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Bei einem Unfall im Ausland gilt grundsätzlich das sogenannte Tatortprinzip, d.h. anwendbar ist das Recht desjenigen Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat.
Ausnahme: Beide Beteiligten stammen aus demselben Land.
Beispiel: Kollidiert ein Deutscher mit einem Schweizer oder einem Franzosen in der Schweiz, so gilt in jedem Falle schweizer Recht. Kollidiert er mit einem Deutschen in der Schweiz, so gilt grundsätzlich deutsches Recht.
Im ersten Fall sollte ein deutschsprachiger ortsansässiger Rechtsanwalt mit der Abwicklung beauftragt werden, da er das dort geltende Recht, die Sprache sowie die sonstigen Gepflogenheiten kennt. Die Rechtsschutz-Versicherung, ggf. auch der ADAC können bei der Auswahl eines ausländischen Rechtsbeistandes behilflich sein.
In Abhängigkeit der vereinbarten Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen werden auch die Kosten eines deutschen Korrespondenzanwaltes oder -rechtsbeistandes übernommen.
Im zweiten Fall ergeben sich in der Abwicklung keine Besonderheiten gegenüber einem inländischen Schadenfall. |
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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