Unfallflucht –
verbotswidriges Überholen in Baustelle mit Rollsplitt
Bundesverfassungsgericht
Az: 2 BvR
2273/06
Beschluss vom
19.03.2007
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2006 - 3 Ss
297/06 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 29. März 2006 - 3 Cs 13 Js 1891/05 -
173/06 -
und Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt T.
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c
in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. März 2007 einstimmig
beschlossen:
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2006 - 3 Ss
297/06 - und das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 29. März 2006 - 3 Cs 13 Js
1891/05 - 173/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel
2 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm und das Urteil des Amtsgerichts Herford werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
3. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Erstreckung der
Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle des unvorsätzlichen
Entfernens vom Unfallort gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs.
2 GG) verstößt.
A.
I.
1. Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und ihm die
Fahrerlaubnis für die Dauer von noch neun Monaten entzogen. Dem lag zugrunde,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw beim verbotswidrigen Überholen auf
einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt hatte, wodurch an dem
überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Der
Geschädigte folgte dem Beschwerdeführer, bis dieser auf das Gelände einer ca.
500 Meter entfernten Tankstelle einbog, wo er ihn auf den Unfall aufmerksam
machte. Der Beschwerdeführer bestritt den Überholvorgang und entfernte sich,
ohne dem Geschädigten die Feststellung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB
vorgesehenen Angaben zu ermöglichen. Da dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen
werden konnte, das schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach
Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung gemäß § 142 Abs. 1 StGB aus. Da
das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten
Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdeführer die erforderlichen
Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht habe, sah das Amtsgericht aber die
Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt an.
2. Mit seiner Sprungrevision wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese
Rechtsauffassung, die gegen das strafrechtliche Analogieverbot verstoße. Das
Oberlandesgericht verwarf die Revision, dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
folgend, als offensichtlich unbegründet.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das
Urteil des Amtsgerichts und den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er rügt eine
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG und des strafrechtlichen
Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG). Er trägt vor, das Amtsgericht habe die
Verurteilung auf eine das Analogieverbot verletzende Gleichsetzung des
unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort mit dem berechtigten oder
entschuldigten Entfernen gestützt.
III.
Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Bundesministerium
der Justiz wurde Gelegenheit gegeben, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu
nehmen.
1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
2. Das Bundesministerium der Justiz erachtet die Verfassungsbeschwerde als
unbegründet. Die Einbeziehung des nicht-vorsätzlichen Sichentfernens vom
Unfallort in den Tatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB verstoße nicht gegen
Art. 103 Abs. 2 GG. Der mögliche Wortlaut der Strafnorm lasse eine solche
Auslegung zu, da die Begriffe "berechtigt" und "entschuldigt" in der
Strafrechtsordnung und im allgemeinen Sprachgebrauch uneinheitlich und in einem
weiten Sinne verwendet würden. Dass mit den Begriffen nur auf anerkannte
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe Bezug genommen werde, könne nicht
gefolgert werden. Diese Auslegung werde durch gesetzeshistorische Gesichtspunkte
und den Sinn und Zweck der Strafnorm, die die Durchsetzung der durch den Unfall
entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche ermöglichen solle, gestützt.
B.
I.
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b
i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben. Die Reichweite des strafrechtlichen Analogieverbots ist
bereits Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl.
BVerfGE 92, 1 <11 ff.> m.w.N.). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde
in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich
begründet.
II.
Die Rechtsanwendung des Amtsgerichts verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 2
Abs. 1 GG. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. September 2006 setzt
diese Grundrechtsverletzung fort.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 92, 1 <11
ff.> m.w.N.) enthält die Regelung des Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur ein
Rückwirkungsverbot für Strafvorschriften. Sie verpflichtet den Gesetzgeber auch,
die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass
Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut
ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung
soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können,
welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits
gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten im Voraus vom
Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder der
rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Das schließt allerdings nicht eine
Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maß der Deutung durch den
Richter bedürfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der
Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist
es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass
in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den
gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muß der
Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein
Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko
einer Bestrafung erkennbar.
Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein
Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Ausgeschlossen ist
danach jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen
Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen
immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes
Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze
zulässiger richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die
Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist
die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.
Der Gesetzgeber hat also zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein
bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint,
gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es
verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Würde erst eine über den
erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Deutung zur Strafbarkeit eines
Verhaltens führen, so müssen die Gerichte zum Freispruch gelangen. Dies gilt
auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle
aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich
strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache
des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen
oder durch eine neue Regelung schließen will.
2. Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzen die angegriffenen Entscheidungen Art.
103 Abs. 2 GG.
a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem umstritten, ob das
unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten
Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichzusetzen sei und also eine
nachträgliche Pflicht zur Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen
begründe.
aa) Nach mehreren divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen hat der
Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. August 1978 (BGHSt 28, 129 ff. =
NJW 1979, S. 434 f.) diese Gleichsetzung bejaht. Die Begriffe "berechtigt oder
entschuldigt" seien nicht im technischen Sinne zu verstehen, sondern fänden in
der Rechtssprache und ihrem natürlichen Wortsinn entsprechend auch Anwendung auf
tatbestandsmäßig nicht vorsätzliche Verhaltensweisen. Die zu § 142 StGB a.F.
ergangene Rechtsprechung (vgl. BGHSt 14, 89 <93>; 18, 114 <120>) habe zudem
ausdrücklich den Fall einer erst späteren Kenntniserlangung von der eigenen
Unfallbeteiligung als Beispiel einer "erlaubten oder entschuldigten" Weiterfahrt
bezeichnet; diese Rechtsprechung habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des §
142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz berücksichtigen wollen (vgl.
BTDrucks 7/2434, S. 4). Für die Erfassung möglichst aller Fälle des "erlaubten"
Entfernens vom Unfallort durch die Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB
spreche zudem die ratio legis des Straftatbestands, die zivilrechtlichen
Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander zu sichern. Eine Bestrafung setze
allerdings voraus, dass zwischen der nachträglichen Kenntniserlangung und dem
Unfallgeschehen noch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem
letzteren bestehe.
bb) Im Schrifttum ist diese Auslegung überwiegend auf Ablehnung gestoßen (vgl.
Berz, Jura 1979, S. 125 ff.; Beulke, NJW 1979, S. 400 ff.; Rudolphi, JR 1979, S.
210 ff.; Dornseifer, JZ 1980, S. 299 <301 ff.>; Römer, MDR 1980, S. 89 ff.;
Eisenberg, Jura 1983, S. 267 ff.; Loos/Schwerdtfeger, DAR 1983, S. 209 <213 f.>;
Bernsmann, NZV 1989, S. 49 <56>; Lackner, in: Festschrift zur Juristischen
Fakultät der 600-Jahr-Feier der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 1986, S.
37 <50>; a.A. Franke, JuS 1978, S. 456 ff.; Janiszewski, JR 1978, S. 116 f.;
Volk, DAR 1982, S. 81 <85 f.>; Küper, in: Festschrift der Juristischen Fakultät
zur 600-Jahr-Feier der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 1986, S. 451 <457
ff.>; wohl auch Haubrich, DAR 1981, S. 211 <213>). Die neuere Kommentarliteratur
spricht sich einhellig gegen die Rechtsanwendung der Rechtsprechung aus (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 142 Rn. 52; Cramer/Sternberg-Lieben,
in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 142 Rn. 55; Zopfs, in: Münchener
Kommentar zum StGB, Band 2/2, 2005, § 142 Rn. 105; Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004, §
142 Rn. 25; differenzierend Geppert, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl.,
Stand: Dezember 2001, § 142 Rn. 136).
Neben dem Argument unzulässiger Analogiebildung wird gegen die Auslegung der
Rechtsprechung eingewendet, sie führe dazu, dass die Sekundärpflichten nach §
142 Abs. 2 StGB weiter reichten als die Primärpflichten nach § 142 Abs. 1 StGB,
aus denen sie hergeleitet seien. Wer sich ohne Kenntnis des Unfalls vom
Unfallort entferne, müsse sich später zu seiner Unfallbeteiligung allein auf
Grundlage der Darstellung anderer Verkehrsteilnehmer bekennen (vgl. Dornseifer,
a.a.O., S. 302). Wer sich hingegen gerechtfertigt oder entschuldigt vom
Unfallort entferne, verstoße bewusst gegen die Verbotsnorm und könne auch die
Gründe dafür darlegen, weshalb ihm - anders als dem sich unvorsätzlich
Entfernenden - eine die Selbstbelastungsfreiheit einschränkende
Mitwirkungspflicht auferlegt werden könne (vgl. Beulke, a.a.O., S. 403; Loos/Schwerdtfeger,
a.a.O., S. 213 f.). Die Begrenzung der Strafbarkeit durch einen erforderlichen
zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen lasse sich zudem
dogmatisch nicht rechtfertigen, sondern beruhe auf Billigkeitserwägungen und
lasse die Grenze der Strafbarkeit nicht hinreichend deutlich erkennen (vgl.
Beulke, a.a.O., S. 402; Römer, a.a.O., S. 90 f.). Die Befürworter der durch die
Rechtsprechung gefundenen Lösung folgen im Wesentlichen der Argumentationslinie
des Bundesgerichtshofs.
b) Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die auch das unvorsätzliche - und
nicht nur das berechtigte oder entschuldigte - Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort
unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des möglichen Wortsinns der
Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" entgegen.
aa) Der Bundesgerichtshof stützt sich in seiner Leitentscheidung aus dem Jahre
1978, der die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen uneingeschränkt
folgen, darauf, dass die Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" über ihre
formal-dogmatische Bedeutung als Kennzeichnung strafrechtlicher Rechtfertigungs-
oder Entschuldigungsgründe in der Rechtssprache auch auf nicht vorsätzliche
Verhaltensweisen Anwendung fänden, ohne diese Feststellung näher zu
konkretisieren. Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Schrifttum
Zustimmung erfahren hat, wird auch dort auf die Nähe der Begriffe "entschuldigt"
und "unvorsätzlich" in der Alltagssprache abgestellt (vgl. Franke, a.a.O., S.
458; Küper, a.a.O., S. 465 f.).
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Schon die Umgangssprache
unterscheidet zwischen unvorsätzlichen im Sinne nicht absichtlicher und
berechtigten oder entschuldigten Verhaltensweisen, die "das Recht auf ihrer
Seite" haben bzw. deren Konsequenzen aus höherrangigen Gründen hinzunehmen sind.
Stellt man auf den - für die Auslegung maßgeblichen - möglichen Wortsinn ab, wie
er sich aus dem Kontext des Gesetzes erschließt, so kennzeichnen die Begriffe
"berechtigt oder entschuldigt" einen Sachverhalt, der an den in § 142 Abs. 1
StGB beschriebenen anschließt: Wer sich als Unfallbeteiligter an einem Unfallort
befindet und also die erforderlichen Feststellungen ermöglichen muss, darf sich
unter bestimmten, durch die Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" näher
gekennzeichneten Voraussetzungen entfernen (vgl. Rudolphi, a.a.O., S. 211); er
muss dann aber die Feststellungen nachträglich ermöglichen. Das unvorsätzliche
Sich-Entfernt-Haben geht über diesen Sinngehalt hinaus, da es die normative
Wertung, unter welchen Voraussetzungen das Sich-Entfernen zulässig ist,
zugunsten einer empirischen Tatsache - der Kenntnis vom Unfallgeschehen -
ausblendet. Aufgrund ihres normativen Gehalts können die Begriffe "berechtigt
oder entschuldigt" nicht in einem nicht-normativen Sinne ausgelegt werden. Wer
sich "berechtigt oder entschuldigt" vom Unfallort entfernt, handelt objektiv und
subjektiv unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels
Kenntnis des Unfallgeschehens tut. Dass unvorsätzliches Verhalten - wie zum
Beispiel das Übersehen des Rotlichts bei einem dringenden Krankentransport -
zugleich berechtigt oder entschuldigt sein kann, steht dem nicht entgegen.
bb) Dieses Ergebnis wird durch historische, systematische und teleologische
Auslegungsgesichtspunkte gestützt.
(1) Den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich keine klaren Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass der Gesetzgeber darauf bedacht gewesen sei, möglichst alle Fälle
des "aus welchen Gründen auch immer" (Bürgel, MDR 1976, S. 353 <354>) straflosen
Sich-Entfernt-Habens vom Unfallort durch die nachträgliche Meldepflicht zu
erfassen (so auch Rudolphi, a.a.O., S. 212 f.; Lackner, a.a.O., S. 50; Küper,
a.a.O., S. 459 f.). Dem Gesetzgeber kam es vielmehr darauf an - in Erweiterung
des § 142 StGB a.F. -, "auch nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen, wenn
sich ein Beteiligter ausnahmsweise vom Unfallort entfernen durfte" (BTDrucks
7/2434, S. 1). Der Gesetzgeber begründete dies damit, dass von dem
Unfallbeteiligten "ein gewisses Maß an Mitwirkung gefordert werden" könne, wenn
ihm die Rechtsordnung das Sich-Entfernen ermögliche (BTDrucks 7/2434, S. 8).
Eine ausdrückliche und ausnahmsweise Erlaubnis, sich zu entfernen, verträgt sich
nicht mit einer Auslegung des § 142 Abs. 2 StGB, die jegliches straflose
Sich-Entfernt-Haben unter die Norm fasst. Auch die Tatsache, dass der
historische Gesetzgeber sich in den Beratungen zur Vorfassung des § 142 StGB mit
der Reichweite der Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" - insbesondere im
Zusammenhang mit ihrer Abgrenzung zu anderen "triftigen" strafbefreienden
Gründen und zur Unzumutbarkeit längeren Wartens, aber auch zu Fällen des
vorsatzlosen Sich-Entfernens - eingehend auseinandergesetzt und die Gefahr einer
erweiternden Auslegung durch die Rechtsprechung erkannt hat (vgl.
Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, Band 5, S.
295, Band 9, S. 346, 355 f., 361 ff., 442 ff., Band 13, S. 469, 475, 479 ff.,
486 f.), spricht gegen ein untechnisches Verständnis der in Rede stehenden
Begriffe, wie es die Rechtsprechung angenommen hat.
(2) In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die nach der
Rechtsanwendung der Rechtsprechung durch § 142 Abs. 2 StGB begründeten Pflichten
des Unfallbeteiligten weiter reichen als die Pflichten nach § 142 Abs. 1 StGB.
Zutreffend wird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass derjenige, der erst
nachträglich durch Dritte von seiner Unfallbeteiligung erfährt, ihn selbst
belastende Handlungen vornehmen müsse, deren Gebotenheit und Reichweite er nicht
überblicken könne (vgl. Dornseifer, a.a.O., S. 302; Küper, a.a.O., S. 471 f.).
Dass diese, durch § 142 Abs. 3 StGB begründeten, Pflichten zudem dem Betroffenen
mehr abverlangen - insbesondere die aktive Kontaktaufnahme mit der Polizei oder
anderen Unfallbeteiligten und das Bereithalten seines Fahrzeugs - als dem am
Unfallort Anwesenden im Falle des § 142 Abs. 1 StGB, erklärt und rechtfertigt
sich aus der Privilegierung desjenigen, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder
berechtigt oder entschuldigt entfernen durfte. Dem Ausnahmecharakter des § 142
Abs. 2 StGB widerspricht es, wenn auch derjenige, der dieses Privileg nicht in
Anspruch nimmt, weil er den Unfall nicht bemerkt hat, gleichermaßen verpflichtet
wird.
(3) Soweit die Rechtsprechung auf den Schutzzweck des § 142 StGB abstellt, die
Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander
zu sichern, lässt sich damit die in Rede stehende Auslegung nicht begründen.
Dass "nicht nur eine Flucht, sondern jedes näher umschriebene Sich-Entfernen vom
Unfallort verboten und mit Strafe bedroht ist" (BTDrucks 7/3503, S. 4), lässt
sich zwar "zwanglos aus der Notwendigkeit erklären, die Interessen der von dem
Unfall Betroffenen, vor allem die Ersatzansprüche der Geschädigten, zu sichern"
(BTDrucks 7/2434, S. 4). Dieses Verbot gilt aber - wie jede Verbotsnorm -
unabhängig davon, ob im Einzelfall der Betroffene Kenntnis von den tatsächlichen
Voraussetzungen hat, an die es anknüpft. Die Schwierigkeit des Nachweises dieser
Kenntnis - und darum geht es in den betroffenen Fällen - kann nicht durch den
Hinweis auf die kriminalpolitische Bedeutsamkeit des Verbots umgangen werden.
3. Da die Rechtsanwendung der Fachgerichte gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt,
ist der Beschwerdeführer durch seine Verurteilung und die Entziehung seiner
Fahrerlaubnis zugleich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verletzung des Art. 103 Abs.
2 und des Art. 2 Abs. 1 GG. Da § 142 Abs. 1 StGB - anders als § 142 Abs. 2 StGB
- keinen abgeschlossenen Sachverhalt des Sich-Entfernt-Habens voraussetzt und
ein Entfernens-Vorsatz grundsätzlich bis zur Beendigung der Tat durch ein
erfolgreiches Sich-Entfernt-Haben gebildet werden kann, ist zwar eine
verfassungskonforme Auslegung des § 142 Abs. 1 StGB denkbar, die Fälle erfasst,
in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich
gleichwohl - weiter - von der Unfallstelle entfernt. Einer solchen Auslegung,
die ähnlich bereits in der früheren Rechtsprechung vertreten wurde (vgl. BGHSt
14, 89 <92 ff.>; 18, 114 <119 ff.>), steht nicht von vornherein entgegen, dass
sich der Unfallbeteiligte seit der Neufassung des § 142 StGB durch das 13.
Strafrechtsänderungsgesetz bereits strafbar macht, sobald er den Unfallort
verlässt (so aber BGHSt 28, 129 <131>), zumal der Begriff des Unfallorts - der
sich hier über eine durch den Überholvorgang bestimmte größere Distanz erstreckt
- der Konkretisierung durch die Rechtsprechung bedarf. Ob eine solche Auslegung
in diesem Sinne hier in Betracht kommt und eine Strafbarkeit des
Beschwerdeführers begründen würde, haben die Fachgerichte zu beurteilen. Die
angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben.
C.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.