Umgehungsgeschäft bei Autoverkauf
OLG Celle
Az: 7 U 176/05
Urteil vom
15.11.2006
Leitsätze:
1. Es liegt
ein Umgehungsgeschäft vor, wenn in den Geschäftsräumen eines Händler ein von ihm
beworbenes Fahrzeug verkauft wird, dessen angeblicher Verkäufer nicht im
KFZ-Brief eingetragen ist, und der PKW weder bei dem Händler noch bei dem
angeblichen Verkäufer, sondern bei einem anderen (Vor) Eigentümer versichert
ist.
2. Das Umgehungsgeschäft hat zur Folge, dass der Händler im Prozeß
passivlegitimiert ist und sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluß berufen
kann, sondern der vollen Sachmangelhaftung unterliegt.
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26.
Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Mai 2005 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert
und wie folgt neugefaßt.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.800,12 EUR nebst Zinsen von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2004 Zug um Zug
gegen Herausgabe und Rückübereignung eines Pkws des Herstellers Audi, Modell S
2, Erstzulassung #######1993, Fahrgestell-Nr. ####### zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des oben näher
bezeichneten Pkw Audi S 2 in Verzug ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger
39 %, der Beklagte 61 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für beide Parteien: unter 20.000 EUR.
Gründe:
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs.
2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat dem Grunde nach Erfolg, ist jedoch der
Höhe nach nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß den §§
437 Nr. 2, 323 BGB zu. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Der Pkw war zum
Zeitpunkt der Übergabe mit erheblichen Mängeln behaftet.
1. Der Kaufvertrag ist mit dem Beklagten zustande gekommen. Bei dem Kaufvertrag
hat es sich um ein Umgehungsgeschäft des Beklagten gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB
mit der Folge gehandelt, dass der Beklagte selbst als Vertragspartner anzusehen
ist.
a) Eine Umgehung liegt vor, wenn eine vom Gesetz verbotene Regelung bei gleicher
Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die
objektiv nur den Sinn haben kann, das gesetzliche Verbot zu unterlaufen. Im Fall
des § 475 BGB gilt dies insbesondere dann, wenn die Haftung des Verkäufers ohne
wirtschaftlichen Grund verringert oder ausgeschlossen wird. Eine
Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (OLG Saarbrücken MDR 2006, 1108 - aus
juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn 1134 m.w.N.; PalandtPutzo,
BGB, 65. Aufl., § 475 Rn 6). So liegt der Fall hier.
aa) Der Zeuge K. hat sich als Hausmann bezeichnet und ausgesagt, er selbst sei
nie im Kfz-Brief eingetragen gewesen und das streitgegenständliche Fahrzeug sei,
solange es gefahren worden sei, bei dem Voreigentümer A. versichert gewesen.
Auch wenn der Zeuge entsprechend der Behauptung des Beklagten telefonisch mit
dem Kläger verhandelt haben sollte, ist der Senat nach den eigenen Angaben des
Zeugen - der im übrigen mit dem Wagen nur wenige Tage gefahren sein will - der
Überzeugung, dass er Strohmann für den Beklagten war, da dieser der
Gewährleistungshaftung entgehen wollte. Die Hinweise des Beklagten am Telefon,
er sei nicht der Eigentümer, finden in der im Internet veröffentlichten
Verkaufsanzeige keine Stütze und vermögen ihm im übrigen nicht weiterzuhelfen.
bb) Einer erneuten Vernehmung des Zeugen bedurfte es dabei nicht. Das
Berufungsgericht darf gem. § 398 ZPO auch ohne erneute Beweisaufnahme eine von
einem Zeugen bekundete (Willens)Erklärung jedenfalls dann anders als der
Erstrichter auslegen, wenn deren objektiver Erklärungswert vom Empfängerhorizont
(§§ 133, 157 BGB) aus zu ermitteln ist und das Berufungsgericht bei der der
Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestands von demselben
Beweisergebnis ausgeht wie der Vorderrichter, sich bei der abweichenden
Würdigung also auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das
Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit
oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH NJW 1998, 384; NJW 1998,
2222). Dies ist hier der Fall.
cc) Das Umgehungsgeschäft ist nicht nichtig, da die vereinbarten Rechtsfolgen
ernstlich gewollt sind. Gleiches gilt bei einem Strohmanngeschäft (Palandt-Heinrichs,
a.a.O., § 117 Rn 5 f.).
b) Folge der Umgehung ist, dass der Beklagte als Vertragspartner zu betrachten
ist und dieser sich als gewerbsmäßiger Händler nicht auf die anderweitige
Vertragsgestaltung berufen kann, sondern die nach dem Gesetz vorgesehene Haftung
zu übernehmen hat (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O; Palandt-Putzo, a.a.O., § 475 Rn
8; Reinking-Eggert, a.a.O., Rn 1140). Der Senat macht sich diese - aus § 475
Abs. 1 Satz 2 BGB folgende - Auffassung ausdrücklich zu eigen.
c) Der Beklagte kann aus der von ihm zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2005 (NJW 2005, 1039 ff) nichts herleiten. Der
Bundesgerichtshof hat dort u. a. ausgeführt, dass nach einer im Schrifttum
überwiegend vertretenen Auffassung im Einzelfall eine Umgehung des für den
Verbrauchsgüterkauf bezweckten Verbraucherschutzes anzunehmen sei, wenn das
Agenturgeschäft missbräuchlich dazu eingesetzt werde, in ein Wahrheit
vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern. Nach Auffassung des
Senats komme dabei entscheidende Bedeutung der Frage zu, die bei
wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufs
zwischen dem bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs und dem Fahrzeughändler
verteilt sind. Dem Fall lag u. a. zugrunde, dass der aus dem Kaufvertrag
ersichtliche Verkäufer zugleich ein anderes Fahrzeug bei dem Beklagten erworben
hatte. Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist anders gelagert. Aufgrund der
fehlenden Voreintragung des aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Verkäufers im
Kfz-Schein und der im Zeitpunkt des Verkaufs weiterhin bestehenden Versicherung
bei dem Voreigentümer sind genügend Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es sich um
ein Umgehungsgeschäft handelt.
2. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe mit Mängeln behaftet.
a) Nach dem Gutachten des Sachverständigen - zu dem die Parteien keine
Stellungnahme abgegeben haben - liegt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug
sowohl hinten rechts als auch frontal ein Unfallschaden vor, der über einen
kleineren Blechschaden hinausgeht. Diese Schäden sind nicht sach- und
fachgerecht repariert worden.
b) aa) Ferner ergibt sich aus der Aussage des Zeugen F., dass bereits bei der
ersten Untersuchung in seiner Werkstatt eine defekte Benzinleitung vorhanden
war. Der Zeuge F. hat ausweislich seiner schriftlichen Auskunft - gegen deren
Verwertung als Urkundsbeweis (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, 25.Aufl., § 377 Rn
11) die Parteien auf Anfrage des Senats keine Einwendungen erhoben haben -
mitgeteilt, er könne sich im Zusammenhang mit den Angaben "dunkler Audi" und
"Schaden in der Benzinleitung" an einen I. (der Kläger heißt mit Vornamen I.)
mit einem dunklen Audi und an eine defekte Benzinleitung erinnern, allerdings
nicht an die Ursache dieses Schadens. Auf die genaue Ursache kommt es aber nicht
an, zumal der Beklagte nicht behauptet, das Leck in der Benzinleitung sei nach
Übergabe des Fahrzeugs entstanden.
Die Mitteilung des Sachverständigen, angesichts der Notreparatur könne er nichts
zum damaligen Zustand der Benzinleitung (rostbedingtes Leck?) feststellen, steht
der Annahme eines Mangels nicht entgegen.
bb) Der Beklagte hat hingegen seine Behauptung nicht bewiesen, mit einem Leck in
der Benzinleitung habe der Kläger nicht von B. M. bis M. fahren können. Der
Sachverständige konnte mangels näherer Anhaltspunkte zum Umfang des Verlusts des
Benzins nicht ausschließen, dass der Kläger mit dem Leck von B. M. bis M. fahren
konnte.
3. Der Kläger muss sich allerdings gem. § 346 Abs. 2 BGB eine
Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer von insgesamt 2.399,88 EUR
auf den Kaufpreis von 6.200 EUR anrechnen lassen. Es verbleibt ein vom Beklagten
zu zahlender Betrag von 3.800,12 EUR.
Der Kläger ist seit Übergabe des Fahrzeugs 34.284 km gefahren. Der Senat legt
eine Nutzungsentschädigung von 7 Cent pro gefahrenen Kilometer zugrunde. Hierfür
war ausschlaggebend, dass für Fahrzeuge der Oberklasse - der
streitgegenständliche Pkw ist ausweislich der Schwackeliste von Juli 1997 für
das Jahr der Erstzulassung 1993 mit einem Neupreis von 80.950 DM angegeben -
normalerweise eine Nutzungsentschädigung von 10 Cent pro Kilometer in Ansatz
gebracht wird. Allerdings ist zu beachten, dass das streitgegenständliche
Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe bereits 11 Jahre alt war und einen hohen
Kilometerstand von 238.000 km aufwies. Eine Minderung auf 7 Cent war unter
Anwendung des § 287 ZPO jedoch erforderlich, um den bislang erfolgten
Reparaturaufwand des Beklagten und die lediglich eingeschränkte Nutzbarkeit des
Fahrzeugs angemessen berücksichtigen zu können.
4. Der Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs Gem. § 293 BGB im
Annahmeverzug. Er ist mit Schreiben vom 09. September 2004 zur Abholung des
Fahrzeugs binnen einer bestimmten Frist aufgefordert worden. Die Reaktion des
Beklagten bestand darin, seine Stellung als Vertragspartner zu negieren.
5. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286,
288 Abs. 1 BGB, ist jedoch erst seit dem 16. September - nicht dem 11. September
- 2004 begründet. Dem Beklagten ist mit dem Schreiben vom 09. September 2004
eine Frist zur Zahlung bis zum 15. September 2004 gesetzt worden.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Regelung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
lagen entgegen der Anregung des Beklagten in diesem konkreten Einzelfall nicht
vor.