gem. § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 2 LA stellt eine
pauschale Tariflohnerhöhung für die Monate März bis Mai 2006 dar. Das hat das
Landesarbeitsgericht aus den maßgeblichen Tarifvorschriften zutreffend
hergeleitet.
aa) Unter einer Tariflohnerhöhung ist die Erhöhung des regelmäßigen
Entgeltbetrags zu verstehen. Bei einem Stundenlohn liegt sie in der Erhöhung des
je Arbeitsstunde zu zahlenden Entgeltbetrags, bei einem Monatslohn in der
Erhöhung des monatlich zu zahlenden Entgeltbetrags. Eine Tariflohnerhöhung setzt
aber nicht die "tabellenwirksame" Erhöhung des Tariflohns voraus. Der Begriff
"Einmalzahlung" ist sowohl als Ausdruck für eine pauschale Lohnerhöhung als auch
zur Kennzeichnung einer von der konkreten Gegenleistung unabhängigen
Sonderzahlung gebräuchlich. Welche Art der Vergütung vorliegt, muss durch
Auslegung des Tarifvertrags ermittelt werden (Senat 1. März 2006 - 5 AZR 540/05
- Rn. 17, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG
§ 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47 mwN; BAG 16. April 2002 - 1 AZR 363/01 - AP TVG § 4
Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 38 = EzA TVG § 4
Tariflohnerhöhung Nr. 39, zu II 3 der Gründe). Die Einmalzahlung kann als
Gegenleistung pauschal, eventuell nachträglich, für mehrere Lohnzahlungsperioden
vorgesehen sein und wird dadurch nicht zur Sonderzahlung.
bb) § 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 LA gewähren unter der Überschrift "Monatsgrundlohn"
zusätzlich zum bisherigen Tariflohn einen Geldbetrag für einen Zeitraum von drei
Monaten, ohne einen besonderen Zweck damit zu verbinden. Es handelt sich um die
Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der dreiprozentigen Lohnerhöhung ab dem 1.
Juni 2006 gem. § 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 3 LA. Der Pauschalbetrag tritt damit ab dem
Inkrafttreten des LA (§ 8 Nr. 1) an die Stelle einer prozentualen Lohnerhöhung,
§ 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 LA. § 6 Nr. 6 LA bestimmt ausdrücklich, dass es um die
Erhöhung des Tariflohns geht. § 6 Nr. 7 LA nimmt für bestimmte Fälle
(Durchschnittsberechnungen) wieder Abstand von der Pauschalierung und legt
stattdessen die dreiprozentige Lohnerhöhung zugrunde. Die strikt zeitanteilige
Zahlung gem. § 6 Nr. 2 bis 5 LA spricht darüber hinaus für eine zusätzliche
Vergütung der geleisteten Arbeit ohne besondere Zweckbindung.
cc) Der Kläger wendet sich gegen das Verständnis einer pauschalen Lohnerhöhung
unter Hinweis auf § 6 Nr. 1 LA. Die Zahlung habe, wie sich aus den für die
Betriebsparteien eröffneten Möglichkeiten ergebe, einen ganz neuen,
eigenständigen Charakter. Dieser Vortrag ist nicht schlüssig. Auch wenn
Zeitpunkt und Höhe der Zahlung den Betriebsparteien überantwortet werden und
diese sogar über das Ob der Zahlung entscheiden können, ändert das nichts an dem
pauschalen Vergütungscharakter für den genannten Zeitraum anstelle einer
prozentualen Lohnerhöhung. Die pauschale Vergütungserhöhung wird allerdings in
einem bestimmten Rahmen den Betriebsparteien überantwortet. Daraus lässt sich
für die Frage einer Anrechnung aber nichts herleiten. Der Pauschalbetrag bleibt
bei Verschiebung und Reduzierung Tariflohn. Demgegenüber bezieht sich die
Anrechnung auf eine allein im Arbeitsvertrag vorgesehene übertarifliche Zulage.
Beide Regelungsebenen stehen selbständig nebeneinander. Die Festlegung von Höhe
und Zeitpunkt des Einmalbetrags macht unabhängig von einer übertariflichen
Vergütung Sinn, weil auf den Tariflohn § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG Anwendung
finden und die normativen Regelungen unabhängig von dem jeweiligen Inhalt der
einzelnen Arbeitsverträge gelten. Die Anrechnung bleibt ohne Rücksicht auf Höhe
und Zeitpunkt des Einmalbetrags eine sinnvolle Option im Rahmen der
einzelvertraglichen Möglichkeiten des Arbeitgebers. Das LA regelt in Bezug auf
eine Anrechnung nichts. Insbesondere bestätigt § 6 Nr. 1 Satz 2 LA nur den
Anspruch auf die Einmalzahlung. Wenn § 6 Nr. 1 Satz 1 LA eine Erhöhung des
Einmalbetrags durch freiwillige Betriebsvereinbarung erlaubt, schließt auch das
die Anrechnung weder rechtlich noch faktisch aus. Dem Arbeitgeber obliegt in
jedem Fall die Entscheidung über eine Anrechnung auf einzelvertraglicher Ebene.
c) Die Beklagte war nicht gehindert, die tarifliche Einmalzahlung rückwirkend
auf die übertariflichen Zulagen der Monate März und April 2006 anzurechnen. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber
regelmäßig eine nachträglich für bestimmte Monate vereinbarte Tariflohnerhöhung
auf die in diesen Monaten bereits geleisteten übertariflichen Zulagen durch
ausdrückliche oder konkludente Erklärung anrechnen und so die Erfüllung des noch
offenen Anspruchs aus der Tariflohnerhöhung durch die bereits geleisteten
Zahlungen bewirken. Die Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB kann durch
eine, auch stillschweigend mögliche, Vereinbarung der Parteien offen gehalten
und dem Schuldner vorbehalten werden. Hiervon ist bei dem mit einer freiwilligen
übertariflichen Zulage verbundenen Anrechnungsvorbehalt jedenfalls insoweit
auszugehen, wie eine Tariflohnerhöhung sich auf einen bestimmten in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Erfolgt die Anrechnung, tritt der
erhöhte Tariflohn zum gewährten Entgelt nur so weit hinzu, wie er dieses
übersteigt, dh., der übertarifliche Lohnbestandteil verringert sich um den
Betrag der Tariflohnerhöhung. Bei rückwirkenden Tariflohnerhöhungen stellt sich
damit erst nachträglich heraus, dass ein als übertariflich angesehener
Bestandteil des Lohns in Wahrheit Tariflohn war. Hierin erschöpft sich die
Bedeutung der Tariflohnerhöhung. Rechtsgrund der geleisteten Zahlungen bleibt
die vertragliche Lohnvereinbarung (Senat 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - AP TVG §
4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4
Tariflohnerhöhung Nr. 47 mwN; BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 314/02 - BuW 2004, 260
f.; 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 118
= EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 41).
d) Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob der
Anrechnungsvorbehalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB
darstellt. Es hat aber im Anschluss an die Senatsrechtsprechung den
Anrechnungsvorbehalt nach dem Maßstab des § 307 BGB gebilligt. Hieran ist
festzuhalten.
aa) Auch eine mündliche oder durch betriebliche Übung begründete
Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von
Arbeitsverhältnissen verwendet, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
bb) Die Auslegung einer übertariflichen Zulage als im Falle von
Tariflohnerhöhungen ohne weiteres anrechenbarer Lohnbestandteil entsprechend den
oben zu a) angeführten Auslegungsgesichtspunkten unterliegt keinen Zweifeln iSv.
§ 305c Abs. 2 BGB. Wird weder ein besonderer Leistungszweck noch ein Ausschluss
der Anrechenbarkeit vereinbart, muss der durchschnittlich verständige
Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er auch nach einer Tariflohnerhöhung nur den
insgesamt vereinbarten Lohn verlangen kann, sofern dieser weiterhin mindestens
dem Tariflohn entspricht. Dieser Vertragsinhalt ist nicht ungewöhnlich (§ 305c
Abs. 1 BGB). Vielmehr muss der Arbeitnehmer mit einer Anrechnung ohne weitere
Begründung durch den Arbeitgeber rechnen.
cc) § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht verletzt. Eine Vereinbarung über die
Zahlung der übertariflichen Vergütung stellt keine von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelung (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) dar,
sondern regelt unmittelbar das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Eine
Bruttolohnabrede ist gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur am Maßstab des
Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu überprüfen (Senat 1. März 2006
- 5 AZR 363/05 - BAGE 117, 155, 161; 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - AP TVG § 4
Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4
Tariflohnerhöhung Nr. 47, zu II 1 c der Gründe).
dd) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit der Klausel
führende unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) daraus ergeben,
dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für
den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine
Klausel hat im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und
Pflichten des Vertragspartners so eindeutig und so verständlich wie möglich
darzustellen. Doch darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern
(Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372, 382 f.). Es soll zugleich
der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender
Rechte abgehalten wird (Senat 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - AP TVG § 1
Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 18; BAG 24. Oktober
2007 - 10 AZR 825/06 - AP BGB § 307 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 26).
Der Senat hat zu der Vereinbarung einer "anrechenbaren betrieblichen
Ausgleichszulage" ausgeführt, es sei klar zu erkennen, die Zulage werde nicht
ohne Kürzungsmöglichkeit gewährt. Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer sei
erkennbar, dass im Falle einer Erhöhung des tariflich geschuldeten
Arbeitsentgelts die Zulage bis zur Höhe der Tarifsteigerung gekürzt werden
könne. Anrechnungsvorbehalte seien in arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden
seit Jahrzehnten gang und gäbe. Sie stellten eine Besonderheit des Arbeitsrechts
dar, die gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen sei (Senat
1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - BAGE 117, 155, 161).
Für den Streitfall gilt nichts anderes. Der Anrechnungsvorbehalt ist bereits mit
der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar
ersichtlich. Das Transparenzgebot verlangt von dem Verwender nicht, alle
gesetzlichen Folgen einer Vereinbarung ausdrücklich zu regeln. Ein verständiger
Arbeitnehmer kann nicht annehmen, eine übertarifliche Zulage diene einem
besonderen Zweck und sei von der jeweiligen Höhe des Tariflohns unabhängig. Dem
durchschnittlichen Arbeitnehmer ist hinreichend klar, dass die Anrechnung gerade
bei allgemeinen Tariflohnerhöhungen möglich sein soll. Das ist nicht nur
Vertragsinhalt, sondern geradezu der Sinn einer allgemeinen übertariflichen
Zulage. Dieser Gesichtspunkt wird nach dem Verständnis des Senats von einer im
Schrifttum vertretenen abweichenden Auffassung (vgl. etwa ErfK/Preis 8. Aufl. §
611 BGB Rn. 420, §§ 305 - 310 BGB Rn. 65) nicht hinreichend berücksichtigt. Bei
einer Anrechnung verschiebt sich lediglich das Verhältnis von übertariflichen zu
tariflichen Entgeltbestandteilen. Ebenso ergibt sich im Falle der Vereinbarung
eines festen übertariflichen (Stunden- oder Monats-)Lohns der Anspruch des
Arbeitnehmers bei Tariflohnerhöhungen aus § 4 Abs. 3 TVG. Darauf muss nicht
eigens hingewiesen werden. Unterschiedliche Ergebnisse in beiden Fallgruppen
wären nicht gerechtfertigt und werden vom Arbeitnehmer auch nicht erwartet. Das
Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf den Anrechnungsvorbehalt hält den
Arbeitnehmer schließlich nicht von der Wahrnehmung von Rechten ab. Der
Arbeitnehmer behält vielmehr seinen Anspruch auf die bisherige Vergütung.
Die Möglichkeit der rückwirkenden Anrechnung hält ebenfalls der AGB- Kontrolle
stand. Der stillschweigende Vorbehalt einer nachträglichen Tilgungsbestimmung
ist nicht wegen Intransparenz unwirksam. Bei der Zahlung einer nicht
zweckgebundenen Zulage zum Tariflohn ist erkennbar, dass der Arbeitgeber sich
vorbehält, in erster Linie alle von ihm geschuldeten Tariflohnansprüche zu
erfüllen, und zwar gerade auch dann, wenn diese rückwirkend gewährt werden
müssen.
e) Die streitige Anrechnung widerspricht nicht billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1
BGB). Die vertragliche Vergütung wird unverändert gewährt, der Arbeitgeber nimmt
lediglich die Tariflohnerhöhung zum Anlass, ab sofort den höheren Tariflohn zu
zahlen. Der Kläger behält seinen tariflichen Anspruch ebenso wie seinen
vertraglichen Anspruch. Das Lohnabkommen enthält entgegen der Auffassung der
Revision keine Einschränkungen für die Ausübung des Anrechnungsermessens im
Einzelfall, sondern allein Maßstäbe für die Veränderung des Einmalbetrags. Die
Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2006 rechtzeitig über die
Anrechnung der Einmalzahlung auf die freiwilligen Zulagen unterrichtet.
2. Die Anrechnung der Einmalzahlung ist nicht wegen der Verletzung von
Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats unwirksam. Ein Mitbestimmungsrecht nach §
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht bei der Anrechnung auf übertarifliche Zulagen,
wenn sich durch die Anrechnung die bisherigen Verteilungsrelationen ändern und
innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens
ein Gestaltungsspielraum verbleibt. Die Anrechnung ist mitbestimmungsfrei, wenn
die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig
und gleichmäßig auf die übertarifliche Vergütung sämtlicher Arbeitnehmer
angerechnet wird (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, 164 ff.).
Danach war die Anrechnung durch die Beklagte mitbestimmungsfrei. Wie das
Landesarbeitsgericht festgestellt hat, hat die Beklagte die Erhöhung ohne
Ausnahme vollständig und gleichmäßig auf die Zulage angerechnet. § 6 Nr. 1 LA
betrifft nur die Höhe des Einmalbetrags und dessen Auszahlungszeitpunkt, nicht
die Anrechnung auf übertarifliche Lohnzahlungen. Die Vorschrift begründet kein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der vollständigen und gleichmäßigen
Anrechnung des Einmalbetrags. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das
Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 BetrVG durch Tarifvertrag entsprechend
erweitert werden könnte.
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.