Unfallersatzfahrzeug - Aufklärungspflicht
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
53/05
Urteil vom
27.06.2007
Leitsatz:
Zur
Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeuges
(im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006,
2618).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Mai 2007 am 27. Juni 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Hildesheim vom 25. Februar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Autovermieter, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für
die Überlassung eines Mietwagens geltend.
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw beschädigt
worden war, mietete dieser vom Kläger für die Dauer von 14 Tagen einen
Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 126,94 EUR (einschließlich MWSt) pro Tag.
Mit Rechnung vom 11. Dezember 2003 machte der Kläger einen Betrag von 1.777,12
EUR geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung
für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 714 EUR. Die Differenz von
1.063,12 EUR verlangt der Kläger vom Beklagten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne
Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der restliche Mietzinsanspruch sei durch
Aufrechnung erloschen. Aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag stehe
dem Kläger die beanspruchte Miete grundsätzlich zu, auch wenn über die genaue
Höhe der Miete bei Vertragschluss nicht gesprochen worden sei. Der Vertrag
verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG und sei auch nicht sittenwidrig im Sinne
des § 138 BGB.
Dem Beklagten stehe aber in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch
zu, mit dem er aufgerechnet habe. Die Kammer folge der unter den
Instanzgerichten vorherrschenden Ansicht, dass der Mietwagenunternehmer, der
einen Mietvertrag zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif
abschließen wolle, eine vorausgehende Beratungspflicht gegenüber dem Kunden
habe. Auch wenn Vertragspartner im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht gehalten
seien, auf anderweitige günstige Abschlussmöglichkeiten hinzuweisen, treffe den
Vermieter eine Hinweis- bzw. Beratungspflicht im Hinblick auf die Besonderheiten
des sogenannten Unfallersatztarifs. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der
Unfallgegner für den Schaden des Mieters in vollem Umfang hafte, gehe es dem
Geschädigten bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges erkennbar darum, dass die
gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten in vollem Umfang
abdecke. Die Beratungspflicht entfalle auch nicht deshalb, weil der Geschädigte
von der Existenz billigerer Tarife habe Kenntnis haben müssen. Es könne auch
nicht davon ausgegangen werden, dass im Regelfall ein Unfallgeschädigter wisse,
dass es außer dem Unfallersatztarif eine Vielzahl anderer Tarife gebe und die
Unterschiede zu dem ihm angebotenen Unfallersatztarif bekannt seien. Dies gelte
um so mehr, als er nach einem Verkehrsunfall plötzlich mit der für ihn
ungewohnten Situation konfrontiert werde, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen.
Der Aufklärungspflicht stehe nicht entgegen, dass der Kläger behaupte, in seinem
Hause existiere nur der "Unfallersatztarif". Selbst wenn der Kläger nur nach dem
Unfallersatztarif abrechne, schließe das seine Hinweispflicht, dass es sich
dabei um eine gegenüber dem Normaltarif erheblich teurere Miete handele, nicht
aus.
Der Kläger sei, wie sich aus dem Mietvertrag vom 25. November 2003 unmittelbar
ergebe, an die O. -rent-Lizenz gebunden. Er behaupte selbst nicht, dass O. -rent
nicht auch andere Tarifgestaltungen anbiete. Deshalb sei sein Bestreiten zur
Höhe des sogenannten Normaltarifs von 51 EUR nicht hinreichend konkret.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem
Umfang stand.
a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass das Berufungsgericht
zu Unrecht die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Kläger bejaht hat.
Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des
Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht
(Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f.). Zwar muss
der Vermieter nicht, wie das Berufungsgericht meint, über den gespaltenen
Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über
günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des
Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für
ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten
aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich
relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die
Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter
darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter
unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische
Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem
Umfang erstattet.
b) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Kläger habe sich darauf berufen, dass
andere Haftpflichtversicherungen noch im September und Oktober 2004 die
Mietwagenkosten vollständig ersetzt hätten, und zum Beweis dafür fünf
Abrechnungen vorgelegt. Wie in der Senatsentscheidung vom 28. Juni 2006
ausgeführt, ist jedenfalls ab dem Jahre 2002 eine Aufklärungspflicht zu bejahen,
weil damals mehrere Versicherer dazu übergangen sind, die Unfallersatztarife
nicht mehr zu bezahlen und dieses Regulierungsverhalten bei den Instanzgerichten
zunehmend Billigung gefunden hat. Dass andere Versicherer weiterhin die
Unfallersatztarife in vollem Umfang erstattet haben, kann den Kläger nicht
entlasten.
Dass der Beklagte bei dem Kläger bereits mehrmals nach Unfällen Autos zum
Unfallersatztarif gemietet hat und dieser Tarif in vollem Umfang erstattet
worden ist, kann den Kläger ebenfalls nicht entlasten. Diese Regulierungen
erfolgten in den Jahren 1998 und 2000, somit zu Zeiten, als die Erstattung der
Unfallersatztarife noch nicht in dem Umfang umstritten war wie ab dem Jahre
2002.
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil nicht feststeht,
ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten durch die Verletzung der
Aufklärungspflicht ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte hat unter
Beweisantritt vorgetragen, dass er - nach Aufklärung - beim Kläger zum
Normaltarif angemietet hätte. Der Kläger hat bestritten, dass er zum Normaltarif
vermietet. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung getroffen. Nach der
Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO) kommt es
allerdings nicht allein darauf an, ob der Beklagte beim Kläger zum Normaltarif
hätte anmieten können. Maßgebend ist vielmehr, ob der Beklagte auf dem örtlich
relevanten Markt ein Fahrzeug zum Normaltarif hätte mieten können. Die
Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, dazu ergänzend vorzutragen.