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Berufsunfähigkeitsrente trotz Umschulung
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Az.: L 3 R
158/06
Urteil vom
18.06.2009
Vorinstanz:
Sozialgericht Stendal, Az.: S 2 RJ 195/04, Entscheidung vom 15.02.2006
Auf die Berufung der
Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 15.
Februar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 geändert. Die
Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2003 zu
bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der
Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die
Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Die am 1950 geborene Klägerin durchlief nach dem Zehnte-Klasse-Schulabschluss
der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (POS) vom 1. September 1966
bis zum 22. August 1969 eine Ausbildung zum Fernmeldebetriebsmechaniker mit
Abitur (Facharbeiterzeugnis vom 22. August 1969). Vom 2. März bis zum 16. August
1970 nahm sie erfolgreich am Fachlehrgang "Vereinigter Technischer Dienst" teil.
Sie wurde ferner mit Urkunde vom 7. Juni 1978 zum "Lehrfacharbeiter" ernannt.
Von Januar bis Dezember 1976 nahm die Klägerin am Weiterbildungslehrgang
"Technischer Dienst an Übertragungsanlagen" mit sehr guten bis befriedigenden
Ergebnissen teil. Bis 1979 war sie dann als technische Pflegekraft,
Vermittlungs- und Übertragungstechniker, Technischer Pfleger und
Pflegegruppenleiter im Post- und Fernmeldeamt B. tätig. Danach war sie von
September 1979 bis März 1983 als Entstörer in der zentralen Entstörungsstelle in
L. beschäftigt. Im Anschluss daran führte die Klägerin bis November 1984
Rekonstruktionsmaßnahmen in der LPG (T) K. durch. Vom 1. Januar 1985 bis zum 31.
Oktober 1989 arbeitete sie dann als Fernsprecher/Fernschreiber bei den
Grenztruppen der ehemaligen DDR. Vom 1. November 1989 bis zum 31. März 1991
arbeitete sie dort bzw. beim Bundeswehrkommando Ost als Mechaniker. Im Rahmen
eines befristeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin schließlich vom 6.
Januar 1992 bis zum 31. August 1993 als technischer Mitarbeiter im Außendienst
auf ständig wechselnden Baustellen im Auftrag der Telekom eingesetzt. Danach war
sie arbeitslos. Von Juli 1994 bis Juni 1995 war sie erneut im Rahmen einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig.
Vom 1. Mai 1996 bis zum 27. Januar 1998 absolvierte die Klägerin trotz
krankheitsbedingter Fehlzeiten vom 9. Mai bis zum 5. Juli 1996 erfolgreich eine
Umschulung zur Bürokauffrau. Sie war dann zunächst erneut arbeitslos. Vom 4.
September bis zum 24. November 2000 durchlief die Klägerin eine
Trainingsmaßnahme "Marketing, Verkauf, Internetwerbung" und war im Rahmen einer
weiteren Trainingsmaßnahme vom 22. Mai bis zum 9. Juli 2001 Automatenbedienerin.
Am 21. Januar 2002 begann sie eine Weiterbildung zur kaufmännischen Fachkraft
der Handwerkswirtschaft mit ECDL-Computerführerschein, die bis zum 20. Dezember
2002 andauern sollte, von der Klägerin aber aus gesundheitlichen Gründen ab dem
7. Februar 2002 nicht mehr fortgeführt werden konnte. Vom 22. September bis zum
2. Oktober 2003 nahm die Klägerin an einem Vorbereitungskurs für eine
Archivierungstätigkeit teil, den sie nach ihren Angaben ebenfalls aus
gesundheitlichen Gründen abbrach. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos bzw.
arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezog zunächst Leistungen der Arbeitsverwaltung und
seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Nach ihren Angaben ist bei ihr seit dem 21. März 2002 ein Grad der Behinderung (GdB)
von 80 anerkannt.
Am 24. November 2003 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Rente wegen
Erwerbsminderung. Nach der Krebsoperation im März 2002 habe sie sich einer
Strahlen- und Chemotherapie unterziehen müssen, die als Nebenwirkungen
schmerzhafte Verwachsungen sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hände
hervorgerufen habe; auch eine sitzende Tätigkeit sei wegen fortbestehender
Schmerzen ausgeschlossen. Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Unterlagen
über die stationä-re Behandlung der Klägerin vom 6. bis zum 20. März 2002 wegen
eines Glassy-Cell-Carcinoms der Zervix bei. Danach sei wegen eines ausgedehnten
invasiven Karzinoms der Endozervix eine Radikal-Operation mit Entfernung der
Gebärmutter, beider Anhänge und der Anlage einer Scheidenmanschette notwendig
gewesen. Vom 9. bis zum 26. April 2002 nahm die Klägerin an einer medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme in der MEDIAN Klinik K. teil. Dort wurde darauf
hingewiesen, dass die Klägerin wegen der bevorstehenden Radiochemotherapie
langfristig arbeitsunfähig sein werde. Die Radiochemotherapie wurde dann vom 29.
April bis zum 11. Juni 2002 durchgeführt. Vom 18. September bis zum 23. Oktober
2002 befand sich die Klägerin erneut in der MEDIAN Klinik K. zur medizinischen
Rehabilitation. Auch dort ist in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung
ausgeführt, dass die Klägerin wegen der umfassenden Radiochemotherapie
langfristig als arbeitsunfähig einzuschätzen und mit der Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit frühestens ab Juni 2003 zu rechnen sei. Dann solle eine erneute
Beurteilung erfolgen; perspektivisch wäre eine Eingliederung in eine leichte
körperliche Tätigkeit zeitweise im Gehen und Stehen und/oder überwiegend im
Sitzen in Früh- und Spätschicht sechs Stunden und mehr täglich möglich. Ferner
holte die Beklagte einen Behandlungs- und Befundbericht von dem Facharzt für
Innere Medizin Dr. N. vom 2. Dezember 2003 ein. Dieser teilte als Diagnosen
rezidivierende depressive Störungen, einen Zustand nach enddifferenziertem
Adeno-Carzinom des Uterus mit Folgen, eine Adipositas mit Diabetes mellitus Typ
II, eine Hyperlipidämie sowie eine hyperthyreotische Struma diffusa mit. Seit
Mitte 2003 sei eine erhebliche Verschlechterung im Gesundheitszustand der
Klägerin eingetreten.
Daraufhin holte die Beklagte ein Gutachten des Chefarztes der Inneren Abteilung
des Diakoniekrankenhauses S. gGmbH Dr. J. vom 23. Januar 2004 ein. Dieser wies
daraufhin, dass nach der operativen Behandlung des Zervixkarzinoms bei den
onkologischen Nachkontrollen bislang kein Anhalt für ein Rezidiv gefunden worden
sei. Es bestehe jedoch der Verdacht auf eine Polyneuropathie nach Chemotherapie
mit klinisch mäßig ausgeprägten Kribbelparästhesien im Bereich der Hände. Ferner
liege eine ausgeprägte Adipositas (105 kg bei 163 cm) der Klägerin vor. Die bei
ihr festgestellten Unterschenkelödeme seien im Hinblick auf die erhobenen
kardialen Funktionsbefunde (Ergometrie 100 Watt, Echokardiografie EF 60 %) mit
hinreichender Sicherheit Folge der Adipositas und kein Ausdruck einer
Herzinsuffizienz. Aufgrund einer depressiven Episode befinde sich die Klägerin
in neurologischer Behandlung. Der Klägerin seien leichte körperliche Arbeiten
ohne schweres Heben und Tragen, ohne Kälte, Zugluft und Durchnässung sowie ohne
besondere Anforderungen an die Feinmechanik der Hände im Wechsel von Sitzen,
Stehen und Gehen sowohl in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als auch auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich möglich.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der
Klägerin ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit durch eine behandelte Überfunktion
der Schilddrüse, ein bösartiges gynäkologisches Leiden mit Operation und
Radiochemotherapie, psychische Gesundheitsstörungen und eine Zuckerkrankheit
beeinträchtigt. Auch könne der erlernte Beruf als Fernmeldemechanikerin nicht
mehr ausgeübt werden. Die Klägerin sei jedoch auf die Tätigkeit der Bürokauffrau
im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zumutbar verweisbar. Hiergegen
legte die Klägerin am 18. Februar 2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung
aus, durch die Chemo- und Strahlentherapie sei ihr Allgemeinzustand immer
schlechter geworden. Sie könne mit den Händen kaum eine Tasse halten, keine
Milchtüte mehr tragen und nicht mehr schreiben. Auch längeres Sitzen sei für sie
eine Qual. Ferner bestünden eine Schilddrüsenkrankheit, Wasser in den Beinen und
Herzrhythmusstörungen. Gleichwohl habe sie im Herbst 2003 eine Arbeit begonnen,
jedoch schon am ersten Tag Bauchschmerzen und abends/nachts Wadenkrämpfe
bekommen, sodass sie trotz Müdigkeit vor Schmerzen keinen Schlaf habe finden
können. Sie habe sich durch die Arbeitstage gequält, weil sie unbedingt diese
Arbeit habe verrichten wollen. Dann sei hinzugekommen, dass sie den Stuhlgang
nicht immer habe halten können. Schließlich habe sie sich eingestehen müssen,
dem Stress des Alltags nicht mehr gewachsen zu sein. Hierdurch seien bei ihr
Depressionen ausgelöst worden, die auch medikamentös nicht zu behandeln seien.
Daraufhin holte die Beklagte einen Behandlungs- und Befundbericht von der
Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dipl.-Med. R. vom 2. März 2004 ein,
die mitteilte, bei der neurologischen Untersuchung der Klägerin neben ödematös
verquollenen Extremitäten bei adipöser Konstitution motorisch regelrechte
Befunde mit erhaltenen Reflexen festgestellt zu haben. Die Sensibilität aller
vier Extremitäten sei distal betont gestört gewesen. Sie habe die Klägerin
weinerlich, depressiv und leistungsinsuffizient erlebt. Insbesondere im November
2003 sei eine psychische Dekompensation mit depressivem Charakter, Unruhe,
depressiver Verstimmung, Konzentrationsstörungen und abdominellen Beschwerden in
Form von Blähungen aufgetreten. Die medikamentöse antidepressive Behandlung sei
von der Klägerin nicht vertragen worden; insbesondere die Leberwerte hätten eine
Fortführung verboten. Im ENG seien Hinweise auf eine axonale Polyneuropathie bei
einem Zustand nach Chemotherapie sowie der Grenzbefund für ein
Karpaltunnelsyndrom links festgestellt worden.
Schließlich zog die Beklagte den Rehabilitationsentlassungsbericht der MEDIAN
Klinik K. vom 2. Juni 2004 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 28.
April bis zum 19. Mai 2004 bei. Zum psychischen Befund ist mitgeteilt, die
Klägerin sei klagsam und auf körperliche Beschwerden orientiert gewesen sei.
Konzentrations- und Merkfähigkeit seien beeinträchtigt erschienen. Im
Ergotherapiebefund ist ausgeführt, dass die Klägerin im Aufnahmegespräch sehr
aufgelöst gewesen sei und über große Konzentrationsprobleme und Schwierigkeiten
bei der Strukturierung ihres Tagesablaufs geklagt habe. Die Schilderung der
Probleme unter Tränen habe allerdings etwas aufgesetzt gewirkt. Während der
Therapien habe die Klägerin auch konzentriert und zielstrebig gearbeitet und am
Computer trotz Arbeit unter dem Faktor "Stress" sehr akzeptable Ergebnisse
erreicht, wobei eine Überforderung nicht zu erkennen gewesen sei und sie
entgegen aller Erwartungen unter einer sehr hochgesteckten Selbstanforderung
gearbeitet habe. Aus gynäkologisch-onkologischer Sicht sei die Klägerin für eine
leichte körperliche Tätigkeit zeitweise im Gehen und Stehen und/oder überwiegend
im Sitzen vollschichtig einsetzbar. Die bisherigen Tätigkeiten als Montierer bei
der Telekom bzw. als Bürokauffrau seien der Klägerin zumutbar. Die Klägerin
akzeptiere dies nicht, sondern sehe sich für eine berufliche Tätigkeit
leistungsunfähig; ein Rentenbegehren stehe im Mittelpunkt ihres Denkens.
Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2004 den
Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Nach dem Gesamtergebnis der
Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die Klägerin sechs Stunden und mehr
täglich als Bürokauffrau arbeiten könne; sie habe eine Umschulung zu diesem
Beruf erfolgreich abgeschlossen.
Mit der hiergegen am 15. Oktober 2004 beim Sozialgericht Stendal erhobenen Klage
hat die Klägerin geltend gemacht, wegen starker Schmerzen im Bauchbereich, einer
steifen linken Hand und einer psychischen Fehlverarbeitung ihrer Krebserkrankung
und ihrer körperlichen Leistungsinsuffizienz keine Arbeiten mehr verrichten zu
können.
Das Sozialgericht hat zunächst Behandlungs- und Befundberichte von der
Nervenärztin Dipl.-Med. R. vom 17. Dezember 2004 und von Dr. N. vom 22. Dezember
2004 eingeholt. Dipl.-Med. R. hat eine geringfügige Verbesserung der
Missempfindungen, jedoch keine wesentliche Besserung der psychischen Situation
und der Gesamtleistungsfähigkeit, der Unruhe, der Schmerzzustände sowie der
depressiven Verstimmung mitgeteilt. Dr. N. hat angegeben, der physische Zustand
der Klägerin habe sich im zweiten Halbjahr 2004 gut konsolidiert; dies gelte
aber keinesfalls für die psychische Verfassung.
Sodann hat das Sozialgericht ein Gutachten von Dr. P.
(Internist-Flugmedizin-Betriebsmedizin) vom 25. Juli 2005 eingeholt. Dieser hat
folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Vollständige Entfernung der Gebärmutter, der Eileiter und Eierstöcke
beidseits sowie der Beckenlymphknoten wegen einer Krebserkrankung des
Gebärmutterhalses. 2. Nervenschädigung an beiden Händen und beiden Füßen als
Folge der Chemotherapie und eines Vitamin B-12-Mangels. 3. Karpaltunnelsyndrom
beidseits. 4. Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen
Veränderungen in Form einer Spondylosis deformans und Osteochondrose.
5. Beginnende Cox- und Gonarthrose.
6. Adipositas permagna (BMI 42). 7. Diabetes mellitus Typ II. 8.
Relative Harninkontinenz. 9. Gastroösophagialer Reflux
(Rückfluss von Magensaft/Mageninhalte in die Speise-röhre aufgrund einer
Schwäche des Mageneingangspförtners). 10. Fettleber. 11. Hyperurikämie (Erhöhung
der Harnsäure im Blut). 12. Struma uninodosa. Zustand nach Hyperthyreose
(Schilddrüsenvergrößerung mit Knotenbildung und Zustand nach
Schilddrüsenüberfunktion).
Bedeutsame psychische Ausfallerscheinungen oder eine bedeutsame neurotische
Fehlentwicklung seien derzeit nicht erkennbar. Aufgrund der Gesamtheit aller
Erkrankungen und der damit verbundenen Leistungseinschränkungen träten gewisse
Probleme bei der Bewältigung des Alltags und auch im familiären Bereich auf;
diese könnten durch zumutbare Willensanstrengung überwunden werden. Die Klägerin
könne noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne
längere Zwangshaltungen, ohne schweres Heben, Tragen, Bewegen von Lasten ohne
mechanische Hilfsmittel, ohne Nässe, Kälte, Zugluft, ohne Nachtschicht und ohne
besondere Anforderungen an die Sensibilität und Feinmotorik der Hände
vollschichtig mit betriebsüblichen Pausen verrichten. Die Tätigkeit als
Fernmeldebetriebsmechaniker sei wegen der noch bestehenden
Funktionseinschränkung beider Hände und der Unfähigkeit zur Einhaltung längerer
Zwangshaltungen nicht möglich. Die Tätigkeit als Bürokauffrau könne ausgeübt
werden. Insbesondere die vorliegenden Funktionsstörungen an den Händen stellten
im Hinblick auf die Tätigkeit keine bedeutsame Einschränkung dar. Die Klägerin
könne auch täglich viermal mindestens 500 Meter zu Fuß zurücklegen, einen PKW,
ein Fahrrad und öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Die Beklagte hat sich hinsichtlich des Anforderungs- und Belastungsprofils des
Berufs "Bürokauffrau" auf die Ausführungen in der Quelle "Berufsprofile für die
arbeits- und sozialmedizinische Praxis – Systematisches Handbuch der Berufe",
Verlag Bildung und Wissen, CD-ROM 1997, berufen.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 15. November 2005 hat das
Sozialgericht Stendal mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2006 die Klage
abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und ihr
stehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit zu. Zwar könne die Klägerin ihren bisherigen Beruf, den einer
Fernschreiberin/Fernsprecherin/Mechanikerin, nicht mehr vollwertig verrichten.
Sie sei jedoch gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer
Bürokauffrau, zu der sie erfolgreich umgeschult worden sei, verweisbar. Eine
Erkrankung der Klägerin nach Durchführung der Umschulung, die es ihr unmöglich
machen würde, den Beruf einer Bürokauffrau auszuüben, sei nicht ersichtlich.
Auch der gerichtliche Sachverständige Dr. P. habe in seinem Gutachten vom 25.
Juli 2005 ausgeführt, die Klägerin könne die Tätigkeit der Bürokauffrau noch
vollwertig verrichten. Die bei ihr vorliegenden Funktionsstörungen, insbesondere
der Hände, stellten im Hinblick auf diese Tätigkeit keine bedeutsamen
Eignungsrisiken dar.
Gegen den ihr am 15. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
11. April 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie
hat darauf hingewiesen, unter einer Vielzahl von Erkrankungen zu leiden, die ihr
jegliche Erwerbstätigkeit unmöglich machten. Insbesondere schränkten die
Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Hände ihr Leistungsspektrum ein.
Die für die Tätigkeit einer Bürokauffrau üblichen Tätigkeiten am PC, bei der
Aktenablage etc. könne sie aufgrund der Einschränkungen ihrer Fingerfertigkeit
nicht verrichten. Darüber hinaus dürfe es durch das Wirbelsäulenleiden nicht zu
Zwangshaltungen kommen. Schließlich könne sie wegen starker Schmerzbelastungen
bereits ihren Alltag nicht mehr bewältigen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Stendal vom 15. Februar 2006 und den Bescheid der
Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 15. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr
Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab
dem 1. Dezember 2003 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Der Senat hat zunächst die gutachterlichen Äußerungen nach Aktenlage der
Arbeitsamtsärztinnen Dr. L. vom 15. Mai 2003 und Dr. W. vom 7. April 2004
beigezogen, wonach die Klägerin vollschichtig mit gesundheitlichen
Einschränkungen, d.h. nur körperlich leichte Tätigkeiten ohne Schichtarbeit,
einseitige Arbeitshaltungen, manuelle Feinarbeiten, Nachtschicht und ohne
Zeitdruck verrichten könne.
Die Beklagte hat sodann den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik G.,
Fachklinik für orthopädische und psychosomatische Rehabilitation, vom 30. Juli
2007 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 20. Juni bis zum 25. Juli
2007 zu den Akten gereicht. Danach besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen
für körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen oder Gehen, zeitweise
im Stehen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel mit weiteren qualitativen
Einschränkungen, insbesondere ohne hohe Anforderungen bezüglich Beweglichkeit
(links) und Greifkraft (beidseits) der Arme/Hände; wegen der zeitweiligen
starken Inkontinenz sollte auch die Nähe einer Toilette gewährleistet sein. Die
psychische Belastbarkeit sei dahingehend eingeschränkt, dass Nachtschichten
nicht zuzumuten seien und Verantwortung für Menschen und Maschinen ebenfalls
nicht leidensgerecht erscheine; schließlich sollten erhöhte Stressbelastung und
Zeitdruck derzeit noch nicht zugemutet werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Bürokauffrau könne die Klägerin ausüben.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 hat die Beklagte zudem den weiteren Antrag der
Klägerin vom 9. März 2007 auf Bewilligung von Rente wegen voller
Erwerbsminderung abgelehnt und die Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass dieser
Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des
sozialgerichtlichen Verfahrens werde.
Die Klägerin hat eine gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Med. R. vom 7.
Dezember 2007 zu den Akten gereicht, wonach die Klägerin an einer toxischen
Encephalopathie bzw. einer sonstigen generalisierten Epilepsie und epileptischen
Syndromen, an einer Polyneuropathie, an depressiven Episoden, an einem Mangel
von Vitamin B und an einem Karpaltunnelsyndrom leide. Seit November 2003 sei die
Klägerin nicht mehr arbeitsfähig. Nach der letzten stationären Reha habe sogar
eine tagesklinische Behandlung aufgrund erheblicher depressiver
Leistungsinsuffizienz durchgeführt werden müssen.
Der Senat hat daraufhin Behandlungs- und Befundberichte von Dipl.-Med. R. vom
19. Februar 2008, von der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. M. vom 21. Februar
2008 und von dem Hausarzt Dr. N. vom 26. Februar 2008 eingeholt. Schließlich ist
von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (Sozialmedizin,
Notfallmedizin, Rehabilitationswesen, Forensische Psychiatrie, Klinische
Geriatrie und Suchtmedizin) Dr. Sch. das Gutachten vom 5. Dezember 2008
eingeholt worden. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin leide an
einer Angststörung vom Prägnanztyp der Angst und einer depressiven Störung,
gemischt, an einer somatoformen Störung vom Prägnanztyp der
Somatisierungsstörung und an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des
oberen und unteren Verdauungssystems. Bei der ambulanten Begutachtung hätten an
psychopathologischen Symptomen eine subdepressive Stimmung, eine Minderung der
Psychomotorik und des Antriebs, eine Einschränkung der psychischen Belastbarkeit
und der emotionalen Widerstandskraft, eine gesteigerte Mitteilsamkeit und
Neigung zu Logorrhoe, eine Umständlichkeit und Weitschweifigkeit des formalen
Denkens sowie eine Beeinträchtigung der Kritikfähigkeit imponiert. Im
Vordergrund stehe eine emotionale Instabilität, die mit einer Neigung zur
Ausbildung psychosomatischer Störungen und Reaktionen verbunden sei. Diese habe
nicht den Ausprägungsgrad einer Persönlichkeitsstörung erreicht, sondern
entspreche einer Normvariante menschlichen Verhaltens. Das gegenwärtig leicht
bis mittelgradig vorhandene depressive Syndrom sei größtenteils biografisch
erklärbar, psychosozial ableitbar und reaktiv aufgrund schwerwiegender
somatischer Vorerkrankungen einerseits sowie massiver Demütigungen,
Zurücksetzungen und Kränkungen auf der Partnerschaftsebene und im beruflichen
Bereich andererseits. Darüber hinaus ergäben sich keine Hinweise für eine
Anpassungsstörung oder eine organische psychische Störung bzw. eine in den
psychiatrischen Vorbefunden diagnostizierte leichte kognitive Störung. Die
Angst- und Somatisierungsstörung hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in
kausalem, direktem und zeitlichem Zusammenhang mit der Diagnose und der
intensiven multimodalen Therapie des Uterus-Karzinoms 2002 entwickelt und
beruhten zum Teil auch auf einer neurotischen Fehlverarbeitung bzw. einem
Streben nach sekundärem und tertiärem Krankheitsgewinn. Darüber hinaus bestünden
noch folgende Gesundheitsstörungen, die Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit
hätten:
1. Degeneratives Lendenwirbelsäulen-(LWS-) Syndrom mit diskreten
Funktionsstörungen, ohne radikuläre und spinale Läsion, mit gelegentlichen
Lumbalgien und Lumboischialgien im Sinne pseudoradikulärer Syndrome. 2.
Metabolisches Syndrom mit Adipositas, Diabetes mellitus II, Steatosis hepatis,
Hypertriglyceridämie und Hyperurikämie. 3. Zustand nach Hysterektomie und
bilateraler Adnektomie sowie pelviner Lymphadenektomie, kombinierter
Radio-Chemotherapie ohne Rezidiv. 4. Degeneratives Halswirbelsäulen-(HWS-)
Syndrom ohne Funktionsstörungen, ohne radikuläre und spinale Läsion, mit
gelegentlichen Cervicalgien, Cervikocephalgien und Cervikobrachialgien. 5.
Degeneratives Brustwirbelsäulen-(BWS-) Syndrom ohne radikuläre und spinale
Läsion, ohne Funktionsstörungen mit gelegentlichen Dorsalgien. 6. Bilaterale
initiale Coxarthrose ohne Funktionsstörungen. 7. Bilaterale initiale Gonarthrose
ohne Funktionsstörungen. 8. Medikamentös ausreichend eingestellte Hypertonie
ohne Folgeerkrankungen und ohne Funktionsstörungen. 9. Diskrete, distale,
sensible Polyneuropathia toxica ohne Funktionsstörungen. 10. Bilaterale
Hypakusis ohne Funktionsstörungen.
Aufgrund der rheumatologischen Erkrankungen, insbesondere der vertebragenen
Syndrome sowie der Arthrosis der Formens im Hüft- und Kniegelenke, sei die
Klägerin nur noch in der Lage, leichte, gelegentlich mittelschwere körperliche
Arbeiten ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
mit Absturzgefahr, ohne häufiges Bücken und Hocken, ohne Heben, Bewegen und
Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten ohne technische Hilfsmittel zu
verrichten. Aufgrund der psychischen und psychosomatischen Störungen seien
Tätigkeiten mit permanentem Publikumsverkehr, mit überdurchschnittlicher Stress-
und Frustrationsbelastung, mit Zeitdruck, mit Einzel- und Gruppenakkord sowie
mit Nachtschicht ausgeschlossen. Es bestünden nur sehr geringe Einschränkungen
des geistigen Leistungsvermögens insoweit, als das depressive Syndrom und das
Angstsyndrom zu kognitiven Einschränkungen, einer Einschränkung für
Konzentration und psychischer Dauerbelastbarkeit führten. Reaktionsfähigkeit,
Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit seien
aber noch so eben durchschnittlich ausgebildet, nicht dagegen
überdurchschnittlich, sodass diesbezüglich besondere Anforderungen an diese
psychischen Funktionen verneint werden müssten. Unter Berücksichtigung des
Krankheitsverlaufs, der nachweisbaren Chronifizierung und Fixierung bestünden
eine dauerhafte Leistungseinbuße und keine Aussicht auf Besserung oder
Ausheilung in absehbarer Zeit. Körperliche Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen,
Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken,
Zusammensetzen von Teilen seien der Klägerin zumutbar. Die Wegefähigkeit sei
nicht eingeschränkt. Leidensgerechte Tätigkeiten könne die Klägerin mindestens
sechs Stunden arbeitstäglich mit betriebüblichen Pausen verrichten.
Nach Kenntnis des Gutachtens hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die
beratungs-ärztliche Stellungnahme von Dr. K. daran festgehalten, dass die
Klägerin mindestens sechs Stunden täglich als Bürokauffrau arbeiten könne.
Ausweislich des Gutachtens seien Konzentrationsfähigkeit und Durchhaltevermögen
nicht als beeinträchtigt mitgeteilt worden. Die erhobenen Befunde ließen nicht
erkennen, dass ein gewisser gelegentlicher Termin- bzw. Zeitdruck nicht
toleriert werden könne. Die Ausführungen im Gutachten würden so verstanden, dass
überdurchschnittliche Stressbelastungen und Tätigkeiten unter anhaltenden
Zeitdruck, z.B. Akkordtätigkeit, ausgeschlossen seien. Die Umschulung zur
Bürokauffrau sei 1996 bis 1998 erfolgt. Auffrischende bzw. aktualisierende
Weiterbildungs- und Trainingsmaßnahmen im Jahr 2000 und 2001 sowie eine
Weiterbildung zur kaufmännischen Fachkraft mit ECDL-Computerführerschein seien
absolviert worden. Wiederholt sei anamnestisch Freude und Interesse an
Computerarbeit angegeben worden.
Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, den Anforderungen an eine Tätigkeit
als Bürokauffrau nicht gewachsen zu sein. Zum einen habe sie ihre Umschulung
1997 beendet. Zum anderen habe der Sachverständige festgestellt, dass
Tätigkeiten mit permanentem Publikumsverkehr, worunter auch telefonische
Kontaktaufnahmen fielen, und Zeitdruck durch sie nicht mehr verrichtet werden
könnten. Der Gutachter habe Zeitdruck insgesamt ausgeschlossen; diese
Anforderung stelle jedoch einen wesentlichen Bestandteil des Berufsbildes
Bürokauffrau dar. Die Weiterbildungs- und Trainingsmaßnahmen lägen ebenfalls
bereits neun Jahre zurück. Insoweit könne sie sich nicht binnen drei Monaten in
die vollwertige Verrichtung der Tätigkeit als Bürokauffrau einarbeiten, zumal
sie seit der Umschulung zu keinem Zeitpunkt im Umschulungsberuf gearbeitet habe
und damit ihre damals erworbenen Ausbildungskenntnisse auch nicht habe praktisch
anwenden können.
Mit den Schriftsätzen vom 13. März 2009 und 16. März 2009 haben sich die
Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der
Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist
teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage auf Bewilligung
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgewiesen.
Denn die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Bescheid vom 10. Februar 2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 war dementsprechend
abzuändern, da die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt worden ist (§ 54
Abs. 2 Satz 1 SGG; dazu unter 1.). Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage auf
Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder
teilweiser Erwerbsminderung zu. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide
rechtmäßig (dazu unter 2.).
Der Bescheid vom 17. Oktober 2007 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des
Berufungsverfahrens geworden, da der Bescheid vom 10. Februar 2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 hierdurch weder
abgeändert noch ersetzt worden ist; vielmehr hat die Beklagte lediglich über den
Antrag, ab dem 9. März 2009 das Vorliegen der versicherungsrechtlichen und
medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung von Rente wegen
Erwerbsminderung zu prüfen, entschieden. Diese Verwaltungsentscheidung lässt die
Entscheidung über den im November 2003 gestellten Rentenantrag unberührt.
1.
Die Voraussetzungen des Anspruchs
auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit liegen bei der Klägerin ab dem 1. Dezember 2003 vor.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben
Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen
(versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und
berufsunfähig sind.
Die Klägerin ist vor dem 2. Januar 1961 geboren. Sie ist auch – ab November 2003
– berufsunfähig.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwerti-gen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden
täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit
von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften
und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstä-tigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare
Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob eine Versicherte berufsunfähig ist, ist ihr "bisheriger Beruf"
maßgeblich. Wenn sie diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben
kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf
im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer
angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also
mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze
auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich
die qualitativ höchste im Berufsleben der Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel
§ 240 SGB VI RdNr. 9, 10 mit weiteren Nachweisen).
Bisheriger Beruf der Klägerin ist der des (Fernmelde-) Mechanikers, den sie vom
1. November 1989 bis zum 31. März 1991 bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR
bzw. beim Bundeswehrkommando Ost ausgeübt hat. Die nachfolgende Arbeit als
technischer Mitarbeiter im Außendienst kann nicht herangezogen werden, da diese
nur im Rahmen eines befristeten und damit nicht auf Dauer angelegten
Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wurde. Die Tätigkeit des (Fernmelde-)
Mechanikers ist der Klägerin gesundheitlich nicht mehr zumutbar, denn sie war
mit hohen Anforderungen an die Sensibilität und Feinmotorik der Hände und mit
Zwangshaltungen sowie einseitigen Körperhaltungen verbunden. Diesen
Anforderungen ist die Klägerin – nach übereinstimmender Auffassung der
Beteiligten – seit Rentenantragstellung gesundheitlich nicht mehr gewachsen.
Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche
Berufstätigkeiten eine Versicherte nach ihrem fachlichen und gesundheitlichen
Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das
Bundessozialgericht (BSG) nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das
auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe
hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle
steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders
qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren,
danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei
Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer
erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine
von der Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihr zumutbar im Sinne
des § 240 Abs. 2 SGB VI, wenn sie irgendwelche Tätigkeiten der eigenen
Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer
Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen
Kenntnisse und Fähigkei-ten vollwertig ausüben kann. Dabei muss der Versicherten
allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet
werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen
lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt
bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.
Der bisherige Beruf der Klägerin als (Fernmelde-) Mechaniker ist – nach
ebenfalls übereinstimmender Auffassung der Beteiligten – der Gruppe der
Facharbeiter zuzuordnen, da die Klägerin über einen Facharbeiterabschluss als
Fernmeldebetriebsmechaniker und etliche Zusatzqualifikationen verfügt und in
ihrer letzten Tätigkeit diese erlernten Fachkenntnisse einsetzen musste.
Die Beklagte kann die Klägerin zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit nicht auf
den (Umschulungs-) Beruf der Bürokauffrau verweisen, da der Klägerin diese
Tätigkeit zumindest gesundheitlich nicht zumutbar ist.
Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von folgendem Leistungsbild
aus: Die Klägerin kann noch leichte, gelegentlich mittelschwere körperliche
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich in Früh-,
Tages- und Spätschicht täglich verrichten. Ausgeschlossen sind häufige
Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr (z.B. auf Leitern und Gerüsten),
Arbeiten mit häufigem Bücken und Hocken sowie mit längeren Zwangshaltungen.
Besondere Anforderungen an die Sensibilität und Feinmotorik der Hände konnten
von Rentenantragstellung bis zum 29. August 2008 nicht erfüllt werden. Die
Klägerin ist unterdurchschnittlichen bis eben durchschnittlichen Anforderungen
an Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und
Zuverlässigkeit gewachsen. Es bestehen geringe Einschränkungen des geistigen
Leistungsvermögens, geringe kognitive Einschränkungen sowie geringe
Einschränkungen des Konzentrationsvermögens und der psychischen
Dauerbelastbarkeit. Arbeiten mit überdurchschnittlichem Publikumsverkehr, im
Einzel- und Gruppenakkord und in Nachtschicht sind ausgeschlossen. Ebenso kann
die Klägerin keine Arbeiten mehr unter Zeitdruck verrichten.
Dies ergibt sich für den Senat aus dem Gutachten von Dr. Sch. vom 5. Dezember
2008. Danach leidet die Klägerin an einer Angststörung, an einer depressiven
Störung, an einer somatoformen Störung und an einer somatoformen autonomen
Funktionsstörung des oberen und unteren Verdauungssystems. Diese Erkrankungen
führen zu einer Minderung der Psychomotorik und des Antriebs, einer
Einschränkung der psychischen Belastbarkeit und der emotionalen
Widerstandskraft, einer Umständlichkeit und Weitschweifigkeit des formalen
Denkens, einer Beeinträchtigung der Kritikfähigkeit sowie einer gesteigerten
Mitteilsamkeit und Neigung zu Logorrhoe. Darüber hinaus besteht eine
subdepressive Stimmung sowie ein leicht- bis mittelgradig depressives Syndrom,
das zum einen durch die Biografie der Klägerin zu erklären ist und zum anderen
als Reaktion auf den Einschnitt durch das Auftreten der schwerwiegenden
Krebserkrankung mit langwieriger Nachbehandlung und auf die erheblichen Probleme
im privaten Bereich zurückzuführen ist. Hieraus ergeben sich Einschränkungen in
der Belastbarkeit und hinsichtlich der Anforderungen an die geistigen und
mnestischen Fähigkeiten der Klägerin, nicht jedoch ein aufgehobenes
Leistungsvermögen. Denn die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats gleichwohl
geringen bis unterdurchschnittlichen Anforderungen an geistige und mnestische
Fähigkeiten gewachsen. Soweit Dr. P. in seinem Gutachten vom 25. Juli 2005 keine
"bedeutsamen psychischen Ausfallerscheinungen oder eine bedeutsame neurotische
Fehlentwicklung" feststellen konnte, folgt der Senat dieser undifferenzierten
Einschätzung nicht, sondern der Beurteilung von Dr. Sch., die auf einer
eingehenden Anamneseerhebung und umfassenden testpsychologischen sowie
psychopathometrischen Zusatzuntersuchungen beruht. Zudem haben die behandelnden
Ärzte nachvollziehbar auf eine Dekompensation der psychischen Belastbarkeit im
November 2003 nach dem fehlgeschlagenen Wiedereintritt ins Erwerbsleben
hingewiesen und es haben sich im Laufe des Gerichtsverfahrens weitere psychische
Belastungen für die Klägerin ergeben (Bekanntwerden des sexuellen Missbrauchs
der Tochter durch den Ehemann und Stiefvater der Tochter, Scheidung von diesem
Ehemann, Auszug aus dem gemeinsamen Haus, Überschuldung). Die Fehlverarbeitung
dieser Schicksalsschläge und die Herausbildung der Angst- und
Somatisierungsstörung hat Dr. Sch. für den Senat schlüssig und überzeugend
dargelegt.
Darüber hinaus leidet die Klägerin an einem degenerativen HWS-, BWS- und
LWS-syndrom mit lediglich diskreten Funktionsstörungen. Radikuläre Symptome sind
nicht feststellbar gewesen. Aufgrund der gelegentlichen Lumbalgien und
Lumboischialgien im Sinne pseudoradikulärer Syndrome sind körperlich durchweg
mittelschwere Arbeiten, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit
einseitiger Körperhaltung und Arbeiten auf häufigem Hocken und Bücken
ausgeschlossen. Körperlich leichte und nur gelegentlich mittelschwere Arbeiten
im Wechsel der Haltungsarten sind mit den genannten qualitativen Einschränkungen
jedoch möglich.
Die Unterleibskrebserkrankung ist bislang ohne Rezidiv geblieben; verblieben ist
infolge einer Fehlverarbeitung eine somatoforme autonome Funktionsstörung des
oberen und unteren Verdauungssystems. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
wegen dauerhafter Verwachsungsbeschwerden nicht mehr arbeiten kann, haben sich
aufgrund der eingeholten Gutachten nicht ergeben. Es muss allerdings wegen
zeitweiliger Inkontinenz die Erreichbarkeit einer Toilette gewährleistet sein.
Ferner führte die diskrete distale sensible Polyneuropathia toxica zu einer
gering verminderten Sensibilität und Kraftentfaltung der Hände. Insoweit ist im
Laufe des Verfahrens eine Verbesserung eingetreten, da beim gerichtlichen
Sachverständigen Dr. Sch. bei dessen ambulanter Untersuchung am 30. August 2008
keine Störungen der Sensibilität, der Motorik und der Koordination mehr
festgestellt werden konnten. Diese waren jedoch noch von Dr. P. als Folgen der
vom 29. April bis 11. Juni 2002 durchgeführten Chemotherapie aufgezeigt worden
und bestanden deshalb seit Rentenantragstellung im November 2003.
Aufgrund des Diabetes mellitus II sowie der Angststörung und der depressiven
Störungen sind Arbeiten mit Nachtschicht ausgeschlossen.
Die beginnende Cox- und Gonarthrose, die medikamentös ausreichend eingestellte
Hypertonie, die bilaterale Hypakusis sowie das metabolische Syndrom mit
Adipositas, Steatosis hepatis, Hypertriglyceridämie und Hyperurikämie schränken
das Leistungsvermögen nicht noch weitergehender ein. Die von Dipl.-Med. R.
mitgeteilten Diagnosen einer Encephalopathie bzw. einer generalisierten
Epilepsie haben sich nicht bestätigen lassen.
Mit dem festgestellten Leistungsbild kann die Klägerin die gesundheitlichen
Anforderungen an die Berufstätigkeit einer Bürokauffrau nicht erfüllen. Denn
nach dem von der Beklagten übersandten Anforderungsprofil, das der Senat seiner
Entscheidung zugrunde legt, gehört zu den psychischen Belastungen und
gesundheitlichen Voraussetzungen eine normale Funktionstüchtigkeit und
Belastbarkeit der Wirbelsäule, Arme und Hände sowie die Möglichkeit,
gelegentlich Arbeit unter Zeitdruck (Terminarbeiten) zu verrichten. Das
psychische Anforderungsprofil erfordert ferner eine durchschnittliche
Wahrnehmungsgenauigkeit/-geschwindigkeit, ein durchschnittliches mündliches und
schriftliches Ausdrucksvermögen, eine Befähigung zum Planen und Organisieren,
Konzentrationsfähigkeit (Mehrpersonenbüros, Großraumbüro, Zeitdruck), eine
selbst-ständige, zuverlässige und sorgfältige Arbeitsweise sowie eine
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie eine Kooperationsbereitschaft. Als
Eignungsrisiken sind erhebliche psychische und vegetative Störungen genannt.
Dies ergibt sich aus dem bereits 1995 bis 1997 geltenden Anforderungsprofil für
Bürokaufleute (Verlag Heinz Heise). Bereits diesen (veralteten) Anforderungen
kann die Klägerin seit Rentenantragstellung nicht mehr gerecht werden.
Zum einen verfügt die Klägerin nicht über eine normale Funktionstüchtigkeit und
Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Hände. Denn aufgrund des degenerativen
HWS-, BWS- und LWS-Leidens besteht eine verminderte Belastbarkeit der
Wirbelsäule. Infolge der durch die Chemotherapie hervorgerufenen Polyneuropathia
toxica war ab Rentenantragstellung bis zur Gutachtenerstellung durch Dr. Sch.
die Funktionsfähigkeit der Finger und Hände im Hinblick auf Sensibilität und
Kraftentfaltung eingeschränkt.
Zum anderen ist die Klägerin den genannten psychischen Anforderungen nicht
gewachsen. Sie kann unter keinerlei Zeitdruck und nicht – wie die Beklagte
behauptet – nur nicht unter überdurchschnittlichem Stress und anhaltendem
Zeitdruck, wie Akkord, arbeiten. Dies ergibt sich aus der Beantwortung der
Beweisfrage 5. durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch ... Auch im
Rehabilitationsentlassungsbericht der Klinik Göhren vom 30. Juli 2007 sind
Arbeiten unter ¬Zeitdruck ausgeschlossen worden. Ferner stehen das – wenn auch
nur gering – eingeschränkte Konzentrationsvermögen und die verminderte
Ausdauerbelastbarkeit der vollwertigen Ausübung der Tätigkeit entgegen.
Erforderlich wäre zudem das Erfüllen zumindest durchschnittlicher Anforderungen
an Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und
Zuverlässigkeit; hier erfüllt die Klägerin nur leicht darunter liegende
Anforderungen. Auch permanenter Publikumsverkehr ist ausgeschlossen. Dem dürfte
aber der ständige Kontakt in Großraumbüros mit Mitarbeitern, Vorgesetzten,
Kunden und/oder Telefonaten gleichzusetzen sein, sodass die Klägerin auch
insoweit wesentliche Tätigkeitsmerkmale nicht ausfüllen kann. Im Zusammenwirken
der psychischen Beeinträchtigungen mit den geringen Einschränkungen des
geistigen Leistungsvermögens kann die Klägerin nicht vollwertig selbstständig,
zuverlässig und sorgfältig arbeiten, planen und organisieren und uneingeschränkt
den Anforderungen an die notwendige Anpassungs-, Umstellungs- und
Kooperationsbereitschaft genügen.
Die im Internet abrufbaren aktuellen Anforderungen zur Tätigkeit der
Bürokauffrau, auf die sich die Beklagte gleichfalls bezogen hat, stellen noch
weit höhere Anforderungen an das Organisations- und Koordinationsvermögen und
beschreiben ausdrücklich die Notwendigkeit, häufig unter Zeitdruck zu arbeiten,
für Kollegen, Vorgesetzte und Kunden Termine zu organisieren, sich in
Besprechungsräumen mit Kollegen und Vorgesetzten abstimmen zu müssen und häufig
wechselnden Aufgaben und Arbeitssituationen gegenüberzustehen. Diesen
Anforderungen ist die Klägerin wegen der oben genannten psychischen und
geistigen Einschränkungen nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Sch.
keinesfalls regelmäßig gewachsen.
Der Senat konnte deshalb offen lassen, ob sich die Klägerin innerhalb von drei
Monaten in die Verweisungstätigkeit hätte vollwertig einarbeiten können, da die
Umschulung bereits 1997 beendet war, die Klägerin zu keiner Zeit die erworbenen
Kenntnisse in einem Arbeitsverhältnis hatte anwenden können und sich die von ihr
durchgeführten Weiterbildungen nicht konkret auf das Berufsbild der Bürokauffrau
bezogen bzw. die von ihr begonnene Weiterbildung zur kaufmännischen Fachkraft
bereits nach wenigen Tagen wegen der Behandlung der Krebserkrankung abgebrochen
werden musste.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats seit November 2003 berufsunfähig.
Denn erst zu diesem Zeitpunkt ist es zur psychischen Dekompensation gekommen, da
die Klägerin die von ihr begonnene Rückkehr ins Erwerbsleben nicht umsetzen
konnte und sich damit die Angststörung, die depressive Störung, die somatoforme
Störung des Verdauungssystems und die Fehlverarbeitung der Krebserkrankung auf
Dauer manifestiert haben.
Die Klägerin erfüllt zudem für den Eintritt des Leistungsfalls der teilweisen
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im November 2003 die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenbewilligung. Denn sie ist
bei der Beklagten versichert und hatte zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im
November 2003 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren
(60 Monaten) erfüllt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen
Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 433 Monate mit Beitragszeiten
vor. Im maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Rentenantrag waren 57
Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Damit war bei Antragstellung auch die so
genannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt.
Die Klägerin hat ab dem 1. Dezember 2003 Anspruch auf Bewilligung dieser Rente
gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung
von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchvoraussetzungen
für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten
Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Da nach Auffassung des Senats der
Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erst im
Zeitpunkt der Rentenantragstellung eingetreten ist, lagen erst zu Beginn des
Monats Dezember 2003 alle Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsrechtliche
Voraussetzungen, Eintritt des Leistungsfalls, Rentenantrag) vor.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist
unbefristet zu leisten, da unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der
Erwerbsfähigkeit der Klägerin behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Hier geht der Senat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr.
Sch. davon aus, dass eine Besserung der psychischen und geistigen
Leistungsfähigkeit auf absehbare Zeit nicht möglich und die Ausübung der
Verweisungstätigkeit dauerhaft gesundheitlich nicht zumutbar ist.
Weitere Verweisungstätigkeiten sind von der Beklagten nicht benannt worden und
für den Senat auch nicht ersichtlich.
2.
Ein darüber hinaus gehender
Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben
Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten
fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der
Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2
SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin kann – wie oben dargelegt – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig sein.
Bei der Klägerin liegen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder
eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des
vollschichtigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen
Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, neben
der (zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit) benannten Verweisungstätigkeit der
Bürokauffrau einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen
der Klägerin reicht vielmehr noch für zumindest leichte körperliche
Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen,
leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken
und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen
in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.
Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.).
Auch liegt im Falle der Klägerin kein Seltenheits- oder Katalogfall vor, der zur
Pflicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führen würde (vgl. BSG,
Großer Senat, a.a.O., Seite 35). Der Arbeitsmarkt gilt unter anderem als
verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt. Zur
Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu
können. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG ein abstrakter Maßstab
anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich
viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 Meter mit einem zumutbaren
Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche
Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm
zur Verfügung stehender Mobilitätshilfen benutzen kann. Dann gilt die
Erwerbsfähigkeit als nicht in beachtlichem Maße einschränkt und die konkrete
Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Sind Arbeitsplätze
auf andere Art als zu Fuß erreichbar, zum Beispiel mit dem eigenen Kraftfahrzeug
bzw. mit einem Fahrrad, ist der Arbeitmarkt ebenfalls nicht verschlossen (BSG,
Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10).
Die Gehfähigkeit der Klägerin ist nach der Beurteilung aller tätig gewordenen
Gutachter nicht eingeschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen
nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter
Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2
Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur
zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem
Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der
Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119
Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung
ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum
Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische
Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von
Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren
satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung
und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder
der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von
Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine
sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen
stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände
oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit
Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation
für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene
Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese
Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von
einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt
oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts
oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das
Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine
Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das
Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch
einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen,
Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum
Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen
und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe
der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden
Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein
Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem
Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
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