Preisangaben
bei Fernabsatzverträgen – Umsatzsteuer sowie Liefer- und Versandkosten
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 U 85/07
Urteil vom
06.03.2008
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-12 O 121/06
Leitsatz:
Der Verstoß
gegen die preisangabenrechtliche (§ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, bei
Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die
geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen
wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG dar; etwas anderes gilt
jedoch bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten
(§ 1 II Nr. 2 PAngV).
Gründe:
I.
Auf die tatbestandlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs insbesondere auf der
Internetseite www.quelle.de, Verbrauchern gegenüber beim Abschluss von
Fernabsatzverträgen für Spielkonsolen und Zubehör die Artikel ihres Sortiments
unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder zu bewerben, ohne in einer der
Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen
Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und
Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten.
Außerdem hat das Landgericht die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger die durch
eine vorausgegangene Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 465,90 (eine
0,65-fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 25.000,- €) zu erstatten.
Mit ihrem Internet-Auftritt verstoße die Beklagte gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.
2 PAngV und handele deshalb unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Nach
Auffassung des Landgerichts ist dieser Verstoß auch geeignet, den Wettbewerb zum
Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG), so
dass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG besteht. Dagegen wendet sich
die Beklagte mit der Berufung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2007 –
3/12 O 121/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Beklagte zur
Unterlassung und zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt wurde. Mit der
Anschlussberufung wendet sie sich dagegen, dass sie auf die Widerklage der
Beklagten verpflichtet wurde, der Beklagten Kosten für eine Abmahnung in Höhe
von 1.820,- € (eine 1,5-fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 75.000,- €)
zu erstatten, die die Beklagte wegen verschiedener AGB-Verstöße gegen den Kläger
gerichtet hatte.
Mit der Anschlussberufung beantragt der Kläger,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2007 Az. 3/12 O
121/06 abzuändern und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt insoweit das Urteil des Landgerichts.
Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen
Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter
II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
II.
1.
Die zulässige Berufung hat in der
Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV – allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang – zu. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht in der
tenorierten Höhe aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Nr. 4 der
Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
a) Wie das Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat, verstößt der
Internetauftritt der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 PAngV.
aa) Bei gewerbsmäßigen Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber
Letztverbrauchern ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV
anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen
Preisbestandteile enthalten. In welcher Weise diese Angaben zu machen sind,
folgt aus § 1 Abs. 6 PAngV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass die
notwendigen Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein
müssen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu
machen sind. Wird bei Internetangeboten - wie in dem vorliegenden Fall - neben
der Abbildung einer Ware nur der Preis genannt und nicht schon auf derselben
Internetseite mitgeteilt, dass dieser auch die Umsatzsteuer und die sonstigen
Preisbestandteile enthält, liegt darin jedoch nicht in jedem Fall ein Verstoß
gegen die Preisangabeverordnung. Denn die Verbraucher sehen es als
selbstverständlich an, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.
Es kann deshalb genügen, dass die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben
jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer
gesonderten Internetseite gemacht werden. Erforderlich ist allerdings, dass eine
solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss
(BGH, Urt. v. 04.10.2007 - I ZR 143/04 - GRUR 2008, 84, Juris Tz 31 -
Versandkosten). Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links
erreichbaren Rubriken, genügen hingegen regelmäßig nicht. Denn ein
Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur
Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder
durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss
geführt wird. Dies ist bei dem Menüpunkten wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen"
oder „Service" nicht der Fall (BGH, Urt. v. 04.10.2007, a.a.O., Tz. 32).
Daraus folgt, dass auch der Internetauftritt der Beklagten den gesetzlichen
Anforderungen nicht genügt. Der Hinweis, dass der neben der Abbildung der
Spielkonsole angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthält, ist von der
Seite, auf der dieses Angebot gemacht wird, ausweislich Anlage K 02 nur über den
Link „AGB" erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem
Preis und seinen Bestandteilen finden, enthält diese Seite nicht. Es fehlt daher
- wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - eine „thematische Verknüpfung"
zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich wird das Auffinden des
Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht
ist und so erst durch scrollen sichtbar wird.
bb) Aus den gleichen Gründen genügt der Internetauftritt der Beklagten auch den
Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV nicht. Denn die Angabe, ob neben dem
genannten Preis auch Liefer- und Versandkosten anfallen, wird auf der
Angebotsseite ebenfalls nicht mitgeteilt und ist - wie die Information zur
Umsatzsteuer - von dort nur über den Link „AGB" erreichbar. Entgegen der
Auffassung der Beklagten wird der beanstandete Internetauftritt den
Anforderungen der Preisangabeverordnung auch nicht dadurch gerecht, dass dem
Verbraucher auf der nachfolgenden Seite „Kundendaten" im oberen rechten Teil der
Seite gut lesbar mitgeteilt wird: „AGB Hier finden Sie unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Zu den AGB…". Denn diese Informationen erhält der
Verbraucher erst, wenn er die Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und damit
den Bestellvorgang eingeleitet hat. Dasselbe gilt, soweit die Grundlagen für die
Berechnung der „Versandspesen" im rechten oberen Teil der nachfolgenden Seite
„Lieferservice" genannt werden.
cc) Die beanstandeten Preisangaben verstoßen auch gegen § 4 Nr. 11 UWG. Die
Vorschriften der Preisangabeverordnung sind auch dazu bestimmt, das
Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu
regeln (BGH, Urt. v. 15.01.2004 - I ZR 180/01 - GRUR 2004, 435, 436 -
Frühlingsflüge; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 11 Rd 11.142
m.w.Nachw.). Denn sie sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige
Information der Verbraucher die Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten
und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher
gegenüber den Unternehmern stärken (st. Rspr. vgl., BGH, Urt. v. 03.06.2003 – I
ZR 211/01 – GRUR 2003, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst; Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
a.a.O.)
dd) Allerdings sieht der Senat – insoweit abweichend von der Entscheidung des
Landgerichts – lediglich in dem unzulänglichen Hinweis, ob zusätzlich Liefer-
und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV), eine Wettbewerbshandlung,
die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur
unerheblich im Sinne von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
Die Verletzung einer Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG
begründet nicht notwendig einen nicht nur unerheblichen Nachteil für die von der
Norm geschützten Marktteilnehmer. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben
ist, hängt vielmehr von der konkreten Auswirkung des Rechtsverstoßes ab (KG,
Urt. v. 13.02.2007 - 5 W 35/07 – GRUR 2007, 515, 516 f). Bei Verstößen gegen die
Preisangabeverordnung ist ein nicht nur unerheblicher Nachteil in diesem Sinne
anzunehmen, wenn der Verbraucher durch eine Preisangabe irregeführt oder die
Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert wird (BGH, Urt. v.
05.07.2001 - I ZR 104/99 - GRUR 2001, 1166, 1169 - Flugfernpreise). Dies ist
hier nur im Hinblick auf die unzulängliche Angabe der Liefer- und Versandkosten
anzunehmen.
Die Grundlagen für die Berechnung der Liefer- und Versandkosten weichen, wie die
Mitglieder des Senats aus eigener Anschauung wissen, in erheblichem Maße
voneinander ab. So gibt es Fernabsatzunternehmen, die Liefer- und Versandkosten
grundsätzlich nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert berechnen.
Bei anderen Unternehmen - wie etwa der Beklagten - sind diese Kosten abhängig
von Größe und Gewicht der bestellen Ware. Zudem wird die Ermittlung der jeweils
gültigen Liefer- und Versandkosten teilweise dadurch erschwert, dass sich
Online-Versandhäuser zu Vertriebsnetzen zusammengeschlossen haben und Kunden,
die aus dem eigenen Sortiment nicht bedient werden können, an Partnerunternehmen
weiterleiten, wobei diese Unternehmen unter Umständen abweichende Liefer- und
Versandkosten erheben. Angesichts dieser Praxis ist der Verbraucher, der sich
über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und
leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt
sie - wie im vorliegenden Fall - ist die Möglichkeit des Preisvergleichs
erheblich beeinträchtigt.
Für den fehlenden Hinweis darauf, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer
enthält, gilt dies nicht. Der Bundesgerichtshof hat in der
Versandkostenentscheidung (Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04 - GRUR 2008, 84 ff -
Juris Tz 34) ausgeführt, für die angesprochenen Verbraucher stelle es eine
Selbstverständlichkeit dar, dass im Online-Versandhandel angegebene Preise die
Umsatzsteuer enthalten. Der Hinweis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hat deshalb eher
die Funktion einer Klarstellung. Umstände, die diese Annahme des
Bundesgerichtshofs grundsätzlich oder in Bezug auf die von der Beklagten
angebotene Spielkonsole in Frage stellen können, sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich. Die Gefahr einer Irreführung besteht deshalb nicht. Auch
droht nach Auffassung des Senats aus diesem Grund keine Systemstörung, die des
Landgerichts für den Fall angenommen hat, dass der unzulängliche Hinweis auf die
Umsatzsteuer mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts nicht geahndet werden kann.
Dies erscheint auch deshalb nicht naheliegend, weil sich der unzureichende
Hinweis darauf, dass im Versandhandel angebotene Preise die Umsatzsteuer
enthalten, letztlich zum Nachteil des Unternehmers auswirken würde, der auf
einen solchen Hinweis verzichtet. Würde nämlich die vom Bundesgerichtshof
angenommene Verkehrsauffassung, wonach der Verkehr davon ausgeht, dass die
Umsatzsteuer enthalten ist, durch eine uneinheitliche Handhabung in der Praxis
aufgeweicht, würden sich die Verbraucher nach Überzeugung des Senats eher dem
Angebot eines Händlers zuwenden, der die Angabe zur Umsatzsteuer in der nach § 1
Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderten Weise nacht, um vor „bösen Überraschungen" sicher
zu sein. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen
besteht deshalb nicht (ebenso: KG, Beschl. v. 11.05.2007 - 5 W 116/07 - GRUR-RR
2007, 326 ff, Juris Tz 11; OLG Hamburg, Urt. v. 14.02.2007 - 5 U 152/06 - MMR
2007, 723 und vom 15.02.2007 - 3 U 253/06 - GRUR-RR 2007, 167; OLG Jena, Urt. v.
08.03.2006 - 2 U 990/05 - WRP 2006, 612 -Juris Tz 48; Dembowski, Anm. zum Urt.
des BGH v. 04.10.2007 - I ZR 143/07, juris-PRWettbR 12/2007, Anm. 3).
ee) Allerdings ist die Beklagte auch hinsichtlich der unzulänglichen Angabe der
Liefer- und Versandkosten nur in dem tenorierten Umfang zu Unterlassung
verpflichtet. Nach der „Versandkosten"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt,
dass ein Unterlassungsantrag, der ohne konkrete Bezeichnung einer zu
verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs.
6 PAngV Bezug nimmt, grundsätzlich nicht hinreichend bestimmt ist. Die Merkmale
„ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis" des § 1 Abs. 6
S. 2 PAngV bedürften einer Konkretisierung, da dem gesetzlichen Erfordernis auf
verschiedene Weise Rechnung getragen werden kann. Erforderlich ist deshalb, dass
sich der Antragsteller in dem Unterlassungsantrag in einer den Tatbestand des §
1 Abs. 6 PAngV konkretisierenden Art und Weise dazu bekennt, wie die geforderten
Hinweise gegeben werden sollen (BGH, Urt. v. 04.10.2007 - I ZR 143/04 - GRUR
2008, 84 ff - juris Tz 14; vgl. auch: Urt. v. 04.05.2005 - I ZR 127/02 – GRUR
2005, 692, juris Tz 15 ff – „statt"-Preis, m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen
wird der Klageantrag zwar formal gerecht. Denn statt der Formulierung des
Gesetzes heißt es dort: „ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich
zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Art und Weise darauf hinzuweisen".
Bei der Fassung von Unterlassungsansprüche, die auf einer Verletzung von
Hinweispflichten beruhen, welche - wie im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV - auf
verschiedene Weise erfüllt werden können (BGH, Urt. v. 04.10.2007, a.a.O.) ist
jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Schuldner durch die Tenorierung
nicht auf bestimmte Arten der Hinweiserteilung festgelegt werden darf und ihm so
andere vom Gesetz ebenfalls zulässige Möglichkeiten der Hinweiserteilung
genommen werden. Dem trägt die durch den Senat vorgenommene, an der konkreten
Verletzungsform orientierte Fassung des Unterlassungstenors Rechnung. Der
darüber hinausgehende Unterlassungsantrag war abzuweisen.
b) Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beklagte zur Erstattung der Abmahnkosten
nur verpflichtet ist, soweit diese den unzureichenden Hinweis auf die Liefer-
und Versandkosten betrifft. Die zu erstattenden Gebühren errechnen sich deshalb
aus der Hälfte des von dem Kläger angesetzten Gegenstandswerts (= 12.500,- €)
zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,- €.
2.
Die zulässige Anschlussberufung hat
in der Sache ebenfalls nur teilweise Erfolg.
a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger zur Erstattung
der geltend gemachten Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Teil
3 Vorbemerkung 3 Nr. 4 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
verpflichtet ist.
Die Abmahnung des Klägers durch die Beklagte betraf zum einen die Verwendung
einer den Anforderungen der BGB-Info-Verordnung nicht entsprechenden
Widerrufsbelehrung. Zum anderen rügte die Beklagte insgesamt 11 weitere Klauseln
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers.
Wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, liegt in der Verwendung einer - im
vorliegenden Fall unstreitig unzureichenden - Widerrufsbelehrung sowie der -
ebenfalls unstreitig unzulässigen - weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Einwand, es handele sich dabei um
Regelungen, die ihre Wirkung erst nach Vertragsschluss entfalten und die deshalb
nicht der Förderung des eigenen oder eines fremden Unternehmens dienen (§ 2 Abs.
1 Nr. 1 UWG), ist nicht beachtlich. Denn auch aus solchen Verstößen zieht der
Unternehmer möglicherweise dann einen geschäftlichen Vorteil, wenn der
Verbraucher nach Abschluss eines Vertrages wegen der unzureichenden Belehrung in
Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden
Widerrufsrechts Gebrauch macht oder von der Ausübung sonstiger in Wahrheit
bestehender, in den AGB-Klauseln jedoch ausgeschlossener Rechte abgehalten wird
(Senat, Beschl. v. 09.05.2007 - 6 W 61/07 - OLGR 2007, 585, 586). Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Denn danach findet das
Lauterkeitsrecht im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher
grundsätzlich auf alle Wettbewerbshandlungen Anwendung, die vor, während oder
nach Vertragsschluss vorgenommen werden (vgl.: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,
26. Aufl., § 4 Rd 11.156b ff). Ungeachtet der Tatsache, dass die Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken nach Ablauf der Umsetzungsfrist seit dem 12.
Dezember 2007 anzuwenden ist, gilt dies unmittelbar zwar nicht für die am 2. Mai
2007 ausgesprochene Abmahnung. Die Neuregelung bestätigt jedoch die
Rechtsprechung des Senats, an der auch deshalb festzuhalten ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem Anspruch der Beklagten auf
Erstattung der Anwaltskosten schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte eine
eigene Rechtsabteilung mit mehreren auch im Wettbewerbsrecht erfahrenen Juristen
unterhält. Denn wie das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Senats (Urt. v. 02.02.2006 - 6 U 98/05 - OLGR Frankfurt 2006, 783) zutreffend
festgestellt hat, ist ein Unternehmen, welches über eine eigene Rechtsabteilung
mit Kompetenz im Wettbewerbsrecht verfügt, grundsätzlich nicht gehalten, dieser
anstelle eines Anwalts die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen. Denn
Aufgabe einer Rechtsabteilung ist es in erster Linie, das Wettbewerbsverhalten
des eigenen Unternehmens zu prüfen und dieses zu beraten.
b) Der Anspruch besteht allerdings nur in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr aus einem
Gegenstandswert von 20.000,- € zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von
20,- €. Denn die Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung und unwirksamer
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist schon ihrer Art nach nur
bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzten zu
beeinträchtigen. Wie der Senat wiederholt festgestellt hat, besteht an der
Erfüllung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen zum Schutze der Verbraucher
zwar ein erhebliches Allgemeininteresse. Die Interessen der einzelnen
Mitbewerber, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach §
8 Abs. 3 Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflussen, wird durch solche Verstöße jedoch
nur mittelbar berührt (Beschl. v. 17.08.2006 – 6 W 117/06; v. 18.08.2006 – 6 W
156/06; v. 05.03.2007 – 6 W 28/07; v. 13.08.2007 – 6 W 115/07 und v. 28.08.2007
– 6 W 131/07). Es ist daher ausreichend, den Gegenstandwert auf 20.000,- €
festzusetzen. Erstattungsfähig ist zudem lediglich eine 1,3-fache
Geschäftsgebühr. Eine höhere Gebühr kann nach Teil 2 Abschnitt 3, Absatz 3 der
Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur dann gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist hier nicht der Fall.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision liegen nicht vor. Die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen
sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2007 (I ZR
143/04 - GRUR 2008, 84 ff -Versandkosten) sowie durch Entscheidungen des
Kammergerichts und der Oberlandesgerichte Hamburg und Jena (KG, Beschl. v.
11.05.2007 - 5 W 116/07 - GRUR-RR 2007, 326 ff, Juris Tz 11; OLG Hamburg, Urt.
v. 14.02.2007 - 5 U 152/06 - MMR 2007, 723 und vom 15.02.2007 - 3 U 253/06 -
GRUR-RR 2007, 167; OLG Jena, Urt. v. 08.03.2006 - 2 U 990/05 - WRP 2006, 612
-Juris Tz 48) bereits beantwortet.