Umschulungsvertrag – Beendigung des ursprünglichen Arbeitsvertrages
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR
648/03
Urteil vom
03.11.2004
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung
vom 3. November 2004 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 11. September 2003 - 11 Sa 667/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Der Kläger war seit August 1993 als Entremetier bei der Beklagten zu 1
beschäftigt. Im Jahre 1999 erlitt er einen Wegeunfall. Hierdurch wurde es ihm
auf Dauer unmöglich, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
Im Januar 2000 schloss er mit der Beklagten zu 1 einen von der
Berufsgenossenschaft geförderten Umschulungsvertrag, der seine Umschulung zum
Hotelkaufmann vorsah und bis zum 31. Juli 2002 befristet war. Am 15. Juli 2002
bestand der Kläger die Abschlussprüfung. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 ging
der Betrieb der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 über, deren persönlich
haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 3 ist.
Der Kläger hat geltend gemacht, er stehe in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis als technischer Administrator zur Beklagten zu 2. Er habe mit
der Beklagten zu 1 vereinbart, das Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem
Abschluss der Umschulungsmaßnahme in dieser Funktion fortzusetzen. Die Übernahme
in ein Arbeitsverhältnis sei Voraussetzung für eine Förderung seitens der
Berufsgenossenschaft gewesen. Indizien für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses seien die Gewährung von Urlaub im August 2002 sowie die
allgemeine Überzeugung von Kollegen, das Arbeitsverhältnis werde fortgesetzt.
Daher bestehe für die Monate August 2002 bis Februar 2003 aus dem Gesichtspunkt
des Annahmeverzugs ein Entgeltanspruch, dessen Höhe mit monatlich 2.300,00 Euro
brutto zu bemessen sei. Schließlich hat der Kläger einen Freizeitausgleich für
Mehrarbeit, hilfsweise Abgeltung, sowie Urlaubsansprüche geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass er als "technischer Administrator" in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2 stehe,
2. die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an ihn
9.200,00 Euro brutto und die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch haftend zu
verurteilen, an ihn weitere 6.900,00 Euro brutto, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu
zahlen,
3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
ihn wegen 76 1/2 Überstunden aus der Zeit von Januar bis Juni 2002 entsprechend
den tariflichen Vorschriften für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes
NRW unter Fortzahlung der Bezüge von der Erbringung der Arbeitsleistung
freizustellen,
hilfsweise 619,56 Euro brutto zu zahlen,
4. festzustellen, dass ihm noch 35 Urlaubstage gegen die Beklagte zu 2 zustehen,
hilfsweise, den Resturlaub auf das Jahr 2003 zu übertragen,
höchst hilfsweise, den Resturlaub mit 2.177,00 Euro brutto abzugelten.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Abschluss des
Umschulungsvertrags sei das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beendet worden. Zu
dem - lediglich in Aussicht gestellten - Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags
sei es wegen einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des
Betriebs nicht gekommen. Die Beendigung des Umschulungsverhältnisses habe daher
zum Ende der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien geführt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt insgesamt erfolglos. Sie ist hinsichtlich der Klageanträge
zu 1 bis 3 unbegründet, im Übrigen unzulässig.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vom Kläger
behauptete vorzeitige Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bzw. Vertragsänderung
nicht zustande gekommen ist.
1. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Die Parteien streiten
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses,
nicht lediglich über einzelne Elemente oder bloße Vorfragen desselben. Die
Frage, welche Tätigkeit arbeitsvertraglich geschuldet ist, betrifft den Umfang
der Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis. Die Parteien streiten demnach
über das Bestehen einer konkreten Anspruchs- und Pflichtenbeziehung (vgl. nur
Senat 16. September 1998 - 5 AZR 183/97 - AP BAT-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315
Nr. 49, zu II der Gründe).
2. Das Feststellungsbegehren ist nicht begründet.
a) Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei das
ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1 durch den
Umschulungsvertrag nicht beendet worden. Es sehe aber die Beschäftigung des
Klägers als "technischer Administrator" nicht vor. Der Kläger habe einen
Änderungsvertrag nicht ausreichend dargelegt. Auch die vorgetragenen Indizien
sprächen nicht für den Abschluss eines solchen Vertrags.
b) Gegen diese Würdigung des Sachvortrags des Klägers wendet sich die Revision
ohne Erfolg.
Das Schreiben der Beklagten zu 1 an die Berufsgenossenschaft vom 24. September
2001 ist schon nicht geeignet, die Behauptung des Klägers zu stützen. Es war
nicht an den Kläger, sondern an einen Dritten gerichtet und nicht für den Kläger
bestimmt. In diesem Schreiben stellte die Beklagte zu 1 eine Beschäftigung des
Klägers als Systemadministrator lediglich in Aussicht. Schon der zeitliche
Abstand bis zur Beendigung der Umschulung spricht dagegen, dass sich die
Beklagte zu 1 rechtlich binden wollte. Die erfolgreiche Teilnahme des Klägers an
den gewünschten Kursen wird als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung
für die Einstellung ("Grundvoraussetzung") genannt.
Das Vorbringen des Klägers, die Berufsgenossenschaft habe die Übernahme der
Schulungskosten von dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags abhängig
gemacht, ist ebenfalls unschlüssig. Die Beklagte zu 1 war jedenfalls darin frei,
die Kosten selbst zu tragen oder zu erstatten und von einem Vertragsschluss mit
dem Kläger Abstand zu nehmen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass schon durch
die Erklärung der Kostenübernahme seitens der Berufsgenossenschaft ein
Arbeitsvertrag oder eine Vertragsänderung zustande gekommen sei. Hierfür liegen
auch keine Anhaltspunkte vor.
Ferner macht die Revision geltend, das Ziel der Umschulung sei ein Indiz für den
Inhalt des fortgeführten Arbeitsverhältnisses. Deshalb sei spätestens mit
Abschluss des Umschulungsvertrags die Weiterbeschäftigung des Klägers als
technischer Administrator vereinbart gewesen. Dem ist nicht zu folgen. Der
Umschulungsvertrag war bis zum 31. Juli 2002 befristet und enthielt keine
Regelungen über eine nachfolgende Beschäftigung des Klägers. Auch sollte der
Kläger nicht zum "technischen Administrator", sondern zum Hotelkaufmann
umgeschult werden.
Die Würdigung der weiter vorgetragenen Tatsachen durch das Berufungsgericht
lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die behauptete Urlaubsgewährung im Monat
August 2002 ist nicht geeignet, Aufschluss über die nach dem Inhalt des
Arbeitsvertrags geschuldete Tätigkeit zu geben. Gleiches gilt für die -
letztlich unerhebliche - Überzeugung anderer Mitarbeiter, das Arbeitsverhältnis
bestehe fort. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht konkreten Vortrag über die
Umstände der angeblichen Vertragsänderung verlangt. Der Kläger hat nicht einmal
vorgetragen, wodurch er daran gehindert war, die näheren Umstände des
behaupteten Vertragsschlusses vorzutragen.
II. Soweit der Kläger Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs
begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet.
1. Die Beklagten konnten mit der Annahme der Dienste eines "technischen
Administrators" nicht in Verzug geraten, weil ein Arbeitsvertrag dieses Inhalts
nicht geschlossen worden war.
2. Mit der Annahme der Dienste eines Entremetiers sind die Beklagten nicht in
Verzug geraten. Dabei kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht den
Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses im Ergebnis zu Recht bejaht
hat, obwohl es übersehen hat, dass der Zeitpunkt des Umschulungsvertrags (6.
Januar 2000) vor der Änderung des § 623 BGB lag. Jedenfalls konnte Annahmeverzug
auf Grund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Klägers nicht eintreten. Gemäß §
297 BGB kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des
Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers
bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken (vgl. nur zuletzt
Senat 19. Mai 2004 - 5 AZR 434/03 - ZTR 2004, 604, zu II 2 a der Gründe; 24.
September 2003 - 5 AZR 591/02 - EzA BGB 2002 § 615 Nr. 5, zu B I 1 der Gründe).
Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, die Beklagten hätten ihn wegen
besonderer Umstände auf Grund des bisherigen Arbeitsvertrags ausnahmsweise als
technischen Administrator beschäftigen müssen.
III. Ein Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung von Überstunden besteht nicht.
1. Der Arbeitnehmer, der die Vergütung oder den Ausgleich von Mehrarbeit
fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er
über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von
welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche
Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht
eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Anspruch setzt ferner voraus,
dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde
oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich war (vgl.
nur Senat 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - AP BGB § 611 Bereitschaftsdienst Nr.
10 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in
der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a der Gründe).
2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger habe nicht in
ausreichendem Maße dargelegt, dass und in welchem Umfang er Überstunden
geleistet habe. Die Revisionsrüge, der Kläger habe schon erstinstanzlich
Monatsjournale vorgelegt, die auf Anweisung der Geschäftsführung erstellt worden
seien und Datum und Uhrzeit der geleisteten Überstunden auswiesen, greift nicht
durch. Diesen Journalen lässt sich nicht entnehmen, mit welchen Tätigkeiten der
Kläger während der ausgewiesenen Zeiten beschäftigt war. Auch fehlt jeder
Vortrag, aus dem sich die Anordnung, Billigung oder Duldung der Mehrarbeit durch
den Arbeitgeber oder zumindest deren Notwendigkeit zur Erledigung der
geschuldeten Arbeit ergibt. Ein Vortrag hierzu war umso mehr geboten, weil der
Kläger nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis, sondern in einem
Umschulungsverhältnis (§ 47 BBiG) stand. Dieses dient nicht in erster Linie der
Erbringung von Arbeitsleistung, sondern soll zu einer anderen als der bisher
erbrachten Tätigkeit befähigen und zur schnellen Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess führen.
IV. Hinsichtlich der Urlaubsansprüche ist die Revision unzulässig. Die Revision
setzt sich mit dem angegriffenen Urteil nicht auseinander, soweit es die den
Urlaub betreffenden Anträge abgewiesen hat. Dies wäre gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2
ZPO erforderlich gewesen. Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige
Teilbegehren entschieden, hinsichtlich derer ein Teilurteil ergehen könnte, muss
die Revision für jedes Teilbegehren begründet werden. Fehlt hinsichtlich eines
Antrags eine Begründung, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. nur BAG
16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35 = EzA ZPO § 554 Nr. 6,
zu I der Gründe).
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.