Unfallflucht – Unfall zunächst nicht
bemerkt – zeitlich sowie räumlich
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: III-2 Ss 142/07-69/07 III
Beschluss vom 01.10.2007
In der Strafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
u.a. hat der 3. Strafsenat am 1. Oktober 2007 auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15.
März 2007 nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft
auf deren Antrag einstimmig beschlossen:
1. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird
das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
Die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.
2. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 56 EUR sowie wegen
"fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO" zu einem Bußgeld in Höhe von 35
EUR verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht gegen ihn gemäß § 44 StGB ein
einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das Landgericht Wuppertal hat die hiergegen
gerichtete Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe des
Tagessatzes auf 35 EUR herabgesetzt wird.
Hiergegen richtet sich die auf den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts rügt.
II.
1.
Der Angeklagte hat die Revision auf den Schuldspruch wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB beschränkt, indem er deutlich zum
Ausdruck gebracht hat, gegen die Teilverurteilung wegen der
Verkehrsordnungswidrigkeit "keine Einwände" zu erheben.
Die Beschränkung der Revision ist wirksam mit der Folge, dass die Verurteilung
des Angeklagten wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit in Rechtskraft erwachsen
ist. Hat das Tatgericht über mehrere rechtlich selbständige Taten des
Angeklagten entschieden, bestehen gegen die Anfechtung nur einzelner
Verurteilungen grundsätzlich keine Bedenken. Dies gilt auch dann, wenn die
abgeurteilten selbständigen Straftaten durch einen einheitlichen geschichtlichen
Vorgang zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) zusammengefasst
werden (vgl. Kuckein in: KK-StPO, 5. Auflage, § 344 Rn. 7).
So liegt der Fall hier. Die Frage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß
§ 142 StGB kann losgelöst von der Verurteilung wegen der fahrlässigen
Herbeiführung des Unfalls geprüft und beurteilt werden. Die zum Unfall führende
Ordnungswidrigkeit steht zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit
(§ 53 StGB), da das Sich-Entfernen im Sinne des § 142 StGB eine entsprechende
gesonderte Willensbildung nach einem Unfall voraussetzt (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann,
Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 142 StGB Rn. 41).
2.
Die in zulässiger Weise auf den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort gemäß § 142 StGB beschränkte Revision hat mit der allein erhobenen
Sachrüge Erfolg und führt zur Freisprechung des Angeklagten.
Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die von ihm am 4. April
2006 gegen 16.55 Uhr in der K. in W.-C. fahrlässig verursachte Beschädigung des
am rechten Fahrbahnrand geparkten Pkw nicht bemerkte und daher unvorsätzlich
weiterfuhr. Es hat zum Sachverhalt weiterhin ausgeführt, dass die Zeugin K. von
der Unfallstelle mit ihrem Pkw dem Lkw des Angeklagten folgte und ihn durch
Betätigen von Hupe und Lichthupe zum Anhalten zu bewegen versuchte. Nach etwa
fünf bis zehn Minuten Fahrzeit hielt der Angeklagte an, um sich nach dem
Anliegen der Zeugin K. zu erkundigen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der
Angeklagte bereits rund drei Kilometer von der Unfallstelle entfernt.
a)
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt entgegen der Auffassung
des Landgerichts eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht in
Betracht. Danach wird ein Unfallbeteiligter nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 StGB
auch dann bestraft, wenn dieser sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort
entfernt hat und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art
seiner Beteiligung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Der Angeklagte entfernte sich jedoch nicht berechtigt oder entschuldigt, sondern
vorsatzlos vom Unfallort. Zwar war nach bislang gefestigter Rechtsprechung, der
auch das Landgericht gefolgt ist, das vorsatzlose Sich-Entfernen dem
berechtigten oder entschuldigten Sich-Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2
StGB gleichzusetzen (vgl. BGHSt 28, 129, 132 ff.). Diese Gleichsetzung ist
jedoch mit dem möglichen Wortsinn der Begriffe "berechtigt oder entschuldigt"
nicht vereinbar und verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 19. März 2007 in: NJW 2007, 1666, 1667 f.). Eine Strafbarkeit des sich
unvorsätzlich vom Unfallort entfernenden Angeklagten gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2
StGB scheidet demnach aus.
b)
Das vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt auch nicht
den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB.
(1)
Einer Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB steht vorliegend allerdings nicht
bereits der Umstand entgegen, dass der Angeklagte sich zunächst unvorsätzlich
von dem beschädigten Pkw entfernte und erst später durch die Zeugin K. von dem
Unfall erfuhr. Zwar scheidet in einem solchen Sachverhalt nach bislang
gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Anwendung des § 142 Abs. 1
StGB deshalb aus, weil nach dieser Vorschrift das vorsätzliche Sich-Entfernen
nur dann strafbar ist, wenn der Täter sich vom Unfallort selbst, nicht aber von
einem anderen Ort entfernt, an dem er von dem Unfall erstmals erfahren hat (vgl.
BGH, a.a.O., Seite 131). Da jedoch die Vorschrift des § 142 Abs. 1 StGB - anders
als § 142 Abs. 2 StGB - keinen abgeschlossenen Sachverhalt des
Sich-Entfernt-Habens voraussetzt und ein Entfernens-Vorsatz grundsätzlich bis
zur Beendigung der Tat durch ein erfolgreiches Sich-Entfernt-Haben gebildet
werden kann, ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 142 Abs. 1 StGB
möglich, die Fälle erfasst, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall
hingewiesen wird und sich gleichwohl - weiter - von der Unfallstelle entfernt
(vgl. BVerfG, a.a.O., Seite 1668).
(2)
Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Konkretisierung des
Tatbestandsmerkmals "Unfallort" im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB (vgl. BVerfG,
a.a.O.) ist die Annahme einer Duldungs- (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder
Wartepflicht (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB) des erst auf der Weiterfahrt "bösgläubig"
gewordenen Unfallbeteiligten nach Auffassung des Senats jedoch an die
Voraussetzung zu knüpfen, dass zwischen dem Unfallgeschehen und seiner
Kenntniserlangung durch den Unfallbeteiligten ein räumlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht. Der Unfallbeteiligte darf sich nicht schon so weit von der
Unfallstelle entfernt haben und es darf noch nicht so viel Zeit verstrichen
sein, dass an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen ohne
Weiteres nicht mehr zu erwarten sind (so bereits BGHSt 14, 89, 94 f. zur
Rechtslage vor dem 13. Strafrechtsänderungsgesetz). Auf diesen räumlichen und
zeitlichen Zusammenhang kann nicht verzichtet werden, da das unerlaubte
Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB nicht durch Verletzung einer
Pflicht zur Rückkehr an den Unfallort, sondern (schon) durch Entfernung von
diesem begangen wird.
(3)
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hatte sich der Angeklagte bereits von dem
Unfallort entfernt, ehe er von dem Unfallgeschehen Kenntnis erlangte. Er hatte
sich im Zeitpunkt der Kenntniserlangung schon so weit von der unmittelbaren
Unfallstelle entfernt und es war seit dem Unfall so viel Zeit verstrichen, dass
ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen nicht mehr
angenommen werden kann. Denn der Angeklagte hatte nach der Beschädigung des am
Straßenrand parkenden Pkw innerorts schon rund drei Kilometer zurückgelegt und
es waren seitdem bereits fünf bis zehn Minuten vergangen, ehe dieser anhielt, um
zu erfahren, weshalb ihn die Zeugin K. verfolgte. Angesichts dieser jedenfalls
für innerörtliche Verhältnisse recht großen Entfernung zwischen der Unfallstelle
und dem Ort, an dem der Angeklagte von der Zeugin K. gestellt wurde, und des
zwischenzeitlich verflossenen nicht unerheblichen Zeitraumes von mindestens fünf
Minuten befand sich der Angeklagte bereits außerhalb des Bereichs, in dem
üblicherweise noch die Anwesenheit feststellungsbereiter Personen, insbesondere
des Geschädigten, zu erwarten ist.
Dem steht der Umstand, dass der Angeklagte an der inzwischen erreichten Stelle
eine feststellungsbereite Person - die Zeugin K. - antraf, nicht entgegen. Denn
der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die Anwesenheit einer solchen
feststellungsbereiten Person am Unfallort voraus. Vorliegend hatte die Zeugin K.
aber mangels eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem
Unfallgeschehen bereits eine Ortsveränderung vorgenommenen und einen anderen Ort
als den Unfallort erreicht, ehe es ihr gelang, den Angeklagten zum Anhalten zu
bewegen und ihn zu Unfallfeststellungen zwecks Weitergabe an den Geschädigten
aufzufordern.
c)
Da nach Überzeugung des Senats weitere zum Schuldspruch wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort führende Feststellungen nicht mehr getroffen werden
können, war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte
freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Aufgrund dieses Freispruchs entfällt auch
die Anordnung eines Fahrverbotes gemäß § 44 StGB.
III.
Eine Pflicht, die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen,
besteht nicht. Zwar weicht der Senat hinsichtlich der Auslegung der
Tatbestandsmerkmale "Unfallort" und "berechtigt oder entschuldigt" des § 142
Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB von der bisherigen Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs
ab (vgl. BGHSt 28, 129 ff.). Da sich der Senat aber der vom
Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 19. März 2007 (NJW 2007, 1666)
vertretenen Auffassung anschließt, kommt eine Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG
nicht in Betracht (vgl. BGHSt 44, 171, 173; Hannich in: KK-StPO, 5. Auflage, §
121 GVG Rn. 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.