Umgangskosten mit Kind und Erhöhung des
Selbstbehalts
BUNDESGERICHTSHOF
Az: XII ZR 56/02
Urteil vom 23.02.2005
Leitsatz:
Die angemessenen Kosten des Umgangs
eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer
maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des
unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das
anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute
kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den
notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29.
Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats -
Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in
Anspruch.
Die am 18. April 1990 und am 4. April 1992 geborenen Kinder stammen aus der
geschiedenen Ehe des Beklagten und ihrer Mutter, bei der sie leben und der auch
die elterliche Sorge zusteht. Mit ihrer Klage haben sie Kindesunterhalt ab 1.
Januar 2001 nach Gruppe 1, 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.
Juli 1999) in Höhe von monatlich jeweils 431 DM verlangt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und dabei
ausgesprochen, daß der Unterhalt abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für
ein erstes und zweites Kind (derzeit 431 DM abzüglich 0 DM) zu zahlen sei, der
Kindergeldanteil in der Höhe, in der der geschuldete Unterhalt 135 % des
jeweiligen Regelbetrages unterschreite, aber nicht anrechenbar sei. Die dagegen
gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er eine Anrechnung des hälftigen
Kindergeldes, also eine Herabsetzung des Unterhalts um 135 DM auf monatlich
jeweils 296 DM erstrebt hat, blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision
verfolgt er dieses Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte zur Leistung des
den Klägern zuerkannten Unterhalts von monatlich jeweils 431 DM in der Lage sei.
Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach den für das Jahr 2001 vorgelegten
Verdienstbescheinigungen habe der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von
2.394,57 DM erzielt, von dem nach Abzug der 5 %igen Pauschale für berufsbedingte
Aufwendungen 2.274,84 DM verblieben. Hinzuzurechnen sei 1/3 der dem Beklagten
von seinem Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Auslösung von insgesamt 9.718 DM im
Jahr, monatlich also (9.718 DM : 12 : 3) 269,94 DM, so daß sich das
unterhaltsrechtlich relevante Einkommen auf insgesamt 2.544,78 DM belaufe. Nach
Abzug des ab 1. Juli 2001 maßgeblichen notwendigen Selbstbehalts von 1.640 DM
verblieben für den Unterhalt der Kinder noch 904,78 DM, also mehr als vom
Amtsgericht mit insgesamt 862 DM zuerkannt. Von einer Anrechnung des hälftigen,
für die Kläger gezahlten Kindergeldes habe das Amtsgericht nach § 1612 b Abs. 5
BGB zutreffend abgesehen. Nach der genannten Bestimmung, die verfassungsgemäß
und deshalb zu Recht angewandt worden sei, finde im vorliegenden Fall im
Hinblick auf die lediglich nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle geltend
gemachten Unterhaltsbeträge eine Kindergeldanrechnung nicht statt.
2. Soweit die Revision hiergegen einwendet, § 1612 b Abs. 5 BGB sei bei strikter
Anwendung und ohne anderweitige Entlastung des Unterhaltspflichtigen mit Art. 3
und Art. 6 GG nicht vereinbar, kann ihr nicht gefolgt werden.
Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, dient die
Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden
Fassung, nach der eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des
Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, der Sicherstellung des
sächlichen Existenzminimums eines Kindes. Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung
hat der Senat die Bestimmung für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten
(Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447 ff.).
Auch das Bundesverfassungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß § 1612 b Abs.
5 BGB nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit er zur Sicherung des
Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die Anrechnung des
Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des
barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und diesen vor dem
betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines
Defizits beim Kindesunterhalt einzusetzen (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1372 ff.).
Ob die Sicherstellung des Existenzminimums durch die Regelung dauerhaft erreicht
werden kann, erscheint zwar ungewiß. Denn § 1612 b Abs. 5 BGB ermöglicht es dem
Verordnungsgeber, gemäß § 1612 a Abs. 4 BGB über die einkommensorientierte
Veränderung der Regelbeträge maßgeblich Einfluß auf die Größe zu nehmen, die
prozentual, nämlich mit 135 %, als Maßstab für die Bestimmung des
Existenzminimums angesetzt worden ist. Wenn sich mithin die Regelbeträge
entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts
ändern und nicht entsprechend dem existenzsichernden Bedarf eines Kindes,
erscheint es zweifelhaft, ob auch in Zukunft 135 % des Regelbetrages nach der
Regelbetrag-Verordnung dem Barexistenzminimum eines Kindes entsprechen werden. §
1612 b Abs. 5 BGB bietet aufgrund seiner Konstruktion insofern keinen geeigneten
Maßstab, der dauerhaft gewährleistet, daß das mit der Norm verfolgte Ziel, das
die Differenzierung bei der Kindergeldanrechnung rechtfertigt, nicht verfehlt
wird. Mit Rücksicht darauf ist der Gesetzgeber nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gehalten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die
von ihm unter Zuhilfenahme von Bezugsgrößen mit prozentualen Aufschlägen in §
1612 b Abs. 5 BGB gewählte Bemessung des Existenzminimums eines Kindes noch
tauglich ist, dieses richtig zu bestimmen (BVerfG aaO S. 1374 f.). Für die
Geltungsdauer der derzeitigen Regelbetrag-Verordnung kann dies aber nicht
bezweifelt werden, denn eine solche Entwicklung kann sich allenfalls
längerfristig ergeben. Deshalb bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des §
1612 b Abs. 5 BGB weiterhin keine Bedenken.
Daraus folgt, daß von einer Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den
Barunterhalt der Kläger zu Recht abgesehen worden ist. Dieses wird benötigt, um
das mit 582 DM (431 DM + 35 %) anzusetzende Existenzminimum der Kläger möglichst
weitgehend sicherzustellen (431 DM + 135 DM hälftiges Kindergeld = 566 DM).
3. Die Revision macht weiter geltend, ein höherer Kindesunterhalt als monatlich
jeweils 296 DM werde jedenfalls deshalb nicht geschuldet, weil der dem Beklagten
zuzubilligende Selbstbehalt um die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit den
Klägern zu erhöhen sei. Die betreffenden Aufwendungen beliefen sich nach dem im
Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten auf monatlich
mindestens 270 DM. Diesem Einwand ist ein Erfolg nicht zu versagen.
a) Nach der bisherigen - auf dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 1. Juli 1998 beruhenden - Rechtsprechung des
Senats hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung
des Umgangsrechts entstehen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten und
ähnliches, allerdings grundsätzlich selbst zu tragen; er kann sie deshalb weder
unmittelbar im Wege der Erstattung noch mittelbar im Wege einer
Einkommensminderung geltend machen, und zwar weder gegenüber dem
unterhaltsberechtigten Kind noch gegenüber einem unterhaltsberechtigten
Ehegatten (Senatsurteile vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215,
216 mit ablehnender Anmerkung Weychardt FamRZ 1995, 539, 540 und vom 19. Juni
2002 - XII ZR 173/00 - FamRZ 2002, 1099, 1100). Dabei hat der Senat maßgebend
darauf abgestellt, daß die Wahrnehmung des persönlichen Kontakts mit seinem Kind
unmittelbar Ausfluß der Verantwortung eines Elternteils und seines
höchstpersönlichen Rechts aus § 1634 BGB a.F. ist. Bei den dadurch anfallenden
Belastungen handle es sich um Kosten, die er im eigenen und im Interesse des
Kindes selbst aufzubringen habe. Zur Entlastung dienten staatliche
Vergünstigungen wie das Kindergeld, das ihm im Verhältnis zu dem anderen
sorgeberechtigten Elternteil hälftig zustehe. Eine Abweichung von diesen
Grundsätzen habe sich in engen Grenzen zu halten, um letztlich die Lebenshaltung
des Kindes nicht zu beeinträchtigen. So könne eine einkommensmindernde
Berücksichtigung der Kosten des Umgangsrechts etwa dann in Betracht kommen, wenn
der andere Elternteil mit den Kindern in einer solchen Entfernung wohne, daß
angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung
für den Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar sei und dazu führe, daß
dieser sein Umgangsrecht nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang ausüben
könne (Senatsurteil vom 9. November 1994 aaO S. 215 f.).
b) An dieser Rechtsprechung kann im Hinblick auf die zwischenzeitlich veränderte
Rechtslage nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Nach § 1684 BGB, der
inzwischen - anstelle des weggefallenen § 1634 BGB - den Umgang des Kindes mit
den Eltern regelt, hat einerseits das Kind das Recht auf Umgang mit jedem
Elternteil; andererseits ist aber auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind
berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB). Beides ist Ausfluß seiner
Verantwortung für dessen Wohl (§§ 1618 a, 1626, 1631 BGB). Die in § 1684 Abs. 1
BGB geregelten Rechte und Pflichten stehen - ebenso wie die elterliche Sorge des
anderen Elternteils - unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG FamRZ
2002, 809).
§ 1612 b Abs. 5 BGB greift in dieses Recht zwar nicht unmittelbar ein. Seine
Anwendung hat allerdings zur Folge, daß dem barunterhaltspflichtigen Elternteil
das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht mehr zugute kommt, er
hierdurch mithin auch keine finanzielle Entlastung hinsichtlich der durch die
Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu erlangen vermag. Er muß
deshalb die Umgangskosten mit seinem nach Abzug des Unterhalts verbleibenden
Einkommen bestreiten. Wenn und soweit die über den notwendigen Selbstbehalt
hinaus noch vorhandenen Mittel hierfür aber nicht ausreichen, kann dies einen
Elternteil zu einer Einschränkung der Umgangskontakte veranlassen und damit auch
den Interessen des Kindes zuwiderlaufen.
Mit Rücksicht auf diese Konstellation hat der Senat bereits in seinem Urteil vom
29. Januar 2003 (aaO S. 449) darauf hingewiesen, daß zu erwägen sein wird, ob
und in welchem Umfang Umgangskosten eines Barunterhaltspflichtigen, dem sein
Kindergeldanteil infolge der Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB (teilweise)
nicht zugute kommt, mit Blick auf die Neuregelung zu einer angemessenen
Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder einer angemessenen
Erhöhung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten führen können. Auch das
Bundesverfassungsgericht hält die vorgenannten unterhaltsrechtlichen
Möglichkeiten für das geeignete Mittel, um sicherzustellen, daß Umgangskontakte
zwischen dem Kind und dem Unterhaltspflichtigen nicht an den Kosten scheitern,
nachdem dieser insoweit nicht mehr bzw. nicht mehr uneingeschränkt auf den
Einsatz des Kindergeldes verwiesen werden kann (BVerfG FamRZ 2003 aaO 1377).
Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen
darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind
die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich zu
berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus
dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden können (ebenso Wendl/Scholz Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 169;
Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 1341 a; vgl. auch
OLG Frankfurt FPR 2004, 398, 399). Andernfalls müßte der Unterhaltspflichtige
wegen der betreffenden Kosten Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen
(vgl. zu dieser Möglichkeit nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Rechtslage: BVerfG FamRZ 1995, 86, 87; BVerwG FamRZ 1996, 105, 106; zur
Rechtslage seit dem 1. Januar 2005: vgl. Müller Kind-Prax 2005, 3, 4); er darf
aber durch die Gewährung von Unterhalt nicht selbst sozialhilfebedürftig werden
(Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272, 1273).
Welcher Umgang mit dem Kind angemessen ist und welche Kosten demgemäß zu
berücksichtigen sind, richtet sich maßgeblich nach dessen Wohl (§ 1626 Abs. 3
Satz 1 BGB). Wegen der betreffenden Kosten, die in der Regel das anteilige
Kindergeld nicht übersteigen dürften, wird in den Fällen, in denen § 1612 b Abs.
5 BGB eingreift, in erster Linie eine maßvolle Erhöhung des notwendigen
Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen in Betracht kommen, soweit er diese
Kosten andernfalls nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte.
4. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben
und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat in
dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vorgetragen, das
Umgangsrecht mit den Klägern alle zwei Wochen am Wochenende auszuüben. Dazu habe
er die Kinder mit dem Auto an ihrem Wohnort abzuholen und wieder dorthin
zurückzubringen, wobei die einfache Fahrtstrecke 15 km betrage. Er müsse ferner
Wohnraum für die Übernachtungen bereithalten und die Verpflegung der Kinder am
Wochenende sicherstellen. Dieser Vortrag ist mangels gegenteiliger
Feststellungen für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Da dem Beklagten
nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kein Kindergeldanteil
zugute kommt und ihm jedenfalls für die Zeit ab 1. Juli 2001 über den
notwendigen Selbstbehalt von - seinerzeit - monatlich 1.640 DM hinaus nur rund
40 DM monatlich an Mitteln zur Verfügung standen, spricht alles für die Annahme,
daß er die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts nicht aufzubringen vermag, ohne
daß sein notwendiger Selbstbehalt gefährdet wird. Das gilt selbst dann, wenn für
das Bereithalten von Wohnraum für die Übernachtungen der Kinder keine
zusätzlichen Kosten anzusetzen sind, weil es - von Ausnahmefällen abgesehen -
angemessen und ausreichend sein dürfte, die Kinder in den dem Wohnraumbedarf des
Unterhaltspflichtigen entsprechenden Räumlichkeiten mit unterzubringen.
Der dem Beklagten zu belassende Selbstbehalt wird deshalb so zu bemessen sein,
daß er in die Lage versetzt wird, hiervon neben seinem eigenen notwendigen
Bedarf auch die Kosten des Umgangs mit seinen Kindern zu bestreiten. Die dazu
erforderlichen Feststellungen wird das Oberlandesgericht in dem weiteren
Verfahren nachzuholen haben.