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Umsetzung – Ermessensfehler

Verwaltungsgericht Koblenz

Az.: 2 K 1506/06.KO

Urteil vom 04.04.2007


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Umsetzung hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2007 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine am 12. Juli 2007 verfügte Umsetzung.

Er verfügt über eine Ausbildung zum mittleren nichttechnischen Dienst und steht als Amtsinspektor im Dienst der Beklagten. Er war bis zu seiner Umsetzung Sachbearbeiter im Servicebereich B 1 des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-Amt). Am 12. Juli 2007 wurden ihm die Dienstgeschäfte eines Sachbearbeiters im Konzeptionsbereich A 10 (TE 200 ZE 210 des Organisations- und Dienstpostenplanes (ODP)) übertragen. Zu den dortigen Aufgaben gehört insbesondere das Management der Lehrgangsbeschickung bei der Industrieausbildung. Die frühere Dienstposteninhaberin hatte ebenfalls eine reine Verwaltungsausbildung durchlaufen.

Der Umsetzung des Klägers ging ein Schreiben seines Abteilungsleiters voraus, wonach zwischen dem Kläger und den übrigen Angehörigen des Servicebereichs B1 schwere atmosphärische Störungen existierten. Anlass für die Umsetzung waren Ereignisse im Zusammenhang mit dem Betriebsausflug des Servicebereichs B1 am 6. und 7. Juli 2006. Diese stellen sich nach den Ermittlungen der Beklagten (Vermerk vom 21. Juli 2006) zusammengefasst wie folgt dar:

Das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen unmittelbaren Kollegen sei seit Längerem angespannt gewesen. Am Abend des zweitägigen Betriebsausflugs habe der Kläger in alkoholisiertem Zustand zum wiederholten Male seine Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck gebracht, dass ihm noch kein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 Z übertragen worden sei und er bei der letzten Landtagswahl kein Mandat errungen habe. Zudem habe er seine Stellung als Politiker und seine Kontakte zu hochgestellten Politikern betont. Als er nach mehrfacher Aufforderung nicht von seinen Themen abgelassen habe, habe ihn ein Kollege von der Sitzbank geschubst. Am nächsten Morgen habe der Kläger diesen Kollegen gepackt, auf eine Bank gedrückt und mit Gewalt hin und her geschoben.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers und Information des Personalrates verfügte die Beklagte am 12. Juli 2006 die streitgegenständliche Umsetzung.

Einen Tag danach wandte sich der Kläger per Mail an den Präsidenten des IT-Amtes und schilderte die Vorfälle aus seiner Sicht. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 widersprach er dann seiner Umsetzung mit der Begründung, dass für diese kein sachlicher Grund vorliege und sie überdies ermessensfehlerhaft sei, weil mit ihr gewichtige Nachteile für ihn verbunden seien; er könne seine bisherige Fahrgemeinschaft nicht aufrechterhalten.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22. August 2006 zurückgewiesen. Das dienstliche Bedürfnis für die Umsetzung des Klägers sei in dessen Verhalten während des Betriebsausfluges am 6./7. Juli 2006 zu sehen. Die Umsetzung sei geboten, um den Betriebsfrieden kurzfristig wiederherzustellen. Eine Umsetzung an eine andere Stelle sei aus organisatorischen Gründen nicht in Betracht gekommen. Eine Umsetzung des Kontrahenten des Klägers sei aus fachlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich. Die durch die Aufgabe der Fahrgemeinschaft entstehenden Mehrkosten seien nicht relevant.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger vor allem geltend, dass sein neuer Dienstposten keine amtsangemessene Beschäftigung gewährleiste. Nach der Aufgabenbeschreibung sei dafür ein Techniker vorgesehen; er gehöre aber dem nichttechnischen Dienst an. Die neue Aufgabe erfordere technisches Verständnis, da technische Lehrgangsinhalte zu bewerten seien. Zudem sei für eine vergleichbare Angestelltenstelle ein Techniker vorgesehen. Die Umsetzung sei nicht erforderlich gewesen. Es hätte versucht werden können, andere Lösungen zu finden.

Der Kläger beantragt,

die Umsetzungsverfügung vom 12. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2006 aufzuheben, stellte in der mündlichen Verhandlung jedoch klar, dass es ihm um die Rückgängigmachung seiner Umsetzung gehe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Betriebsfrieden durch das Verhalten des Klägers erheblich und irreparabel gestört gewesen sei. Die Kollegen hätten unter dem Eindruck der verbalen Attacken des Klägers während des Betriebsausflugs gestanden. Die neue Stelle des Klägers könne als interdisziplinäre Stelle sowohl von Technikern wie auch von Nicht-Technikern ausgefüllt werden.

Die Beteiligten gaben Unterlagen und Informationen hinsichtlich der Klassifizierung der dem Kläger neu zugewiesenen Stelle zu den Akten, so die folgenden:

– In den von der Klägerseite vorgelegten Auszügen des einschlägigen ODP ist für diese Stelle bei Hauptfachgebiet „T“ (Techniker) und bei Dienst-/Amtsbez. „TAI“ (Technischer Amtsinspektor) eingetragen.

– In den von der Beklagtenseite vorgelegten ODP-Auszügen ist die Stelle mit „I“ (interdisziplinär) und „TAI“ klassifiziert.

– Nach Erklärungen des für den ODP beim IT-Amt zuständigen Konzeptionsbereichs ZU 1 war die Stelle von Anfang an, jedenfalls aber zum 1. August 2006 mit „I“ geschlüsselt. Die anderslautende Bezeichnung in der zum 11. Januar 2006 in Umlauf gegebenen ODP-Fassung beruhe darauf, dass eine entsprechende Korrektur nicht umgesetzt worden sei.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

Die Klage war gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als auf die Rückgängigmachung der Umsetzung vom 12. Juli 2006 gerichtete allgemeine Leistungsklage auszulegen. Einerseits entspricht dies dem im Klägervorbringen zum Ausdruck kommenden und in der mündlichen Verhandlung klargestellten Rechtsschutzziel; andererseits wäre eine ausschließlich auf die Anfechtung dieser Umsetzung gerichtete Klage unzulässig, da eine Umsetzung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 -, nach juris).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung seiner Umsetzung, da diese auf sachlichen Gründen beruht (I.), nicht ermessensfehlerhaft war (II.) und auch sonstige beamtenrechtliche Regelungen und Grundsätze, insbesondere den der amtsangemessenen Beschäftigung, nicht verletzt (III.).

I.

Sachliche Gründe für die Umsetzung des Klägers sind dessen Verhalten und die darauf beruhenden Spannungen im Servicebereich B 1 des IT-Amtes.

Da es sich bei der Umsetzung nicht um eine Versetzung, sondern lediglich um eine Änderung des konkret-funktionalen Amtes handelt, kann der Dienstherr den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72/04 -, nach juris). Denn ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionalen Sinn; er muss die Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, a.a.O.).

Ein sachlicher Grund für eine Umsetzung ist immer dann anzunehmen, wenn die reibungslose Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses gestört ist, denn der Dienstherr hat dafür zu sorgen, dass die dadurch eintretenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes abgestellt werden. Solche Spannungen und Vertrauensverluste rechtfertigen eine Umsetzung, wobei im Rahmen der Feststellung eines sachlichen Grundes zunächst unerheblich ist, wer diese zu vertreten hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. April 2004 – 3 LB 128/03 -, nach juris; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004, a.a.O.).

Nach dem Inhalt der Akten und unter Hinzuziehung der im Vermerk vom 21. Juli 2006 wiedergegebenen Zeugenaussagen, die im Wege des Urkundsbeweises mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 14. Aufl. 2005, § 96 Rdnr. 3), steht für die Kammer außer Zweifel, dass zwischen dem Kläger und seinen früheren Kollegen im Servicebereich B 1 irreparable Spannungen bestehen und das Vertrauensverhältnis zu seinen dortigen Vorgesetzten massiv gestört ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben des zuständigen Abteilungsleiters, der von schweren atmosphärischen Störungen ausgeht. Aus den im Vermerk vom 21. Juli 2006 festgehaltenen Aussagen, an deren korrekten Wiedergabe zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, folgt sodann, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen früheren Kollegen bereits vor dem bewussten Betriebsausflug schwer und danach in einem nicht mehr korrigierbaren Maß belastet war. Die Kollegen schildern unisono, dass das Arbeitsklima durch die vom Kläger geäußerte Unzufriedenheit über sein dienstliches und politisches Fortkommen und seine mangelnde Hilfsbereitschaft belastet war. Ein solches Verhalten beeinträchtigt nicht nur das Arbeitsklima, sondern auch die Funktionsfähigkeit einer Dienststelle, zumal wenn es durch Hinweise auf politische Kontakte untermalt wird. Dieses Verhalten allein wäre Anlass genug, korrigierend einzugreifen.

Hinzu kommt, dass sich der Kläger in augenscheinlicher Verkennung seiner dienstlichen Position unter Umgehung des Dienstweges – und damit an seinen unmittelbaren Vorgesetzten vorbei – formlos am 13. Juli 2006 per Mail an den Präsidenten des IT-Amtes wandte. Das lässt bereits den Schluss auf eine massive Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und seinen Dienstvorgesetzten zu. Die ist auch in die gerichtliche Bewertung einzubeziehen. Denn stellte man zu Gunsten des Klägers auf eine Anfechtungssituation ab, wäre maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung die letzte Behördenentscheidung, also der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2006; die Mail wurde früher abgeschickt. Bei Leistungsklagen der vorliegenden Art ist aber ohnehin der Sachverhalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – samt jener Mail – von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004, a.a.O.).

Die Geschehnisse bei dem Betriebsausflug am 6./7. Juli 2006 verdeutlichen dann drastisch und nach außen erkennbar die vorhandenen Spannungen im Servicebereich B 1. Die Ereignisse vor den Handgreiflichkeiten bringen zum Ausdruck, dass der Kläger in diesem Servicebereich isoliert und dass die Toleranz der übrigen Mitarbeiter gegenüber seinem Verhalten erschöpft war. Die Handgreiflichkeiten selbst und die verbalen Attacken des Klägers zeigen den hohen Grad der Zerrüttung innerhalb dieses Servicebereichs auf.

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II.

Die Entscheidung, den Kläger umzusetzen, leidet nicht an Ermessensfehlern.

Dabei ist zu beachten, dass dem Dienstherrn bei Umsetzungsentscheidungen grundsätzlich ein sehr weites Ermessen zusteht. Solche Ermessenserwägungen können generell nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die ohnehin durch § 114 VwGO begrenzte gerichtliche Prüfung ist in diesen Fällen darauf beschränkt festzustellen, ob die Gründe des Dienstherrn nicht nur vorgeschoben sind, um eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1997 – 2 B 40/97 -, nach juris; Urteil vom 26. November 2004, a.a.O.).

Der weite Ermessensspielraum stand der Beklagten in vollem Umgang zur Verfügung, da einengende Aspekte nicht vorliegen. So schränkt insbesondere ein mit einer Umsetzung verbundener Ansehensverlust den Spielraum nicht ein (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 143 m.w.N.). Eine Spezialausbildung, die grundsätzlich geeignet ist, das Ermessen bei einer Umsetzungsentscheidung einzuengen, hat der Kläger hingegen nicht aufzuweisen.

Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte ihren Ermessenspielraum missbräuchlich genutzt hätte, geschweige denn, dass ihre Entscheidung maßgebend davon geprägt wäre. Sie war sich des ihr zustehenden Spielraums bewusst, wie sich der angefochtenen Widerspruchsentscheidung entnehmen lässt. Zudem ist nicht festzustellen, dass ihre Argumente nur vorgeschoben wären. Insbesondere aber liegt keine Ermessensüberschreitung, kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeits- oder den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Dies gilt für die Auswahl des Klägers (1.) und die Wahl des Mittels „Umsetzung“ (2.) gleichermaßen.

1.

Die Auswahl des Klägers war ermessensgerecht und verstieß nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgebot. Vielmehr erschiene die Umsetzung jedes anderen Mitarbeiters des Servicebereichs B 1 ermessens- fehlerhaft. Denn der Kläger – und nicht etwa sein Kontrahent bei den Auseinandersetzungen während des Betriebsausflugs – ist es, mit dem die übrigen Mitarbeiter des Servicebereichs im dienstlichen Umgang Probleme hatten und haben.

Diese Probleme würden durch die Umsetzung eines anderen Mitarbeiters nicht gelöst. Die Umsetzung des Kontrahenten wurde von der Beklagten im Widerspruchsverfahren geprüft und aus nachvollziehbaren organisatorischen Gründen abgelehnt. Zudem darf im Rahmen des Auswahlermessens das Verschulden der Streitbeteiligten Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2004, a.a.O.). Das Verschulden des Klägers an der Eskalation während des Betriebsausflugs und an der Störung des Betriebsverhältnisses überwiegt aber bei weitem dasjenige seines Kontrahenten. Denn der Kläger sorgte mit seinen von den Kollegen missbilligten Äußerungen für eine angespannte Situation. Zudem attackierte er den Kontrahenten am Morgen nach dessen Übergriff vorsätzlich und ohne unmittelbaren Anlass. Dieses Verhalten stört den Betriebsfrieden jedoch nachhaltiger als der unter Alkoholeinfluss erfolgte Übergriff am Abend zuvor.

Schließlich begründen die vom Kläger vorgetragenen wirtschaftlichen Einbußen keine Ermessensfehler. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Dienstherrn ist, für den Erhalt von Fahrgemeinschaften zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist auf § 74 BBG hinzuweisen, wonach der Beamte seinen Wohnort grundsätzlich so zu wählen hat, dass er seine Dienstgeschäfte ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

2.

Ermessensfehler sind bei der Wahl des Mittels „Umsetzung“ ebenfalls nicht erkennbar. Es war geeignet, erforderlich und geboten, um die festgestellten Spannungen innerhalb des Servicebereichs B 1 zu beseitigen. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzt sei nur, dass mildere Mittel als die Umsetzung hier nicht erkennbar sind. Die Einschaltung des Sozialdienstes war kein vergleichbar geeignetes Mittel, um die festgestellte Beeinträchtigung des Betriebsfriedens schnell und nachhaltig zu beseitigen.

III.

Mit der Umsetzung hat die Beklagte auch nicht gegen sonstige, hier relevante Regelungen oder Grundsätze verstoßen. Der Kläger wurde angehört, der Personalrat informiert. Vor allem aber kann dem Kläger nicht in seiner Argumentation gefolgt werden, sein neuer Dienstposten entspreche nicht seinem statusrechtlichen Amt.

Der Kläger hat grundsätzlich jeden ihm zugewiesenen Dienstposten auszufüllen, solange dieser dem statusrechtlichen Amt eines Amtsinspektors entspricht. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass diese Anforderungen von Dienstposten nicht erfüllt werden, die für technische Beamte (des mittleren Dienstes) vorgesehen sind. Der Kläger konnte jedoch nicht schlüssig darlegen, dass es sich bei seinem neuen Dienstposten im Konzeptionsbereich A 10 um einen solchen „technischen“ Dienstposten handelt. Dies ergibt sich vor allem nicht aus den von der Klägerseite vorgelegten Fassungen des einschlägigen Organisations- und Dienstpostenplans (ODP). Zwar ist dort der fragliche Dienstposten (TE 200 ZE 210) tatsächlich mit „T“ (Techniker) bezeichnet. Die Beklagte hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass dies auf einem Büroversehen beruht, und der Dienstposten tatsächlich mit „I“ (interdisziplinär) klassifiziert ist, also von technischen und nichttechnischen Beamten gleichermaßen ausgefüllt werden kann. Insoweit überzeugt der unwidersprochene Hinweis der Beklagten, dass die Vorgängerin des Klägers auf diesem Posten ebenfalls nichttechnische Beamtin war, und dass sie den Dienstposten bereits vor dessen Einbeziehung in den neu errichteten Konzeptionsbereich A 10 innehatte. Die gegenläufigen Argumente des Klägers überzeugen hingegen nicht. So belegt der Vermerk, der ODP sei unverändert geblieben, nur, dass die auf dem ODP-Original tatsächlich vorgenommene Änderung der Einstufung des Dienstpostens auf den in Umlauf befindlichen Exemplaren nicht nachvollzogen wurde. Abzustellen ist aber auf den Willen der für die Erstellung des ODP zuständigen Stellen, mithin auf die im Original eingetragenen Änderungen. Ohnehin hat die für die Pflege des ODP zuständige Stelle, das Team ZU 1 erklärt, dass jedenfalls am 1. August 2006, also noch vor der Widerspruchsentscheidung und vor der jetzigen mündlichen Verhandlung, die Stelle des Klägers mit „I“ klassifiziert war. Damit stand zu einer für die vorliegende Entscheidung relevanten Zeit fest, dass der neue Dienstposten des Klägers nach Auffassung der maßgeblichen Stelle von einem nichttechnischen Beamten ausgefüllt werden kann. Nicht stichhaltig ist der Hinweis des Klägers auf einen vergleichbaren, mit „T“ klassifizierten Dienstposten.

Abzustellen ist lediglich auf den Dienstposten des Klägers und nicht darauf, wie ein anderer Dienstposten eingestuft wurde. Nicht überzeugend ist die Anmerkung des Klägers, für seinen Dienstposten sei ein Technischer Amtsinspektor (TAI) vorgesehen. Dies ist eine personalplanerische Zielvorgabe, deren Bedeutung hinter der des angegebenen Hauptfachgebiets „I“ zurücktritt. Schließlich vermögen die Ausführungen des Klägers dazu, dass die Aufgaben des neuen Dienstpostens ihn überforderten, nicht zu einer anderen Bewertung zu führen. Dies mag für zukünftige Personalentscheidungen eine Rolle spielen. Selbst wenn die Erfüllung seiner Aufgaben in einzelnen Fällen mit Schwierigkeiten verbunden sein sollten, ändert dies nichts daran, dass der Dienstposten nach Einschätzung der maßgeblichen – und sachkundigen – Stelle generell für Beamte des nichttechnischen Dienstes geeignet ist. Bis zu einer Neubewertung des Dienstpostens kann dem Kläger zugemutet werden, seine Probleme über Fortbildungsmaßnahmen oder durch Rückfragen zu lösen.

IV.

Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Diese Regelungen sind hier analog anzuwenden, da faktisch nur die Kosten der Beklagten vollstreckungsfähig sind. Von einer Abwendungsbefugnis wurde angesichts der Rechtsnatur der Beklagten abgesehen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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