Gebrauchtwagenhändler - Umsatzsteuerbetrug
Finanzgericht
Köln
Az: 4 K
1354/02
Urteil vom
06.12.2006
Unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 21.02.2002 wird der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom
24.08.2001 geändert und die Umsatzsteuer auf DM 206.541 festgesetzt. Im übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 83% und der Beklagte zu 17%.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden,
soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nach einer außergerichtlichen Einigung für das
Kalenderjahr 1997 über die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug aus
Rechnungen der Firmen X und T.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer einen
Gebrauchtwagenhandel in F unter dem Namen "M" (mit Namenszusatz). Er erwarb im
Streitjahr zwischen dem 13.01. und dem 13.03.1998 von der Firma X-Automobile
verschiedene PKW. Aus den Rechnungen der Firma X machte der Kläger
Vorsteuerbeträge im Streitjahr in Höhe von 39.456,52 DM geltend. Außerdem erwarb
der Kläger im Streitjahr zwischen dem 27.03.1998 und dem 27.06.1998 von der
Firma T-Automobile verschiedene Fahrzeuge. Aus den Rechnungen der Firma T
beanspruchte der Kläger Vorsteuerbeträge in Höhe von 192.249,48 DM. Für die
Einzelheiten wird auf die Kopien der einzelnen Rechnungen in der
Rechtsbehelfsakte Bezug genommen.
Nach Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (im
folgenden: Steufa) waren die Beschuldigten Herr X, Herr I und Herr U Initiatoren
eines Umsatzsteuerbetrugs. Die Vorgehensweise der Beschuldigten habe darauf
beruht - so das Ermittlungsergebnis der Steufa -, Fahrzeuge mittels eines
vorgetäuschten innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland netto ohne Umsatzsteuer
zu erwerben und bei der Weiterveräußerung der Fahrzeuge die ausgewiesene und vom
Abnehmer gezahlte Umsatzsteuer für sich zu vereinnahmen. Bei den angekauften und
weiterveräußerten Fahrzeugen habe es sich um hochwertige neue oder neuwertige
Kraftfahrzeuge der Marken A, B und C gehandelt. Die beim Weiterverkauf durch die
Beschuldigten in Rechnung gestellte und ausgewiesene Umsatzsteuer sei weder
erklärt noch abgeführt worden.
Die Veräußerung im Inland habe durch Scheinfirmen stattgefunden, da nicht die
Absicht bestanden habe, mit diesen am "ehrlichen" wirtschaftlichen
Geschäftsverkehr teilzunehmen. Die von den Scheinfirmen weiterveräußerten
Fahrzeuge seien jeweils tatsächlich geliefert worden, da diese als Tatwerkzeuge
notwendig gewesen seien, um von den jeweiligen Abnehmern eine Auszahlung der
Brutto-Rechnungsbeträge zu erreichen. Es handele sich aber trotz der tatsächlich
durchgeführten Lieferungen umsatzsteuerlich um Scheinlieferungen, da die
Beschuldigten auf Basis der Netto-Einkaufspreise regelmäßig die Fahrzeuge zu
billig und mit Verlust verkauft hätten, um Abnehmer zu finden.
Die Weiterveräußerung der angekauften Fahrzeuge sei unter anderem durch die
Firmen X-Automobile, mit Sitz V-Straße in Y und die Firma T-Automobile mit Sitz
an in der G-Straße in E erfolgt.
Die Firma X-Automobile mietete im Jahr 1997 unter der Anschrift V-Straße in Y
teilmöblierte Räume mit sechs PKW-Stellplätzen an und übte von dort ihre
Geschäftstätigkeit aus. Die Räume waren mit Schreibtisch, Computer und Telefon
ausgestattet. Bis zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Dezember 1997
wurden die Geschäftsräume von der Firma X tatsächlich genutzt, danach war in den
Büroräumen niemand mehr anzutreffen. Der Verwalter und Mitmieter der Immobilie,
Herr G, konnte die Stromabrechnung vom 15.12.1997 nicht mehr kassieren und auch
danach in den Geschäftsräumen niemanden mehr erreichen. Der
Umsatzsteuer-Sonderprüfer des Finanzamts W suchte am 16.01.1998 zu einem mit
Herrn X telefonisch vereinbarten Prüfungstermin und am 22.02.1998 die
Geschäftsräume der Firma X vergeblich auf. Herr X konnte in der Folgezeit
telefonisch nicht mehr erreicht werden. Am Gebäude war zu diesem Zeitpunkt noch
ein Schild mit dem Hinweis auf die Räume der Firma X in der 1. Etage angebracht
gewesen, die Klingel war ebenfalls gekennzeichnet. Auf der Briefkastenanlage war
kein Hinweis auf die Firma X vorhanden. Gebrauchte oder neue Kraftfahrzeuge
waren auf dem Gelände nicht abgestellt.
Der Beklagte hat unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen, die unter
anderem auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einem Verfahren beim 3. Senat des
FG Köln (3 K 4383/02) beruhen, eine geschäftliche Tätigkeit der Firma X in Y bis
zum 15.12.1997 angenommen und der Klage für das Kalenderjahr 1997 abgeholfen.
Der Kläger traf am 13.2.1998 X vor dem Gebäude V-Straße, um dort einen Pkw der
Marke A zu erwerben und abzuholen. Im übrigen wurden die Fahrzeugkäufe zwischen
X und dem Kläger am Betriebssitz des Klägers abgewickelt und die Fahrzeuge dort
übergeben.
Der Zeuge T war von Beruf Gelegenheitsarbeiter, im Streitjahr arbeitslos und
besaß keinen Führerschein. Er mietete ab dem 19.02.1998 in dem von der Zeugin J
geführten Büroservicecenter in der G-Straße in der Stadt E eine Geschäftsadresse
ohne Räume an. Bei der Vertragsunterzeichnung waren der Zeuge T und X anwesend.
Zudem meldete der Zeuge T am 20.02.1998 bei der Stadt E ein Gewerbe "An- und
Verkauf, Vermittlung von Kfz" unter der Anschrift G-Straße in E an. Unter dieser
Anschrift stellte die Firma T vom 12.02.1998 bis zum 13.10.1998 Rechnungen aus.
Zum 19.06.1998 kündigte die Zeugin J auf Grund nicht gezahlter Mieten das
Vertragsverhältnis fristlos. Rückwirkend zum 20.02.1998 wurde vom Zeugen T am
02.10.1998 das Gewerbe in der G-Straße in E wieder abgemeldet.
Vor der Aufnahme der Geschäfte des Klägers mit der Firma T im März des
Streitjahres stellte X den Zeugen T persönlich als seinen Nachfolger beim Kläger
vor und erklärte, er selbst werde zukünftig als vertretungsberechtigter
Geschäftsführer für den Zeugen T arbeiten. In der Folgezeit wickelte der Kläger
seine Fahrzeugankäufe weiterhin mit X regelmäßig an seinem Geschäftssitz ab. Der
Zeuge T erschien nur einmal per Taxi am Betriebssitz des Klägers, um
Unterschriften zu leisten.
Der Beklagte führte zwei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen beim Kläger durch. Die
Vorsteuer aus Rechnungen der Firma T kürzte er zunächst nur hinsichtlich der
Rechnungen vom 23.03.1998 und vom 28.03.1998, da das Unternehmen beim Finanzamt
E umsatzsteuerlich nicht geführt werde. Der Beklagte erließ für das Streitjahr
am 04.10.2000 gemäß § 164 Abs. 2 AO einen Änderungsbescheid.
Nach einer weitere Prüfung für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 kürzte
der Beklagte auch die weiteren Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Firma T
für das Streitjahr 1998 und änderte den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr
gemäß § 164 Abs. 2 AO.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger die vorliegende Klage
erhoben. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen X und T im Streitjahr
sei zu gewähren.
Er habe im Rahmen der Geschäftsanbahnung mit den Firmen X und T alle ihm zur
Verfügung stehenden Informationsquellen ausgenutzt, um sich über die Leistenden
ein Bild zu machen.
Er habe sich für die Firma X-Automobile eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamts H vom 01.07.1997 zusenden lassen, in der bestätigt worden sei, dass
Herr X als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer geführt werde. Zum 08.09.1997
habe er eine gleichlautende Bestätigung des Bundesamts für Finanzen nach § 18
UStG erhalten.
Hinsichtlich der Firma T-Automobile habe er deren Gewerbeanmeldung angefordert,
um sich von deren Unternehmereigenschaft zu überzeugen. Ihm lägen sowohl die
Gewerbeanmeldung in der Stadt E vom 20.02.1998 als eine Gewerbeanmeldung in der
Stadt N vom 24.03.1998 vor. Zudem habe er eine Auskunft über die Eintragung in
das Gewerberegister der Stadt N und den Bescheid des Bundesamts für Finanzen
über die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten.
Bei persönlichen Fahrten zur Geschäftsadresse des Herrn X habe er das dort
angebrachte Firmenschild "X-Automobile", die dazugehörige Klingel und die
entsprechenden Büroräume im Gebäude gesehen. Auf dem Parkplatz dieses
Geschäftshauses hätten mehrere Kraftfahrzeuge gestanden, die zum Verkauf
angeboten worden seien. Zur Identitätsfeststellung der Herren X und T habe er
deren Personalausweise in Kopie angefordert und bekommen.
Der Kläger überreicht die Bescheinigung des Finanzamts H vom 01.07.1997 zur
Firma X (Bl. 18 der GA), die Kopie einer Auskunft des Bundesamts für Finanzen
vom 08.09.1997 (Bl. 19 der GA), die Kopie der Anordnung einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Firma X vom 18.11.1997 (Bl. 39 der GA) und
die Kopie des Personalausweises von Herrn X (Bl. 20 der GA). Er überreicht zudem
die Gewerbeanmeldungen der Firma T-Automobile zum 20.02.1998 und 24.03.1998 in
Kopie, deren Gewerberegistereintragung bei der Stadt N (Bl. 21-23 der GA), eine
Auskunft des Bundesamts für Finanzen vom 17.10.1998 (Bl. 24 der GA) und eine
Kopie des Personalausweises von Herrn T (Bl. 25 der GA). Für die weiteren
Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte abgelegten Kopien Bezug genommen.
Es sei mit beiden Firmen unter deren angegebenen Geschäftsadressen
Schriftverkehr geführt worden. Er habe auch unter den angegebenen Telefonnummern
für die Rechnungsanschriften mit den Firmen X und T Telefonate geführt. Der
Zahlungsverkehr sei branchenüblicherweise in bar abgewickelt worden. Einen Teil
des Zahlungsverkehrs habe er auch über Bankkonten abgewickelt, die jeweils auf
den Namen der rechnungsausstellenden Unternehmen lauteten. Überdies habe er sich
bei einem Geschäftsfreund erkundigt, ob die Firmen X und T als zuverlässige
Geschäftspartner bekannt seien und er habe dies bestätigt erhalten.
Eine Aufgabe des Geschäftssitzes der Firma X im Streitjahr sei für ihn nicht
nicht erkennbar gewesen. Zuletzt habe er am 13. Februar 1998 am Geschäftssitz
der Firma X einen Pkw der Marke A zum Preis von 50.000 DM erworben und abgeholt.
Bis Ende März 1998 seien ansonsten in der üblichen Weise bei Ankäufen von X die
Fahrzeuge von X an seinem Betriebssitz an ihn veräußert und geliefert worden.
Im Bezug auf die Firma T verhalte es sich ähnlich wie mit der Firma X. Die
persönlichen Kontakte hätten auch zum Zeugen T unmittelbar bestanden. Die
Angaben in den Rechnungen der Firma T hätten mit den Daten der Dokumente
übereingestimmt, die er dem Gericht im Verfahren übergeben habe. Der
Betriebssitz in E sei von ihm am 02.05.1998 aufgesucht worden, um ein Kfz
abzuholen und sich vom Betriebssitz zu überzeugen. Unter der Geschäftsadresse
sei Schriftverkehr geführt worden, es habe eine Bankverbindung bestanden.
Daneben habe er Informationen bei Geschäftspartnern eingeholt und unter der
Telefonnummer aus den Rechnungen zahlreiche Telefonate geführt. Die Fahrzeuge
seien regelmäßig an seinem Geschäftssitz an ihn veräußert und übergeben worden.
Die Einlassungen des Zeugen T gegenüber der Steuerfahndung, er habe weder
Fahrzeuge erworben noch Verfügungsmacht an Fahrzeugen verschafft, verfolge nur
den Zweck, sich als involviertes und passives Opfer der betrügerischen
Handlungen darzustellen, um so für sich eine vermeindlich bessere Ausgangslage
für das Strafverfahren zu erreichen. X habe im Auftrag des Herrn T
Kraftfahrzeuge an ihn verkauft. Die Handlungen des X seien dem Zeugen T als
Betriebsinhaber zuzurechnen, da X als Beauftragter in dessen Namen gehandelt und
vertretungsbefugt gewesen sei.
Er habe alle im normalen Geschäftsverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen, um
die Unternehmereigenschaft und das Vorhandensein eines Betriebssitzes der Firmen
T und X zu überprüfen. Die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Überprüfung der
Unternehmereigenschaft des Leistenden habe auch eine Zumutbarkeitsgrenze. Hierzu
verweise er auf die Ausführungen von Horn (Umsatzsteuerrundschau 1993, S. 79).
Es sei dabei zu berücksichtigen, dass er auch nur bestimmte Möglichkeiten der
Überprüfung habe und nicht die Möglichkeiten, die der Steuerfahndung zur
Verfügung ständen. Würde man an den Entlastungsbeweis so hohe Anforderungen
knüpfen, wie die Nachforschungsmöglichkeiten für eine staatliche
Ermittlungsbehörde seien, könne ein Privater niemals einen Entlastungsbeweis
führen. Ein solches Ergebnis könne weder unter dem Gesichtspunkt einer fairen
Beweislastrisiko- Verteilung noch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zutreffend
sein.
Den Anforderungen in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG, § 31 Abs. 2 Satz 2 UStDV an die
Ordnungsmäßigkeit von Rechnungsangaben sei genügt, wenn sich auf Grund der in
Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des
Leistungsempfängers eindeutig feststellen ließen. Er verweise auf die
Ausführungen von Stadie in Rau/Dürrwächter (UStG, § 14 Anm. V 169), der
ebenfalls vertrete, dass die tatsächlichen Verhältnisse beim Rechnungsaussteller
nicht ständig überprüft werden müssten, wenn die gemachten Angaben nicht
offensichtlich falsch seien. Der Gesetzgeber habe eine Haftung des Erwerbers
überdies erst ab dem 01.01.2002 in § 25 d UStG eingeführt. Diese Regelung habe
für die Streitjahre keine Geltung, so dass die verschärfenden Voraussetzungen
des § 25 d UStG nicht in die Beweislastverteilung, die für die Streitjahre
heranzuziehen sei, hereingelesen werden könnten.
Seine Argumente liefen nicht auf einen Schutz seines guten Glaubens hinaus,
sondern auf die Abgrenzung der zumutbaren von den unzumutbaren
Ermittlungsmaßnahmen, die der Kläger habe treffen müssen. Auch ließen die
gesetzlichen Angaben in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nicht erkennen, dass ein
Betriebssitz des Geschäftspartners zum Leistungszeitpunkt bestanden haben müsse.
Es sei dort nirgendwo vom Gesetzgeber ausgesagt worden, dass bei jedem
abgeschlossenen Rechtsgeschäft der Unternehmer die Gewissheit haben müsse, dass
der Betriebssitz des Leistenden noch existent sei. Die im BFH-Urteil vom
27.06.1996 (V R 51/93, BStBl II 1996, 620) im Einzelnen genannten Obliegenheiten
des Leistungsempfängers, sich für den Zeitraum der Durchführung der
zivilrechtlichen Leistungsverpflichtungen vom Beginn der Ausführung der Leistung
bis zur Erteilung der Rechnung über die Richtigkeit der Geschäftsdaten zu
vergewissern, könnten nur bis zum Abschluss der jeweiligen Rechtsgeschäfte
Bedeutung haben und müssten auch Situationen Rechnung tragen, in denen die
Liefergeschäfte weitgehend am Ort des Erwerbers durchgeführt würden. Zudem habe
der BFH entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht daran scheitere, dass sich
der Leistende nach oder während der Leistungsausführung und Rechnungsausstellung
dem Zugriff der Finanzbehörden entziehe. Er verweise hierzu auf die BFH-Urteile
vom 27.06.1996 (V R 51/93, BStBl II 1996, S. 620) und vom 28.11.1997 (V B 61/97,
BFH/NV 1998, S. 750). Es sei daher nach diesen Grundsätzen unbeachtlich, wenn
sich bei Vorliegen von tatsächlichen Lieferungen nachträglich herausstelle, dass
die ausgestellte Rechnung falsche Angaben enthalte.
Der Vorsteuerabzug könne auch nicht dann versagt werden, wenn der Liefernde
entweder ein Strohmann oder eine Scheinfirma sei, der Leistungsempfänger dies
aber nicht erkennen könne. Hierzu verweise er auf die Ausführungen von Jakob
(Umsatzsteuer, 2. Aufl. 1998, § 10 Rz. 71) und Heidners (in
Umsatzsteuerrundschau 2002, S. 445). Die Firmen X und T seien auch nicht als
Strohmänner, sondern unmittelbar selbst als Leistende anzusehen. Die
Steuerfahndung habe festgestellt, dass die beiden Firmen Pkws gekauft und
verkauft sowie in Deutschland ausgeliefert hätten. Im Übrigen komme nach der
Rechtsprechung des BFH auch ein Strohmann als tatsächlich leistender Unternehmer
in Betracht. Hierzu verweise er auf das BFH-Urteil vom 31.01.2002 (V B 108/01,
BStBl II 2004, 622). Im Streitfall seien Rechnungsaussteller und Leistender
identisch, da die X und T persönlich aufgetreten und die Verfügungsmacht an den
Kraftfahrzeugen verschafft hätten. X sei später zwar nur noch als berechtigter
Vertreter des Herrn T aufgetreten. Dies ändere aber nichts daran, dass auch T
ihm bei den einzelnen Rechtsgeschäften Verfügungsmacht verschafft habe.
Die Voraussetzungen der 6. Richtlinie für einen Vorsteuerabzug seien ebenso
erfüllt, da Lieferungen i. S. des Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie und eine
wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie im Streitfall
vorgelegen hätten. Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass
diese Regelungen einen objektiven Charakter hätten und unabhängig von Zweck und
Ergebnis der betroffenen Umsätze anzuwenden seien. In seinem Urteil vom
12.01.2006 (in den Rs. C-354/03; C-355/03 und C-484/03, DB 2006, 316) habe der
EuGH unter Rz. 52 ausgeführt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht dadurch
berührt werde, dass in der Lieferkette, zu der Umsätze gehörten, ohne dass ein
Steuerpflichtiger hiervon Kenntnis habe oder haben könne, ein anderer Umsatz,
der den vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgehe oder nachfolge, mit
einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sei. Mangels Kenntnis in diesem Sinne habe
er danach ein Recht auf Vorsteuerabzug. Die Firmen X und T seien geschickt
getarnt gewesen, so dass es nicht möglich gewesen sei, mit seinen
Vorsichtsmaßnahmen deren betrügerisches Handeln zu durchschauen. Er habe seit
Jahren mit den Ermittlungsbehörden in E zusammen gearbeitet. Anhaltspunkte für
ein eigenes strafbares Verhalten seien in dieser langandauernden Ermittlung
nicht aufgetaucht.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG enthalte einen Katalog erforderlicher Angaben von
Namen und Anschrift des Leistungsempfängers. Wenn der Beklagte nunmehr behaupte,
die mittels eines Stempels vom Kläger aufgebrachten Daten seiner Firma, seiner
Inhaberstellung sowie der Anschrift der Firma, wären mit den gesetzlichen
Anforderungen nicht zu vereinbaren, sei diese Gesetzesauslegung unzutreffend.
Bezeichnung als Leistungsempfänger unter der Firma "M" (ohne Namenszusatz) sei
mit § 31 Abs. 3 UStDV vereinbar. Die beteiligten Vertragsparteien hätten diese
Abkürzung anhand anderer Unterlagen eindeutig auf den Kläger als
Leistungsempfänger schließen können.
Die Tatsache, dass erst bei der Abwicklung eines jeden Verkaufsgeschäfts er
seinen Stempel in die Rechnungen von T und X eingesetzt habe, führe auch nicht
dazu, dass er als Teilnehmer der betrügerischen Rechnungserstellung mitgewirkt
habe.
Auch die branchenübliche Abwicklung von Bargeschäften könne nicht zu seinen
Lasten gewertet werden. Im Jahr 1997 habe er Bar-Ankäufe i. H. v. insgesamt
4.512.222,00 DM brutto und im Streitjahr i. H. v. 6.346.015,00 DM (brutto)
getätigt. In habe der Bareinkauf vom gesamten Kraftfahrzeug-Einkauf auf
Bruttobasis 66,30 % ausgemacht. In 1998 seien 3/4 (75,23 % aller Pkw-Ankäufe
über die Kasse abgewickelt worden. Hierzu überreicht der Kläger eine Anlage, auf
die für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 175). Es sei die
Behauptung des Beklagten damit widerlegt, dass Bar-Ankäufe unüblich wären. Auch
sei es branchenüblich, dass die Einkaufs- und Verkaufsrechnungen vom selben Tag
stammten. Dies beruhe darauf, dass die Pkw von ihm oft nur unter
Eigentumsvorbehalt hätten erworben werden können und er erst im Fall des
Weiterverkaufs den Restkaufpreis habe entrichten können, da zu diesem Zeitpunkt
das Eigentum an dem Pkw auf ihn übergegangen sei. Da die Käufer von Fahrzeugen
und deren Liquidität unbekannt seien, bestehe er bei größeren Summen
grundsätzlich auf einer Barzahlung des Käufers.
Er und sein Geschäftspartner, welcher Kläger in der Sache 4 K 1356/02 sei,
hätten in den Jahren 1997 und 1998 jeweils zusammen ca. 1.200 Kfz verkauft.
Hiervon seien 600 Fahrzeuge auf ihn entfallen. Das Geschäftsmodell habe darin
bestanden, Weiterverkäufe mit einer niedrigeren Gewinnmarge zu tätigen und die
Wagen nicht länger auszustellen, um einen eventuell höheren Verkaufspreis zu
erzielen. Im Einzelnen hätten die Margen zwischen 500,00 und 1.000,00 EUR pro
Fahrzeug betragen. Es sei im Gebrauchtwagenhandel entscheidend, einen hohen
Umschlag an Pkws zu haben, so dass er Fahrzeuge oft bereits gezielt im Hinblick
auf ein sofort abschließbares Verkaufsgeschäft angekauft und dies am selben Tag
abgeschlossen habe. Der Warenbestand sei fast einmal im Monat vollständig
gedreht worden.
Es stimme auch nicht, wenn der Beklagte unterstelle, dass die von den Firmen X
und T angekauften Fahrzeuge besonders günstig gewesen seien. Er habe nach dem
Zufallsprinzip sechs Kraftfahrzeugankäufe und Weiterveräußerungen von Pkws, die
von den Firmen X und T erworben worden seien mit sechs Fahrzeugan- und verkäufen
verglichen, die er von anderen Lieferanten erworben habe. Für die
Vergleichbarkeit habe er darauf geachtet, dass die Vergleichsfälle auch dem
oberen Preissegment der Marken A, D und E angehört hätten. Bei beiden
Vergleichsgruppen sei die Zeitspanne zwischen An- und Verkauf auf Grund der
hohen Nachfrage sehr gering gewesen. Er habe bei diesem Vergleich ermittelt,
dass der durchschnittliche Gewinn bei den Geschäften mit Fahrzeugen von den
Firmen X und T DM 2.365,54 und seine durchschnittliche Gewinnmarge 4,47 %
betragen habe. Die durchschnittliche Gewinnmarge bei Verkäufen von Fahrzeugen
anderer Lieferanten habe bei DM 1.446,69 gelegen und einer Gewinnmarge von 3,57
% entsprochen. Hierzu überreicht der Kläger eine Anlage, auf die für die
weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 176 der GA).
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 24.8.2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 21.2.2002 zu ändern und Mehr-Vorsteuerbeträge aus den
Rechnungen der Firmen X und T in Höhe von DM 231.706 zu berücksichtigen
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma T sei nicht zu gewähren, weil ein
entsprechender Firmensitz zu keinem Zeitpunkt existiert habe. Der Vorsteuerabzug
aus den Rechnungen der Firma X sei spätestens ab dem 15.12.1997 nicht mehr zu
gewähren.
Für die Voraussetzungen der Vorsteuerberechtigung in § 15 UStG trage der den
Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast. Der Beklagte habe
die Angaben in den Rechnungen auf Grund seiner Ermittlungsergebnisse
erschüttert. Unter der Anschrift der Firma T habe sich nur ein
Büroservice-Unternehmen befunden, dessen Inhaberin (die Zeugin J) bestätigt
habe, dass dort niemals Geschäfte der Firma T getätigt worden seien. Später sei
die Geschäftsadresse an der Wohnung der Mutter des Herrn T in der Stadt N
angemeldet worden. Der Zeuge T selbst habe bei seiner Steufa-Vernehmung
ausgesagt, dass es sich bei beiden Adressen in der Stadt E und in der Stadt N um
Wohnungen ohne Kfz-Stellplätze gehandelt habe und von diesen aus kein Handel mit
Pkws betrieben worden sei.
Am Sitz der Firma X in der V-Straße in Y habe nach den weitgehend unstreitigen
Feststellungen der Steufa im Streitjahr keine regelmäßige Anwesenheit oder
Geschäftstätigkeit von Mitarbeitern der Firma X mehr bestanden.
Nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH sei zwar zutreffend, dass der
Lieferungsbegriff nach objektiven Kriterien zu bestimmen sei und der
Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren sei, wenn Leistender ein Strohmann sei.
Nach der Rechtsprechung des BFH müsse aber der in der Rechnung angegebene Sitz
eines Unternehmers bei Rechnungsausstellung bestehen. Hierzu werde auf das
Urteil des BFH vom 31.01.2002 (V B 108/01, BStBl II 2004, 622) verwiesen.
Strohmanngeschäfte seien unbeachtlich, wenn diese nur zum Schein i. S. des § 41
Abs. 2 AO abgeschlossen würden und der Leistungsempfänger wusste oder hätte
wissen müssen, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem
Rechtsgeschäft übernehmen wolle. Hierzu verweise er auf das BFH-Urteil vom
07.07.2005 (V R 60/03, BFH/NV 2006, 139). Der Beklagte gehe davon aus, dass der
Kläger i. S. der Rechtsprechung habe "wissen müssen" dass er mit den Firmen X
und T keine gewöhnlichen Geschäfte getätigt habe.
Das Finanzgericht Düsseldorf habe in einem Urteil vom 28.02.2006 1 K 6267/01 U
zu Ankäufen eines anderen Händlers von den Firmen X und T festgestellt, dass
zumindest im Jahr 1998 weder ein Geschäftssitz der Firmen X noch T bestanden
habe.
Die Rechnungen seien gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG mit einem Formfehler behaftet.
Nach dieser Vorschrift müssten zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen vom
Rechnungsaussteller herrührende Angaben zu Namen und Anschrift des
Leistungsempfängers enthalten. Dies sei im Streitfall nicht der Fall, da in den
Rechnungen die Angaben durch einen Stempel des Leistungsempfängers bei der
Übergabe aufgedruckt worden seien. Dieser Formfehler betreffe die Rechnungen vom
02.10., 07.10., 10.10. und 13.10.1998 an den Kläger sowie Rechnungen vom 23.03.,
28.03., 16.05. und 12.06.1998, sowie drei Rechnungen vom 16.05.1998 und eine
Rechnung vom 24.06.1998 durch Herrn T an den Kläger. Eine weitere Rechnung vom
02.12.1997, die Herr X ausgestellt habe, enthalte im Hinblick auf den
Leistungsempfänger nur die Angabe "M" (ohne Namenszusatz). Unter diesem Namen
sei aber auch der Kläger in der verbundenen Sache 4 K 1356/02 tätig gewesen.
Darüber hinaus stehe dem Vorsteuerabzug des Klägers aus den Rechnungen der Firma
X und T entgegen, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer nicht
identisch seien. Nach der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 05.04.2001
(V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307) und vom 04.09.2003 (V R 9, 10/02, BStBl II 2004,
627) sei für die Frage, wer leistender Unternehmer sei, dass der Lieferung
zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgeblich. Eine von
den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung des Leistenden durch
eine Person, die nicht Vertragspartner sei, sei nur möglich, wenn der Empfänger
der Lieferung erkennbar keinen geschäftlichen Kontakt mit dem angeblich
Liefernden habe oder nach den erkennbaren Umständen durch das Handeln des im
eigenen Namen nach außen Auftretenden lediglich verdeckt werde, dass eine oder
mehrere andere Personen und nicht der nach außen tätig werdende Leistender sei.
Hinsichtlich der Rechnungen der Firma T fehle es an der Identität zwischen
Rechnungsaussteller und tatsächlichem Lieferanten. Denn der Zeuge T sei nicht
aus schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften zur Übergabe und Übereignung der
Pkws verpflichtet gewesen, sondern habe lediglich ihm vorgelegte Verträge in
Erfüllung seiner Abreden mit den Beschuldigten I und X unterschrieben. Es habe
kaum geschäftlicher Kontakt des Zeugen T mit den Klägern stattgefunden. T habe
nach seiner eigenen Aussage vor der Steufa niemals Fahrzeuge erworben oder
verkauft, sondern ausschließlich Blankoformulare unterzeichnet. Er sei nur ein
einziges Mal auf Weisung zum Geschäftssitz des Klägers gefahren.
Der Kläger hätte im Zusammenhang mit den mit X abgeschlossenen Kaufverträgen
erkennen müssen, dass es sich nur um vorgeschobene Scheingeschäfte gehandelt
habe. Tatsächlich Liefernder sei die kollusiv mit X zusammenhängende Gruppe aus
den mitbeschuldigten I und U. Anhaltspunkte für Scheingeschäfte ergäben sich
bereits aus der Tatsache, dass die Vertragsabwicklung ohne jeglichen
Schriftverkehr nur auf mündlicher Basis erfolgt sei. Dieses Gebaren entspreche
schon im Hinblick auf etwaige Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche nicht dem
branchenüblichen Vorgehen. Dies gelte erst recht, wenn man sich vor Augen führe,
dass die gehandelten Pkw überwiegend Fahrzeuge der Marken A und D gewesen seien.
Er verweise hierzu auf einen Beschluss des FG Saarland vom 13.05.2003 (1 V
22/03, EFG 2003, 1049).
In einer Gesamtschau des Ablaufs der einzelnen Verkäufe zeige sich, dass die
Geschäfte nahezu ausschließlich in den Räumen des Klägers abgewickelt worden
seien und der Kläger seinen Firmenstempel auf vorgefertigte Rechnungen zur
Bestimmung des Leistungsempfängers aufgesetzt habe. Es könne bereits wegen
dieser Vorgehensweise nicht mehr von branchenüblichen Verkaufsverhandlungen
gesprochen werden.
Die BFH-Rechtsprechung lasse für subjektive Aspekte bei den Rechnungsformalien
keinen Raum. Ein Gutglaubensschutz oder Vertrauensschutz dergestalt, dass der
Leistungsempfänger auf die Richtigkeit der Rechnung vertrauen dürfe, habe der
BFH mehrfach verneint, z.B. im BFH-Beschluss vom 30.10.01 (V B 92/01, BFH/NV
2002, 381) und BFH-Urteil vom 2.1.01 (V R 6/00, BFH/NV 2001, 941).
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2006 Beweis erhoben. Für
die Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der
Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Klägern in seinen
Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit der Beklagte den Vorsteuerabzug aus
den Rechnungen der Firma X versagt hat. Der Beklagte hat den Vorsteuerabzug aus
den Rechnungen der Firma T zu Recht versagt.
I.
Die Firmen T und X sind Leistende im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und
haben an den Kläger Lieferungen im Sinne der Vorschrift ausgeführt. Die von den
Firmen X und T ausgestellten Rechnungen enthielten im Streitjahr zwar jeweils
unzutreffende Anschriften für den Leistenden, da die in den Rechnungen der Firma
X genannte Anschrift im Streitjahr aufgegeben worden war und es sich bei der in
den Rechnungen der Firma T angegebenen Anschrift um einen Scheinsitz handelte.
Der Kläger durfte jedoch auf die Richtigkeit der Rechnungsangaben in den
Rechnungen der Firma X vertrauen. Ein Gutglaubensschutz in die Richtigkeit der
Rechnungsangaben der Firma T war nicht zu gewähren, da der Kläger nicht alle ihm
zumutbaren Ermittlungen angestellt hat.
1. Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der für das
Streitjahr anzuwendenden Fassung die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen
Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge
abziehen.
a) Sowohl X als auch T sind als leistende Unternehmer in diesem Sinne anzusehen.
Die Person des leistenden Unternehmers bestimmt sich grundsätzlich nach den
abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel
derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen
gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt und somit
als Leistender nach außen auftritt.
Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen
auf, der nicht selbst als berechtigter und verpflichteter Vertragspartner in
Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann"
aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Der "Strohmann" erfüllt auch
für Zwecke der Umsatzsteuer eine eigene Verpflichtung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
28.01.1999 V R 4/98, BStBl. II 1999, 628, 629), so dass ihm auch Leistungen
zuzurechnen sind, die der sog. "Hintermann" berechtigterweise im Namen des
Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (vgl. BFH-Beschlüsse v. 18.07.2001 V B
198/00, BFH/NV 2002, 78, 80 und v. 25.06.1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649,
1650). Aus welchen Gründen der Hintermann im Verhältnis zum Dritten, dem
Vertragspartner des Strohmanns und Leistungsempfänger, als Leistender nicht in
Erscheinung treten will, ist für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen
den Vertragspartnern regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss v. 31.01.2002
V B 108/01 a.a.O.). Unbeachtlich ist ein "vorgeschobenes" Strohmanngeschäft nur
dann, wenn es zum Schein (§ 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen wird, d.h. wenn die
Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich
oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes
gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem
Hintermann eintreten sollen. Hierfür reicht bereits aus, dass der
Leistungsempfänger davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene - ggf.
auch durch einen Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem
Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen
versteuern will (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7.7.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139;
BFH-Beschluss v. 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255, 257).
Im Streitfall sind X und der Zeuge T nach diesen Grundsätzen als leistende
Unternehmer aus den mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufverträgen anzusehen.
Selbst wenn X und T nur von anderen, hinter ihnen stehenden Personen (Herr X für
Herren X / I / U und Herr T für Herrn X), vorgeschoben worden sind, führt dies -
entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs.
In diesem Fall sind X und T im Streitfall jeweils als "Strohmann" ebenfalls
Leistende und Unternehmer gewesen. Es gibt im Streitfall auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Kläger und dem jeweils ihm gegenüber
auftretenden Vertragspartner - T oder X - ausdrücklich oder zumindest
stillschweigend Einverständnis darüber bestanden hat, dass ein Hintermann aus
den einzelnen Geschäften berechtigt und verpflichtet sein sollte. Im Gegenteil:
Es entsprach nach den zwischen den Beteiligten weitgehend unstreitigen
Feststellungen der Steufa gerade der Vorgehensweise der Beschuldigten Herren X,
I und U, die angekauften PKW tatsächlich an Händler zu veräußern, um den
wirtschaftlichen Vorteil in Höhe der vom Erwerber mitgezahlten Umsatzsteuer für
sich zu vereinnahmen, d.h. es war jedes einzelne Liefergeschäft auch in der
Person der jeweiligen "Hintermänner" so gewollt, wie es von den Strohmännern
abgeschlossen wurde.
b) Die ausgeführten Verkäufe sind auch Lieferungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr.
1 UStG.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den verbundenen Rechtssachen C-439/04
und C-440/04 (Kittel/Recolta) durch Urteil vom 6.7.2006 (vgl. Urteil des EuGH
vom 6.7.2006 C-439/04 und C-440/04, UR 2006, 594) entschieden, dass ein Umsatz,
der seitens des Verkäufers mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, als
Lieferung im Sinne der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 der Richtlinie EWG 77/388/EWG (im
Folgenden: Sechste Richtlinie) anzusehen ist, da deren tatbestandliche
Voraussetzungen sämtlich objektiven Charakter haben und unabhängig vom Zweck und
Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar sind (vgl. z.B. RandNr. 41 des
EuGH-Urteils vom 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04, UR 2006, 594).
Diese Auslegung ist nach Auffassung des Senats auch für das nationale Recht in §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und im Streitfall maßgeblich, mit der Folge, dass
dem Kläger der Vorsteuerabzug nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden
umsatzsteuerlich relevanten Lieferung verweigert werden kann, weil diese seitens
des Verkäufers (hier X und T) mit dem Ziel getätigt wurde, die entstehende
Umsatzsteuer nicht abzuführen. Auch der BFH hat wiederholt ausgesprochen, dass
der Umstand, dass ein Vorlieferant seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht
nachkommt, dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht.
2. Zwar lagen seitens der Firmen X und T keine Rechnungen im Sinne des § 14 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 UStG vor, dem Kläger ist aber hinsichtlich der Rechnungen der
Firma X ein Gutglaubensschutz an die Richtigkeit der Rechnungsangaben aus Art.
17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie zu gewähren.
a) Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug zwingend die Mindestangaben gemäß §
14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG (in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung)
und damit die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.
aa) Im Streitfall war die Anschrift in den Rechnungen der Firmen X und T nicht
zutreffend, da unter den angegebenen Anschriften im Zeitpunkt der
Leistungserbringung und Rechnungserstellung keine geschäftliche Aktivität (mehr)
stattfand.
Eine "Anschrift" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG verlangt, dass unter
dem angebenen Firmensitz wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird. Der BFH hat
im Urteil vom 27.6.1996 (V R 51/93, BStBl. II 1996, 620) ausgeführt, die Angabe
der zutreffenden Anschrift diene der Überprüfbarkeit, damit die für den
Vorsteuerabzug zwingende Voraussetzung der tatsächlichen Leistung eines anderen
Unternehmers von der Finanzverwaltung nachvollzogen werden könne. Ob der in
einer Rechnung angegebene Firmensitz nur zum Schein unterhalten werde, sei nach
den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein reiner "Scheinsitz" liege vor,
wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und
Arbeitgeberfunktionen, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfänden (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620 und BFH-Beschluss
vom 11.03.1999 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253).
Die Richtigkeit der Anschrift muss nach der ständigen Rechtsprechung des BFH
(vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.01.2002 VB 108/01, BStBl II, 2004, 622) in
zeitlicher Hinsicht sowohl bei Ausführung der Leistung als auch bei
Rechnungsstellung zutreffend sein (z.B. BFH-Urteile vom 1.2.2001 (V R 6/00,
BFH/NV 2001, 941; vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620;
BFH-Beschlüsse vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252; vom 11. März
1999 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253). Dem Vorsteuerabzug steht allerdings nicht
entgegen, dass sich der Leistende nach Leistungsausführung und
Rechnungsausstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93 BStBl II 1996, 620; vom 28. November
1997 V B 61/97, BFH/NV 1998, 750).
bb) Nach diesen Grundsätzen bestand ein Sitz der Firma X in der V-Straße in der
Stadt Y im Streitjahr nicht mehr. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht
zur Überzeugung des Senats fest, dass nur bis zu einem nicht näher ermittelbaren
Zeitpunkt vor dem 15.12.1997 dort geschäftliche Aktivitäten nachweisbar
durchgeführt worden sind. Für eine geschäftliche Aktivität im Streitjahr
bestehen kaum Anzeichen. Weder der Hausmeister Herr G, noch der
Umsatzsteuer-Sonderprüfer des Finanzamts W konnten Herrn X zu verschiedenen
Zeitpunkten in den Geschäftsräumen antreffen. Zwar hat der Kläger am 13.2.1998 X
vor den Geschäftsräumen getroffen, um ein Fahrzeug abzuholen. Dies schließt aber
nicht aus, dass die Geschäftsräume selbst nicht mehr benutzt wurden. Auch der
Zusammenhang der angekündigten Sonderprüfung und des erstmaligen Auftretens der
Firma T mi März 1998 legt nahe, dass X ab Dezember 1997 zwar in seinen
Ausgangsrechnungen für eine Übergangszeit bis Mitte März noch die Geschäftsräume
in Y angab, diese aber geräumt hatte, um der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu
entgehen und ab Ende März 1998 das Geschäft über den Zeugen T als Strohmann
unter der Firmenanschrift G-Straße fortgeführt hat.
Ein Sitz der Firma T bestand im Streitjahr unter der Anschrift G-Straße in E
nicht.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach der Beweisaufnahme in
der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage, steht für den Senat fest, dass es
sich bei der Anschrift G-Straße um einen Scheinsitz handelte, an dem keine
geschäftliche Aktivität in Form von Geschäftleitungs- oder Arbeitgeberfunktionen
entfaltet wurde.
Zum einen hielten sich dort weder T noch der Zeuge X auf, da in der G-Straße
überhaupt keine eigenen Räume für die Firma T angemietet worden waren. Der Zeuge
T hat erklärt, nach der Anmietung im Februar des Streitjahres nicht mehr in der
G-Straße gewesen zu sein. Er hat dies auch auf Vorhalt einer früheren Aussage
des nicht erschienenen Zeugen Z vor der Steuerfahndung , mit ihm dort einen
PKW-Verkauf abgewickelt zu haben, bestätigt. Das Aussageverhalten des Zeugen war
bei konkreten Fragen ausweichend, da er weitgehend angab, sich an nichts mehr
erinnern zu können, und er sich nur auf Vorhalt früherer Aussagen vor der Steufa
dahingehend einließ, dass seine frühere Aussage so zutreffend sei. Der Zeuge
wirkte überdies nur bedingt glaubwürdig, da nicht ausgeschlossen werden kann,
dass er zur Vermeidung eigener strafrechtlicher Verfolgung möglichst vage
aussagen wollte. Seine Aussage wird aber von der glaubhaften Aussage der Zeugin
J bestätigt. Sowohl T als auch X als Hintermann stand in der G-Straße lediglich
die Nutzung einer Geschäftsadresse zu, so dass sie sich im Gebäude überhaupt
nicht ständig aufhalten konnten. Räume standen nur auf Anforderung nach
gesonderter Vereinbarung in Form eines Besprechungszimmers zur Verfügung. Die
Zeugin J konnte sich an keine Nutzung durch den Zeugen T erinnern. Im übrigen
wurden nach der Aussage der Zeugin J lediglich 16 Telefon-Gespräche im April und
9 Gespräche im Mai des Streitjahres für die Firma T angenommen. Für die Zeugin,
die sich täglich dort während des Streitjahres aufhielt, deutete auch im
Außenauftritt der Firma T nichts darauf hin, dass die Firma T einen PKW-Handel
unter der Anschrift betrieb. Im übrigen bestand selbst die Nutzung der
Geschäftsadresse in der G-Straße nach den insoweit zwischen den Beteiligten
unstreitigen Feststellungen der Steufa nur während der Monate Februar bis Juni
des Streitjahres, da die Zeugin J mangels Zahlungseingang das Vertragsverhältnis
fristlos gekündigt hatte.
Eine Aussage des nicht erschienenen Zeugen Z war angesicht des Ergebnisses der
Beweisaufnahme entbehrlich, da der Senat sich bereits aus den Aussagen der
Zeugen T und J ein ausreichendes Bild vom Ablauf der geschäftlichen Aktivitäten
in der G-Straße machen konnte. Der Kläger hat die Vernehmung des Herrn Z als
Zeugen auch nicht mehr beantragt.
Der Annahme eines für den Vorsteuerabzug nicht genügenden Scheinsitzes durch den
Senat steht schließlich nicht entgegen, dass der BFH in einem Beschluss vom
02.07.1999 (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2.7.1999 V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652)
die Anschrift eines Büroserviceunternehmens als zutreffende Rechnungsangabe hat
ausreichen lassen. Der dort entschiedene Fall betraf die inländische Anschrift
eines im Ausland ansässigen Unternehmers. Eine vergleichbare Konstellation indes
ist im Streitfall nicht gegeben, da ein Sitz des Zeugen T im Streitfall an einem
anderen Ort nicht bestanden hat.
b) Dem Kläger steht jedoch der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma X zu,
da er vom Umsatzsteuerbetrug des X nichts wusste oder wissen musste und er alle
Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden konnten, um
sicherzustellen, dass die Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen waren. Aus
den Rechnungen der Firma T steht ihm der Vorsteuerabzug nicht zu, da er nicht
alle erforderlichen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trägt in tatsächlicher Hinsicht der
den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (vgl. z.B. die
BFH-Urteile vom 4.9.2003, V R 9,10/02, BFH/NV 2004, 149; vom 16. August 2001 V R
67/00, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV
2002, 553; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85; vom 26.8.2004 VB 243/03,
BFH/NV 2005, 255?). Den Leistungsempfänger trifft eine Obliegenheit, sich über
die Richtigkeit der Geschäftsdaten (Anschrift, Firma, Rechtsform u.ä.) des
Leistenden zu vergewissern (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.05.1996 V R 51/93, BStBl
II 1996, 620).
Die dem den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger obliegende
Feststellungs- und Darlegungslast bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung
des BFH auf die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller sowie dessen
Unternehmereigenschaft. Einen Schutz des guten Glaubens an das Vorliegen dieser
Vorsteuerabzugsvoraussetzungen hat der BFH in ständiger Rechtsprechung abgelehnt
(vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1986 V R 110/76, BFH/NV 1987, 745; vom 19.
Oktober 1978 V R 39/75 BStBl II 1979, 345; vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BStBl
II 1989, 250; vom 1.2.2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; BFH-Beschluss vom 11.
März 1994 V B 92/93; BFH/NV 1995, 653).
Hiernach scheidet ein Vorsteuerabzug trotz Gutgläubigkeit des
Leistungsempfängers selbst dann aus, wenn - wie im Streitfall - feststeht, dass
Leistender und Rechnungsaussteller identisch und die in Rechnung gestellten
Leistungen tatsächlich durchgeführt worden sind, aber die in den Rechnungen
angegebene Anschrift des Leistenden im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und
Leistungserbringung nicht oder nicht mehr besteht.
bb) Diese Auslegung des nationalen Rechts verlangt indes nach der Auffassung des
Senats vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung in den Rs. C-439/04 und C
440/04 vom 6.7.2006 (a.a.O.) zu Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie nach
einer Einschränkung, soweit ein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der
Vorsteuerabzugsvoraussetzungen generell verneint wird.
Sie führt nach Ansicht des Senats zu einer "Gefährdungshaftung" redlicher
Leistungsempfänger, die mit dem Neutralitätsgebot des Mehrwertsteuersystems,
welches der EuGH zu Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie in seiner
Entscheidung vom 6.7.2006 betont, nicht vereinbar ist. Denn der EuGH hat in Tz.
51 des genannten Urteils ausgeführt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die alle
Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um
sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine
Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die
Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht
auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteil vom 11.
Mai 2006 in der Rechtssache C384/04, Federation of Technological Industries, Slg.
2006 I, Randnr. 33). Dagegen sei ein Steuerpflichtiger, - so der EuGH in Tz. 56
und 57der Entscheidung vom 6.7.2006, C-439/04 und 440/04, a.a.O. -, der wusste
oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz
beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die
Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter
anzusehen, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände einen
Gewinn erziele, da der Steuerpflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand
gehe und sich ihrer mitschuldig mache.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher nach Auffassung des Senats ein
Gutglaubensschutz für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unmittelbar auf
der Grundlage des Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie zu gewähren, wenn ein
Leistungsaustausch stattgefunden hat und die vom EuGH in seiner Entscheidung vom
6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) geforderten Maßnahmen des
Steuerpflichtigen ergriffen wurden und er gutgläubig im Sinne der
EuGH-Rechtsprechung war.
Der Annahme eines solchen Gutglaubensschutzes für die Richtigkeit von
unzutreffenden Rechnungsangaben steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen,
dass der EuGH in seinem Urteil vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) für
die Anforderungen an eine Rechnung bei Erwerb von einem "missing trader" keine
Aussage trifft. Es erschiene dem Senat aber angesichts der sehr offenen
Formulierung in Tz. 51 des Urteils vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.)
als eine nicht plausible Einschränkung des Schutzes redlicher Erwerber, wenn
dieser nur für solche gutgläubigen Erwerber gelten sollte, die von einem "missing
trader" erwerben, dessen Ausgangsrechnungen im Zeitpunkt der Leistungserbringung
und Rechnungsausstellung eine zutreffende Anschrift enthalten ist. Es ist nach
Auffassung des Senats von dem gemeinschaftsrechtlichen Gutglaubensschutz auch
der Fall erfasst, dass ein redlicher Erwerber vom "missing trader" eine Rechnung
erhält, die den formale Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6
UStG genügt, aber eine unzutreffende Anschrift des Leistenden enthält, wenn im
übrigen der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen
unternommen hat und ihm dabei die falsche Anschrift nicht auffallen musste.
c) Im Streitfall besteht nach diesen Maßstäben für den Kläger ein Vorsteuerabzug
aus den Rechnungen der Firma X, nicht aber aus den Rechnungen der Firma T.
aa) Der Kläger hat alle zumutbaren und erforderlichen Anstrengungen unternommen,
um sicherzustellen, dass die Umsätze mit der Firma X nicht in einen
Umsatzsteuerbetrug einbezogen waren. Er hat anhand der im Verfahren vorgelegten
Bescheinigungen, maßgeblich der Bescheinigungen des Finanzamts H zur
Ansässigkeit der Firma X und des Bundesamtes für Finanzen geprüft, ob die Firma
X umsatzsteuerlich geführt wurde. Überdies hat er sich den Personalausweis des X
zur Überprüfung der Identität vorlegen lassen und sich von der Übereinstimmung
seines Vetragspartners X und des Rechungsausstellers überzeugt. Zudem hat er
nochmals im Streitjahr den Firmensitz des X persönlich aufgesucht. Zwar hat er
nicht für jede einzelne Lieferung überprüft, ob der Sitz der Firma X tatsächlich
noch existierte. Diese Obliegenheit überstiege jedoch nach Auffassung des Senats
die Zumutbarkeitsgrenzen im Wirtschaftsleben und würde zu einer nachhaltigen
Beeinträchtigung führen, wenn ein Händler über die vom Kläger durchgeführten
Aufklärungsmaßnahmen hinaus bei jeder Rechnung ermitteln sollte, ob die
Rechnungsdaten noch zutreffend sind. Im Streitfall wurde der Kläger im übrigen
getäuscht, da er noch am 13.2.1998 von X vor dem Geschäftssitz in der Stadt Y
ein Fahrzeug erworben und übergeben bekommen hat. Dem Kläger musste es sich auch
aus den Ankaufpreisen der von ihm erworbenen Fahrzeuge nicht aufdrängen, dass X
als "missing trader" agierte. Die Feststellungen im Bericht der Steuerfahndung,
dass die Herren X, U und I im Regelfall bei einem Vergleich der Netto-Ankauf-
und Verkaufspreise Verluste erwirtschaftet haben und sich deren Vorteil erst aus
der nicht abgeführten Umsatzsteuer ergab, lassen sich für die Verkäufe im
Streitfall nicht nachweisen. Es handelte sich bei den erworbenen Fahrzeugen
entweder bereits um Gebrauchtwagen, bei denen ein Vergleich zwischen einem
Markt-Netto-Verkaufspreis und dem vom Kläger gezahlten Netto-Einkaufspreis beim
Erwerb nur bedingt möglich ist. Der Kläger selbst hat stichprobenartig
nachgewiesen, dass seine Marge beim anschließenden Weiterkauf nur um ca. 1%
höher lag, wenn Fahrzeuge der Firma X weiterveräußert wurden. Darüberhinaus
wurde vom Beklagten nicht dargetan und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich,
worin die für den Kläger offenkundigen günstigen Ankaufspreise begründet sein
sollen.
bb) Bei den Ankäufen von der Firma T hat der Kläger keine ausreichenden
Aufklärungsmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Umsätze mit der
Firma T nicht in einen Betrug einbezogen waren. Zwar hat der Kläger auch hier
bestimmte schriftliche Nachweise in Gestalt einer Gewerbeanmeldung in der
G-Straße, einer Kopie des Personalausweises des Zeugen T und eine Bescheinigung
des Bundesamtes für Finanzen eingeholt. Bereits das Fehlen einer
Ansässigkeitsbescheinigung eines Finanzamts der Stadt E für die Geschäftsadresse
in E hätte beim Kläger aber Anlass für weitere Erkundigungen geben müssen. Er
hätte hierdurch erfahren können, dass die Firma T umsatzsteuerlich nicht geführt
wurde. Die Bescheinigung des Bundesamts für Finanzen vom 17.10.1998 weist
überdies auch nicht die Anschrift G-Straße , sondern eine Anschrift in der Stadt
N aus. Zwar behauptet der Kläger, den Geschäftssitz des T in der G-Straße am
2.5.1998 aufgesucht zu haben. Ob dieser Vortrag eine reine Schutzbehauptung ist,
läßt sich nicht mehr aufklären. Zumindest ist der Senat nach der Aussage der
Zeugin J, es habe sich um ein Zweifamilienhaus in einer Wohngegend ohne
Stellplätze gehandelt, davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Besichtigung
des Gebäudes hätten Zweifel kommen müssen, warum ein Handel von PKWs nur mittels
einer gemieteten Geschäftsadresse ohne eigene Räumlichkeiten und Parkplätze für
PKWs ausgeübt wurde. Überdies hätte für den Kläger Anlass zu Fragen aufwerfen
müssen, dass er ab März 1998 im Außenverhältnis eine Geschäftsbeziehung zum
Zeugen T unterhielt, obwohl er alle geschäftlichen Dinge weiterhin mit X
abwickelte. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge T in der Hauptverhandlung auf den
Senat einen derart unbedarften Eindruck machte, dass der Kläger gemerkt haben
müsste, dass T einen Fahrzeughandel überhaupt nicht führen konnte. Dies war nach
Überzeugung des Senats auch dem Kläger erkennbar, da der Zeuge T nach dem
insoweit übereinstimmenden Klägervortrag und der Zeugenaussage auch am
Geschäftssitz des Klägers persönlich zugegen war. Es hätte für den Kläger Anlass
zu Nachforschungen geben müssen, warum X ab Ende März 1998 als Bevollmächtigter
des Zeugen T auftrat, obwohl er noch bis Mitte März 1998 an den Kläger unter
eigener Firma Fahrzeuge verkaufte. Der Kläger hat X hierzu offenbar überhaupt
nicht befragt, jedenfalls hat er nicht dazu vorgetragen, welche Erklärung er für
die plötzliche Änderung im Geschäftsablauf erhalten hat.
3. Der Senat vermag schließlich keinen den Vorsteuerabzug ausschließenden Mangel
der Rechnungen der Firma X darin zu erkennen, dass die Anschrift des Klägers als
Leistungsempfänger per Stempel bei Abwicklung des Vertragsabschlusses und der
Übergabe und Übereignung des jeweiligen Fahrzeugs auf der Rechnung angebracht
wurde. Eine Einschränkung dergestalt, dass nur eingedruckte oder vom Leistenden
handschriftlich eingefügter Name und Anschrift des Leistungsempfängers den
gesetzlichen Anforderungen genügen sollen, vermag der Senat dem Gesetz nicht zu
entnehmen.
4. Hiernach ergab sich unter Berücksichtigung der Mehr-Vorsteuerbeträge aus den
Rechnungen der Firma X folgende Steuerberechnung:
|DM
Umsatzsteuer laut Bescheid|568.043,30
Vorsteuer laut Urteil|322.045,77 + 39.456,52 = 361.502,29
Umsatzsteuerschuld laut Urteil|206.541,01
Umsatzsteuerschuld gerundet |206.541
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §136 Abs. 1 Satz 1 FGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Der Revison war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
zuzulassen, weil nach der Entscheidung des EuGH vom 6.7.2006 in den Rs. C-439/04
und C-440/04 (a.a.O.) klärungsbedürftig ist, ob das Fehlen einer
Rechnungsanschrift im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BFH dann
unbeachtlich ist, wenn es sich um einen Erwerber handelt, der alle zumutbaren
Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht mit einem "missing
trader" getätigt werden und er von dessen Betrug nichts wusste und nichts hätte
wissen müssen.