Unfallersatztarif – Erforderlichkeit und Wirksamkeit der Mietpreisvereinbarung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
27/07
Urteil vom
09.10.2007
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit
Schriftsatzfrist bis zum 13. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Zwickau vom 22. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem
Verkehrsunfall vom 27. Juni 2005, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde
nach unstreitig voll haften. Am Abend des 28. Juni 2005 mietete der Ehemann der
Klägerin, nachdem er mit dem beschädigten, aber noch fahrfähigen PKW zur Arbeit
gefahren war, bei der ihm von der Kfz-Werkstatt empfohlenen Autovermietung ein
Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten
Mietwagenkosten in Höhe von 1.504,75 EUR zahlte die Beklagte zu 2 lediglich
740,80 EUR. Die Klägerin begehrt mit der Klage den Restbetrag von 763,95 EUR.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein den
bereits ausgeglichenen Betrag übersteigender Schaden durch Mietwagenkosten nicht
entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Mietwagenfirma sei
insgesamt nach den §§ 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten seien weit überhöht. Der
Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Klägerin befunden habe, sowie
deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug für
seine Fahrten zur Arbeit benötige, habe er das Ersatzfahrzeug anmieten müssen.
Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein auffälliges Missverhältnis vor.
Der Preis übersteige den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels
des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Klägerin für die
entsprechende Wagenklasse um 142%. Mit Ausnahme der Vorfinanzierung der
Mietwagenkosten seien für die Klägerin Vorteile nicht ersichtlich, die eine
solche Überhöhung rechtfertigen könnten. Die ungerechtfertigte Kostenüberhebung
und die Unterlassung der Aufklärung über die Gefahr, dass die
Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte, wenn der in Anspruch
genommene Tarif deutlich über dem des örtlich relevanten Marktes liege,
offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenunternehmens, weshalb der
Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das Mietwagenunternehmen, das
der Klägerin den Mietwagen rechtsgrundlos für die Nutzungsdauer überlassen habe,
könne Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch
durch die vorprozessuale Zahlung von 706 EUR bereits abgegolten.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Erwägungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem
Verkehrsunfall.
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160,
377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR
2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und
- VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006,
986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122, 2123; vom 12. Juni
2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - BB
2007, 1755 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur
den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und
notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der
Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des
ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich
relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für
die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen
Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung
objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt
allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif
anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten
dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung,
das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der
Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.)
einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf
Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der
Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249
BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler
Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird.
Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif"
unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem
Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist
zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der
Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl.
Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR
161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR
2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH,
Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.).
Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf.
über dem "Normaltarif" liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische,
besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem
Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht
zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den "Normaltarif"
übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der
Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam
vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich
in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende
vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der
Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten
spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO).
2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob der
Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen Verstoßes
gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist. Dies vermag der
erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen
Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des XII.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 -
NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181), von
der abzuweichen kein Anlass besteht, wäre nämlich für die Frage der
Sittenwidrigkeit des zwischen dem Geschädigten und einem Mietwagenunternehmen
geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der im Einzelfall verlangte
Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger
Weise übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - aaO).
Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine ausreichenden Feststellungen
getroffen, sondern den der Klägerin in Rechnung gestellten Tarif mit dem
"Normaltarif" verglichen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht
zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen
Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten
Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der
Geschädigten geschätzt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -
aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 30. Januar
2007 - VI ZR 99/06 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 -
VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Die Einwände der Revision, dass die Geschädigte im
ländlichen Bereich wohne und größere Anstrengungen und Mühen auf sich nehmen
müsse, um den Haftpflichtversicherer zu entlasten, sind als besondere Umstände
des Einzelfalles im Rahmen der Beurteilung der Zugänglichkeit des jeweiligen
Normaltarifs zu berücksichtigen. Hingegen ist nicht maßgebend - worauf die
Revision abstellt -, dass sich der streitgegenständliche Mietwagentarif im
Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situation angebotenen Tarife hält.
Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt
sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte
allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR
243/05 - aaO). Hingegen spielt keine Rolle, ob der Klägerin persönlich außer der
Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die
eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur
Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten
Einzelfall nicht nachvollzogen werden.
3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten
Kosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der
Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne
weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung
unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden
Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. Senat, Urteile vom
14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR
237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom 6. März 2007 -
VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12.
Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO).
Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn
zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem Geschädigten die Anmietung
zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der
Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif"
übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung
auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische
Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR
161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -; vom 20. März
2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007
- VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich
günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist stets auf die konkreten
Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen
Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zwar findet sich im
Urteil des Amtsgerichts die "Feststellung", dass dem Ehemann der Klägerin bei
der Anmietung des Ersatzfahrzeuges kein anderer günstigerer Tarif zugänglich
gewesen sei. Doch widersprechen die zugrunde liegenden Rechtsausführungen der
gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach hat der Geschädigte
darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung
seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für
ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner
Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein
wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 19. April
2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 -
VersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur
einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem
Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Allein
das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei
"auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es nicht, zu
Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt
überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte
Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR
161/05 - aaO).
III.
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter
Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen
Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen
Zugänglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird das
Berufungsgericht die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu
berücksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die
Auffassung der Revisionserwiderung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei,
Angebote in größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht
mit den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Danach
ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in
vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situation des
Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In dieser
Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei
einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen
anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Unfall
beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler (vgl. dazu
Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR
1992, 457 f. und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - DAR 2007, 325). Ebenso wie
bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte auch bei
der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres
offen stehenden Markt zu begeben (Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 und vom 14.
Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565).