|














































| |
Unfall: Zu den
Voraussetzungen der Annahme eines gestellten Unfalls
OLG Celle
Az.: 14 U 99/03
Urteil vom 11.12.2003
Vorinstanz:
Landgericht Lüneburg - Az.: 3 O 325/02
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf
die mündliche Verhandlung vom 18. November 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das am 30. April 2003 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer: 7.286,58 EUR.
Gründe:
Die Berufung ist begründet.
I.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen dem Kläger aus dem behaupteten
Verkehrsunfall vom 29. März 2002 keine Schadensersatzansprüche zu. Das
erstinstanzliche Urteil beruht auf einer unzutreffenden Würdigung der
Gesamtumstände des Falls sowie einem verfahrensfehlerhaften Übergehen des
Antrags der Beklagten zu 2 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
Kompatibilität zwischen Unfallhergang und Schäden. Den durch das Privatgutachten
des Dipl.Ing. ####### G. gestützten Behauptungen der Beklagten zu 2 zur
fehlenden Kompatibilität hätte schon das Landgericht nachgehen müssen, auch wenn
die Schäden an dem gegnerischen Fahrzeug nicht dokumentiert waren. Zur Klärung
der entscheidungserheblichen Frage, ob die Beschädigungen an dem Fahrzeug des
Klägers nach dessen eigener Unfalldarstellung aus dem Unfall resultieren können,
brauchte man das Schädigerfahrzeug keineswegs. Im Übrigen kann das Fehlen des
Schädigerfahrzeugs bzw. dokumentierter Befunde darüber schon deshalb nicht zu
Lasten der Beklagten zu 2 gehen, weil die damit verbundene Beweisnot der
Versicherung gerade typisch für fingierte Unfälle ist.
Der Senat ist aufgrund der Schäden an dem Pkw Audi des Klägers, des persönlichen
Eindrucks der Parteien im Verhandlungstermin am 18. November 2003 und einer
Vielzahl von Indizien davon überzeugt, dass die Unfalldarstellung des Klägers
nicht zutrifft - vielmehr hat es diesen Unfall überhaupt nicht gegeben oder er
war zwischen den Beteiligten abgesprochen. Im Einzelnen:
1. Die fotografisch dokumentierten Beschädigungen (siehe Bl. 16, 18 und 29 ff.
des Gutachtens M. vom 23. Oktober 2003) an der rechten Seite des Pkw Audi können
nicht aus dem vom Kläger geschilderten Unfallhergang herrühren. Zu erkennen sind
einerseits stumpfe, punktuelle Schäden und andererseits Streifschäden mit
unterschiedlichen Streifbildern. Die unterschiedlichen Schadensarten sind nur
durch eine entsprechende Anzahl von Anstößen zu erklären, die punktuellen
Schäden zudem nur durch einen Anstoß gegen das stehende Fahrzeug. Dies ergibt
sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. im schriftlichen
Gutachten vom 23. Oktober 2003 und im Verhandlungstermin am 18. November 2003
(nicht protokolliert), die denen des Privatsachverständigen Dipl.Ing. G. im
Gutachten vom 19. August 2002 (Bl. 38 ff. d. A.) entsprechen.
Ein Anspruch des Klägers, die Ausführungen des Sachverständigen M. noch durch
einen Privatsachverständigen überprüfen zu lassen, besteht nicht. Dabei kann
offen bleiben, ob dem Kläger, der das Gutachten am 31. Oktober 2003, also gut
zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin, zu Händen seines Prozessbevollmächtigten
erhalten hat, eine angemessene Zeit (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO) zur Verfügung stand,
auch mit Hilfe eines Privatsachverständigen Stellung zu nehmen. Denn ein
schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer weiteren Klärung des technischen
Sachverhalts ist nicht ersichtlich, weil es zur Überprüfung der vorstehenden
Erkenntnisse der besonderen Fachkunde eines Sachverständigen nicht bedarf. Die
verschiedenen Schadensbilder sind auf den Fotos auch für den Laien deutlich
erkennbar. Die Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Sachverständigen, dass
derart verschiedene Schadensbilder nicht durch einen einzigen, sondern nur durch
mehrere Anstöße entstehen können, drängt sich als eine Frage der Logik bereits
dem technischen Laien auf und ist dem Senat zudem durch seine
Spezialzuständigkeit für Straßenverkehrsunfälle aus einer Vielzahl anderer Fälle
bekannt. So hat der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme zu dem
Gutachten die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus den
Schäden an seinem Fahrzeug auch überhaupt nicht angegriffen, sondern nur
eingewandt, der Sachverständige gehe von unzutreffenden Angaben zu den Schäden
an dem von der Beklagten zu 1 gefahrenen Pkw VW Polo aus. Dieser Einwand ist
aber unerheblich, wie im Übrigen auch der Sachverständige bestätigt hat. Auch im
Verhandlungstermin hat der Kläger keinerlei konkrete Einwendungen vorgetragen.
Auf diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass der Antrag auf Bewilligung
einer weiteren Stellungnahmefrist nur auf eine bloße Verzögerung des
Rechtsstreits gerichtet sein kann.
2. Der Senat hat auch im Hinblick auf das Auftreten des Klägers und der
Beklagten zu 1 im Verhandlungstermin den Eindruck gewonnen, dass die
schriftsätzliche Unfallschilderung des Klägers nicht der Wahrheit entspricht.
So hat die Beklagte zu 1 nach mehrfachen eindringlichen Hinweisen des
Senatsvorsitzenden auf ihre prozessuale Wahrheitspflicht bei gleichzeitig
bestehendem Recht, sich nicht selbst belasten und deshalb keine Angaben machen
zu müssen, erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen. Dabei wirkte sie auf alle
Mitglieder des Senats wie das verkörperte schlechte Gewissen: Das Unbehagen mit
dieser Situation war ihr deutlich ins Gesicht geschrieben, sie vermied sie jeden
Blickkontakt und hätte offensichtlich lieber früher als später den Gerichtssaal
verlassen.
Der Kläger blieb zwar bei seiner Darstellung. Er war allerdings nicht in der
Lage, eine auch nur ansatzweise detaillierte Schilderung des Unfallhergangs
abzugeben. Seine Erklärungen beschränkten sich auf Allgemeinheiten: er sei
geschäftlich allein im Auto in ####### unterwegs gewesen, den Polo habe er nicht
gesehen, plötzlich habe es geknallt, der Zusammenstoß sei vorn rechts gewesen.
Zu den Fragen, ob es hell oder dunkel gewesen und der Polo mit oder ohne Licht
gefahren sei, sagte der Kläger, dies wisse er nicht. Diese Erinnerungslücken an
durchaus einprägsame Einzelheiten lassen sich nur damit erklären, dass sich der
Unfall so, wie behauptet, tatsächlich nicht abgespielt hat. Der Hinweis des
Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin auf Sprachprobleme seines
Mandanten überzeugt jedenfalls nicht. Der Kläger hatte weder Verständnis noch
Wortfindungsschwierigkeiten, sondern konnte oder wollte detaillierte Fragen nach
dem Unfallhergang schlicht nicht beantworten.
3. Anders als das Landgericht meint, spricht zudem der Anscheinsbeweis für einen
gestellten Unfall. Die Voraussetzungen dafür liegen nach ständiger
Rechtsprechung vor, wenn die für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien in
ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss rechtfertigen, dass der
Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Herbeiführung
des Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden gewesen ist (BGH VersR 1979, 514
f.; OLG Köln VersR 1989, 163 f.; Senatsurteile vom 15. Februar 2001 - 14 U 96/00
- und vom 25. Oktober 2001 - 14 U 73/01 ). Dies ist hier der Fall:
a) Zunächst ist die Unfallkonstellation für einen manipulierten Unfall typisch.
Nach der Darstellung des Klägers hat die Beklagte zu 1 eine eindeutige
Vorfahrtsverletzung begangen, sodass eine Mithaftung von vornherein ausschied
und die Beteiligten von der Hinzuziehung der Polizei abgesehen haben. Der
Unfallort ist hier allerdings ausweislich der vom Sachverständigen gefertigten
Skizzen und Fotografien derart übersichtlich und überschaubar, dass nicht einmal
nachvollziehbar ist, wie es überhaupt zu dem Unfall kommen konnte. Beide Fahrer,
insbesondere aber die Beklagte zu 1, hätten sich gegenseitig rechtzeitig vor der
Kollision erkennen und diese vermeiden können (Bl. 20 und 22 des Gutachtens).
Auch insoweit muss dem Kläger keine Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme mit
Hilfe eines Privatsachverständigen gegeben werden. Die Feststellung, dass
durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern ohne körperliche Ausfallerscheinungen in
Anbetracht der Überschaubarkeit des Unfallortes dieser Unfall eigentlich nicht
passieren konnte, ist auch ohne spezielles Erfahrungswissen nachzuvollziehen. Im
Übrigen hat der Kläger die Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Punkt
nicht angegriffen (siehe bereits unter 1.).
b) Nicht nur das prozessuale Verhalten des Klägers - nach den Ausführungen unter
1. ist erwiesen, dass er zum Unfallhergang falsch vorgetragen hat, - sondern
auch sein vorprozessuales Verhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit seines
Vortrages. So hat er auf Nachfrage der Beklagten zu 2 anfangs angegeben, den
Voreigentümer seines Pkw Audi, Herrn ####### #######, vor dem Verkauf nicht
gekannt zu haben. Dies trifft jedoch erwiesenermaßen nicht zu, weil er mit Herrn
####### am 12. Januar 1999 einen Verkehrsunfall hatte. Die Erklärung des
Klägers, er habe sich drei Jahre nach dem Unfall nicht mehr an den Unfallgegner
erinnern können, ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - keineswegs
plausibel, sondern nur als wenig überzeugende Schutzbehauptung zu betrachten.
c) Das Verhalten der Beklagten zu 1 ist ebenfalls für einen manipulierten Unfall
kennzeichnend. Sie hat sofort ihre Alleinschuld anerkannt und ist - so der
Kläger im Verhandlungstermin - sogar gemeinsam mit ihm und ihrem Ehemann am
nächsten Tag zum örtlichen Versicherungsvertreter der Beklagten zu 1 gegangen,
um dort Ansprüche anzumelden. An der objektiven Aufklärung des Unfallhergangs
hat die Beklagte zu 1 nicht mitgewirkt. Im Verhandlungstermin vor dem
Landgericht hat sie sich durch ihren Ehemann entschuldigen lassen, der wiederum
angegeben hat, den Polo nach dem Unfall abgemeldet und bei einem Händler in
####### abgestellt zu haben, der Verbleib sei unbekannt. Im Verhandlungstermin
vor dem Senat hat die Beklagte zu 1 keine Angaben gemacht, was zwar ihr Recht
war und deshalb nicht zu ihren Lasten verwertet werden kann, aber doch - wie
bereits die unterbliebene Beweissicherung an ihrem Fahrzeug - zeigt, dass sie an
einer Aufklärung des Sachverhalts kein Interesse hat.
d) Weiterhin passen Art und Historie der beteiligten Fahrzeuge zu einem
gestellten Unfall.
Bei dem Fahrzeug des Klägers handelte es sich um einen 10 Jahre alten Audi 80
Cabrio, also um ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, mit einer Fahrleistung
von rd. 122.000 km und einem reparierten Vorschaden. Fahrzeuge dieser Art
verursachen hohe Reparatur und Nebenkosten. Deshalb ist auch die hier
durchgeführte Abrechnung auf Gutachtenbasis - an sich das gute Recht jeden
Geschädigten - besonders lukrativ. Die Behauptung des Klägers, ihm sei nichts
anderes übrig geblieben, als das Fahrzeug in Eigenhilfe zu reparieren, weil die
Beklagte nicht gezahlt habe, ist durch den unwidersprochenen Vortrag der
Beklagten zu 2, der Kläger habe von Anfang an erklärt, auf Gutachtenbasis
abrechnen zu wollen und das Fahrzeug bereits vor Geltendmachung konkreter
Forderungen repariert, widerlegt. Selbst wenn der Kläger - wie er behauptet -
für die Reparatur Material und Lohnkosten in Höhe von rd. 4.500 EUR aufgewandt
haben sollte, verbliebe in Anbetracht der von dem Privatsachverständigen
festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 6.581,24 EUR immerhin ein Gewinn in
Höhe von etwa 2.000 EUR.
Demgegenüber hatte das Schädigerfahrzeug - ein VW Polo, Baujahr 1987 - nur einen
geringen Wert. Der Ehemann der Beklagten zu 1 hatte es rd. 3 Monate vor dem
Unfall am 21. November 2001 erworben und erst am 8. März 2002 bei der Beklagten
zu 2 versichert. Nach dem Unfall hat er es abgemeldet, und bei einem Händler in
####### abgestellt, weil sich eine Reparatur nicht mehr lohnte.
e) Zu Recht weist die Berufung als Indiz für einen fingierten Unfall schließlich
darauf hin, dass der Kläger hier bereits zum dritten Mal einen Unfallschaden
geltend macht, den eindeutig nur die Gegenseite zu vertreten hat. Am 12. Januar
1999 nahm ihm Herr ####### ####### - der Verkäufer des Audi 80 Cabrio - in einem
Kreisel in ####### die Vorfahrt, wodurch an seinem Fahrzeug erheblicher
Sachschaden entstand. Am 27. August 2001 fuhr eine Person rückwärts gegen das
von der Ehefrau des Klägers geparkte Fahrzeug Daimler Benz E 220. In beiden
Fällen hat der Kläger gegenüber den Haftpflichtversicherungen der Schädiger auf
Gutachtenbasis abgerechnet.
f) Nach allem kann dahinstehen, ob der Verdacht der Beklagten zu 2, dass der
Kläger einer Personengruppe angehöre, die in wechselnder Beteiligung Unfälle
fingiere, zutrifft.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO (Kosten)
und 708 Ziffer 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.
|