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Umgangsrecht mit Zweijährigem

AG Saarbrücken

Az: 39 F 14/03 UG

Beschluss vom 04.03.2003


1. Der Kindesvater hat das Recht, mit seiner Tochter … wie folgt Umgang zu pflegen:

a) Jeden 2. und 4. Samstag jeden Monats, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

b) jeden 3. und (ggf.) 5. Sonntag jeden Monats, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

c) jeden Mittwoch, jeweils von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

d) an den zweiten gesetzlichen Feiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Der Kindesvater holt das Kind pünktlich zum Beginn eines jeden Umgangs bei der Kindesmutter ab und bringt es pünktlich zum Ende eines jeden Umgangs wieder zur Kindesmutter zurück, sofern sich die Kindesmutter nicht dazu bereit erklärt, das Kind mittwochs zum Vater zu bringen und dort wieder abzuholen. Die Kindesmutter hält das Kind zu Beginn eines jeden Umgangs pünktlich zur Abholung bereit.

Der Kindesvater hat eine in seiner Person liegende Verhinderung der Kindesmutter spätestens 3 Tage vor dem Besuchstag anzuzeigen. Das gleiche gilt für die Kindesmutter im Falle einer Verhinderung des Kindes.

Fällt ein Wochenendbesuch aus, tritt an dessen Stelle der nächste 1. Sonntag des Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Fällt ein Mittwochsbesuch aus, wird dieser Umgangstermin am nächsten freien Freitag von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr abgeholt falls in dieser Kalenderwoche der Wochenendumgang am Sonntag stattfindet, ansonsten am nächsten freien Montag.

2.

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffer 1. festgelegten Verpflichtungen wird jedem Kindeselternteil ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Kindeseltern je zur Hälfte zur Last, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

4.

Geschäftswert: 3.000 EUR.

Gründe

I.

Das eingangs genannte Kind ist aus der am 28.5.1999 geschlossenen Ehe der Kindeseltern hervorgegangen. Die Kindeseltern leben seit Ende Juli 2002 voneinander getrennt, das Kind blieb bei der Kindesmutter aufenthaltsam und wird von dieser betreut und versorgt. Der Kindesvater pflegt seit September 2002 mit seiner Tochter nur noch in unregelmäßigen Abständen Umgang, da die Kindesmutter einen Umgang nur noch in ihrer Anwesenheit oder im Beisein von Verwandten ihrer Familie zulassen wollte.

Der Kindesvater wandte sich am 15.12.2002 an die Kindesmutter und erbat die Vereinbarung eines gemeinsamen Termins beim Jugendamt zur Erörterung der Umgangsprobleme. Die Kindesmutter verschloss sich dem wegen einer Erkältung und weil sie der Auffassung war, sie bekämen vor Weihnachten ohnehin keinen Beratungstermin mehr. Die Kindeseltern kamen überein, im Januar 2003 einen gemeinsamen Termin beim Jugendamt wahrzunehmen, was in der Folgezeit jedoch nicht mehr geschah.

Durch rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21.2.2003 im Verfahren 39 F 50/03 So wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind mit Zustimmung des Kindesvaters auf die Kindesmutter übertragen.

Die Kindeseltern streiten nunmehr vor dem Familiengericht im vorliegenden Verfahren, das zunächst zu obigem hinzuverbunden, jedoch durch Beschluss vom 21.2.2003 wieder von ihm abgetrennt worden war, noch über den Umfang des dem Kindesvater zustehenden Umgangsrechts mit der ehegemeinsamen Tochter.

Der Kindesvater beantragt, das Besuchs- und Umgangsrecht des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter einer familiengerichtlichen Regelung zuzuführen, die dem Wohl des Kindes am ehesten gerecht wird und unterbreitet insoweit den Vorschlag, dem Kindesvater das Recht einzuräumen, das Kind wie folgt zu sich zu nehmen:

a) in wöchentlichem Rhythmus abwechselnd samstags und sonntags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.30 Uhr;

b) einmal wöchentlich an einem noch zu vereinbarenden Tag in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr;

c) an den gesetzlichen Feiertagen wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten, jeweils am 2. Feiertag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

und bittet darum, der Kindesmutter für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die familiengerichtliche Besuchsregelung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft in jeweils gesetzlicher Höhe anzudrohen.

Die Kindesmutter hat zunächst auf Abweisung dieser Anträge angetragen, sich in dem mündlichen Anhörungstermin indessen mit einem Umgangsrecht des Kindesvaters am 2. und 4. Samstag im Monat und am 3. und 5. Sonntag im Monat sowie an dem Mittwoch, der auf das 1. Wochenende im Monat folgt, einverstanden erklärt.

Das Jugendamt befürwortet die vom Kindesvater angeregte Regelung, insbesondere auch einen kurzen Umgangskontakt während der Woche.

Das Gericht hat die Kindeseltern und das zuständige Jugendamt mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.2.2003, im übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das Umgangsrechts des Kindesvaters mit seiner nunmehr fast zweijährigen Tochter war mangels Herstellung einer (völligen) Einigung der Eltern durch das Gericht in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu regeln und näher auszugestalten.

A.

1.

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden, sondern hat im Rahmen des Verfahrensgegenstandes von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes (§ 1697a BGB)

(diese Vorschrift findet, da § 1684 BGB keinen eigenen Entscheidungsmaßstab enthält, hier unmittelbare Anwendung, vgl. Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl., 4. Kapitel Rn. 538) am besten entspricht, und zwar konkret hinsichtlich Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis (dazu BGH FamRZ 1994, 158, 160).

Dabei hat aber das Gericht einer (ggf. Teil-) Einigung der Eltern über das Umgangsrecht die Wirkung einer gerichtlichen Regelung zu verleihen, soweit diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Aufl., § 1684 Rn. 131),

da dieser in § 52a Abs. 4 Satz 3 FGG für das Umgangsvermittlungsverfahren vorgegebene Maßstab erst recht gelten muss, wenn die Eltern sich aus freien Stücken einigen. Der Nachrang des staatlichen Wächteramtes gegenüber dem natürlichen Elternrecht verbietet es, dass das Familiengericht eine nach seiner Ansicht kindeswohldienlichere Regelung trifft, solange nur die vereinbarte dem Kindeswohl nicht widerspricht.

2.

Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden Bande zu pflegen, das heißt einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 2002, 1863 f.).

Das Umgangsrecht des umgangsberechtigten Elternteils steht ebenso wie eine etwaige elterliche Alleinsorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorge- oder aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil muss dem gemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 809; 1993, 662, 663).

Durch die Neuregelung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz rückt das Kindeswohl hoch stärker in den Mittelpunkt, nachdem der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen – und anderen wichtigen Bezugspersonen – in § 1626 Abs. 3 BGB als Erziehungsziel besonders hervorgehoben ist (so Rahm/Künkel/Schneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, III B 1077).

Das Umgangsrecht besteht dem Grunde nach prinzipiell uneingeschränkt auch bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den Eltern und auch dann, wenn es sich bei dem betroffenen Kind um ein Kleinkind handelt (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 414 r.Sp.).

3.

Bei der Gestaltung des Umgangs ist eine dem Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen, die unter Ausschöpfung aller gebotenen verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und der Belange des Kindes sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Wohl des Kindes entspricht (BVerfG, FamRZ 1995, 86, 87).

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Nicht nur bei der Frage des „Ob“ des Umgangs, sondern auch bei der Festsetzung dessen Häufigkeit und Dauer ist daher sowohl den berechtigten Interessen des Kindes wie auch denen der Eltern Rechnung zu tragen (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2002, 564 r.Sp. m.w.N.).

Dies bedeutet zugleich, dass eine Bezugnahme auf vergleichbare Fälle und die Spruchpraxis des Gerichts oder anderer Gerichte dem Erfordernis einer individuellen Regelung nicht die nötige und gebotene Beachtung schenkt (Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, a.a.O. Rn. 541).

a)

Der Kontakt zu jedem Elternteil ist für die Entwicklung von Kindern von größter Bedeutung, weswegen es im Regelfall im Interesse des Kindes liegt, diesen Kontakt so umfassend wie möglich zu gewährleisten (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.6.2002 – 9 UF 63/02).

Dies zeigt sich auch in § 1684 Abs. IV Satz 1 BGB, wonach das Umgangsrecht nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Dieser Gedanke wird in jüngster Rechtsprechung konsequent und zutreffend aufgenommen, wenn ausdrücklich auf den wichtigen Umstand hingewiesen wird, dass unerheblich ist, ob auch bei einem geringeren Umgangsrecht die Beziehung des Umgangsberechtigten zu seinem Kind ebenfalls hinreichend gefestigt wird. Denn § 1684 Abs. 4 BGB lässt die Beschränkung des Umgangsrechts nur zu, soweit diese zum Wohl des Kindes erforderlich ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 978 r.Sp.; a.A. wohl noch OLG Hamm FamRZ 1990, 654, 655).

Der Durchsetzung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung dient auch § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB, der für beide Eltern ein Wohlverhaltensgebot postuliert und den Kindeseltern die Verpflichtung zu wechselseitig loyalem Verhalten auferlegt. Denn etwa zwischen den Eltern bestehende Schwierigkeiten sind kein Grund – und dürfen es auch nicht sein –, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu überwinden (OLG Brandenburg, MDR 2003, 30, 31 l.Sp.).

b)

Im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung sind der Wille des Kindes, dessen Alter – und das damit verbundene kindliche Zeitempfinden –, seine Interessenbindungen, die Art des bisherigen Kontakts und seine Intensität sowie die Erziehungskontinuität ebenso von Bedeutung wie die Interessen und Interessenbindungen, Wohnorte, Einstellung und Persönlichkeit der Eltern, die zeitliche Einbindung des Umgangsberechtigten in beruflicher und sonstiger Hinsicht und seine Wohnverhältnisse sowie etwaige neue Beziehungen der Eltern und ggf. vorhandene Geschwister oder Stiefkinder (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 662, 663; OLG Hamm FamRZ 1990, 654, 655; Staudinger/Rausch, a.a.O. § 1684 Rn. 188 f.; Schael, Verfahrenshandbuch Familiensachen, 1. Aufl., § 4 Rn. 81 m.w.N.).

Einen weiteren Abwägungsbelang stellt es nach Auffassung des Gerichts dar, ob der Umgangsberechtigte mitsorgeberechtigt ist oder nicht.

Denn allgemeiner Ansicht zufolge gewährt das (bloße) Umgangsrecht dem Umgangsberechtigten keine Befugnis, das Kind zu erziehen (Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1684 Rn. 2), sondern (nur) wegen §§ 1687a, 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB die Befugnis, während des Umgangs Angelegenheiten der persönlichen Betreuung zu entscheiden.

Der Umstand aber, dass die Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge innehaben, kann im Rahmen der gebotenen Gesamtschau der einzustellenden Abwägungsbelange dazu führen, die Umgangskontakte großzügiger zu bemessen. Denn das Miterziehungsrecht kann vom nicht aufenthaltsbestimmungs-, aber mitsorgeberechtigten Elternteil nur dann sinnvoll ausgeübt werden, wenn die Umgangskontakte ausreichend häufig sind, um je nach dem Alters- und Entwicklungsstand des Kindes erzieherischen Einfluss auf das Kind nehmen zu können (Motzer in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Kapitel III Rn. 235 und 241, deutet diese Problematik an),

wobei der umgangsberechtigte Elternteil selbstverständlich einer gesteigerten Loyalitätspflicht gegenüber dem anderen Elternteil unterliegt, so dass die Eltern die Pflicht trifft, über grundlegende erzieherische Belange Einvernehmen herzustellen, § 1627 BGB. Dass insoweit dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, im Falle einer nicht zu lösenden Meinungsverschiedenheit über Kindesbelange von erheblicher Bedeutung kein Entscheidungsvorrang zukommt, folgt bereits aus § 1628 BGB.

Daran, dass in der zu § 1634 Abs. 4 BGB a. F. ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung der Umstand des Bestehens einer gemeinsamen elterlichen Sorge als für einen ausgedehnteren Umgang sprechender Abwägungsbelang berücksichtigt wurde (Nachweise bei Staudinger/Rauscher, a.a.O. Rn. 200; a.A. Rauscher a.a.O.),

ist auch nach der Reform des Kindschaftsrechts festzuhalten. Das Gericht vermag Rauscher nicht darin zuzustimmen, dass durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz eine andere Situation entstanden sei. Zwar ist ihm zuzugeben, dass durch die Schaffung des § 1684 BGB n. F. gesetzessystematisch die Eigenständigkeit des Umgangsrechts gegenüber dem Sorgerecht betont wurde. Ihm kann auch vorbehaltlos darin gefolgt werden, dass das von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB geforderte Einvernehmen der Eltern in erzieherischen Belangen zwischen den Eltern und nicht durch Einflussnahme auf das Kind herzustellen ist und diese einvernehmlich gefundenen Erziehungsgrundsätze die Grundlagen der Erziehungskontinuität sind. Jedoch hat jeder Elternteil anders gelagerte, für das Kind wichtige erzieherische Fähigkeiten und diese soll der mitsorgeberechtigte Elternteil dem Kind in dessen wohlverstandenem Interesse ausreichend vermitteln. Und hierzu sind Zeit und – gerade bei Kleinkindern, auf die erzieherischer Einfluss aufgrund ihres Erinnerungsvermögens möglichst engmaschig ausgeübt werden muss – zeitlich eng aufeinander folgende Kontakte vonnöten. Soweit Rauscher die Ansicht vertritt, dass ein großzügigeres Umgangsrecht nur situationsgebunden bei Vorliegen eines geringeren Konfliktpotentials in Betracht komme, begegnet dies durchgreifenden Bedenken, da dann der Umfang des Umgangs dem guten Willen des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils anheim gegeben wird; dies kann aber höchstens bei Kindeswohl gefährdungen im Einzelfall hingenommen werden. Das Gericht zieht es daher – insoweit durchaus nicht in Widerspruch zu Rauscher – vor, im Rahmen der Einzelfallbetrachtung dem Mitsorgerecht des umgangsberechtigten Elternteils das Gewicht eines Abwägungsbelanges zuzumessen.

c)

Hinsichtlich des Umfangs des Umgangs mit einem Kleinkind stoßen zwei Konzepte aufeinander, die das OLG Zweibrücken in FamRZ 1997, 45 ausdrücklich benennt, wenn es ausführt, dass die Auffassung, wonach bei noch nicht schulpflichtigen Kindern getrennt lebender Eltern eine Begegnung mit dem nicht betreuenden Elternteil im Wochenrhythmus pädagogisch wünschenswert sei, in Spannung zu einer anderen Erziehungsmaxime stehe, wonach es für die kontinuierliche Entwicklung eines Kindes problematisch sein könne, zwischen den getrennt lebenden Elternteilen in eine „Pendelsituation“ zu geraten.

Das OLG Hamm in FamRZ 1990, 654, 655 bringt letzteres Bedenken auf den Punkt und postuliert, dass das Kind in seiner prinzipiellen Zuordnung zum Sorgeberechtigten nicht irritiert werden und nicht unnötigen Spannungen und Widersprüchen ausgesetzt werden dürfe, weil dies für seine Entwicklung schädlich sei.

Das Gericht teilt diese Zurückhaltung jedenfalls in den Fällen nicht, in denen das Kind bis zur Trennung seiner Eltern mit diesen aufgewachsen ist. Mit Motzer (Schwab/Motzer, a.a.O. Rn. 234; ähnlich Staudinger/Rauscher, a.a.O. Rn. 180) ist es der Ansicht, dass in der Situation des Auseinanderbrechens der vertrauten Familienstruktur – die auch ein Kleinstkind zu spüren fähig ist – durch Trennung der Eltern der regelmäßige Umgangskontakt dem Kind die emotionale Sicherheit vermittelt, weiterhin auf die Unterstützung beider Elternteile zählen zu können. Kinder verarbeiten die Trennungssituation besser, wenn ihnen die Beziehung auch zu dem Elternteil erhalten bleibt, mit dem sie nicht ständig zusammenleben (so auch OLG Celle 90, 1026, 1027).

Hinzu kommt, dass unterschiedliche Erziehungsvorstellungen der Eltern – solange es nicht um Kernbereiche geht – meist unschädlich sind, denn Kinder sind schon früh in der Lage, solche Unterschiede zu verarbeiten, sie zur Erweiterung ihres eigenen Erfahrungsbereichs nutzbar zu machen und als selbstverständlichen Ausdruck der unterschiedlichen Persönlichkeiten von Vater und Mutter zu begreifen (Münchener Kommentar/Finger, BGB, 4. Aufl., § 1684 Rn. 24).

Sogar in den Fällen, in denen eine häusliche Gemeinschaft schon lange Zeit nicht mehr besteht – oder nie bestanden hat – kann für das Kind der regelmäßige Kontakt mit dem anderen Elternteil hilfreich bei seiner Identitätsfindung und späteren Geschlechterrollenbildung sein. Hierzu trägt bei, dass das Kind Personen beiden Geschlechts als enge Bezugspersonen und Vorbilder zur Verfügung hat. Dass das Kind auf die Verantwortung des anderen Elternteils eines Tages wieder angewiesen sein kann (vgl. nur §§ 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2, 1681 BGB) ist ein zusätzliches Argument (Schwab/Motzer, a.a.O. Rn. 234).

Es ist ferner gesicherte familienpsychologische Erkenntnis, dass die Lebens- und Ehetüchtigkeit von Mädchen umso besser ist, je ausgesöhnter sie mit ihren Vätern umgehen, selbst wenn diese die Scheidung der Familie verursacht haben (Oelkers, FamRZ 1995, 1385 m.w.N.).

Ausdruck dieses veränderten Verständnisses der Mitverantwortung des Umgangsberechtigten für sein Kind ist, dass entgegen einer bisher wohl vorherrschenden Ansicht, der zufolge bei Kleinkindern Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil bis zur Schulreife vermieden werden sollten (Palandt/Diederichsen, a.a.O. Rn. 15), in jüngerer Zeit auch eine Übernachtung kleinerer Kinder bei dem umgangsberechtigten Elternteil als kindgerecht angesehen wird (OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 45: sonntags 9.00 Uhr bis montags 18.00 Uhr), und zwar sogar – wie vorliegend – zweijähriger Kinder (OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 978 r.Sp.; a.A. wohl noch OLG Hamm FamRZ 1990, 654, 655).

Überwiegend wird hinsichtlich der Wochenendkontakte bei einem Kleinkind von zwei Jahren ein Umgangsrecht von wenigen Stunden vor oder nach dem Mittagsschlaf für empfehlenswert und ausreichend erachtet, dabei aber ausdrücklich betont, dass der Umgang ausgeweitet werden könne, wenn der Umgangsberechtigte allein das Kind versorgen könne, und dass außerdem auch keine Bedenken bestünden, unter der Woche zusätzliche Umgangskontakte zuzulassen (OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 414 r.Sp.u., 415 l.Sp.o. m.w.N.).

So wird bei Kindern im Kindergartenalter eine Besuchsregelung an jedem Mittwoch in der Zeit von 12.00 bis 19.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von samstags 14.00 Uhr bis sonntags 19.00 Uhr (OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 1164; ähnlich KG NJWE-FER 2000, 275, aber mittwochs nur 3 Stunden) in jüngster Zeit für kindgerecht gehalten.

Dies entspricht dem fachpsychologisch abgesicherten Erfahrungssatz, dass kürzere Abstände zwischen den einzelnen Besuchstagen jedenfalls bei kleineren Kindern kindgerechter als längere Abstände sind (Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, a.a.O. Rn. 553; ders. in FuR 2002, 492), so dass bei Kleinkindern der Abstand zwischen den Besuchen regelmäßig nicht länger als zwei Wochen, möglichst nur eine Woche betragen soll (Staudinger/Rauscher, a.a.O. Rn. 191).

Dies gilt aufgrund des unterschiedlichen Zeitempfindens verstärkt bei Kleinstkindern (AG München, DAVorm 1999, 310, 311; Plattner, FamRZ 1993, 384, 385), wobei Rauscher (Staudinger/Rauscher, a.a.O. § 1684 Rn. 180), zutreffend betont, dass das Ziel der Rücksichtnahme auf das Zeitempfinden des Kleinkindes nicht eine Beschneidung des Umgangs sein kann, weil gerade im Kleinkindalter der Aufbau einer Beziehung zu den Elternteilen beiderlei Geschlechts entscheidend für die Entwicklung des Kindes zu einer autonomen Person ist.

B.

Wendet man diese Grundsätze auf vorliegenden, mangels elterlichen Konsenses zur Entscheidung des Gerichts gestellten Fall an, ergibt sich folgendes:

1.

Ein Wille des Kindes konnte nicht ermittelt werden, nachdem die Anhörung des gerade zweijährigen Kindes keinen Erfolg versprach und auch verfahrensrechtlich nicht erforderlich war (§ 50b Abs. 1 FGG). Nachdem von keinem Beteiligten geltend gemacht wurde, dass das Kind vor dem Vater Hemmungen hätte, gebot der Grundsatz amtswegiger Ermittlung (§ 12 FGG) auch keine Umgangsbeobachtung durch das Gericht, was es erwogen hat.

Das Alter des Kindes von gerade zwei Jahren spricht für häufige, zeitlich eng zusammenhängende Aufenthalte beim Vater, deren Dauer nicht zwingend eine Übernachtung einbegreifen oder einen ganzen Tag betragen muss.

Soweit die Kindesmutter in der Anhörung geäußert hat, die Eltern des Vaters hätten das Kind sowieso nicht zu sehen, sei sie darauf hingewiesen, dass der Umgangsberechtigte während des Umgangs bestimmt, welche dritten Personen ggf. beim Umgang zugegen sind, solange hierdurch nicht das Kindeswohl gefährdet wird (vgl. nur Palandt/Diederichsen, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

2.

Hinsichtlich der Besuchszeiten am Wochenende sah das Gericht angesichts des Einvernehmens, das die Eltern in der Sitzung hergestellt hatten – es steht außer Streit, dass das Kind von 10.00 Uhr bis abends mit dem Vater Umgang haben soll – keinen Anlass, dieser Vereinbarung die Billigung zu versagen. Es hat allerdings das Besuchsende auf 18.00 Uhr festgelegt, damit das Kind nach dem Umgang noch eine Stunde Zeit hat, sich vor dem Zubettgehen wieder bei seiner Mutter ein- und zurechtzufinden. Dies war statthaft, da die Eltern sich hinsichtlich der Endes des Umgangs im Anhörungstermin nicht genau festgelegt hatten, so dass insoweit keine Elternvereinbarung vorliegt, von der das Gericht nur bei einem Widerspruch zum Kindeswohl hätte abweichen dürfen (siehe dazu oben II. A. 1.).

Das Gericht begrüßt, dass die Eltern hinsichtlich der Wochenendumgänge ein Einvernehmen erzielen konnten und hat keine Vorbehalte gegen die Länge des Umgangs. Der Vater hat erklärt, dass das Kind auch bei ihm seinen Mittagsschlaf halten kann. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kind dies kurzfristig problemlos gelingen wird, wenn beide Elternteile pflichtgemäß den Umgang des Kindes zum Vater auf der Elternebene spannungsfrei ausgestalten. Außerdem schlafen auch Kinder, die in der Kindertagesstätte sind, dort öfters nachmittags, weshalb sollten sie das nicht bei ihrem Vater tun? Gegen die Wohnverhältnisse des Vaters haben im Übrigen weder die Mutter noch das Jugendamt etwas erinnert.

Das Kind ist mit beiden Eltern aufgewachsen. Dass es während des letzten halben Jahres eher unregelmäßigen Kontakt zu seinem Vater hatte, nachdem sich die Eltern über die Modalitäten des Umgangs uneins waren, spricht für, nicht gegen einen geregelten Umgang. Der Kindesvater hat in seiner Anhörung auch geäußert, „verrückt nach dem Kind“ zu sein, was zusammengenommen mit seinen Bemühungen, einen geregelten Umgang zu erreichen, auf eine starke Bindung zu dem Kind hinweist, da unlautere Motive des Kindesvaters weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Vorliegend ist auch zu beachten, dass die Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind innehaben, weshalb dem Vater durch ein ausführlicheres und häufigeres Umgangsrecht ermöglicht wird, ebenfalls erzieherisch auf seine Tochter einzuwirken und so Vaterverantwortung zu übernehmen, was dem Kind grundsätzlich aus den oben dargestellten allgemeinen Erwägungen nur zuträglich sein kann und worauf im Rahmen der Erwägungen zu den angeordneten Mittwochsumgängen noch eingegangen werden wird (s.u. unter 4.).

3.

Die vom Kindesvater begehrte Feiertagsregelung begegnet weder dem Grunde noch der Länge nach Bedenken. Vielmehr ist es für ein kleines Kind nicht gleichgültig, ob es solche Feiertage ausschließlich im Kreis der Familie des betreuenden Elternteils verbringt oder daneben unmittelbaren Kontakt auch mit dem umgangsberechtigten Elternteil hat. Dazu gehört auch das persönliche Beschenken als Ausdruck der gegenseitigen Zuneigung und der Zusammengehörigkeit, weshalb der umgangsberechtigte Elternteil unangemessen benachteiligt würde, wenn ihm gerade an den für die emotionale Seite der Eltern-Kind-Beziehung wichtigen Feiertagen wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten der persönliche Umgang mit dem Kind verwehrt würde (vgl. nur Oelkers, FamRZ 1995, 1385, 1388 m.w.N.).

Die Kindesmutter hat sich in ihrer Anhörung auch nicht gegen Feiertagskontakte gewandt.

4.

Die vom Gericht gewählte Festlegung der Umgangszeit an den Mittwochnachmittagen trägen einerseits den beruflichen Zwängen des Kindesvaters, andererseits dem Umstand Rechnung, dass das Kind – vom Kindesvater wurde das nicht angezweifelt – um 19.00 Uhr zu Bett geht. Das Ende des Umgangs war daher auf 18.00 Uhr festzusetzen, um dem Kind zu ermöglichen, sich nach dem Umgang wieder bei seiner Mutter ein- und zurechtzufinden. Vor diesem Hintergrund war der Beginn des Mittwochsumgangs auf 16.30 Uhr festzusetzen, eine kürzerer Zeitraum wäre nicht kindgerecht. Der Vater hat erklärt, um 16.00 Uhr Arbeitsschluss zu haben, so dass er pünktlich zu Beginn eines jeden Umgangs das Kind abholen kann.

Das Gericht vermochte sich – wie bereits anlässlich der Anhörung der Beteiligten ausführlich erörtert – der dezidierten Auffassung der Vertreterin der Kindesmutter nicht anzuschließen, dass der zusätzliche Umgang am Mittwoch weder üblich noch mit dem Kindeswohl vereinbar sei.

Bezüglich der Üblichkeit sei auf die allgemeinen Ausführungen (s.o. A. 3.) verwiesen, sie ist kein Abwägungsbelang und darf es nicht sein.

Das Gericht sieht im vorliegenden Einzelfall den zusätzlichen Umgang am Mittwoch als dem Wohle des betroffenen Kindes förderlich an.

Die Kindeseltern leben in derselben Stadt, so dass auch kürzere Umgangskontakte ohne größere Schwierigkeiten zu bewerkstelligen sind. Bei gutem Wetter wird sich ein Spaziergang zu einem Spielplatz oder Ähnliches anbieten. Bei schlechtem Wetter sind die Bedenken der Kindesmutter, es könne nichts sinnvolles unternommen werden, zum einen nicht zwingend, man denke nur an einen Bummel in Einkaufspassagen oder den Besuch eines Cafés und an die Eindrücke, die kleine Kinder davon mitnehmen. Zum anderen mag die nicht berufstätige Kindesmutter im Interesse des Kindes dann nach kurzer Absprache das Kind zum Vater bringen und dort wieder abholen, so dass sich die effektive Besuchszeit beim Vater um die sonst erforderlichen Fahrtzeiten verlängert, auch wenn eine Rechtspflicht der Kindesmutter hierzu nicht besteht (Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, a.a.O. Rn. 573 m.w.N.), worauf das Gericht zur Klarstellung ausdrücklich hinweist.

Indessen können bei Eltern, die eine Umgangsregelung mittragen, insoweit Ausnahmen gelten (OLG Saarbrücken, FamRZ 1983, 1054), so dass – ohne dass das Gericht sie dazu verpflichten würde – in diese Richtung an die Kindesmutter appelliert sei. Diese Gestaltung hätte den psychologisch positiven Nebeneffekt, dass das Kind jedes Mal aufs Neue und als bereichernd erfährt, dass die Kindesmutter mit den Kontakten zum Vater einverstanden ist.

Großzügige Umgangskontakte liegen gerade auch im Interesse der Kindesmutter, die dem Vater umfänglich vorgehalten hat, wie wenig er sich bislang um die Tochter gekümmert haben soll. Sie müsste – ausschließlich auf der Elternebene argumentierend und nicht verarbeitete Partnerschaftskonflikte außer Betracht lassend (Sätze wie: „Mein Mann soll den Umgang bekommen, der ihm rechtlich zusteht“ (siehe Seite 2 des Protokolls vom 21.2.2003) sind recht aufschlussreich) – äußerst erfreut darüber sein, dass der Vater ein großzügiges Umgangsrecht begehrt. Damit zeigt der Vater – die Richtigkeit seiner Versäumnisse in der Vergangenheit einmal als wahr unterstellt – doch gerade, wie wichtig ihm die gemeinsame Tochter ist. Sollte er zukünftig die ihm eingeräumten Umgangskontakte zuverlässig wahrnehmen, hätte die Kindesmutter genau das, was sie sich ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung wohl immer gewünscht hatte: einen engagierten Vater für das Kind.

Für die Mittwochskontakte spricht letztlich auch der Eindruck, den die Kindesmutter in ihrer Anhörung hinterlassen hat. Sie stellte sich aus Sicht des Gerichts als besorgte und zurückhaltende Mutter dar. So hat sie auf die – von der Vertreterin des Jugendamtes bestätigte – überdurchschnittliche Lebhaftigkeit des Kindes hingewiesen und befürchtet, der Vater könne dieser nicht gewachsen sein. Der Vater hingegen wirkte eher offen und hat eingeräumt, in der Vergangenheit Fehler begangen zu haben. Sein Hobby – Motorradfahren – deutet auf eine gewisse Risikobereitschaft hin. Entgegen der Einschätzung der Kindesmutter bedeutet diese Risikobereitschaft indessen nach Ansicht des Gerichts keine Gefahr für das Kind, vielmehr könnte es sich für das Kind als durchaus zuträglich erweisen, durch den Vater dazu angeleitet zu werden, beispielsweise auf Spielplätzen ungefährdet und spielerisch die eigenen Grenzen zu erfahren. Hierzu scheint der Vater dem Gericht besser geeignet als die Mutter, so dass der häufige (auch) spielerische Umgang des Vaters für das Kind nach Einschätzung des Gerichts bereichernd sein wird. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater mit der Lebhaftigkeit des Kindes überfordert war oder sein wird. Er macht keinen unbesonnenen Eindruck.

In diesem Zusammenhang sei die Mutter darauf hingewiesen, dass der Lebenswandel des Umgangselternteils – hier: Motorradfahrer – oder etwaige Ursachen für das Scheitern der Beziehung der Kindeseltern keine Auswirkungen auf das Umgangsrecht, solange hiervon keine Gefährdung für das Kindeswohl ausgeht (Staudinger/Rauscher, a.a.O. § 1684 Rn. 182), letzteres ist weder von der Kindesmutter mit Gehalt dargetan noch sonst ersichtlich.

Grundsätzlich dient es auch nicht der Entwicklung der Kinder, sie mittels eines eng bemessenen Umgangs stets unter eine Schutzglocke zu legen und ihnen damit eventuell auftretende familiäre Auseinandersetzungen zu ersparen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch lebenstüchtig, dass sie in überbehüteter und einseitig auf einen Elternteil ausgerichteter Weise erzogen werden, sondern auch dadurch, dass ihnen die Realität – etwa in Gestalt eines zum Umgang berechtigten anderen Elternteils – deutlich wird (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901, 903).

Es ist ür Kinder wichtig, – selbstredend vorsichtig, altersangemessen und schrittweise – die Fixierung auf eine Hauptbezugsperson zu überwinden (Staudinger/Rauscher, a.a.O. Rn. 198 m.w.N.), weshalb nach einer Phase der Eingewöhnung durchaus auch Übernachtungskontakte des Kindes beim Vater mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen sein werden.

Die Mittwochsregelung hat weiterhin den Vorzug, dass das Kind – welches ordnungsgemäße Entwicklung vorausgesetzt die Bedeutung des „Wochenendes“ im Laufe des 3. oder 4. Lebensjahres erfassen müsste – nicht in dem Bewusstsein aufwächst, einen „Wochenendelternteil“ zu haben, was dem Gericht für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht förderlich erscheint.

Letztlich hat auch die erfahrene Mitarbeiterin des Jugendamtes die zusätzlichen Mittwochstermine ausdrücklich als kindgerecht befürwortet.

Das Gericht legt der Kindesmutter wie auch in der Anhörung nochmals ans Herz, die nunmehr getroffene Umgangsregelung dem Kind gegenüber positiv zu begleiten.

Vom Kindesvater darf erwartet werden, dass er sein begrüßenswertes Engagement fortführt und gerade auch die Mittwochstermine pünktlich und regelmäßig einhält.

C.

Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 33 Abs. 1 und Abs. 3 FGG.

Das Gericht sah sich aufgrund der teilweise vom Kindesvater eingeräumten Versäumnisse in der Vergangenheit veranlasst, auch ihm ein Zwangsgeld anzudrohen, um ihm deutlich zu machen, dass der pünktliche und regelmäßige Umgang auch und vorrangig ein Recht seiner Tochter ist und er sich mit seinem nachdrücklichen Umgangsbegehren im Interesse des Kindes nun auch beim Wort nehmen lassen muss.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13a Abs. 1 FGG, 94 Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus § 30 Abs. 2 KostO.

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