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Unfallflucht – Regressanspruch der Versicherung 


AG München

Az: 332 C 16557/04

Urteil vom 11.11.2004


Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.10.2004 am 11.11. 2004 folgendes Endurteil

I. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 20.07.2004 wird aufrechterhalten.

II. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheit in Höhe von EUR 4.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.


Tat b e s t a n d

Die Klägerin verfolgt gegen den Beklagten einen Regreßanspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Die Klägerin ist Kfz-Haftpflichtversicherer für den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: XXX. Der Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Fahrer dieses versicherten Fahrzeuges.

Unstreitig ist folgende Unfallversion:

Am 20.03.2002 gegen 12.45 Uhr parkte Frau XXX mit ihrem PKW Toyota Picnic mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf dem Parkplatz des Drive-in-Restaurants McDonalds in der Wasserburger Landstraße 57 in München. Zum gleichen Zeitpunkt fuhr der LKW mit dem Kennzeichen XXX, geführt vom Beklagte, am ordnungsgemäß geparkten PKW von Frau XXX vorbei. Unstreitig konnte der Beklagte mit dem Fahrzeug nicht direkt am von Frau XXX geparkten Fahrzeug vorbeifahren und mußte deswegen zurücksetzen und nach rechts ausholen. Bei diesem Fahrmanöver fuhr er gegen die linke hintere Fahrzeugseite des Fahrzeuges von Frau XXX.

Der materielle .Schaden am PKW von Frau XXX wurde wie folgt beziffert:

Reparaturkosten in Höhe von EUR 3.830,51, Mietwagenkosten in Höhe von EUR 982,52 und Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 428,74, mithin EUR 5.241,77. Dieser Betrag wurde an Frau XXX von der Klägerin bezahlt.

Gegen den Beklagten wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ermittelt. Unter dem Datum 27.08.2002 wurde Anklage gegen den Beklagten erhoben. Am 26.11.2002 wurde das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt.

Die. Klägerin verfolgt nun gegen den Beklagten einen Regreßanspruch aufgrund § 3 Nr. 9 Pflichtversicherungsgesetz, da der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Ziff. 5 AKB vorsätzlich seiner Obliegenheitspflicht zur Aufklärung des Verkehrsunfalles nicht nachgekommen sei.

Die Klägerin hat daher beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 2.557,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2003 zu bezahlen.

Am 20.07.2004 erging entsprechendes Versäumnisurteil.

Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat daher beantragt,

das Versäumnisurteil vom 20.07. aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat

Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung beantragt.

Er behauptet, den Unfall nicht bemerkt zu haben.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich als voll umfänglich begründet.

Das Gericht ist der Ansicht, daß der Klägerin tatsächlich der Ausgleichsanspruch gemäß § 3 Nr. 9 Pflichtversicherungsgesetz zusteht, da der Beklagte seine Obliegenheit zur Aufklärung des Verkehrsunfalles verletzt hat.

Aus dem von der Klagepartei vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros Schnädelbach/Weis vom 12.08.2002, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wurde, ergibt sich zur akustischen Bemerkbarkeit:

"Sachverständigenseits kann nach Aktenlage daher eine Verdeckungsmöglichkeit mit dem Anstoßgeräusch ausgeschlossen werden. Somit ist die akustische Wahrnehmbarkeit des Anstoßes aus technischer Sicht eindeutig nachweisbar."
Weiter führt der Sachverständige aus:

"Der Toyota Picnic wurde bei der Kollision deutlich nach vorne mitgezogen und zur Seite gedrückt. Dies war bei entsprechender Blickzuwendung durch die rechten Seitenscheiben deutlich zu erkennen."

Das Gericht hat keinen Zweifel, daß bei dieser Sachlage der Beklagte den Unfall akustisch bemerkt hat. Ob auch eine taktile Bemerkbarkeit vorgelegen hat, kann dahinstehen.

Die Tatsache, daß das Ermittlungsverfahren nach § 153 a StPO eingestellt wurde, hat mit der Unschuldsvermutung nichts zu tun; wäre es tatsächlich so gewesen, daß das erkennende Gericht der Überzeugung gewesen wäre, der Angeklagte habe den Unfall nicht bemerkt, so hätte dieser freigesprochen werden müssen, was aber nicht, geschehen ist.

Nach Sachlage besteht kein Anlaß, an der akustischen Bemerkbarkeit zu zweifeln mit der Folge, daß der Regreßanspruch besteht.

Der Klage war daher stattzugeben.

Das Versäumnisurteil war aufrechtzuhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.


 

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