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Umsatzsteuervoranmeldung per
Telefax wirksam?
BUNDESFINANZHOF
Az.: V R 31/01
Urteil vom 04.07.2002
Vorinstanz: Niedersächsisches
FG - Az.: 6 K 581/98 Urteil vom 19.12.2000
Leitsätze:
1. Eine dem Finanzamt per Telefax
übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen
Vordruck ist wirksam.
2. Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines
Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten
Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die
angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet
(sog. Abgabe-Schonfrist), ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im
Streitjahr 1997 ein Reiseunternehmen. Sie war verpflichtet, ihre
Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Die Klägerin übermittelte den
von ihr ausgefüllten amtlichen Vordruck zur Umsatzsteuer-Voranmeldung für
Dezember 1997 am 14. Januar 1998 per Telefax an den Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt --FA--). Der Originalvordruck war unterschrieben. Das
Original verblieb bei der Klägerin.
Das FA erkannte diese Übermittlung nicht als wirksame und fristgerechte Abgabe
der Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Es schätzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für
den Monat Dezember 1997 durch Bescheid vom 19. Mai 1998 entsprechend den Angaben
in dem übermittelten Telefax auf 1 391 DM und setzte einen Verspätungszuschlag
in Höhe von 90 DM fest. In den Erläuterungen wies das FA darauf hin, dass die
Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung nach § 162 der
Abgabenordnung (AO 1977) geschätzt worden seien.
Den Einspruch der Klägerin gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages wies
das FA durch Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1998 mit der Begründung zurück,
dass gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 die
Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sei.
Diese Voraussetzung könne ein Telefax nicht erfüllen. Demzufolge sei keine
wirksame Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben worden, so dass die
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO 1977 zu schätzen gewesen seien. Die
Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 152 AO 1977 sei erforderlich
gewesen, da die Klägerin zuvor mehrfach auf die Unzulässigkeit einer Abgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax hingewiesen worden sei. Auch die Höhe des
Zuschlages sei nicht zu beanstanden, da er mit 6,4 v.H. der festgesetzten
Vorauszahlung im mittleren Bereich des gesetzlich zulässigen Rahmens liege.
Die Klage der Klägerin gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages hatte
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte die dem FA per Telefax übermittelte
Umsatzsteuer-Voranmeldung der Klägerin als fristgemäße Abgabe der
Steueranmeldung an. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
2001, 548 veröffentlicht.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen
Revision rügt das FA Verletzung von § 152 Abs. 1 AO 1977 und von § 18 Abs. 1
Satz 1 UStG. Es trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, eine per Telefax
abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldung entspreche nicht --wie erforderlich-- in
allen Einzelheiten dem amtlichen Muster, weil sie aus einzelnen, nicht
miteinander verbundenen Blättern bestehe. Überdies habe der Bundesfinanzhof
(BFH) mit Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 87/96 (BFHE 188, 182, BStBl II
1999, 313) entschieden, dass die Übermittlung eines Antrags auf
Investitionszulage per Telefax nicht zulässig sei. Die Grundsätze dieser
Entscheidung seien hier entsprechend anzuwenden.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des FA entgegen.
II.
Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung
zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein
Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Das FG hat zutreffend entschieden, dass
diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen.
1. Der Unternehmer hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf
jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung "nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck" abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum
(Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Für die Voranmeldungszeiträume ab
Januar 1997 war das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
11. Oktober 1996 (BStBl I 1996, 1207) veröffentlichte Vordruckmuster zu
verwenden. Die Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen zu machen; dies ist, wenn der Vordruck dies --wie
hier-- vorsieht, schriftlich zu versichern (§ 150 Abs. 2 AO 1977). Die
Umsatzsteuer-Voranmeldung muss --anders als die Umsatzsteuer-Jahreserklärung
(vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG)-- nicht vom Unternehmer eigenhändig
unterschrieben werden.
2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG --entsprechend
der allgemeinen Regelung in § 150 Abs. 1 Satz 1 AO 1977-- nicht "auf", sondern
lediglich "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Durch diese
Gesetzesformulierung wird die Verwendung privater Vordrucke unter der
Voraussetzung für zulässig erklärt, dass sie in allen Einzelheiten dem amtlichen
Muster entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1972 V R 16/69, BFHE 105,
416, BStBl II 1972, 725; vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl
II 1999, 286; vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000,
214).
Die Finanzverwaltung gestattet "zur Erleichterung und Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens" unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe von
Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen
Vordrucken abweichen (vgl. BMF-Schreiben vom 9. Januar 1992 IV A 5 -S 0082-
27/91, BStBl I 1992, 82). Danach sind u.a. "bei einseitigem Druck mehrseitiger
Vordrucke" die einzelnen Seiten "entsprechend der Seitenfolge miteinander zu
verbinden, so dass eine versehentliche Trennung oder Verwechslung ausgeschlossen
ist" (vgl. das BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 82, unter II. 2.).
3. Umsatzsteuer-Voranmeldungen können auch auf maschinell verwertbaren
Datenträgern und über Datenfernübertragung dem FA übermittelt werden (vgl. § 150
Abs. 6 AO 1977 i.V.m. der Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf
maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung --StADÜV--
vom 21. Oktober 1998, BGBl I 1998, 3197, BStBl I 1998, 1292; Abschn. 227 der
Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR--). Das galt auch bereits im Jahr 1997 (vgl. die
Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung --StADV-- vom 21. August 1980, BGBl I
1980, 1617, BStBl I 1980, 712).
4. Ob Umsatzsteuer-Voranmeldungen per Telefax abgegeben werden dürfen, ist
umstritten.
Die Finanzverwaltung lässt dies nicht zu (vgl. z.B. Oberfinanzdirektion --OFD--
Nürnberg, Verfügung vom 28. November 1995 7344 - 228/St 43, Steuererlasse in
Karteiform --StEK--, Umsatzsteuergesetz 1980, § 18, Nr. 195;
Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1996, 207; Finanzministerium Sachsen-Anhalt,
Erlass vom 10. April 1997 41 -S 0321- 2/41 -S 0082- 13/41 -S 0082- 3, Der
Betrieb --DB-- 1997, 1159; OFD Hannover, Verfügung vom 7. Oktober 1998, StEK,
Abgabenordnung, § 150, Nr. 19, unter Punkt 5; OFD München, Verfügung vom
22. Dezember 2000 S 0321 - 13 St 312, und OFD Nürnberg, Verfügung vom
22. Dezember 2000 S 0284 - 109/St 24, StEK, Abgabenordnung, § 150, Nr. 24).
Dem stimmt die Literatur teilweise zu (vgl. z.B. Lippross, Umsatzsteuer,
20. Aufl., S. 757; Rothenberger in Hartmann/ Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz,
Kommentar, § 18 Rz. 32). Teilweise wird die Verwaltungsansicht abgelehnt (vgl.
Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, Bd. II, § 210 Rz. 132).
5. Nach Auffassung des Senats ist die Übermittlung einer unterschriebenen
Umsatzsteuer-Voranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck per Telefax eine
Abgabe nach amtlichem Vordruck i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und wirkt
fristwahrend.
a) Durch die Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks der
Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax wird der Vordruck formgetreu abgebildet.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Steuererklärung alle Angaben enthält, die
die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht (vgl. dazu
BFH-Urteile in BFHE 105, 416, BStBl II 1972, 725, und in BFHE 190, 239, BStBl II
2000, 214). Dementsprechend hat das FA im Streitfall die von der Klägerin per
Telefax erklärten Besteuerungsgrundlagen in seiner Umsatzsteuerfestsetzung für
Dezember 1997 übernommen.
b) Dass eine solche durch Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung anders
als der amtlich vorgeschriebene Vordruck nicht beidseitig bedruckt ist, sondern
aus einzelnen Blättern besteht, die nicht mechanisch miteinander verbunden sind
--und damit nicht die Vorgaben im BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 82, unter
II. 2. erfüllt-- hält der Senat aus folgenden Gründen für unschädlich:
Zum einen ist trotz dieser fehlenden mechanischen Verbindung eine versehentliche
Verwechslung oder Trennung der Seiten ausgeschlossen. Der amtliche Vordruck für
die Umsatzsteuer-Voranmeldung umfasst nur zwei Seiten. Die Verbindung der beiden
Seiten wird im Vordruck dadurch hergestellt, dass auf der zweiten Seite oben das
Feld "Übertrag" auszufüllen ist. Entspricht diese Eintragung der auf der ersten
Seite unten vorgesehenen Eintragung, kann davon ausgegangen werden, dass die
beiden beim FA per Telefax eingehenden Seiten "zusammengehören".
Zum anderen weist ein Telefax im Allgemeinen --wie auch im Streitfall-- in der
Kopfzeile der jeweils übermittelten Seite das Übersendungsdatum, den Namen des
Absenders, seine Telefax-Nummer und die jeweilige Seitenzahl aus. Dadurch ist
der Zusammenhang der einzelnen gefaxten Seiten hinreichend sicher deutlich (vgl.
BFH-Beschluss vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224).
Soweit die Finanzverwaltung gleichwohl eine mechanische Verbindung der beiden
bei ihr eingehenden Telefax-Seiten für erforderlich hält, mag das empfangende FA
diese Verbindung selbst vornehmen. Der zeitliche Aufwand, zwei beim FA per
Telefax eingehende Seiten z.B. durch eine Heftklammer zu verbinden, ist kaum
größer als derjenige, der anfällt, wenn ein beim FA eingehender Briefumschlag
mit dem amtlichen Vordruck der Umsatzsteuer-Voranmeldung geöffnet werden muss.
Die Auffassung des FA, die Verbindung der einzelnen Seiten führe zu einer
unzumutbaren Mehrarbeit der Finanzbehörden, die durch die grundsätzlich
vorgeschriebene Verwendung des amtlichen Formulars in diesem Massenverfahren
gerade vermieden werden solle, teilt der Senat deshalb nicht.
c) Bei Übermittlung einer unterschriebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung auf
amtlichem Formular durch Telefax fehlt der Voranmeldung auch weder die
erforderliche Schriftform (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 1994
V B 64/94, BFH/NV 1995, 651) noch die durch § 150 Abs. 2 AO 1977 vorgeschriebene
Unterschrift des Anmeldenden.
Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der
Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht,
hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem muss feststehen, dass
es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es
mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist (vgl.
Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
--GmS-OGB-- vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, Neue Juristische Wochenschrift
--NJW-- 2000, 2340, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1362, unter III. 1.).
Dementsprechend ist nach der dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der
Telekommunikation Rechnung tragenden Rechtsprechung die Übermittlung
fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt
zulässig (vgl. GmS-OGB in NJW 2000, 2340, DStR 2000, 1362, unter III. 2., m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abgabe --ebenfalls
fristgebundener-- Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Auch bei diesen Voranmeldungen
werden Inhalt und Urheberschaft durch Telefax-Übermittlung eindeutig
wiedergegeben.
d) Der vorstehenden Beurteilung steht das vom FA angeführte BFH-Urteil in BFHE
188, 182, BStBl II 1999, 313 nicht entgegen, wonach die fristgerechte
Übermittlung eines eigenhändig unterzeichneten Investitionszulagenantrags per
Telefax nicht genügt, um den Anspruch des Berechtigten auf Investitionszulage zu
wahren.
Das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf Investitionszulagenanträge und
wurde im Wesentlichen mit der besonderen Bedeutung begründet, die der
eigenhändigen Unterschrift bei solchen Anträgen zukomme (vgl. II. 1. c der
Urteilsgründe). Überdies ist dieses Urteil vor dem Urteil des GmS-OGB in NJW
2000, 2340, DStR 2000, 1362 ergangen, nach dem in Prozessen mit Vertretungszwang
bestimmende Schriftsätze formwirksam (sogar) durch elektronische Übertragung
einer Textdatei mit (lediglich) eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des
Gerichts übermittelt werden können (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 4. September
2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321; vom 9. November 2000 I S 6/00, BFH/NV 2001,
479).
Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er sich den Ausführungen in
diesem Urteil anschließen könnte.
6. Dass die Klägerin ihre mithin formwirksame Umsatzsteuer-Voranmeldung für
Dezember 1997 entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG nicht bis zum
10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums --also bis zum 10. Januar 1998--,
sondern erst am 14. Januar 1998 beim FA abgegeben hat, rechtfertigt die
Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht.
a) Nach dem Anwendungserlass des BMF zu § 152 AO 1977 ist von der Festsetzung
eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich abzusehen. Dies gilt jedoch nicht in
Missbrauchsfällen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn der
Steuerpflichtige die angemeldete Steuer nicht gleichzeitig mit der Abgabe der
Anmeldung entrichtet, sondern die Zahlung bewusst verzögert (vgl. das im
Streitjahr geltende BMF-Schreiben vom 24. September 1987 IV A 5 -S 0062- 38/87,
BStBl I 1987, 664, 694; nunmehr BMF-Schreiben vom 15. Juli 1998 IV A 4 -S 0062-
13/98, BStBl I 1998, 630, 707).
b) Diese sog. Abgabe-Schonfrist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Juli 1998
V R 40/96, BFH/NV 1998, 1457), die auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl.
BFH-Urteil vom 17. August 1978 V R 21/76, BFHE 126, 88), ist hier nicht
verstrichen. Es liegt auch kein Missbrauch vor, weil der Kläger dem FA eine
Einzugsermächtigung erteilt hatte.
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