Unfallfahrzeug
– günstigere Verwertungsmöglichkeit
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
219/98
Urteil vom
30.11.1999
Leitsätze:
a) Bei der
Ersatzbeschaffung gem. § 249 Satz 2 BGB genügt der Geschädigte im allgemeinen
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das
Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert
verkauft oder in Zahlung gibt.
b) Weist der
Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere
Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung
des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.
c) Der bloße
Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren
Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muß, genügt indessen nicht,
um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.
d) Zu den
Voraussetzungen der Sachdienlichkeit bei Zulassung einer Klageänderung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
30. November 1999 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten wird das
Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. April 1998
im Feststellungsausspruch und insoweit aufgehoben, als
a) die Berufung der Kläger hinsichtlich des Sachschadens der Klägerin in Höhe
von 2.899,35 DM zurückgewiesen und
b) die Klage auf Ersatz des Provisionsausfalles des Klägers als unzulässig
abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz des materiellen und immateriellen
Schadens wegen eines Verkehrsunfalls vom 18. Mai 1995, bei dem das von dem
Kläger gefahrene Kraftfahrzeug der Klägerin Totalschaden erlitt. Der Kläger, der
seinerzeit als Außendienstleiter auf Provisionsbasis tätig war, wurde erheblich
verletzt.
Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden ist zwischen den
Parteien außer Streit. In der Revisionsinstanz geht es nur noch um die Bewertung
des Restwertes des Unfallfahrzeugs der Klägerin bei der Beschaffung eines
Ersatzfahrzeuges und um die Verbringungs- und Umbaukosten des Ersatzfahrzeugs
sowie um den Provisionsausfall des Klägers.
Mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 1995 legten die Kläger dem Beklagten zu 3) als
dem Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) ein Sachverständigengutachten
vor, in dem der Wiederbeschaffungswert für das klägerische Unfallfahrzeug mit
40.500 DM und dessen Restwert mit 5.500 DM (jeweils ohne MWSt) veranschlagt war.
Mit Antwortschreiben vom 3. Juli 1995 wies der Beklagte zu 3) auf ein
sogenanntes Restwertangebot der Firma R. in G. in Höhe von 10.000 DM hin. Dieses
Angebot wiesen die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 6. Juli 1995 als
unrealistisch zurück und forderten den Beklagten zu 3) auf, ihnen bis zum 12.
Juli ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Am 18. Juli 1995 wandten
sie sich an die Firma R. mit der Bitte um ein Angebot. Dem Beklagten zu 3)
teilten sie mit Anwaltsschreiben vom 26. Juli 1995 mit, sie hätten die Firma R.
gebeten, ein verbindliches Restwertangebot abzugeben; dies sei bisher jedoch
nicht geschehen. Ihnen lägen in bezug auf ein Ersatzfahrzeug nur zwei Angebote
für vergleichbare Fahrzeuge zu einem Nettopreis von 47.721 DM vor.
Noch bevor die Firma R. mit Telefax vom 27. Juli auf die Anfrage vom 18. Juli
antwortete und ihr Angebot von 10.000 DM bestätigte, verkauften die Kläger ihr
Fahrzeug für 5.500 DM.
Der Beklagte zu 3) zahlte an die Kläger noch vor Zustellung der Klage, mit der
die Kläger auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungswertes von 47.721 DM und
eines Restwertes von 5.500 DM die Zahlung von 44.491 DM und ein angemessenes
Schmerzensgeld für den Kläger verlangt haben, 34.000 DM auf die materiellen
Schäden der Klägerin. Dabei legte er seiner Abrechnung einen Restwert von 10.000
DM einschließlich MWSt zugrunde.
Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 12.000 DM nebst Zinsen
zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen haben Kläger und
Beklagte Berufung eingelegt. Die Kläger haben nunmehr die Zahlung von 10.491 DM
an die Klägerin sowie an den Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes von
40.000 DM und von 150.000 DM für Provisionsausfall verlangt. Ferner haben sie
die Feststellung begehrt, daß die Beklagten dem Kläger sämtliche künftigen
materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen haben.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Verpflichtung der Beklagten zum
Ersatz sämtlicher unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden des
Klägers - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger -
festgestellt. Die Entscheidung über das Schmerzensgeld hat es dem Schlußurteil
vorbehalten und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger den Zahlungsanspruch der Klägerin nur noch
hinsichtlich eines Betrages von 3.745 DM sowie vollumfänglich den Anspruch des
Klägers auf Ersatz von Provisionsausfall.
Die Beklagten haben Anschlußrevision eingelegt, mit der sie die Abweisung der
Klage in vollem Umfang begehren.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil entschieden, weil die geltend
gemachten Ansprüche bis auf die Höhe des Schmerzensgeldes, die noch einer
weiteren Beweisaufnahme bedürfe, zur Endentscheidung reif seien.
Es hält den Feststellungsantrag für begründet, da die Ersatzpflicht der
Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers feststehe
und weitere Spätschäden nicht auszuschließen seien. Dagegen sei die auf Zahlung
des Ersatzes für den materiellen Schaden der Klägerin gerichtete Klage
unbegründet. Der vom Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs
abzuziehende Restwert betrage 10.000 DM (ohne Mehrwertsteuer 8.695,65 DM), so
daß der klägerische Anspruch durch die Zahlung der Beklagten zu 3) abgegolten
sei. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage auch auf Ersatz
entgangener Provision erstreckt habe, handele es sich um eine Klageänderung, die
mangels Sachdienlichkeit nicht zuzulassen sei, weil der Vortrag der Kläger
völlig unsubstantiiert und daher eine Entscheidung nur aufgrund zusätzlichen
neuen Vortrags und einer neuen umfangreichen Beweisaufnahme möglich sei, wodurch
der Rechtsstreit erneut erheblich verzögert würde.
II.
A. Anschlußrevision der Beklagten
Die Anschlußrevision der Beklagten ist begründet. Sie rügt zu Recht, daß das
Teilurteil wegen Verstoßes gegen § 301 ZPO insgesamt unzulässig ist, soweit als
zulässig behandelte Ansprüche des Klägers betroffen sind.
Ein Teilurteil darf nach ständiger Rechtsprechung nur ergehen, wenn es von der
Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig ist, so
daß die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse, auch durch die
Rechtsmittelgerichte, nicht besteht (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380). Diese
Gefahr besteht hier.
a) Der Feststellungsausspruch in der Urteilsformel ist dahin auszulegen, daß
darin, wie von den Klägern auch beantragt, die Ersatzpflicht der Beklagten nur
hinsichtlich der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall
festgestellt wird. Daß das Berufungsgericht nur eine dahingehende Entscheidung
treffen wollte, ergibt sich eindeutig aus den Urteilsgründen, in denen das
Berufungsgericht den Feststellungsausspruch damit rechtfertigt, daß "weitere
Spätschäden des Klägers nicht auszuschließen" seien. Dementsprechend wird die
Ersatzpflicht in der Urteilsformel auch nur insoweit festgestellt, als die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte "übergehen",
womit nur die künftigen, nicht dagegen die bereits entstandenen Ansprüche
gemeint sein können.
Bei diesem Verständnis des Feststellungsausspruchs geht die Rüge einer
Verletzung des § 308 ZPO ins Leere.
b) Über den Schmerzensgeldantrag, der die bis zur letzten mündlichen Verhandlung
entstandenen immateriellen Schäden betrifft, hat das Berufungsgericht dagegen
noch keine Entscheidung getroffen. Eine Vorabentscheidung über den Grund des
bezifferten Schmerzensgeldanspruchs gemäß § 304 ZPO wäre auch gar nicht in
Betracht gekommen, weil die Einstandspflicht der Beklagten als solche zwischen
den Parteien nicht streitig war und deshalb die Voraussetzungen für ein
Grundurteil nicht vorgelegen haben (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1989 - VI
ZR 43/88 - VersR 1989, 603; BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91 - NJW
1992, 2487). Das Berufungsurteil ist daher dahin zu verstehen, daß die
Entscheidung über den bezifferten Schmerzensgeldantrag insgesamt, nicht nur
hinsichtlich der Höhe dem Schlußurteil vorbehalten werden sollte.
c) Bei dieser Sachlage besteht die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht die
Haftungsfrage im Rahmen der Entscheidung über das Schmerzensgeldbegehren - etwa
weil im Laufe des weiteren Verfahrens über die Einstandspflicht der Beklagten
aus dem Unfall als solche Streit entsteht - anders beurteilt als in dem
Feststellungsausspruch hinsichtlich der künftigen Ansprüche.
Da eine solche Möglichkeit nicht auszuschließen ist, kann das Teilurteil keinen
Bestand haben.
B. Revision der Kläger
Die Revision der Kläger ist im wesentlichen ebenfalls begründet. Das
Berufungsgericht hat zu Unrecht bei der Schadensberechnung einen Restwert für
das Unfallfahrzeug von 10.000 DM brutto zugrunde gelegt und die Klage
hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Klägers als unzulässig abgewiesen.
1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Klägerin im
Totalschadensfall wie hier nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des
Restwertes verlangen kann (BGHZ 115, 364, 372; Senatsurteil vom 21. Januar 1992
- VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993,
769). Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht die
Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung
gemäß § 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung
seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat
(BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376).
a) Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt, wie der Senat ebenfalls mehrfach betont
hat, auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei
der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß (Senatsurteil vom 21. Januar
1992 aaO und vom 6. April 1993 aaO S. 770), denn auch bei der Verwertung des
beschädigten Fahrzeuges muß sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen der
wirtschaftlichen Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, daß er bei der
Ersatzbeschaffung nach § 249 Satz 2 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag
verlangen kann.
Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte indessen im allgemeinen
Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Satz 2 BGB
gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm
eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes
verkauft oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines anerkannten
Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die
Bemessung des Restwertes, so daß der Geschädigte den so ermittelten
Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Der
Schädiger kann den Geschädigten deshalb insbesondere nicht auf einen höheren
Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte
Restwertaufkäufer erzielen könnte (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 und vom 6.
April 1993 zu II 3 jeweils aaO; OLG Hamm NJW 1993, 404; OLG Nürnberg NJW 1993,
404, 405; vgl. auch BGHZ 132, 373, 378).
b) Diese Grundsätze, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist,
schließen es freilich nicht aus, daß besondere Umstände dem Geschädigten
Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um
seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des
Schadens zu genügen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gemäß §
249 Satz 2 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich
zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB
zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB
(vgl. BGHZ 132, 373, 376) auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von
einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende
Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im
Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Daß der Sachverständigenschätzwert nicht
ausnahmslos der Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, hat der Senat
bisher schon anerkannt, so insbesondere für den Fall, daß der Geschädigte bei
dem Verkauf oder der Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige Anstrengung
tatsächlich einen höheren Preis erzielt hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1992
aaO). Deshalb gilt der Grundsatz, daß der von einem Sachverständigen ermittelte
Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, nur "in
aller Regel". Desgleichen können auch Ausnahmen von dem Grundsatz, daß sich der
Geschädigte nicht auf spezialisierte Restwertaufkäufer verweisen zu lassen
brauche, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des
Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem
Geschädigten nach § 249 Satz 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen
würde (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 zu II. 2) b) bb) und vom 6. April 1993
zu II. 3) b)). Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der
Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine
zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei
der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten
nicht aufgezwungen werden.
c) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann dem Berufungsgericht nicht in der
Auffassung gefolgt werden, die Klägerin habe hier mit dem Verkauf des
Unfallfahrzeuges zu dem Schätzwert des Sachverständigen gegen ihre
Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Zwar kann dem
Berufungsgericht im Ansatz durchaus in der Auffassung beigetreten werden, daß
der Geschädigte, der mühelos einen höheren Erlös zu erzielen vermag oder wenn
der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere
Verwertungsmöglichkeit nachweist, sich den höheren, ihm möglichen Erlös im
Rahmen des Zumutbaren zurechnen lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die
tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Sachgestaltung nicht festgestellt.
aa) Die Beklagte zu 3) hatte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 1995
lediglich auf ein Restwertangebot der Firma R. über 10.000 DM (brutto)
hingewiesen. Der Nettopreis von 8.695,65 DM lag zwar mit 3.195,55 DM wesentlich
über dem vom Sachverständigen geschätzten Wert von 5.500 DM. Doch der bloße
Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren
Realisierung sich die Klägerin erst noch hätte bemühen müssen, genügte nicht, um
deren Schadensminderungsobliegenheiten auszulösen. Da ein bindendes Angebot der
Firma R. gegenüber der Klägerin - anders als in dem mit Senatsurteil vom 21.
Januar 1992 entschiedenen Fall - bisher nicht vorlag, hätte sich diese erst noch
selbst an die Firma R. wenden müssen, wie sie es mit Schreiben vom 18. Juli 1995
dann auch getan hat, um von dieser ein konkretes und verbindliches Angebot
einzuholen. Es kann also schon deswegen keine Rede davon sein, daß die Klägerin
mühelos einen höheren Erlös hätte erzielen können oder die Beklagte zu 3) ihr
eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen hätte. Der Klägerin wurde
vielmehr erst noch die Entfaltung eigener Initiative zum Verkauf an einen
Restwertaufkäufer abverlangt, zu der sie nicht verpflichtet war.
bb) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, daß sich die Firma F. in G. in
erheblicher Entfernung vom Wohnort der Klägerin befindet und das
Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß sich die Firma R. bereitgefunden
hätte, das Unfallfahrzeug abzuholen und auf ihre Kosten nach G. zu verbringen.
Solange sich der Aufkäufer dazu nicht bereit erklärt, braucht sich der
Geschädigte auf derartige Verwertungsmöglichkeiten nicht einzulassen. Vielmehr
kann der Geschädigte bei Ausübung seiner Ersetzungsbefugnis zunächst auf den ihm
zugänglichen allgemeinen Markt seiner Umgebung zurückgreifen (vgl. BGHZ 132,
373, 380).
cc) Zu Unrecht lastet das Berufungsgericht der Klägerin ferner als Verstoß gegen
die Schadensminderungspflicht an, daß sie, ohne die Antwort der Firma R. auf
ihre Anfrage vom 18. Juli abzuwarten, ihren Wagen zu dem niedrigeren Schätzwert
des Sachverständigen veräußert hat; es sei ihr ohne weiteres möglich gewesen,
vor der Veräußerung bei der Firma R. nachzufragen, ob diese an ihrem höheren
Restwertangebot festhalte. Wie bereits bemerkt, hatte die Firma R. der Klägerin
noch gar kein konkretes Angebot unterbreitet. Außerdem befand sich dieses
Unternehmen außerhalb der engeren räumlichen Umgebung der Klägerin, so daß diese
vor der Frage stand, wie und auf wessen Kosten das Unfallfahrzeug nach G. hätte
verbracht werden sollen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, der Klägerin diese
Lasten abzunehmen.
Überdies kann die Klägerin gute Gründe gehabt haben, den Unfallwagen zu
verkaufen, bevor eine Antwort auf ihre Anfrage bei der Firma R. eingegangen war.
Wann und warum sie das Unfallfahrzeug verkaufte, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Es ist aber, auch unter Beachtung der Grundsätze über die
sekundäre Darlegungslast (Senatsurteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 -
VersR 1999, 774 m.w.N.), Sache des Schädigers, die mitverschuldensbegründenen
Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen. Ein Verstoß gegen die sich aus §
254 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht zur Geringhaltung des Schadens kann dem
Geschädigten erst dann vorgeworfen werden, wenn solche Umstände feststehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Geschädigte im allgemeinen ein
berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung hat und ihm deshalb
ein längeres Zuwarten bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit unter
Umständen nicht zuzumuten ist. Immerhin war hier seit dem Unfall am 28. Mai
bereits geraume Zeit verstrichen, als die Klägerin bei der Firma R. mit
Schreiben vom 18. Juli um ein Angebot bat, bis zum 26. Juli aber noch keine
Antwort erhalten hatte. Bei dieser Sachlage kommt ein Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht nur dann in Betracht, wenn Umstände feststehen, bei
denen der Klägerin ein weiteres Zuwarten durchaus zuzumuten gewesen wäre. Davon
kann hier nach den bisherigen Feststellungen jedoch keine Rede sein.
2. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Sachschäden ist
die Revision dagegen nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Landgericht
folgend die Kosten für die Verbringung des Ersatzfahrzeuges von M. nach R. gemäß
§ 287 ZPO auf 1.200 DM (und nicht wie verlangt auf 2.000 DM) veranschlagt. Das
läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Zur Einholung des beantragten
Sachverständigengutachtens war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Die
weiterhin zugesprochenen Abschleppkosten von 395 DM und die 304,35 DM für
Umbaukosten werden von der Revision nicht bzw. nicht in zulässiger Weise
angegriffen.
Demgemäß beläuft sich der Betrag, mit dem die Revision in Bezug auf die Klägerin
durchdringt, lediglich auf 2.899,35 DM (36.899,35 DM abzüglich der von der
Beklagten zu 3) gezahlten 34.000 DM).
3. Keinen Bestand haben kann das Berufungsurteil auch insoweit, als das
Berufungsgericht den erst am Ende des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf
Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Provisionsschadens als
unzulässig abgewiesen hat.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß es sich bei diesem
Klagebegehren, das sich auf neuen Streitgegenstand bezieht, um eine
Klageänderung handelt, die, nachdem die Beklagten widersprochen haben, nur
zulässig ist, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 263 ZPO). Die
Revision rügt indessen zu Recht, daß das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit
rechtsfehlerhaft verneint hat.
a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Klageerweiterung mangels
Sachdienlichkeit deshalb abgelehnt, weil der klägerische Vortrag dazu völlig
unsubstantiiert und eine Entscheidung daher nur aufgrund zusätzlichen Vortrages
der Kläger und einer umfangreichen Beweisaufnahme möglich sei, wodurch der im
wesentlichen entscheidungsreife Rechtsstreit erneut erheblich verzögert würde.
b) Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein
auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der
Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen
Streitrechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren
Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGH, Urteile vom 13. April 1994 - XII ZR
168/92 - WM 1994, 1545, 1546 f.; vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - WM 1990,
657, 658; vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842). Maßgebend
ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit (BGH, Urteile vom 21. Februar
1975 - V ZR 148/73 - NJW 1975, 1228, 1229; vom 10. Januar 1985 aaO). Unter
diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses,
sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend.
Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, daß im
Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung
des Prozesses verzögert würde. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob und
inwieweit durch die Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im
Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu
gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden könnte (BGHZ 1, 65, 72; BGH, Urteil
vom 10. Januar 1985 aaO). Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im
allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den
Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der
bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar
1985 aaO m.w.N.). Darum handelt es sich hier jedoch nicht, denn die neu geltend
gemachten Ansprüche knüpfen an den bisherigen Prozeßstoff sowie an die vom
Berufungsgericht selbst noch für notwendig gehaltene Beweisaufnahme zum
Gesundheitszustand des Klägers und die damit verbundene Frage nach seiner
Arbeitsfähigkeit an. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt.
III.
Das angefochtene Teilurteil ist somit in dem sich aus der Urteilsformel
ergebenden Umfang aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Was den Anspruch auf Ersatz von Provisionsausfall angeht, weist der Senat für
die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags und für die nach §
252 Satz 2 BGB anzustellende Prognose über die hypothetische
Geschäftsentwicklung auf die Senatsurteile vom 17. Februar 1998 (VI ZR 342/96 in
VersR 1998, 770) sowie vom 3. März 1998 (VI ZR 385/96 in VersR 1998, 772) hin.