Unfallfahrzeugvermietung – Aufklärungspflicht des Vermieters
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
155/05
Urteil vom
24.10.2007
Leitsatz:
Zur
Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeugs (im
Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006,
2618).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom
14. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete
für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
Nach einem Verkehrsunfall am 3. Oktober 2003, bei dem der vom Beklagten geführte
Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am 28. Oktober 2003 von der Klägerin
einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 158 EUR zuzüglich MWSt pro Tag. Mit
Rechnung vom 12. November 2003 machte die Klägerin insgesamt 1.292,24 EUR
geltend.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den
Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 385 EUR, den Betrag, der bei
Zugrundelegung des von der Klägerin angebotenen Normaltarifs angefallen wäre.
Die Differenz von 907,24 EUR verlangt die Klägerin vom Beklagten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne
Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
der die Kammer folge, seien Mietwagenkosten eines Unfallgeschädigten vom
Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht ohne Weiteres, sondern nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu erstatten. Das entspreche allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, wonach nur solche Kosten zu erstatten seien, die zur Behebung
des eingetretenen Schadens tatsächlich erforderlich gewesen seien. In Fällen der
vorliegenden Art bedeute dies für den Geschädigten, dass er bei Vereinbarung
eines Unfallersatztarifs die damit verbundenen Kosten unter Umständen nicht bzw.
nicht in vollem Umfang vom Haftpflichtversicherer des Schädigers erstattet
bekomme, auch wenn das den Schaden verursachende Unfallereignis allein vom
Unfallgegner verursacht und verschuldet worden sei. Dieses Risiko sei für die
Entscheidung des Geschädigten über die Auswahl mehrerer zur Verfügung stehender
Mietvertragstarife von wesentlicher Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die
Tatsache, dass die Unfallersatztarife durchweg - wie auch hier - mit erheblich
höheren Mietkosten verbunden seien als alle anderen angebotenen Tarife.
Wegen des Gewichts des damit für den geschädigten Mietinteressenten verbundenen
Risikos erachte die Kammer den gewerblichen Kfz-Vermieter für verpflichtet, in
Fällen der vorliegenden Art seine Kundschaft auf dieses Risiko ungefragt
hinzuweisen, auch wenn eine allgemeine Aufklärungspflicht über alle für die
Entscheidung des Vertragspartners maßgeblichen Umstände zu Recht nicht
angenommen werde. Diese Verpflichtung habe die Klägerin unstreitig nicht erfüllt
und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Etwas anderes ergebe sich auch
nicht daraus, dass die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung aus jüngerer
Zeit stamme, während der Vertragsschluss vom 28. Oktober 2003 datiere. Denn die
zugrunde liegenden Probleme seien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in
der Branche der gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter aus den von beiden Parteien
zitierten Entscheidungen bekannt gewesen, in jüngster Zeit höchstrichterlich
lediglich weiter geklärt und bestätigt worden.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht
das Bestehen einer Aufklärungspflicht auf Seiten der Klägerin bejaht habe. Der
Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des
Autovermieters gegenüber den Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht
(Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f.; vom 10.
Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR
125/04 - NJW 2007, 2181 f. und vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007,
2759). Zwar muss der Mieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder
über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der
Konkurrenz aufgeklärt werden; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu
vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil
sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif
an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt,
und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den
vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es
erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf
hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif
möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, vorab müsse geklärt werden,
welche Ansprüche der Geschädigte gegen den Schädiger habe. Ein Anspruch wegen
Verletzung einer Aufklärungspflicht sei, falls er überhaupt bestehe, subsidiär
und komme nur in Betracht, wenn der Haftpflichtversicherer die Mietwagenkosten
nicht voll übernehmen müsse. Dieser Auffassung liegt die unzutreffende
Vorstellung zugrunde, dass der Geschädigte einen Unfallersatztarif regelmäßig
ersetzt verlangen könne. Dem ist aber nicht so.
aa) Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
zu den Unfallersatztarifen (Nachweise im Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO)
ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Haftpflichtversicherer
des Unfallgegners gerade nicht ohne weiteres zur Erstattung von über dem
"Normaltarif" liegenden "Unfallersatztarifen" verpflichtet. Vielmehr kann der
Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als
erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei
ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen
Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem
aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot
gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den
wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für die Anmietung eines
Unfallersatzwagens bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich
relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für
die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzwagens (innerhalb eines gewissen
Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann.
bb) Soweit nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506) eine
Erstattungspflicht des Unfallersatztarifes - ausnahmsweise - zu bejahen ist,
weil dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektive
Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein
wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war, kann die Durchsetzung mit
Schwierigkeiten verbunden sein. Verweigert der Versicherer die Erstattung des
Unfallersatztarifes mit der Begründung, der Mieter habe zu einem niedrigeren
Tarif abschließen können, trifft den Mieter die Beweislast. Nach der
Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (aaO) muss er darlegen und beweisen, dass ihm
kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Kann er diesen Nachweis
nicht erbringen, erhält er nur den Normaltarif erstattet. Dies bedeutet, dass
die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, falls er denn besteht, mit
Schwierigkeiten und Risiken behaftet ist. Davor soll die Aufklärungspflicht des
Mietwagenunternehmers den Mieter schützen. Diesem soll klargemacht werden, dass,
wenn er zum Unfallersatztarif anmietet, die Erstattung der über dem Normaltarif
liegenden Miete mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese
Aufklärungspflicht verlöre ihren Sinn, wenn der Geschädigte vor Inanspruchnahme
des Vermieters klären lassen müsste, ob der Unfallersatztarif - ausnahmsweise -
zu erstatten ist.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, dem Mietwagenunternehmer sei
die Aufklärung nicht zuzumuten, weil er das Risiko einer eingeschränkten
Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes nicht zuverlässig beurteilen könne,
kann ihr nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt, dass der Vermieter nicht
darüber aufklären soll, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des
Unfallersatztarifs zustehe, sondern darüber, dass die Durchsetzbarkeit mit
Schwierigkeiten verbunden sein könne (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO).
c) Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, der
Beklagte könne sich nicht auf eine fehlende Aufklärung durch die Klägerin
berufen, weil er genügend Zeit gehabt habe, sich über die Erstattungsfähigkeit
von Mietwagenkosten zu informieren; der Unfall habe sich am 3. Oktober 2003
ereignet, das Unfallfahrzeug habe der Beklagte aber erst am 28. Oktober 2003 zur
Reparatur weggegeben und erst ab diesem Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug angemietet.
Zwar hätte der Beklagte im Streitfall ausreichend Zeit gehabt, sich über die
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten zu erkundigen. Die Tarifspaltung und
die damit drohenden Nachteile sind dem Mieter aber in der Regel nicht bekannt.
Er geht vielmehr davon aus, dass der Unfallersatztarif gerade für seine
Situation entwickelt worden sei, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung
akzeptiert werde und für ihn insgesamt eine günstige Regelung darstelle.
Demgegenüber weiß der Vermieter, dass die Tarifspaltung für den Mieter
nachteilig sein kann und er weiß auch, dass dem Mieter weder die Tarifspaltung
noch die ihm daraus drohenden Gefahren vertraut sind, sondern dieser davon
ausgeht, dass ihm die Mietwagenkosten vollständig ersetzt werden und ihm kein
Nachteil entsteht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO). Es ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, dass dem Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages zu
dem von der Klägerin angebotenen Unfallersatztarif bekannt war oder er damit
rechnen musste, die gegnerische Haftpflichtversicherung werde den
Unfallersatztarif nicht erstatten.
d) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, die Klägerin habe vorgetragen und
unter Beweis gestellt, dass der Beklagte bei Vorlage des Mietvertrages gefragt
worden sei, ob er nicht eine Sicherheitsleistung erbringen wolle, da ansonsten
lediglich eine Vermietung zum Unfallersatztarif möglich sei. Ein ausreichender
Hinweis, dass es beim Abschluss zu diesem Tarif zu Schwierigkeiten bei der
Erstattung kommen könne, liegt darin nicht. Ob dem Beklagten, wie die Revision
meint, der Normaltarif nicht zugänglich war, ist nicht entscheidungserheblich,
da, wie unter b) ausgeführt, die Aufklärungspflicht nicht davon abhängt, ob dem
Geschädigten - ausnahmsweise - ein Anspruch auf Erstattung des
Unfallersatztarifes zusteht.
e) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs.
2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten
Mietzinsforderung entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 10. Januar 2007 aaO).
Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hätte der Beklagte bei
ausreichender Aufklärung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich
damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart.