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Fenster
(undichte) in Mietwohnung - Anspruch auf Instandsetzung
BGH
Az.: VIII ZR
310/03
Urteil vom
26.05.2004
In dem Rechtsstreit hat der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 7. April 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts
Berlin vom 1. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 12. Oktober 2000 bewohnen die
Kläger seit dem 1. November 2000 die im Erdgeschoß links gelegene Wohnung in dem
der Beklagten gehörenden Haus S. Straße in B.. Das 1962/63 errichtete Gebäude
ist mit Holzverbundfenstern ausgestattet, die aus zwei hintereinander
angebrachten Fensterflügeln mit einem gemeinsamen Drehpunkt bestehen. Mit
Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2002 beanstandeten die Kläger bei der Beklagten,
daß die Fenster undicht seien und regelmäßig großflächig beschlügen und daß sich
an drei Rahmen bereits Schimmel gebildet habe. Zugleich kündigten sie eine
Mietminderung an und begehrten Mangelbeseitigung. Mit Anwaltsschreiben vom 4.
April 2002 setzten die Kläger der Beklagten vergeblich eine letzte Frist zur
Mangelbeseitigung bis zum 11. April 2002.
In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger von der Beklagten zuletzt die
Instandsetzung der Verbundfenster im Kinderzimmer, im Bad und auf der linken
Seite des Wohnzimmers ihrer Wohnung in der Weise begehrt, daß die Fenster nicht
mehr auf der Innenseite der äußeren Scheibe beschlagen. Zwischen den Parteien
ist im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden, daß der Beschlag durch das
Eindringen warmer und feuchter Innenraumluft in den Scheibenzwischenraum
entsteht. Streitig ist, ob die Fenster deswegen mangelhaft sind. Das Amtsgericht
hat das Gutachten eines Sachverständigen und, nachdem die Beklagte Maßnahmen zur
Verringerung der Wasserkondensation im Scheibenzwischenraum durchgeführt hatte,
ein zweites Gutachten desselben Sachverständigen eingeholt. Anschließend hat es
die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt.
Das Landgericht hat den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens
vernommen. Danach hat es die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die
Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Instandsetzung der
Holzverbundfenster aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach Durchführung der Maßnahmen
zur Verringerung der Wasserkondensation im Scheibenzwischenraum seien die
Fenster nicht mehr mangelhaft. Der Mietvertrag der Parteien enthalte keine
Regelung über erhöhte Anforderungen an die Fenster. Deren Zustand sei nach
Einholung des ersten Sachverständigengutachtens verbessert worden. Durch das
zweite Gutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung sei bewiesen, daß die Ausbesserungsarbeiten ordnungsgemäß
durchgeführt worden seien und der Zustand der Fenster nicht mehr verbessert
werden könne. Zwar sei noch Feuchtigkeit im Fensterbereich vorhanden, was nach
der Verkehrsanschauung grundsätzlich als negativ anzusehen sei. Jedoch sei zu
berücksichtigen, daß nur Holzverbundfenster vermietet seien. Eine
Verkehrsanschauung, daß alle Fenster gleich gut und frei von Feuchtigkeit seien,
gebe es nicht. Mehr als optimal abgedichtete Holzverbundfenster schulde die
Beklagte nicht. Die Kläger müßten die für Holzverbundfenster typische,
unvermeidbare Feuchtigkeit hinnehmen. Die von ihnen geforderte weitergehende
Instandsetzung sei nach der Erläuterung des Sachverständigen auch unmöglich, was
der Verurteilung zudem entgegenstehe.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das
Berufungsgericht hat einen Mangel der in Rede stehenden Holzverbundfenster und
deswegen den von den Klägern geltend gemachten Instandsetzungsanspruch aus § 535
Abs. 1 Satz 2 BGB verfahrensfehlerhaft verneint.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Mängel der Fenster nach
Durchführung der Maßnahmen zur Verringerung der Wasserkondensation im
Scheibenzwischenraum nicht mehr vorhanden seien. Es ist mithin davon
ausgegangen, daß die Fenster zunächst mangelhaft waren. Trotz der nach seinen
Feststellungen auch weiterhin auftretenden Feuchtigkeit im Scheibenzwischenraum
hat es die Fenster aber deswegen nicht mehr für mangelhaft gehalten, weil ihr
Zustand nicht weiter verbessert werden könne, beziehungsweise weil die von den
Klägern geforderte weitergehende Instandsetzung unmöglich sei. Diese
Feststellung hat das Berufungsgericht ausdrücklich auf das zweite Gutachten des
Sachverständigen sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung
gestützt. Dem bei den Akten befindlichen zweiten Gutachten läßt sich insoweit
jedoch nichts entnehmen. Darin wird lediglich dargelegt, daß bestimmte Mängel
der Fenster, die in dem ersten Gutachten des Sachverständigen aufgeführt sind,
behoben worden seien. Daher verbleiben als Grundlage der Feststellung des
Berufungsgerichts nur die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung. Insoweit beruht das Berufungsurteil indessen, wie die Revision zu
Recht rügt, auf einem Verfahrensfehler.
Das Berufungsgericht hat die Aussage des Sachverständigen bei seiner Anhörung in
der mündlichen Verhandlung nicht in das Protokoll aufgenommen. In diesem findet
sich lediglich der Vermerk: "Der Sachverständige erläuterte mündlich seine
Gutachten ...". Dies entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, wonach unter
anderem die Aussage des Sachverständigen im Protokoll festzustellen ist (Urteil
vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85, NJW-RR 1987, 1197 unter II 2; Urteil vom
27. Januar 1993 - XII ZR 141/91, WM 1993, 914 = NJW-RR 1993, 519 unter 2;
Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00, WM 2001, 2024 = NJW 2001, 3269
unter II 1 b, jew. m.w.Nachw.; vgl. ferner BGHZ 40, 84, 86 f. zur
Parteivernehmung und Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200
unter II 2 zur Zeugenaussage). Das Berufungsgericht hat die Erläuterungen des
Sachverständigen auch weder in einem Aktenvermerk oder im Tatbestand des Urteils
festgehalten, noch hat es den Inhalt der Erläuterungen des Sachverständigen in
den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich erkennen lassen, wie es nach der
zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise ausreichen kann (aaO;
ferner Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR 126/91, NJW-RR 1993, 1034 unter 2).
Die auf die mündliche Aussage des Sachverständigen gestützte Feststellung des
Berufungsgerichts, daß der Zustand der Fenster nicht weiter verbessert werden
könne, beziehungsweise daß die von den Klägern geforderte weitergehende
Instandsetzung unmöglich sei, erscheint auch nicht etwa selbstverständlich. Nach
den eigenen Angaben der Beklagten sind fast alle anderen Holzverbundfenster in
ihrem Haus nicht beschlagen.
Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, der nicht gemäß § 295 ZPO geheilt
werden kann (BGH, Urteil vom 18. September 1986 aaO; Urteil vom 27. Januar 1993
aaO; Urteil vom 21. April 1993 aaO unter 4), macht die Aufhebung des
Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
erforderlich, weil das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das
Berufungsgericht die Aussage zutreffend berücksichtigt hat (BGHZ aaO; BGH aaO).
Dies gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, die Frage der Mangelhaftigkeit
der Holzverbundfenster unter Berücksichtigung des beiderseitigen
Parteivorbringens in der Revisionsinstanz noch einmal zu prüfen.
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